Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 16. September 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
betreffend Einsprache gegen Ausstellung des Erbscheines
im Nachlass von E., geboren am tt. Mai 1929, von F., gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen in G._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Bülach vom 24. August 2020 (EN200094) Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2020 verstarb E., geboren am tt. Mai 1929, mit letztem Wohnsitz in G. (act. 5-6). Sie hinterliess drei gesetzliche Erben: nämlich ih-
re drei Enkelinnen B., C. und D., welche die Kinder des einzi- gen, vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin, H., sind (vgl. act. 7/1-2 und 8/1). Die Beschwerdeführerin war offenbar die Lebenspartnerin der Erblasserin (act. 3). 1.2 Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 ersuchten die Beschwerdegegnerinnen (Da- tum Poststempel) um Bescheinigung für Auskunft (act. 1/1). Mit Formular vom 20. Juni 2020 (act. 3) ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausstellung eines Erbscheins, unter Beilage eines Testamentes (vgl. act. 3-4). 1.3 Mit Urteil vom 3. August 2020 (act. 14) eröffnete die Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach die nicht datierte und nicht unterzeichnete letztwillige Verfügung der Erblasserin. Dabei wurden die drei Enkelinnen der Erblasserin als die gesetzlichen Erben ermittelt und in vorläufiger Auslegung der letztwilligen Ver- fügung festgehalten, die Beschwerdeführerin sei von der Erblasserin als Alleiner- bin eingesetzt worden (vgl. a.a.O., S. 2 f.). In Dispositiv-Ziffer 2 wurde der Be- schwerdeführerin daher die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht gestellt, so- fern deren Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten schriftlich bestritten werde (vgl. a.a.O., S. 4). 1.4 Mit Eingabe vom 20. August 2020 (act. 16) erhoben die drei Enkelinnen Ein- sprache gegen die Ausstellung des Erbscheines an die Beschwerdeführerin und stellten den Antrag, es sei ihr kein Erbschein auszustellen. 1.5 Mit Urteil vom 24. August 2020 (act. 18 = act. 22 [Aktenexemplar] = act. 24) entschied die Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vor- instanz) was folgt: 1. Die Einsprachen der gesetzlichen Erbinnen 1 bis 3 gegen die Ausstellung ei- nes Erbscheines an die eingesetzte Erbin A wird vorgemerkt. Bis zum unbe- nutzten Ablauf der Verwirkungsfrist für die Ungültigkeits- bzw. Herabset- zungsklage wird kein Erbschein ausgestellt.
Dies ist hier nicht der Fall: Das steuerbare Vermögen der Erblasserin betrug im Jahr 2018 Fr. 6'000.– (act. 13) und offenbar ist kein Grundeigentum vorhanden (vgl. act. 3 und act. 4). Daher ist zu Unrecht die Berufung belehrt worden (vgl. act. 22) und die "Berufung" ist als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2 Als Rechtsmittel sind Beschwerden mit Anträgen zu versehen und zu be- gründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulie- rung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.). 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (sog. Novenausschluss, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Verfahren, bei welchen – wie bei An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – der (eingeschränkte) Untersu- chungsgrundsatz gilt (Art. 248 lit. e i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO, vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], S. 7221 ff., S. 7379 zu Art. 324 E- ZPO und BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Entscheid einzig geltend, es habe sich eine "neue Situation ergeben"; sie habe in der gemeinsamen Wohnung (mit der Erblasserin) beim Aufräumen und Durchse- hen der Dokumente ein von der Erblasserin unterzeichnetes Testament vom 3. Februar 2014 (vgl. act. 25/1) gefunden. Ihr sei gestützt darauf eine Erbbeschei- nigung auszustellen (vgl. act. 23). Damit bringt sie neue Beweismittel vor, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Im Übrigen macht sie nicht geltend, dass der angefochtene Entscheid gestützt auf die damals eingereichten Unterla- gen unrichtig wäre.
2.4 Es ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.5 Letztwillige Verfügungen sind der zuständigen Behörde zur Eröffnung einzu- liefern (vgl. Art. 556 ZGB). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig (vgl. § 137 lit. c GOG/ZH i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO). Das eingereichte Original-Testament vom 3. Februar 2014 (act. 25/1) ist daher an die Vorinstanz weiterzuleiten, damit diese ein neues Verfahren um Testamentseröffnung eröffnen kann. 3. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 23), sowie an die Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichts Bülach unter Beilage des Original-Testamentes vom 3. Februar 2014 (act. 25/1), je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: