Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss vom 19. April 2024 in Sachen A., Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen 1.B., 2.C., Berufungsbeklagte 3.D., Willensvollstrecker und Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1. 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Erbvertrags- und Testamentseröffnung im Nachlass von E., geboren tt. Mai 1927, vom F. SG und
G._____ ZH, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in G._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Horgen vom 1. Dezember 2023 (EL230373) Erwägungen: 1.Am tt.mm.2023 verstarb E., zuletzt wohnhaft gewesen in G., ebendort (act. 4/1). Mit Eingaben vom 3. November 2023 reichte das Notariat H._____ dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) ein offenes Kuvert ein, enthaltend einen zwischen dem Erblas- ser und seiner Ehefrau geschlossenen Erbvertrag vom 21. August 2001, sowie ein verschlossenes Kuvert, enthaltend je eine beglaubigte Kopie der öffentlichen letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 12. Dezember 2008 und vom 12. Au- gust 2009 sowie eine öffentliche letztwillige Verfügung des Erblassers vom 12. November 2015 (act. 1/1–2). Nach Durchführung der Erbenermittlung (act. 2 u. 4) hielt die Vorinstanz mit Urteil vom 1. Dezember 2023 ([act. 7 =] act. 12 [= act. 14]) fest, als gesetzliche Erben habe der Erblasser die Nachkommen A., B. und C._____ hinterlassen und laut provisorischer Auslegung des Erbvertrages und der öffentlichen letztwilligen Verfügungen weder gesetzliche Erben von der Erbschaft ausgeschlossen noch weitere Erben eingesetzt (act. 12 E. II.). Sodann habe der Erblasser in der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 12. Dezember 2008 Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. D._____ als Willensvollstrecker eingesetzt, welcher das Mandat angenommen habe (a.a.O., E. III.; vgl. auch act. 5/1–2). Die Vorinstanz eröffnete den Erbvertrag vom 21. August 2001 sowie die öffentlichen letztwilligen Verfügungen vom 12. Dezember 2008, vom 12. Au- gust 2009 und vom 12. November 2015 in Kopie (Dispositiv Ziff. 1 u. 2), sie stellte fest, dass der Erblasser die in Erwägung I. erwähnten gesetzlichen Erben hinter- lassen habe und diese berechtigt seien, eine Erbbescheinigung zu verlangen (Dispositiv Ziff. 3 u. 5). Die Vorinstanz nahm sodann Vormerk davon, dass Prof. Dr. iur. D._____ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen habe und die
Erbabwicklung Sache des Willensvollstreckers sei (Dispositiv Ziff. 4 u. 6). Sie setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'530.00 fest und auferlegte die gesamten Kos- ten von Fr. 3'672.20 dem Nachlass unter Bezug vom Willensvollstrecker (Disposi- tiv Ziff. 8). Dieser Entscheid wurde A._____ am 21. Dezember 2023 zugestellt (act. 8/1). 2.1 Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ (fortan Berufungsklägerin) mit Berufung vom 29. Dezember 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig an die Kam- mer und stellt die folgenden Anträge (act. 13 S. 2 f.): " 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, vom 1. Dezem- ber 2023, Geschäfts-Nr. EL230373, ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Hor- gen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, vom 1. Dezember 2023, Geschäfts-Nr. EL230373, aufzuheben und die Kosten seien den gesetzlichen Erben je zu einem Drittel, eventualiter unter solidari- scher Haftung, aufzuerlegen. 