Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 30. Januar 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Berufungsklägerin,
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2023 (EO220344)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Berufungsklägerin, welche seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (act. 22), fehlte es an einer eingetragenen ver- tretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Nachdem die Beru- fungsklägerin diesen Mangel innert der vom Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich (nachfolgend Handelsregisteramt) angesetzten Frist nicht behoben hatte (act. 2/2), gelangte dieses mit Eingabe vom 23. November 2022 (Datum Post- stempel) an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und überwies ihm die Angelegenheit in Anwen- dung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 25. November 2022 wurde der Berufungsklägerin von der Vorinstanz Frist angesetzt, um den Mangel in der Organisation zu beheben (act. 3). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 (Datum Eingang) nahm die Beru- fungsklägerin die Behebung des Mangels gegenüber dem Handelsregisteramt vor (act. 8). Da von der Berufungsklägerin allerdings noch Unterlagen nachgereicht werden mussten, wurde die Vorinstanz über die beabsichtige Mangelbehebung (noch) nicht in Kenntnis gesetzt (act. 7). Aufgrund dessen ging die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass der Mangel nicht behoben worden sei bzw. be- hoben würde und ordnete mit Urteil vom 5. Januar 2023 die Auflösung und Liqui- dation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an (act. 5 = act. 17 [Aktenexemplar], fortan act. 17). Am 12. Januar 2023 informierte das Han- delsregisteramt die Vorinstanz darüber, dass die Berufungsklägerin die notwendi- gen Unterlagen eingereicht habe und der Mangel behoben werden könne (act. 8, act. 10). Daraufhin wurde die entsprechende Mutation im Handelsregister vorge- nommen (act. 9, act. 15) sowie das Urteil der Vorinstanz vom 5. Januar 2023 be- treffend Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 17. Januar 2023 von Amtes wegen aufgehoben und das Verfahren zufolge Behe- bung des Organisationsmangels als gegenstandslos abgeschrieben (act. 11).
Damit ist die Berufungsklägerin heute weiter aktiv und der Organisationsmangel wurde behoben (act. 22). 1.3. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beru- fungsklägerin Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Januar 2023 und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids für den Fall, dass das vorinstanzliche Verfahren nicht bereits eingestellt worden sei (act. 18). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–15). 2. 2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die Rechtsmittelfrist ein- gehalten worden sein, die Berufung muss (zulässige) Anträge und eine Begrün- dung enthalten und sich gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richten; weiter muss die Berufung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht worden sein und schliesslich muss die das Rechtsmittel erhebende Person dazu legiti- miert und durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein. Die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen ZK ZPO-R EETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318, N 50 m.w.H.). 2.2. Nachdem das Urteil der Vorinstanz vom 5. Januar 2023 betreffend Auflö- sung und Liquidation der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 17. Januar 2023 und damit noch vor Einreichung der vorliegenden Berufung aufgehoben worden ist (act. 11), lag für die Berufung der Berufungsklägerin kein zulässiges Anfech- tungsobjekt (mehr) vor. Auf die Berufung ist damit nicht einzutreten. 2.3. Damit kann auf die Prüfung der übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen ver- zichtet werden. Es wird deshalb lediglich angemerkt, dass die Berufung verspätet erfolgt ist (vgl. act. 6) und auch aus diesem Grund nicht auf das Rechtsmittel ein- zutreten gewesen wäre.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
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