Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF170005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili Urteil vom 28. April 2017 i n Sachen
gegen
D., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.,
betreffend vorsorgliche Beweisführung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. Dezember 2016 (ET160004)
Rechtsbegehren: "1. Das Notariat Pfäffikon ZH, ... [Adresse], sei anzuweisen, dem Gericht die öf- fentlichen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin E., geb. tt.10.1921, verstorben am tt.mm.2016, vom 17. Dezember 2014 sowie die dieser Verfügung vorausgehende Verfügung, mutmasslich am 2. März 2011, öffentlich beurkundet, herauszugeben. 2. Dr. med. F., ... [Adresse], sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gericht die vollständige Krankenge- schichte der Erblasserin E., geb. tt.10.1921, verstorben am tt.mm.2016, ei nzurei chen. 3. Das Treuhandbüro G. AG, ... [Adresse], sei unter Androhung der Be- strafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gericht schriftlich Auskunft zu erteilen über den Bestand, die allfällige Dauer und den Zeitpunkt der Be- endigung sowie die Beendigungsgründe des Mandatsverhältnisses mit der Erblasserin. 4. Die folgenden Zeugen seien zur Testierfähigkeit des Erblasserin E., zu Ihrem letzten Wi llen und zum Verhältni s zu i hren Pflegetöchtern D. und H._____ sowi e zu den Gesuchstelleri nne n 1-3 zu befragen: • I._____ ... [Adresse], • J., ... [Adresse], • K., ... [Adresse], • L., ... [Adresse], • M., ... [Adresse], • Dr. med. F., ... [Adresse], • H., ... [Adresse], • N._____, ... [Adresse]." (act. 1)
Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. Dezember 2016: "1. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung vom 19. Dezember 2016 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellerinnen in solidarischer Haftung auferlegt.
Berufungsanträge: der Berufungsklägerinnen (act. 11): "1. Das Urteil vom 22. Dezember 2016 des Bezirksgerichtes Pfäffikon ZH sei aufzuheben und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren seien voll- umfängli ch gutzuhei ssen, nämli ch: [1. Das Notariat Pfäffikon ZH, ... [Adresse], sei anzuweisen, dem Gericht die öffentlichen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin E., geb. tt.10.1921, verstorben am tt.mm.2016, vom 17. Dezember 2014 sowie die dieser Verfügung vorausgehende Verfügung, mutmasslich am 2. März 2011, öffentlich beurkundet, herauszugeben. 2. Dr. med. F., ... [Adresse], sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gericht die vollständige Kran- kengeschichte der Erblasserin E., geb. tt.10.1921, verstorben am tt.mm.2016, ei nzurei chen. 3. Das Treuhandbüro G. AG, ... [Adresse], sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gericht schriftli ch Auskunft zu erteilen über den Bestand, die allfällige Dauer und den Zeitpunkt der Beendigung sowie die Beendigungsgründe des Mandats- verhältnisses mit der Erblasserin. 4. Die folgenden Zeugen seien zur Testierfähigkeit des Erblasserin E., zu Ihrem letzten Wi llen und zum Verhältni s zu i hren Pflege- töchtern D. und H._____ sowi e zu den Gesuchstelleri nne n 1-3 zu befragen: • I._____ ... [Adresse], • J., ... [Adresse], • K., ... [Adresse], • L., ... [Adresse], • M., ... [Adresse], • Dr. med. F., ... [Adresse], • H., ... [Adresse], • N._____, ... [Adresse].] 2. Eventualiter sei das Urteil vom 22. Dezember 2016 des Bezirksgerichtes Pfäffikon aufzuheben und das Gericht sei anzuweisen, die mit Begehren vom 19. Dezember 2016 beantragten Beweise abzunehmen.
der Berufungsbeklagten (act. 21): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. Dezember 2016 (ET160004) zu bestä- tigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit MWST-Zuschlag) zu Lasten der Gesuchstelleri nne n und Berufungsklägeri nnen."