3. Ein allenfalls bereits zugunsten von Prof. Dr. iur. D._____ ausge- stelltes Willensvollsteckerzeugnis sei zu widerrufen und er sei zu verpflichten, sämtliche Exemplare dieses Zeugnisses an das Be- zirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, zu retour- nieren. Eventualiter sei das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, anzuweisen, ein allenfalls bereits ausge- stelltes Willensvollstreckerzeugnis zu widerrufen und alle Exem- plare davon von Prof. Dr. iur. D._____ zurückzuverlangen. 4. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Beru- fungsklägerin sei zulasten der Gerichtskasse angemessen zzgl. gesetzlicher MwSt. zu entschädigen." 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). Der Klarheit hal- ber ist vorab Folgendes festzuhalten: Die nichtstreitige Erbschaftssache vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige An- gelegenheit, wenn das Rechtsmittel nicht ohne Anhörung einer Gegenpartei gut- geheissen werden könnte, weil diese dadurch beschwert wäre (vgl. OGer ZH LF220036 vom 2. Juni 2022; E. 2.; OGer ZH LF140021 vom 24. Juni 2014 E. 3.a). Entsprechend wurden die vom vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls Betroffenen im Rubrum als Berufungsbeklagte aufgenommen und werden fortan auch so be-
zeichnet (konkret: B._____ als Berufungsbeklagter 1, C._____ als Berufungsbe- klagte 2 und D._____ als Berufungsbeklagter 3). 2.3 Mit Schreiben vom 8. Januar 2023 unterrichtete die Vorinstanz die Kammer über den Umstand, dass die Berufungsbeklagte 2 am 22. Dezember 2023 einen Nachtrag vom 27. Oktober 2016 zum Testament des Erblassers vom 12. Novem- ber 2015 eingereicht habe. Sodann habe der Berufungsbeklagte 3 eine Kopie des zwischen dem Erblasser und dem Berufungsbeklagten 1 geschlossenen Erbver- trages vom 10. August 2011 sowie eine Kopie des zwischen dem Erblasser und dem Berufungsbeklagten 1 abgeschlossenen Erbvertrages (Ergänzung eines Erb- vertrages) vom 19. Dezember 2011 eingereicht. Am 28. Dezember 2023 habe die Berufungsklägerin eine Kopie der Familienvereinbarung "betr. Erbvorbezug etc." vom 4. Dezember 2002 eingereicht (act. 17). Auf Nachfrage der Kammer erklärte die Vorinstanz, es werde demnächst ein entsprechender Entscheid im Zusam- menhang mit den nun eingereichten weiteren letztwilligen Verfügungen bzw. Erb- verträgen ergehen (act. 18 u. 22). Der Eingang der vorliegenden Berufung wurde den Parteien angezeigt (act. 19/1–4). 2.4 Mit Kurzbrief vom 15. März 2024 überliess die Vorinstanz der Kammer ein Exemplar ihres Urteils vom 13. März 2024 (act. 24). Darin erwog die Vorinstanz, dass die provisorische Auslegung der nunmehr vorliegenden letztwilligen Verfü- gung und der Erbverträge nichts an der mit Urteil vom 1. Dezember 2023 vorge- nommenen provisorischen Auslegung betreffend Erbeinsetzung ändere (a.a.O. E. 4.). Zudem hielt sie fest, der Erblasser habe mit Nachtrag vom 27. Oktober 2016 zum Testament vom 12. November 2015 alle vor dem 12. November 2015 verfassten letztwilligen Verfügungen widerrufen, womit die Einsetzung des Beru- fungsbeklagten 3 als Willensvollstrecker entfalle (a.a.O., E. 6). Die Vorinstanz er- öffnete die Erbverträge vom 10. August 2011 und vom 19. Dezember 2011 sowie den öffentlichen letztwilligen Nachtrag vom 27. Oktober 2016 zum Testament des Erblassers vom 12. November 2015 je in Kopie (Dispositiv Ziff. 1 u. 2). Zudem entband sie den Willensvollstrecker, den Berufungsbeklagten 3, von seinem Amt als Willensvollstrecker (Dispositiv Ziff. 3). Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel ergriffen worden (act. 25).
