Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 30. August 2021 in Sachen
A._____ AG, Gesellschaft und Berufungsklägerin,
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Juli 2021 (EO210005)
Erwägungen: 1. 1.1 Die A._____ AG (Gesellschaft und Berufungsklägerin, fortan Berufungsklä- gerin) ist seit dem tt. mm.2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen und bezweckt den Handel mit Motorfahrzeugen, Automobilbestandteilen, Zu- behör sowie die Ausführung von Reparatur- und Servicearbeiten an Fahrzeugen (act. 25). 1.2 Nachdem die B._____ AG ihre Löschung als Revisionsstelle der Berufungs- klägerin beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich angemeldet und dieses die entsprechende Eintragung im Register vorgenommen hatte, gelangte das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 23. Februar 2021 an die Berufungsklägerin. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wies die Beru- fungsklägerin darauf hin, dass sie über eine im Handelsregister eingetragene und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisions- stelle verfügen müsse, oder aber der Verzicht auf die eingeschränkte Revision im Sinne von Art. 727a Abs. 2 OR im Handelsregister eingetragen sein müsse. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich forderte die Berufungsklägerin auf, den bestehenden Organisationsmangel zu beheben und den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen durch entsprechende Anmeldung wiederherzustellen. Das Schreiben des Handelsregisteramts des Kantons Zürich ging der Berufungskläge- rin am 24. Februar 2021 zu (act. 2/2). Nachdem die Berufungsklägerin die ihr an- gesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess, überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. April 2021 in Anwen- dung von Art. 939 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR und Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in summarischen Verfahren (fortan Vo- rinstanz; act. 1). 1.3 Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 stellte die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Eingabe des Handelsregisteramtes zu und setzte ihr eine einmalige Frist bis zum 15. Juni 2021 an, um den Organisationsmangel (fehlende Eintragung einer
gesetzmässigen Revisionsstelle oder des Verzichts auf die [eingeschränkte] Re- vision) zu beheben, unter Angabe wie der rechtmässige Zustand hergestellt wer- den könne (act. 3). Nachdem die vorinstanzliche Verfügung von der Berufungs- klägerin nicht abgeholt worden war, veranlasste die Vorinstanz die Zustellung via Gemeindeammannamt C._____. Die Zustellung erfolgte am 11. Juni 2021 (act. 4- 6). Die Vorinstanz erstreckte der Berufungsklägerin die angesetzte Frist auf Ge- such hin (vorletztmals) bis zum 19. Juli 2021 (act. 8). Nachdem die angesetzte Frist zur Behebung des Organisationsmangels (fehlende Revisionsstelle oder Verzicht auf Revision) unbenutzt verstrichen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 26. Juli 2021 die Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an, sie beauftragte das Konkursamt Horgen mit dem Vollzug und auferlegte die Gerichtskosten der Berufungsklägerin (act. 14 = act. 21). 1.4 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 26. Juli 2021 gelangte die Berufungs- klägerin mit als "Berufung" bezeichneter Eingabe vom 12. August 2021 (Datum Poststempel: 13. August 2021) an die Vorinstanz (act. 18 und act. 19/1-3). Die Vorinstanz leitete das Schreiben der Berufungsklägerin zuständigkeitshalber an die Kammer weiter. Da der Berufungsklägerin das vorinstanzliche Urteil am 3. August 2021 zugestellt worden war (act. 12/3), lief die Berufungsfrist am Frei- tag, 13. August 2021 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hatte die Berufung innert Frist der Vorinstanz eingereicht. Durch Weiterleitung ging sie am 17. August 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist samt den vorinstanz- lichen Akten bei der Kammer ein (act. 1-19, act. 22-24). Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmit- tel rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Die Rechtsmitteler- hebung durch die Berufungsklägerin erfolgte somit rechtzeitig. Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert
der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 be- trägt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). 2.2. Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011, E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizial- maxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH, LF110011 vom 14. Februar 2011, ZR 110/2011 Nr. 30, E. 3.3.1; D IGGELMANN, in: Brunner et al. [Hrsg.], Dike-Komm. ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; S CHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert in einem Organisations- mängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominel- lem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhande- nen Aktiva (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV/4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Aktienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kan- tons Zürich auf Fr. 100'000.– (act. 25). Damit ist der für eine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben. 2.3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmit- teleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begrün- dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den
gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zu- mutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO) 2.4 In ihrer Berufungsschrift erklärt die Berufungsklägerin unter Verweis auf ihre Beilagen, dass der Organisationsmangel behoben sei und in den nächsten Tagen vom Handelsregisteramt eine Publikation erfolgen werde (act. 23). Den vor- instanzlichen Entscheid kritisiert sie aber nicht in konkreten Punkten und sie macht insbesondere keine Verfahrensmängel geltend. Ebenso wenig rügt sie eine unrichtige Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung. Auf die Begründung der Vorinstanz geht sie nicht näher ein. Damit vermag die Berufungsschrift selbst den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Berufung nicht zu genügen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. 2.5 Der Berufung der Berufungsklägerin wäre aber selbst dann kein Erfolg be- schieden, wenn auf diese einzutreten wäre: Bei den von der Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Berufung eingereichten Belegen (act. 24/1-3) handelt es sich um neue Beweismittel. Wie bereits vorstehend ausgeführt, sind im Berufungsverfah- ren neue Behauptungen und Beweismittel nur noch zulässig, wenn sie trotz zu- mutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Beru- fungsklägerin durch Einreichung des Protokolls über die Verwaltungsratssitzung und die Wahlannahmeerklärung vom 10. August 2021 sowie das ausgefüllte For- mular zur Handelsregisteranmeldung betreffend Personalmutationen (act. 24/1-3) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass sie ihren Organisationsmangel in- zwischen tatsächlich behoben hat. Die Belege haben nichts mit der Eintragung einer gesetzmässigen Revisionsstelle oder des Verzichts auf die (eingeschränkte) Revision zu tun.
gen sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Be- zirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 30. August 2021