Erwägungen: 1. 1.1. Nach Darstellung der Genossenschaft A., des Vereins B. und der Kirche C.'_____ bzw. des Vereins C._____ (vgl. nachfolgend E. 2.4.3) (fortan Berufungsklägeri nne n 1-3) ist am tt.mm 2016 die kinderlose Witwe E., geb. tt. Oktober 1921, im Alter von 94 Jahren verstorben und hat als Angehörige u.a. ihre beiden Pflegekinder D. (fortan Berufungsbeklagte) und H._____ hi nterlassen. Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 2. März 2011 habe die Erblasserin auf Grund einer grossen Verbundenheit sie (die Berufungsklägerinnen 1-3) als ihre Erben eingesetzt. Gleichzeitig habe die Erblasserin diverse Ver- mächtni sse ausgerichtet und die G.'_____ AG (heute G._____ AG) mit der Wil- lensvollstreckung beauftragt. Diese letztwilligen Anordnungen habe die Erblasse- ri n nun aber mit letztwilliger Verfügung vom 17. Dezember 2014 geändert und ha- be die Berufungsbeklagte als Erbi n sowie die O._____ Treuhand als Willensvoll- streckerin eingesetzt und i hnen (den Berufungsklägeri nnen 1-3) lediglich noch Vermächtnisse in Höhe von Fr. 1'000.-- , Fr. 5'000.-- und Fr. 2'500.-- ausgerichtet (act. 1 S. 4 f. und S. 6 ff., act. 4/1-3). Nach Ansi cht der Berufungsklägeri nne n 1-3 hat die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 17. Dezember 2014 allerdings an Demenz gelitten, weshalb die darin enthaltenen Anordnungen ni cht i hrem tatsächli chen Wi llen entsprechen würden. Folglich sei die Erhebung einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB zu prüfen und es sei en
vor Anhängigmachen eines solchen Prozesses entsprechende Beweise zu erhe- ben (act. 1 S. 4). 1.2. Am 20. Dezember 2016 gelangten die Berufungsklägerinnen an das Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon und beantrag- ten dementsprechend eine vorsorgliche Beweisabnahme mit den eingangs er- wähnten Rechtsbegehren. Dieses Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme wies das Einzelgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2016 unter Kostenfolgen für di e Berufungsklägerinnen ab (act. 10). 1.3. Dagegen erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 18. Janu- ar 2017 Berufung bei der Kammer mit den vorstehend genannten Anträgen (act. 11). In der Folge wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beige- zogen (act. 1-8) und es wurde den Berufungsklägerinnen mit Verfügung vom 23. Januar 2017 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 15). Nachdem dieser fristgerecht gleistet worden war (act. 16 und act. 18), wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 14. Februar 2017 Fri st zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 19). Am 27. Februar 2017 (Datum Poststempel) er- stattete die Berufungsbeklagte die Berufungsantwort innert Frist mit den vorste- hend genannten Anträgen (act. 21). Die Berufungsantwort wurde den Berufungs- klägerinnen mit Verfügung vom 14. März 2017 zugestellt (act. 26). Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin 3 Frist angesetzt, um zu ihrer Partei- und Prozess- fähi gkei t Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 21. März 2017 nahm die Beru- fungsklägerin 3 fristgerecht Stellung (act. 28). D i e Stellungnahme wurde der Beru- fungsbeklagten zugestellt (act. 35). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. D i e Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ei nzurei chen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich fer- ner, dass die Berufung (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Darüber hinaus muss für die Zulässigkeit der Berufung die Partei- und Prozessfä- higkeit der Parteien, die Legitimation und die Beschwer gegeben sowie ein allfällig
erhobener Kostenvorschuss geleistet sein (OLIVER M. KUNZ, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, vor Art. 308 ff. N 40 f.; BK ZPO-STERCHI, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 15 ff.; ZK ZPO-R EETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318 N 50; BGE 135 III 2 1 2 E . 1). Im Weiteren prüft die Rechtsmittelinstanz nebst den genannten Ein- tretensvoraussetzungen auch die Prozessvoraussetzungen, selbst wenn sie von den Rügen der Parteien nicht umfasst werden (OGer ZH LB130013 vom 16. September 2013 E. II.4 ). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unri chti ge Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsa- chen und Beweismittel werden nur noch berücksi chti gt, wenn si e ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die vorliegende Berufung vom 18. Januar 2017 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Ferner sind die Berufungsklägerin- nen durch den angefochtenen Entscheid beschwert und haben den notwendigen Kostenvorschuss geleistet. 