3.1 Mit ihrer Berufung wendet sich die Berufungsklägerin hauptsächlich gegen die mit Urteil vom 1. Dezember 2023 erfolgte Vormerknahme der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte 3 als Willensvollstrecker eingesetzt worden sei und das Willensvollstreckermandat angenommen habe (vgl. act. 13, insb. Antrag Ziff. 1). Durch den nunmehr ergangenen Entscheid der Vorinstanz, mit welchem der Be- rufungsbeklagte 3 von seinem Amt als Willensvollstrecker entbunden wurde, ist das Berufungsverfahren bezüglich der Einsetzung des Willensvollstreckers bzw. der entsprechenden Vormerknahme durch die Vorinstanz gegenstandslos gewor- den. Es ist daher diesbezüglich abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.2 Die Berufungsklägerin verlangt in Ziff. 3 ihrer Anträge, ein allenfalls bereits zugunsten des Berufungsbeklagten 3 ausgestelltes Willensvollstreckerzeugnis sei zu widerrufen und der Berufungsbeklagte 3 sei zu verpflichten, sämtliche Exem- plare an die Vorinstanz zu retournieren, bzw. die Vorinstanz sei entsprechend an- zuweisen. Die Frage, inwiefern die Vorinstanz das Willensvollstreckerzeugnis zu wider- rufen hätte, kann nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, da wie gezeigt das Verfahren in Bezug auf die Frage, inwieweit die Vorin- stanz überhaupt zu Recht von der Einsetzung des Berufungsbeklagten 3 als Wil- lensvollstrecker ausging, durch den nunmehr ergangenen vorinstanzlichen Ent- scheid gegenstandslos geworden und hier nicht mehr zu prüfen ist. Festzuhalten bleibt dennoch, dass mit der Entbindung des Willensvollstreckers von seinem Amt das bereits ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis (ein solches stellte die Vorin- stanz zuhanden des Berufungsbeklagten 3 am 21. November 2023 aus, vgl. act. 6) ohne Weiteres widerrufen wurde. Praxisgemäss wird der ehemalige Wil- lensvollstrecker zur Rückgabe sämtlicher Exemplare des Willensvollstreckerzeug- nisses verpflichtet (vgl. dazu den auch von der Berufungsklägerin zitierten: OGer ZH LF140002 vom 7. Mai 2014, E. III./3.2). Soweit ersichtlich, hat die Vorinstanz noch nichts Entsprechendes angeordnet. Sollte der Berufungsbeklagte 3 das aus- gestellte Willensvollstreckerzeugnis nicht von sich aus retournieren, könnte sich die Berufungsklägerin erneut an die Vorinstanz wenden.
4.1 Die Berufungsklägerin beantragt sodann in Antrag Ziff. 2, die Kosten des vorinstanzlichen Urteils vom 1. Dezember 2023, welche die Vorinstanz auf Fr. 3'672.– festsetzte und auf Rechnung des Nachlasses vom Willensvollstrecker bezog, seien den gesetzlichen Erben je zu einem Drittel, eventualiter unter solida- rischer Haftung, aufzuerlegen (act. 13). 4.2 Dass sie mit der Höhe der Kosten nicht einverstanden wäre, macht die Beru- fungsklägerin nicht geltend. Sie begründet auch nicht, weshalb die Kostenauflage – entgegen der Vorinstanz – nicht auf Rechnung des Nachlasses zu erfolgen habe. Vordergründig stört sie sich offenbar daran, dass die Kosten vom Beru- fungsbeklagten 3 bezogen werden. Durch diese Anordnung ist die Berufungsklä- gerin indes nicht beschwert (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. zum Begriff des Rechts- schutzinteresses im Rechtsmittelverfahren auch: ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308 ff. N 30). Auf den Antrag Ziff. 3 ist demnach insge- samt – mangels hinreichender Begründung und mangels Beschwer – nicht einzu- treten. 5.1 Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. 5.2.1 Die Berufungsklägerin verlangt eine Parteientschädigung aus der Gerichts- kasse. Es fehlt indes an einer gesetzlichen Grundlage für eine Entschädigung durch den Staat (vgl. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N 11; OFK ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 8), und die Berufungsklägerin nennt auch keine entsprechende Grundlage. Anzufügen bleibt, dass gemäss Praxis der Kammer eine öffentliche Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt bzw. sich diese mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer PS220210 vom 24. August 2023, E. 3.1.; OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020, E. 5.1.; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2.; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1.). Vorliegend mangelt es bereits an der Parteistellung der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren (vgl. auch hiervor E. 2.2). Entsprechend ist auch
gestützt auf die genannte Praxis keine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. zur Frage, in welchen – hier nicht einschlägigen – Fällen eine Entschädigung durch den Staat in Anwendung des Grundsatzes des Unterliegens nach Art. 106 ZPO in Frage kommt die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, BGE 142 III 110, E. 3.2 m.w.H.). 5.2.2 Entsprechend ist der Berufungsklägerin keine Entschädigung zuzusprechen. Den Berufungsbeklagten ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, weil ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, welche zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Das Berufungsverfahren wird in Bezug auf den Antrag Ziff. 1 abgeschrieben. Im Übrigen wird auf das Berufungsverfahren nicht eingetreten. 2.Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 13, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen, je ge- gen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: