Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 28. August 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Befehl
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. August 2019 (ER190051)
Erwägungen: 1. 1.1. Der B._____ AG (Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, fortan Berufungs- beklagte) wurde anlässlich der öffentlichen Versteigerung in der Betreibung-Nr. ... gegen A._____ (Gesuchsgegner und Berufungskläger, fortan Berufungskläger) am 28. Mai 2019 der Zuschlag für zwei Grundstücke in der Gemeinde C._____ erteilt (act. 3/3). Die Berufungsbeklagte beantragte mit Eingabe vom 9. Juli 2019 beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) im Rahmen des Rechts- schutzes in klaren Fällen, es sei dem Berufungskläger zu befehlen, die Grundstü- cke GB-Blatt Nr. 1 (Reiheneinfamilienhaus inkl. Garagenplatz) und Nr. 2 (Garten- anlage) an der D.-Strasse ... in ... C. unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 1). 1.2. Nach Leistung des Kostenvorschusses durch die Berufungsbeklagte setzte die Vorinstanz dem Berufungskläger Frist an, um schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 4 - 7). Der Berufungskläger äusserte sich mit Eingabe vom 22. und 31. Juli 2019 (act. 8 und 10). Mit Urteil vom 8. August 2019 wurde dem Berufungskläger befohlen, die beiden in C._____ ZH an der D._____-Strasse ... gelegenen Grundstücke, Grundbuch-Blatt 1 und 2, unverzüglich zu räumen und der Berufungsbeklagten ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 11 = act. 15 S. 5). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 12. August 2019 (Datum Poststempel) wandte sich der Berufungskläger an das Bezirksgericht Dietikon (act. 17). Da dem Berufungsklä- ger der vorinstanzliche Entscheid am 9. August 2019 zugestellt worden war (act. 12/2), lief für ihn die Rechtsmittelfrist bis am 19. August 2019. Der Beru- fungskläger hatte sein Schreiben damit vor Ablauf der Frist dem Bezirksgericht Dietikon eingereicht. Das Bezirksgericht Dietikon übermittelte das Schreiben des Berufungsklägers mit Schreiben vom 14. August 2019 an das Obergericht des Kantons Zürich, wo es am 15. August 2019 bei der II. Zivilkammer einging (act. 13
= act. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Die Eingabe des Berufungsklägers ist damit als rechtzeitige Berufung entgegen zu nehmen. 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 -13). Da sich die Be- rufung sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Berufungsbeklagten verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihr ist lediglich ein Doppel der Eingabe des Berufungsklä- gers vom 12. August 2019 zuzustellen. 3. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 310 ZPO kann (a) die unrich- tige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den Erwägun- gen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht (so etwa ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 311 N 36 f.). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmit- tels zwar minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimen- tär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Behauptungen und Beweismit- tel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unver- züglich vorgebracht werden (vgl. Art. 317 ZPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss der Berufungsbeklagten habe diese bei der öffentlichen Versteigerung am 28. Mai 2019 den Zuschlag für die in Frage ste-
henden Grundstücke erhalten. Der Steigerungszuschlag sei in Rechtskraft er- wachsen und das Eigentum an den Grundstücken sei auf sie übergegangen. Ge- mäss den Angaben der Berufungsbeklagten habe der Berufungskläger, trotz mehrfacher Aufforderung zur Räumung und Übergabe der Grundstücke, die Fris- ten verstreichen lassen und bekräftigt, sich mit allen erdenklichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Die Vorinstanz führte weiter aus, den Eingaben des Berufungs- klägers seien keine relevanten Einwände gegen diese Vorbringen der Berufungs- beklagten zu entnehmen; er äussere sich weder zum Eigentumsübergang der Grundstücke noch zur Rechtskraft bzw. zur Gültigkeit des Steigerungszuschlages. Der Berufungskläger bringe lediglich unverständliche und für das vorliegende Ver- fahren diverse irrelevante Bemerkungen vor. So zweifle er insbesondere an der Legitimation des Gerichts und dessen Mitarbeitern und mache deren Befangen- heit geltend, ohne dies in irgendeiner Art und Weise zu substantiieren. Die Rele- vanz der ins Recht gereichten diversen Beilagen begründe der Berufungskläger nicht. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, selbst eine nachvollziehbare Begrün- dung aufgrund der Beilagen zu finden. Die Vorinstanz schliesst, die Vorbringen der Berufungsbeklagten hätten als unbestritten zu gelten, da der Berufungskläger sich in seinen Eingaben nicht zur Sache und den seitens der Berufungsbeklagten aufgestellten Behauptungen geäussert habe (act. 15 S. 3). Gemäss Art. 235 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 656 Abs. 2 ZGB bewirke der Steigerungszuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung unmittelbar den Eigentumsübergang am Grundstück. Die Berufungsbeklagte sei unbestrittenermassen Eigentümerin geworden und ha- be als solche nach Art. 641 Abs. 2 ZGB das Recht, jede ungerechtfertigte Einwir- kung auf ihr Eigentum abzuwehren. Ein Recht des Berufungsklägers auf Nutzung der Grundstücke sei weder ersichtlich noch vorgebracht. Die Grundstücksnutzung und die Weigerung der Räumung sowie Grundstücksübergabe durch den Beru- fungskläger sei unbestritten. Es handle sich somit um eine Beeinträchtigung des Eigentums der Berufungsbeklagten, womit sie zur Abwehr der ungerechtfertigten Einwirkung befugt und ihrem Gesuch zu entsprechen sei (act. 15 S. 4). 4.2. Auf den Seiten 1 bis 5 (bis und mit 3. Absatz) der Eingabe vom 12. August 2019 (act. 17) wiederholt der Berufungskläger das bereits vor Vorinstanz in sei- nen Eingaben vom 22. und 31. Juli 2019 Vorgetragene (act. 8 und 10). Dies ge-
nügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht (vgl. oben Erw. 3.). Auch in den weiteren Ausführungen (S. 5 bis 7 von act. 17) fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Die Vorbringen lassen sich in keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem vor- instanzlichen Verfahren resp. der vorliegenden Streitsache bringen. So verlangt der Berufungskläger etwa, es sei ihm die vorenthaltene Audioaufbereitung zur Protokoll-Verifikation zukommen zu lassen. Eine mündliche Verhandlung fand vor Vorinstanz jedoch nicht statt und eine Audioaufzeichnung gab es nicht. Unver- ständlich sind ebenso seine Forderungen, ihm sei als Begünstigter sowie erwie- sen Geschädigter der sofortige Rechtsstillstand zuzugestehen und alle Beteiligten hätten mit sofortiger Wirkung ihre Haftpflichtversicherung offen legen müssen (act. 17 S. 5). Die Ausführungen des Berufungsklägers sind wirr und in sich ohne erkennbaren Sinn- oder Sachzusammenhang (es werden u.a. eine gerichtliche Einigung, Wertpapiergesetze, notwendige Steuerabgaben, ein Treuhandbruch, eine Nötigung, Strafvereitelung, Hypothekenbetrug etc. erwähnt). Es ist nicht wei- ter darauf einzugehen. Das Gesagte führt zum Nichteintreten auf die Berufung. 5. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten im Berufungsverfahren zu ver- zichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsver- fahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 17, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht im summari- schen Verfahren), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'395.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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