2.3. Die Berufungsbeklagte stellt indes die Parteifähigkeit der Berufungsklägerin- nen 1-3 sowie die Rechtsgültigkeit der Vollmachten zu Gunsten des Rechtsvertre- ters in Frage, indem sie darauf hinweist, dass die Vollmachten lediglich die Par- teibezeichnungen mit nicht identifizierbaren Unterschri ften enthalten würden und aus den Parteibezeichnungen nicht klar hervorgehe, welche Rechtssubjekte tat- sächlich klagen würden, insofern also auch Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO verletzt sei (act. 21 S. 5 ff.). Diese Vorbringen der Berufungsbeklagten – wie im Übrigen alle Ausführunge n i n der Berufungsantwort – si nd neu; da die Berufungsbeklagte im ersti nstanzli chen Verfahren aber keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, si nd all diese Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO i m Berufungsverfa hre n zuzulasse n. 2.4. Demnach ist an dieser Stelle die Partei- und Prozessfähigkeit der Beru- fungsklägerinnen zu überprüfen. Parteifähig ist, wer als natürliche Person oder als
juristische Person rechtsfähig ist und daher oder von Bundesrechts wegen unter eigenem Namen als Partei in einem Prozess auftreten kann (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 23 und ZK ZPO-STAEHELIN/SCHW EIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 66 N 1 f.). Die juristische Person ist ab dem Zeitpunkt parteifähig, in dem sie das Recht der Persönlichkeit erlangt hat (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHW EIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 66 N 12 f.). Die körperschaftlich organisierten Personenverbin- dungen und die einem besonderen Zweck gewidmeten und selbständigen Anstal- ten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handels- register. Keiner Eintragung bedürfen nebst den öffentlich-recht li che n Körperschaf- ten und Anstalten die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen (Art. 52 ZGB). Sie erlangen das Recht der Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Verfügt die Partei zudem über die Befugnis, einen Prozess selbst (oder durch ei- nen selbst bestellten Vertreter) rechtswirksam zu führen, ist sie auch prozessfähig (ZK ZPO-Z ÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 24). Ein Bestandteilt der Prozessfä- higkeit bildet ferner die Postulationsfähigkeit. Das ist die Fähigkeit, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, Parteivorträge zu halten etc. (BGE 132 I 1 E. 3.2; ZK ZPO- S TAEHELIN/SCHW EIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 67 N 4; BK ZPO-STERCHI, Art. 67 N 24). Wird ein gewillkürter Vertreter beauftragt (Art. 68 Abs. 1 ZPO), so geht die Postu- lationsfähigkeit auf den Vertreter über (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHW EIZER, Art. 68 N 3), sofern die Vollmachtserteilung gehörig erfolgt (ZK ZPO-STA EHE- LIN/SCHW EIZER, Art. 68 N 28). Die klägerische Partei hat mit der Klage unter anderem die Parteien sowie deren allfällige Vertreter zweifelsfrei zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei juris- tischen Personen genügt dafür in der Regel die Angabe der Firma und des Si tzes (ZK ZPO-L EUENBERGER, 3. Aufl. 2016, Art. 221 N 15). 2.4.1. In der Klage und Berufungsschri ft führen si ch di e Berufungsklägeri nne n 1-3 selber unter Angabe der jeweiligen Firma und der Adresse als (klägerische bzw. berufungsklägerische) Parteien auf. Damit haben sie grundsätzlich die inhaltliche Anforderung an die Klage gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt, zumal offen-
sichtlich ungenaue Angaben auch von Amtes wegen berichtigt werden können (ZK ZPO-LEUENBERGER, 3. Aufl. 2016, Art. 221 N 19 f.). 2.4.2. Die Angaben zur Berufungsklägerin 1 entsprechen dem Handelsregister- auszug der Genossenschaft "A." mit der Adresse ... [Adresse] und mi t Si tz i n P. (act. 24), und diejenigen zur Berufungsklägerin 2 entsprechen, wenn in der Klage- bzw. Berufungsschrift auch abgekürzt auf Altersheim B.'_____ dem Handelsregisterauszug Verein B._____ mit der Adresse ... [Adresse] und Si tz i n Q._____ [Ortschaft] (act. 25). Die Genossenschaft und der Verein sind also im Handelsregister eingetragen, weshalb von ihrer Parteifähigkeit auszugehen ist. Zudem reichten die Berufungsklägerinnen 1 und 2 bei der Vorinstanz und i m Be- rufungsverfa hre n Vollmachten zu Gunsten ihres Rechtsvertreters ein, welche im Namen der Genossenschaft bzw. des Alters- und Pflegeheims B._____ jeweils von zwei Personen unterzeichnet sind (act. 3/1-2 und act. 13/1-2). Das entspricht den im Handelsregister festgehaltenen Zeichnungsberechtigungen (Kollektivun- terschrift zu zweien), weshalb auch keine Zweifel an der Prozessfähigkeit der Be- rufungsklägeri nnen 1 und 2 bzw. der Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ bestehen. Das Rubrum wurde allerdings in Bezug auf die Berufungs- klägerin 2 insofern berichtigt, als der Verein B._____ als Partei aufgeführt wird (vgl. act. 26). 