Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 4. Februar 2022 in Sachen
A._____ GmbH, Gesellschaft und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Januar 2022 (EO210048)
Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH (nachfolgend Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt den Betrieb eines Reinigungsunternehmens. Als Domiziladresse ist im Handels- register die Adresse "B.-strasse ..., C." und als einzige Gesellschaf- ter und Geschäftsführerin D._____ aufgeführt (act. 23). 1.2. Mit Schreiben vom 25. August 2021 wies das Handelsregisteramt die Beru- fungsklägerin darauf hin, ihm sei mitgeteilt worden, dass sie an der eingetragenen Adresse nicht mehr erreicht werden könne, und es forderte die Berufungsklägerin auf, den Organisationsmangel innert 30 Tagen zu beheben (act. 2/2). Das Schrei- ben konnte der Berufungsklägerin an der im Handelsregister eingetragenen Ad- resse nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Vermerk "Empfänger konn- te unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Handelsregisteramt retourniert (vgl. act. 2/2). Daraufhin wurde die Aufforderung am tt.mm.2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (act. 2/3). Nach unbenutz- tem Ablauf der Frist überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 4. Oktober 2021 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz; act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz der Berufungsklä- gerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben, unter genauer Angabe, wie der rechtmässige Zustand hergestellt werden könne (act. 3). Die Verfügung wurde am tt.mm.2021 im SHAB publiziert (act. 5-6). Gleichzeitig wurde sie mittels Gerichtsurkunde an die eingetragene Domiziladresse der Berufungsklägerin ge- sandt. Diese Sendung wurde von der Post retourniert ("Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden", vgl. act. 7), worauf ein weiterer Zustellversuch per Stadtammannamt erfolgte. Am 22. Oktober 2021 teilte das Stadtammannamt mit, der Zustellauftrag habe nicht vollzogen werden können; das Rechtsdomizil sei eingebüsst und D._____ sei fortgezogen, angeblich nach "E._____-weg ..., ... Zürich" (act. 9). An dieser Adresse konnte die Verfügung am
2.2. Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011, E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialma- xime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streit- wert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Ge- sellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011, ZR 110/2011 Nr. 30, E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-D IGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister auf Fr. 20'000.– (act. 23). Damit ist der für eine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben. 2.3. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe erst mit der Zustellung des angefochtenen Urteils vom Organisationsmangel Kenntnis erhalten. Daraufhin habe sie sofort eine Universalversammlung einberufen. An dieser sei die Sitzver- legung an die Adresse "c/o D., E.-weg ..., ... Zürich" beschlossen worden. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 sei dies dem Handelsregisteramt mitgeteilt worden. Am 26. Januar 2022 habe das Handelsregisteramt darauf hin-
gewiesen, die Sitzverlegung bedinge eine Änderung der Statuten mittels öffentli- cher Urkunde; der Berufungsklägerin sei Frist anzusetzen, damit diese vorge- nommen und eingereicht werden könne (vgl. act. 19). 3.2. Entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin wurde ihr die Verfügung vom 6. Oktober 2021 nachweislich zugestellt (act. 12). Darin hatte die Vorinstanz ihr Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben (act. 3). Die Berufungsklägerin liess die ihr angesetzte Frist jedoch ungenutzt verstreichen. Nachdem sie sich vor Vorinstanz nicht geäusserte hatte, stellen ihre Vorbringen in der Berufung alle- samt Noven dar. Wie erwähnt sind solche im Berufungsverfahren nur noch zuläs- sig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht wer- den konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Der Beschluss und die Eintragung der Sitzverlegung waren einzig vom Willen der Berufungsklägerin abhängig. Es handelt sich um ein sog. Potestativ-Novum, wel- ches nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Berufungsverfahren eben- falls nur berücksichtigt werden darf, wenn es trotz zumutbarer Sorgfalt nicht be- reits im vorinstanzlichen Verfahren hätte beigebracht werden können (vgl. dazu BGE 146 III 416 E. 5.3). Letzteres legt die Berufungsklägerin nicht dar. Ihre pau- schale Behauptung, die (ihr zugestellte) Verfügung sei ihr nicht bekannt gewesen, genügt jedenfalls nicht. Die im vorinstanzlichen Verfahren versäumten Handlun- gen können nun nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Die behauptete Behebung des Organisationsmangels erfolgt damit verspätet. Weitere Mängel am angefochtenen Urteil macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Die Berufung ist daher abzuweisen. 3.3. Eine Kopie der Berufungsschrift ist indes an die Vorinstanz weiterzuleiten. Diese wird zu prüfen haben, ob es sich bei den Vorbringen der Berufungsklägerin um ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der vor ihr verpassten Frist handelt. Bei der Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die in Art. 731b Abs. 1 bis OR genannten Massnahmen in einem Stufenverhältnis stehen und das Gericht die drastische Massnahme der Auflösung erst anordnen soll, wenn mildere Massnahmen nicht genügen oder erfolglos geblieben sind. Es
gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Auflösung der Gesellschaft kommt erst als ultima ratio zum Zuge (BGE 141 III 43 E. 2.6). Gerade dann, wenn zu er- sehen ist, dass die säumige Organschaft die Mangelbehebung ernsthaft anstrebt, kann sich eine gewisse Grosszügigkeit bei der Behandlung eines Fristwiederher- stellungsgesuchs rechtfertigen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berück- sichtigung des Streitwerts (oben E. 3.a), des relativ kleinen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidge- bühr von Fr. 800.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Pro- zessausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Eine Kopie der Berufungsschrift wird an die Vorinstanz weitergeleitet zur Prüfung als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 800.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 4. Februar 2022