Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 1. September 2023 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Eröffnung eines Testamentes und Erbvertrages
im Nachlass von B._____ geb. C., geboren tt. August 1932, von Zürich, gestorben tt.mm 2022, wohnhaft gewesen D.-str. 1, ... Zürich
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2023 (EL220662)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt.mm 2022 verstarb B._____ geb. C._____ (nachfolgend: Erblasserin), zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich. Mit Urteil vom 14. Juli 2023 eröffnete das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vo- rinstanz) ein Testament der Erblasserin vom 3. Januar 2000 und einen Erbvertrag vom 9. Dezember 2002. In provisorischer Auslegung von Testament und Erbver- trag hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Erblasserin habe die Beru- fungsklägerin sowie deren Schwester, E_____, als Erbinnen eingesetzt. Die Erb- lasserin habe keine pflichtteilsgeschützten Erben hinterlassen, die eingesetzten Erbinnen würden gestützt auf das bei summarischer Prüfung gültige Testament bzw. den Erbvertrag zur alleinigen Erbfolge gelangen (Akten VI; act. 37 = act. 39). 1.2. Mit Eingabe vom 21. August 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beru- fungsklägerin gegen diesen Entscheid Berufung bei der Kammer, wobei sie mit- teilte, auf den Nachlass verzichten zu wollen (act. 38). Die Akten des Testaments- resp. Erbvertragseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1- 35). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Berufung und Ausschlagung 2.1. Beim angefochtenen Entscheid betreffend Eröffnung eines Testamentes und Erbvertrages handelt es sich um ein im summarischen Verfahren ergangenes Ur- teil (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert – wie vorliegend (vgl. Aktenumschlag Vorinstanz) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Ent- scheid leidet. Die Berufung erhebende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus
welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu verweisen, reicht nicht aus. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begrün- dungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Ausei- nandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 31 f. und 46). 2.2. Die Berufung der Berufungsklägerin enthält abgesehen von der Erklärung, weshalb sie den angefochtenen Entscheid erst im August 2023 entgegen ge- nommen habe – ihre Ferienabwesenheit –, lediglich den Hinweis, sie wolle auf den Nachlass bzw. das Erbe verzichten (act. 38). Eine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid oder eine Auseinandersetzung damit fehlt gänzlich. Damit genügt das Rechtsmittel der Berufungsklägerin den Begründungsanforderungen selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie juristischer Laie ist, nicht. Auf die Be- rufung ist daher nicht einzutreten. 2.3. Hinzuweisen bleibt auf Folgendes: Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben können eine Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, und für die ein- gesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Ver- fügung des Erblassers zugekommen ist (Art. 567 ZGB). Die Ausschlagung ist bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren (§ 137 lit. e i.V.m. § 24 lit. c GOG) – mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen (Art. 570 Abs. 2 ZGB). Die in der Berufung enthaltene Mitteilung der Berufungsklägerin, sie wolle auf das Erbe verzichten (vgl. act. 38), ist mutmasslich als Ausschlagung zu ver- stehen. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen bzw. zur Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine Ausschlagung handelt und ob die Voraussetzungen dafür er- füllt sind, ist jedoch die Vorinstanz, also das Bezirksgericht Zürich. Dieses verfügt
bereits über das Schreiben der Berufungsklägerin vom 21. August 2023 (vgl. act. 34), sodass auf eine Weiterleitung verzichtet werden kann. Anzumerken bleibt, dass es in diesem Zusammenhang ebenfalls an der Vorinstanz sein wird, auf das an sie gerichtete, der Kammer weitergeleitete E-Mail vom 23. August 2023 von F._____, Leitung ... des Amtes ... der Stadt Zürich (vgl. act. 40 und act. 41), zu antworten. 3. Kostenfolgen Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde die Berufungsklägerin an sich für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter explizitem Hinweis auf E. 2.3 an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 6. September 2023