2.4.3. Demgegenüber enthalten die Akten zwar ebenfalls eine Vollmacht der Be- rufungsklägeri n 3 zu Gunsten von Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ vom 17. Juli 2016 (act. 3/3 und act. 13/3), es existiert aber kein Handelsregistereintrag lautend auf "Kirche C.'_____ , Q.". Diesbezüglich weist die Berufungskläge- ri n 3 nach gerichtlicher Aufforderung mit Eingabe vom 21. März 2017 darauf hin, sie sei ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein mit dem Namen "Kirche C.", reicht i hre Statuten vom 13. November 2011 ein und erbringt damit den Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit (act. 26, act. 28 und act. 29/3). Die Beru- fungsklägerin 3 ist somit parteifähig und ihr Name ist im Rubrum entsprechend demjenigen in den Statuten (Kirche C.) anzupassen. Zudem legt die Beru- fungsklägerin 3 eine neue Vollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt li c. i ur. X. vom 20. März 2017, die Protokolle der Mietgliederversammlung vom
glaubhaft, dass den Berufungsklägerinnen im Falle der Ungültigkeit der letztwilli- gen Verfügung der Erblasserin vom 17. Dezember 2014 ein Erbanspruch und somit ein materieller Anspruch am Nachlass zustünde, weshalb sie berechtigt seien, gegenüber der Berufungsbeklagten eine Ungültigkeitsklage zu erheben und grundsätzlich eine vorsorgliche Beweisführung zu verlangen. Aus der Art und Vielzahl der beantragten Beweismittelerhebungen werde vorliegend aber der Ein- druck gewonnen, das Beweisverfahren solle bereits vollständig vor Rechtshän- gigkeit eines allfälligen Ungültigkeitsprozesses durchgeführt werden. Es sei nicht ersichtlich, welche Beweismittel im späteren Hauptprozess noch vorgebracht werden könnten. Auch werde die Sachlage bereits ohne vorsorgliche Beweisab- nahme bereits substantiiert geschildert und teils sogar mit Dokumenten unter- mauert. Auch sei davon auszugehen, dass die als Zeugen genannten Personen bereits unpräjudiziell zur Sache befragt worden seien, weshalb eine Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten auch ohne entsprechendes vorsorgliches Beweisführungsverfahren möglich sei. Darüber hinaus scheine ein Interesse im Hinblick auf eine vergleichsweise Einigung der Parteien nicht plausibel, weil die Gegenseite die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 17. Dezember 2014 vehement zu verneinen scheine und Vergleichsgespräche daher von vornherein ablehne (act. 10 S. 5 ff.). Im Weiteren hi elt die Vorinstanz fest, im Hinblick auf die Befragung der drei erstgenannten Zeugen sei auf Grund des fortgeschrittenen Al- ters auch keine Beweismittelgefährdung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO erkennbar, weil allein das Alter der betagten Zeugen keine solche zu begründen vermöchten und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die ge- nannten Personen in den nächsten Jahren ableben würden (act. 10 S. 8 f.). 3.2. Dagegen bringen di e Berufungsklägeri nne n zunächst in allgemeiner Weise vor, die Vorinstanz handle widersprüchlich, wenn sie einerseits verlange, das Be- gehren um vorsorgliche Beweisführung müsse substantiiert begründet sein, weil blosse Behauptungen nicht genügen würden, und auf der anderen Seite das schutzwürdige Interesse auf Grund der erfolgten Substantiierung verneine, zumal di e Vori nstanz auch ni cht ausführe, welche konkreten Unterlagen und Beweise einem vorsorglichen Beweisverfahren entgegenstehen würden. Zudem habe das Bundesgeri cht i n BGE 140 III 16 entschieden, dass im Rahmen einer vorsorgli-
chen Bewei sführung selbst dann Beweise – dort ei n gerichtliches Gutachten – abzunehmen seien, wenn wie dort bereits rund 20 medizinische Stellungnahmen vorliegen würden, weil es sich bei denen beweisrechtlich betrachtet um blosse Privatgutachten handeln würde, welche als Bestandteil der Parteivorbringen nicht als eigentliche Beweismittel gelten würden (act. 11 S. 7 f.). Unzutreffe nd sei wei- ter, dass nicht einzusehen sei, welche Beweismittel im Rahmen eines Hauptpro- zesses noch vorgebracht werden könnte und ohnehin stünde dieser Umstand ei- nem schutzwürdigen Interesse kaum entgegen (act. 11 S. 9). Es sei auch ni cht zu übersehen, dass die Berufungsbeklagte Vergleichsgespräche zwar als unnötigen vorprozessualen Aufwand abtue, die Vergleichsbereitschaft mit der Abnahme wichtiger Beweismittel indes erfahrungsgemäss steige (act. 11 S. 9 f.). Im W e i te- ren machen die Berufungsklägerinnen detaillierte Ausführunge n zu den ei nzelnen beantragten Beweismittel, legen dar, weshalb sie für eine realistische Einschät- zung der Beweis- und Prozessaussichten auf deren vorsorgliche Erhebung ange- wiesen seien und setzen sich zusätzli ch betreffend die betagten Zeugen mit der Beweismittelgefährdung (act. 11 S. 8 ff.) sowie betreffend die Herausgabe der Testamente mit dem Anspruch nach Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 231 f. EG ZGB (act. 11 S. 10) auseinander. 