Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 8. April 2020
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Erbbescheinigung (Erstreckung)
im Nachlass von B., geboren tt. Februar 1943, von C. ZH [Ort], D._____ [Ort] und E._____ VD [Ort], gestorben tt.mm.2018, wohnhaft gewesen in C._____ ZH
Berufung gegen eine Erbbescheinigung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. März 2020 (EM200153)
Erwägungen: 1. B., wohnhaft gewesen in C. ZH, starb dort am tt.mm.2018 75- jährig (act. 1). Mit Urteil vom 3. Juli 2018 eröffnete das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) die öffentliche letztwil- lige Verfügung des Erblassers, in welcher dieser seine Ehefrau, A._____ (fortan Berufungsklägerin), als Alleinerbin einsetzte. Das Gericht hielt u.a. fest, der Ehe- gattin des Erblassers als Alleinerbin werde auf Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist bestritten werde (act. 13). Nachdem die Berufungsklägerin am 5. März 2020 telefonisch um Aus- stellung eines Erbscheins ersucht hatte (vgl. act. 37), stellte die Vorinstanz glei- chentags eine Erbbescheinigung aus (act. 38 = act. 41 = act. 43). 2. Dagegen gelangt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. März 2020 (Datum Poststempel) an die Kammer. Sie führt aus, die Erbbescheinigung am 9. März 2020 in Empfang genommen zu haben und eine Erstreckung der 10- tägigen Rechtsmittelfrist zu verlangen, da sie aktuell aufgrund einer Erkrankung zu dieser Erbbescheinigung keine Stellung nehmen könne. Weitere Anträge stellt die Berufungsklägerin nicht (act. 42). Die vorinstanzlichen Akten wurden durch die Kammer beigezogen (act. 1– 39). 3. Gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Beru- fung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worum es sich bei der Ausstellung der Erbbescheinigung handelt (vgl. §§ 137 lit. d und 142a GOG/ZH, auch Art. 248 lit. e ZPO) – zehn Tage. Darauf wurde die Berufungsklä- gerin von der Vorinstanz hingewiesen (vgl. act. 41 S. 2). Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (vgl. BSK ZPO- S PÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 314 N 3; vgl. auch Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend kann dem Ersuchen der Berufungsklägerin von Vornherein nicht stattgege- ben werden. Weitere berufungsfähige Anträge stellt die Berufungsklägerin innert Rechtsmittelfrist nicht. Auf das Rechtsmittel ist damit nicht einzutreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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