Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 12. Juli 2022 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahme
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 15. Juni 2022 (ET220013)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin: (act. 1 S. 1) "1 - B._____ GmbH, C.-Strasse 1, ... D. [Ortschaft] sei vorsorglich zu verbieten, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, E.-Strasse 1, ... D. nach aussen tätig zu werden, Verträge abzuschliessen, Beschlüsse zu fassen sowie auch über die Vereinsvermögen zu verfügen 2 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich: (act. 4 = act. 7 = act. 9; nachfolgend zitiert als act. 7) 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 4./5. [Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin: (act. 8 S. 1) "1 - Das Urteil vom 15. Juni 2022 sei aufzuheben und die Sache zu- rück ans Bezirksgericht Zürich für einen neuen Urteil zurückzu- weisen. 2 - B._____ GmBH, C.-Strasse 1, ... D. sei vorsorglich zu verbieten, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, E.- Strasse 1, ... D. nach aussen tätig zu werden, Verträge ab- zuschliessen, Beschlüsse zu fassen sowie auch über die Ver- einsvermögen zu verfügen 3 - Dispositiv 2 des Urteil vom 15. Juni 2022 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr der Gesuchsgegner aufzulegen. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin."
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist Eigentümerin einer Stockwerkeigentumseinheit in der Liegenschaft an der E.-Strasse 1 in Zürich. Seit einiger Zeit schwelt zwischen ihr und den übri- gen Eigentümern dieser Liegenschaft ein Streit, welcher bereits zu zahlreichen Verfahren führte. So sind derzeit etwa beim Friedensrichteramt Kreis ... + ... der Stadt Zürich zwei von der Stockwerkeigentümergemeinschaft E.-Strasse 1 eingeleitete Verfahren anhängig, in welchen es um Forderungen Letzterer gegen- über der Berufungsklägerin geht. Die Parteien wurden in beiden Verfahren auf den 28. Juni 2022 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Die Berufungskläge- rin ist der Ansicht, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei durch die Gesuchs- gegnerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) nicht or- dentlich vertreten. 1.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 gelangte die Berufungsklägerin an das Ein- zelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte die oben wiedergegebenen Anträge (act. 1). Die Vorinstanz wies das Ge- such mit Urteil vom 15. Juni 2022 ab (act. 7). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Datum Poststempel) Berufung, wobei sie die eingangs aufgeführ- ten Anträge stellte (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 5). Die Rechtsmittelfrist lief am 30. Juni 2022 ab (act. 5a sowie Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Angelegenheit ist spruchreif. Da sich die Berufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbe- klagten ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Berufungs- schrift zuzustellen. 2.1. Die Berufung wurde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist bei der Kammer als diesbezüglich zuständiger Instanz eingereicht und richtet sich gegen einen be- rufungsfähigen Entscheid (vgl. Art. 308 ZPO). Sie enthält einen Antrag im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Ob die Berufungsklägerin durch den angefochtenen
Entscheid auch beschwert ist – der Termin für die Schlichtungsverhandlungen vom 28. Juni 2022, den die Berufungsklägerin zur Begründung der Dringlichkeit herangezogen hat, ist bereits verstrichen – kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist auf die Berufung auch aus an- deren Gründen nicht einzutreten. 2.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Begründung ist darzule- gen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung er- hebende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das be- reits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu verweisen, rei cht nicht aus. Bei Parteien oh- ne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Mas- sstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 31 f. und 46). 2.3. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO ordne das Gericht vor- sorgliche Massnahmen an, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei (lit. a), und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (lit. b). Die Berufungsklägerin sehe soweit ersichtlich den ihr drohenden Nachteil darin, dass das Friedensrichteramt für den 28. Juni 2022 zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen habe. Lasse sich eine der Parteien an der Schlichtungsverhandlung vertreten, so habe der Friedensrichter die Vertretungs- befugnis des Vertreters zu prüfen. Folglich könne die Berufungsklägerin ihre Be- denken gegenüber der Berufungsbeklagten als Vertreterin der Stockwerkeigen- tümerschaft E._____-Strasse 1 in der angesetzten Schlichtungsverhandlung vor- bringen, ohne dass dies für sie mit nicht wieder gutzumachenden Nachteilen ver- bunden wäre. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil sei nach dem Ge- sagten nicht glaubhaft gemacht. Weitere Gründe, die auf einen solchen schlies- sen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich (act. 7 E. 2).
2.4. In ihrer Berufung führt die Berufungsklägerin aus, weshalb die Berufungsbe- klagte ihrer Ansicht nach nicht Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft E.-Strasse 1 sei bzw. weshalb sie abzuberufen sei. Dadurch wird nach An- sicht der Berufungsklägerin ein ihr zustehender Anspruch verletzt (vgl. act. 8). Zum Drohen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils erklärt die Beru- fungsklägerin nur, "offensichtlich" sei die Verletzung ihres Anspruches "nicht leicht gutzumachen" (act. 8 Rz 5) bzw. der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil liege darin, dass die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft E.- Strasse 1 "von zwei Firma wechselhaft bzw je nach Lust und Laune geführt" wer- de (act. 8 Rz 18); ferner erwähnt sie die auf den 28. Juni 2022 angesetzten Schlichtungsverhandlungen (act. 8 Rz 11). Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nimmt sie keinen Bezug und legt auch nicht dar, weshalb diese nicht zutreffend sein sollen oder inwiefern die Vorinstanz verkannt haben soll, worin der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil liegen könnte. Dies genügt selbst den bei Laien herabgesetzten Anforde- rungen an eine Begründung nicht. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Berufung selbst bei einem Eintreten kein Erfolg beschieden gewesen wäre: Die vorinstanz- lichen Erwägungen zum nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil in Bezug auf die Vertretung in den Schlichtungsverfahren sind zutreffend. Die Berufungs- klägerin erklärt wie dargelegt nicht, weshalb dem nicht so sein soll und es ist dies auch nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass auch ein ande- rer nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht auszumachen ist; das ist selbst unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Berufung der Fall. Insbeson- dere liegt in der (drohenden) Verletzung eines Anspruches – hier gemäss der Be- rufungsklägerin die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch eine oder mehrere angeblich nicht vertretungsberechtigte Person(en) – nicht auch au- tomatisch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wie die Berufungsklä- gerin zu meinen scheint; als Auswirkung der (drohenden) Verletzung wäre ein solcher vielmehr konkret zu beschreiben und glaubhaft zu machen. Die Berufung wäre folglich abzuweisen gewesen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'654.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 12. Juli 2022