3.3. Die Berufungsbeklagte identifiziert sich hingegen im Wesentlichen mit dem angefochtenen Entscheid (act. 21). Darüber hinaus bestreitet sie in der Beru- fungsantwort den von den Berufungsklägerinnen vorgebrachten Sachverhalt zu einem angeblich innigen Verhältnis zwischen ihnen und der Erblasserin, zum (fa- miliären) Verhältnis zwischen der Berufungsbeklagten, H._____ und der Erblasse- ri n, zu den Vorgängen rund um die Testamente vom März 2011 und Dezem- ber 2014 und den diesbezüglichen Intentionen der Erblasserin, zur angeblichen Demenz bzw. Urteilsunfähigkeit der Erblasserin im 2014 sowie zur angeblichen Übergabe der Vermögensverwaltung von der G._____ AG an O._____-Treuhand (act. 21 S. 3 f., S. 15 ff., S. 25, S. 35 f. und S. 40 f.). Ferner wirft sie den Beru- fungsklägerinnen vor, mit dem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung eine unzu- lässige Beweisausforschung zu betreiben (act. 21 S. 20 ff.), macht geltend, die Berufungsklägerinnen hätten alle im Testament vom Dezember 2014 Begünstig- ten i ns Recht fassen müssen und für das Auskunftsbegehren gemäss § 231 f. EG
ZGB gegenüber dem Notariat Pfäffikon sei dieses und nicht sie passivlegitimiert (act. 21 S. 11 ff.), und bemängelt den Umstand, dass die Berufungsklägerinnen in ihrem Gesuch keine Zeugenfragen formuliert habe (act. 21 S. 37 ff.). 4. 4.1. In Bezug auf ihre Passivlegitimation macht die Berufungsbeklagte in der Be- rufungsantwortschrift im Detail geltend, die Berufungsklägerinnen würden das Begehren um vorsorgliche Beweisführung ausdrücklich im Hinblick auf die An- fechtung der letztwilligen Verfügung vom 17. Dezember 2014 mittels Ungültig- keitsklage stellen, weshalb es unabdingbar sei, dass sie das vorliegende Verfah- ren ni cht nur gegen die Erbin, also sie (die Berufungsbeklagte), sondern gemein- sam gegen all jene einleiten müsse, die sie auch im angestrebten Anfechtungs- prozess einklagen müsste, nämlich alle, die aus der Verfügung Vorteile ableiten würden (act. 21 S. 11 ff.). 4.2. In einem gerichtlichen Verfahren ist derjenige passivlegitimiert, gegen den sich der eingeklagte Anspruch tatsächlich richtet. Ob die Sachlegitimation vor- handen ist, prüft das Gericht vor Fällung eines Sachurteils in den Schranken der Verhandlungs- bzw. Eventualmaxime von Amtes wegen (ZK ZPO-S CHW ANDER, 3. Aufl. 2016, Art. 83 N 5 f.). Sind auf der Beklagtenseite mehrere Personen invol- vi ert, liegt eine passive Streitgenossenschaft vor. Diese ist notwendig und die Personen müssen gemeinsam beklagt werden, wenn die Personenmehrheit kraft gesetzlicher Grundlage gezwungen ist, gemeinsam zu agieren, bzw. wenn über das Rechtsverhältnis nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann. Wird in einem solchen Fall die Klage nicht gegen alle Verpflichteten erhoben, so fehlt die Passivlegitimation und die Klage wird abgewiesen (BSK ZPO-R UGGLE, 2. Aufl. 2013, Art. 70 N 1). 4.3. Die vorsorgliche Beweisführung dient der Durchsetzung eines bestehenden gesetzlichen Anspruches, der Sicherung gefährdeter Beweise und der Abklärung von Beweis- und Prozessaussichten (ZK ZPO-F ELLMANN, 3. Aufl. 2016, Art. 158 N 7). Für diese Zwecke nimmt das Gericht entweder im laufenden Verfahren vor- zeitig Beweise ab oder die Beweisabnahme erfolgt wie vorliegend im Vorfeld ei-
nes noch zu erhebenden Prozesses. In diesem zweiten Fall handelt es sich bei der vorsorglichen Beweisführung zwar um ein selbständiges Verfahren, das je- doch im Hinblick auf einen allfälligen Hauptprozess durchgeführt wird (ZK ZPO- F ELLMANN, 3. Aufl. 2016, Art. 158 N 26b). Sie schliesst eine Beweisabnahme zum gleichen Thema im Hauptprozess aber ni cht aus. Auch ist es den Parteien mög- lich, ohne Nachweis eines speziellen Interesses im Hauptprozess neue Beweis- anträge oder eine Ergänzung der bereits erhobenen Beweise zu beantragten. Somit steht es einem Gesuchsgegner frei, sich am Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zu beteiligen, da seine Parteirechte im Hauptprozess, namentli ch die Stellungnahme, das Erheben von Gegenbehauptungen und Anbieten von um- fassenden Beweis- und Gegenbeweismitteln, auch dann gewahrt bleiben, wenn er sich i m Verfahren nach Art. 158 ZPO ni cht vernehmen lässt. (ZK ZPO- F ELLMANN, 3. Aufl. 2016, Art. 158 N 45 f.) . D ennoch kann ein Interesse der im Hauptprozess eingeklagten Partei an der Wahrung des rechtli chen Gehörs und der Teilnahmerechte im Verfahren der vorsorgli chen Bewei sführung ni cht grund- sätzlich verneint werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, den formellen Einbezug aller in einem späteren Hauptprozess beteiligten Parteien in das Verfah- ren nach Art. 158 ZPO zu verlangen. D emnach ri chtet si ch die (Aktiv- und) Pas- sivlegitimation im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach derjenigen des (späteren) Hauptprozesses. 4.4. D i e Berufungsklägeri nne n stützen i hr Gesuch um vorsorgli che Beweisfüh- rung in materieller Hinsicht auf eine allenfalls später zu erhebende Ungültigkeits- klage nach Art. 519 ZGB betreffend das Testament der Erblasserin vom 17. Dezember 2014. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin muss über die Gültigkeit eines Testamentes allerdings nicht grundsätzlich für alle Beteiligten gemeinsam entschieden werden. Bei Gestaltungsklagen müssen zwar in der Re- gel alle am Rechtsverhältnis materiell beteiligten Personen in den Prozess einbe- zogen werden, entweder auf der Kläger- oder Beklagtenseite (erga omnes- Wi rkung). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt u.a. die erbrechtli- che Ungültigkeitsklage indes nur zwischen den am Prozess beteiligten Parteien (inter partes-Wi rkung). Nur i n Ausnahmefällen liegt dennoch eine passiv notwen- dige Streitgenossenschaft vor, nämlich wenn der Gegenstand der angefochtenen
Verfügung von Todes wegen eine "unteilbare Einheit" bildet und deshalb darüber nur für alle Beteiligten gemeinsam entschieden werden kann (vgl. Thomas Sutter- Somm/Benedikt Seiler, Die inter partes-Wirkung der erbrechtlichen Ungültigkeits- klage – Ausgewählte Probleme, successio 2014 S. 198, S. 201 f. mit Hinweis auf BGE 40 II 190, BGE 44 II 107, BGE 57 II 150, BGE 78 II 181, BGE 81 II 33, BGE 97 II 201, BGE 136 III 123). Im vorliegenden Fall hob die Erblasserin mit der öffentlichen letztwillige Verfügung vom 17. Dezember 2014 alle ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen auf, setzte die Berufungsbeklagte als ihre Alleinerbin ein und ordnete die Ausrichtung diverser Vermächtnisse an. Demnach stellt diese Verfügung i m obgenannten Si nne kei ne unteilbare Einheit dar, über welche nur für alle Begünstigten gemeinsam entschieden werden kann. Das Vorliegen einer passiv notwendigen Streitgenossenschaft ist zu verneinen. Den Berufungskläge- ri nnen steht es frei , die Ungültigkeitsklage nur gegen die Berufungsbeklagte allei- ne zu erheben. Damit ist im vorliegenden Verfahren der vorsorglichen Beweisfüh- rung die Berufungsbeklagte auch alleine passivlegitimiert. 5. 5.1. Im Weiteren identifiziert sich die Berufungsbeklagte im Wesentlichen mit der Begründung im angefochtenen Entscheid. Die grundsätzlichen, ei nschränkenden Erwägungen der Vorinstanz zum schutzwürdigen Interesse widersprechen aller- dings der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach an die Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Berufungsklägeri nne n wei sen zu Recht darauf hi n. Es gilt, dass ein Gesuchsteller lediglich glaubhaft zu machen hat, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gewährt und zu dessen Beweis das ab- zunehmende Beweismittel dienen kann. Demgegenüber fehlt das Interesse etwa dann, wenn das beantragte Beweismittel untauglich oder ungeeignet ist oder es lediglich darum geht, ein bereits vorliegendes Gutachten mit einem weiteren Gut- achten in Frage zu stellen (BGE140 III 16 E. 2.2.2; BGE 140 III 24 E. 3.3.3). Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO soll also nicht bloss eine vage Abschätzung der Prozes- schancen ermöglichen, sondern eine eigentliche Abklärung der Prozessaussich- ten im Allgemeinen und der Beweisaussichten im Besonderen (BGE140 III 16
E. 2.5; BGE 140 III 24 E. 3.3.3). Insofern i st den Ausführunge n der Vori nstanz entgegenzuhalten, dass ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ni cht berei ts deshalb pauschal abgewiesen werden kann, weil das Gesuch bereits alle im spä- teren Hauptverfahren möglicherweise abzunehmenden Beweismittel umfasst oder der Sachverhalt bereits substantiiert geschildert und teilweise mit D okumenten untermauert sei. Sofern jedes zur vorsorglichen Abnahme beantragte Beweismit- tel für sich betrachtet die genannten Voraussetzungen von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, so ist es auch abzunehmen. 5.2. Daraus folgt, dass die Vorinstanz sich mit jedem einzelnen von den Beru- fungsklägerinnen zur Abnahme beantragten Beweismittel auseinandersetzen und konkret überprüfen hätte müssen, ob die Berufungsklägerinnen für die Abnahme dieses Beweismittels ein schutzwürdiges Interesse haben bzw. ob ein solches fehlt. Das hat sie nicht getan. Einzig betreffend die beantragte Befragung der ge- nannten Zeugen hält die Vorinstanz fest, diese seien bereits unpräjudiziell zur Sa- che befragt worden, und wenn nicht, könnten die Berufungsklägerinnen eine sol- che Befragung machen, weshalb die Abklärung der Beweis- und Prozesschancen auch ohne gerichtliche Zeugenbefragung möglich sei. Die bereits erfolgte Zeu- genbefragung stellt allerdings nur eine Vermutung der Vorinstanz dar, weshalb sich diese Begründung von vornherein nicht dazu eignet, ein schutzwürdiges Inte- resse zu verneinen. Zudem verkennt die Vorinstanz, dass einer vorsorglichen Beweisführung die Möglichkeit die Beweis- und Prozesschancen anderweitig ab- zuschätzen – wenn überhaupt – nur dann entgegenstehen kann, wenn die dafür notwendige Grundlage im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits besteht und ni cht erst noch geschaffen werden muss. 5.3. Ferner negierte die Vorinstanz für alle Beweismittel gemeinsam ein schutz- würdiges Interesse der Berufungsklägerinnen im Hinblick auf eine vergleichswei- se Einigung der Parteien, weil sie ein solches auf Grund des Verhaltens der Beru- fungsbeklagten als nicht plausibel erachte. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht, weil sich die Vorinstanz einzig auf ein (von den Berufungsklägerinnen ein- gereichtes) Schreiben der Berufungsbeklagten vom 7. Oktober 2016 stützt. Darin teilt die Berufungsbeklagte den Berufungsklägerinnen mit, Vergleichsgespräche
als unnöti gen vorprozessualen Aufwand zu erachten (vgl. act. 4/6). Alleine daraus kann noch nicht abgleitet werden, dass die Berufungsbeklagte einen Vergleich ka- tegorisch, also auch nach einer allfälligen vorsorglichen Beweisabnahme, auszu- schliessen scheint. Das wäre aber notwendig, um das Gesuch derart offensicht- lich unbegründet erscheinen zu lassen, so dass es – wie es die Vorinstanz vorlie- gend getan hat – ohne Stellungnahme der Beklagten direkt hätte abgewiesen werden dürfen (vgl. Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 253 ZPO). 5.4. Aus di esen Gründen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Wie ge- zeigt hat sich die Vorinstanz in i hrem Entscheid vom 22. Dezember 2016 nicht oder nur unzurei chend und dort unzutreffe nd mit dem schutzwürdigen Interesse der Berufungsklägerinnen an der vorzeitigen Abnahme der einzelnen Beweismit- tel auseinandergesetzt. Ein wesentlicher Teil des Gesuchs der Berufungskläge- rinnen blieb daher nicht beurteilt, weshalb die Sache zur erneuten Beurtei lung des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO an diese zurückzu- weisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). D i e Berufung i st gutzuhei ssen. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit den weiteren diesbezügli chen Vorbringen der Berufungsbeklagten, namentli ch mi t den Ei nwen- dungen, die Berufungsklägerinnen würden eine unzulässige Beweisausforschung betreiben (act. 21 S. 20 ff.) und hätten in ihrem Gesuch Zeugenfragen formulieren müssen (act. 21 S. 37 ff.). Damit wird sich die Vorinstanz im Rahmen der Neube- urtei lung zu befassen haben. 5.5. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber mit der Berufungsbeklagten festzu- stellen, dass die Vorinstanz eine Beweismittelgefährdung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO i m Zusammenhang mit der Befragung der Zeugi nnen I., J. und K._____ zu Recht abgewiesen hat, zumal die Berufungsklägerinnen die Ge- fährdung nur allgemein mit deren fortgeschrittenem Alter begründeten (vgl. act. 1 S. 13). Daran ändert nichts, dass sich anhand der Mortalitätstabelle von S TA UF- FER /SCHÄ TZLE 2001 feststellen lässt, dass die statistische Lebenserwartung mit dem Alter kontinuierlich abnimmt, bei den betreffenden Zeugi nnen noch zwi schen vier und acht Jahren beträgt, und dass bekanntermassen im Alter ein erhöhtes Risiko für ernsthafte Erkrankungen besteht, wie es die Berufungsklägerinnen mit
der Berufung geltend machen (act. 11 S. 16 f.). Die Berufungsbeklagte weist zu- treffend darauf hin, dass statistische Überlegung zur Begründung der Beweismit- telgefährdung ni cht ausrei chen (vgl. act. 21 S. 43). So vermag auch der allgemei- ne Umstand, dass das Erinnerungsvermögen von Zeugen mit der Zeit nachlässt, keine vorsorgliche Beweisabnahme zu rechtfertigen (ZK ZPO-F ELLMANN, 3. Aufl. 2016, Art. 158 N 14a, und KUKO ZPO-S CHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 158 N 2, beide mit Hinweis auf BGer vom 19. Juni 2012, 4A_118/2012 E. 2.1). Notwendig ist ei ne mit gewisser Wahrschei nli chkei t konkret zu erwartende Erschwerung oder Verunmöglichung der Beweisabnahme. Nach der herrschenden Lehre wird für die vorsorgliche Einvernahme eines Zeugen beispielsweise verlangt, dass dieser schwer krank ist, oder dass seine Auswanderung bevorsteht (ZK ZPO-F ELLMANN, 3. Aufl. 2016, Art. 158 N 13; KUKO ZPO-SCHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 158 N 2; JO- HANN ZÜRCHER, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 158 N 10). D emnach hätten die Berufungsklägerinnen für jede der drei Zeugi nnen i m Ei nzelnen zusätzli ch zum jeweiligen Alter glaubhaft machen müssen, dass die Beweismittelabnahme aus besonderen Gründen und damit konkret gefährdet ist. 5.6. Ferner rügen di e Berufungsklägeri nne n zu Unrecht die Verletzung bzw. Ni chtanwendung von Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO durch die Vorinstanz und stützen sich dabei für die Herausgabe der öffentlichen letztwilligen Verfügung der Erblas- serin vom 17. Dezember 2014 vom Notariat ... auf § 231 und § 232 EG ZGB (vgl. act. 11 S. 10). Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn das Gesetz ei nen entsprechenden Anspruch zwischen den Parteien gewährt. Die Botschaft nennt in diesem Zusammenhang beispielhaft den An- spruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Beweisaufnahme bei der Übersendung einer Ware an einen anderen Ort (Art. 204 Abs.2 OR), den gegen- seitigen Anspruch der Werkvertragsparteien auf "ei ne Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes" (Art. 367 Abs. 2 OR), den Anspruch des Kommissionärs auf Feststellung des Beweises des mangelhaften Zustands des ihm zum Verkauf zugesandten Kommissionsguts (Art. 427 Abs. 1 OR) und die Ansprüche nach Art. 59 MSchG und Art. 38 DesG (Botschaft ZPO, 7315). § 231 EG ZGB hält demgegenüber lediglich fest, dass Privatperso- nen die Einsicht gerichtlicher oder notarialischer Akten und Protokolle oder ande-
rer öffentlicher Urkunden gestattet ist, sofern ein rechtliches Interesse bescheinigt wird. Er enthält offenkundig keinen solchen materiell-rechtli chen Anspruch der Be- rufungsklägerinnen gegen die Berufungsbeklagte auf Sachverhaltsfeststellung ausserhalb des Prozesses (vgl. ZK ZPO-F ELLMANN, 3. Aufl. 2016, Art. 158 N 9). Und § 232 EG ZGB kommt für das vorliegende Begehren der Berufungsklägerin- nen schon deshalb nicht in Frage, weil er sich mit dem Einsichtsrecht gegenüber einer Privatperson und nicht gegenüber einem Notariat als öffentliches Amt be- fasst. Deshalb hat die Vorinstanz vorliegend Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO zu Recht ni cht zur Anwendung gebracht. 6. 6.1. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Ge- richtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich i m Kanton Züri ch nach der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Mit Blick auf den Verfahrensstreitwert in der Hauptsache von Fr. 3'426'500 (vgl. act. 15) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 13'750.-- festzusetzen. Sie wurde von den Berufungsklägerinnen sichergestellt (act. 18). Die volle Parteientschädigung beträgt unter Berücksichtigung dessen, dass jede Partei jeweils eine Rechtsschrift verfasst hat (Berufung und Berufungsantwor t), Fr. 7'400.-- (§ 4, § 9, § 11 und § 13 AnwGebV) zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer, also total Fr. 7'992.-- . 6.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 1 und 4 ZPO). Das bildet die Regel und davon ist nur bei Vorliegen von besonderen Gründen abzuwei chen (ZK ZPO-J ENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 104 N 11). Hier sind
keine solchen besonderen Gründe ersichtlich, weshalb die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren der Vorinstanz zu überlassen ist. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts s.V. des Be- zirksgerichtes Pfäffikon vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zum neuen Entschei d im Sinne der Erwägungen an di e Vori nstanz zurück- gewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'750.-- festgesetzt. 3. Die volle Parteientschädigung i m Berufungsverfahre n wird auf Fr. 7'992.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. 4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschei n. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'426'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 28. April 2017