Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss vom 16. August 2024 in Sachen A., Berufungskläger betreffend Erbausschlagung / Protokollierung im Nachlass von B., geboren tt. September 1947, von Zürich, gestor- ben tt.mm.2022, wohnhaft gewesen ... [Adresse], Thailand Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2024 (EN240450)
Urteil des Einzelgerichtes: 1.Die Ausschlagungserklärung der vorgenannten Erbin wird zu Protokoll ge- nommen. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.- festgesetzt und der ausschlagenden Erbin (Ziff. I/B/2) auferlegt. 3.Den weiteren gesetzlichen Erben (Ziff. I/A und I/B/1) wird auf Verlangen der auf sie lautende Erbschein ausgestellt. Dieser wurde bereits durch C._____ (Ziff. I/A) bestellt. 4.-5. [Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung] Erwägungen: 1.1 B., welcher am tt.mm.2022 verstarb, hinterlässt als gesetzliche Erben die Halbschwester C. (geb. tt. September 1952), den Halbbruder A._____ (geb. tt. Oktober 1952) und die Halbschwester D._____ (geb. tt. August 1956; act. 16 [Aktenexemplar] = act. 18). 1.2 Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 erklärte D._____ für sich und ihren Bruder A._____ (fortan Berufungskläger) die Ausschlagung der Erbschaft (act. 1-2). Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 informierte das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) D._____ darüber, dass es dem Be- rufungskläger freistehe, den Nachlass auszuschlagen, dass es aber einer Voll- macht desselben bedürfe, wenn sie den Nachlass für diesen ausschlagen wolle (act. 2). Eine Vollmacht oder eine eigenhändig verfasste Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers ging im Folgenden bei der Vorinstanz nicht ein. 1.3 Mit Urteil vom 8. Mai 2024 nahm die Vorinstanz die Ausschlagung der Erb- schaft durch D._____ zu Protokoll. In ihren Erwägungen führte sie sodann aus, dass aufgrund dieser Erbausschlagungserklärung die beiden Halbgeschwister C._____ und der Berufungskläger zur alleinigen Erbfolge kommen (act. 16).
1.4 Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 (Poststempel vom 3. Juni 2024) erhob der Be- rufungskläger fristgerecht Berufung (act. 17A-B; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 13). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 14). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtli- che Streitigkeiten. So auch die Ausschlagung, da auch dort finanzielle Interessen im Vordergrund stehen bzw. damit überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck ver- folgt wird, etwa die Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. In aller Regel darf dabei von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– ausgegangen werden (vgl. OGer ZH LF180040 vom 5. Septem- ber 2018, E. II/1). Ausgehend davon ist die Berufung vorliegend als zulässig zu erachten. 2.2 Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmittelein- gaben von juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten ent- nimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.2). Werden auch die erwähnten minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF170027 vom 6. Juli 2017, E. 2.2 f.).
2.3 Der Berufungskläger führt in seiner Berufung nicht konkret aus, an welchen Mängeln das vorinstanzliche Urteil leiden soll. So bringt er lediglich vor, die Vor- instanz habe erstmals mit ihrem Urteil vom 8. Mai 2024 mit ihm Kontakt aufge- nommen. Der Vorgang sei ihm nur durch telefonische Information von seiner Schwester bekannt. Da seine Schwester das Erbe ausgeschlagen habe, sei er davon ausgegangen, dass sie dies auch in seinem Namen getan habe (vgl. act. 17A und 17B). Gegen die mit vorinstanzlichem Urteil vorgenommene Proto- kollierung der Ausschlagungserklärung seiner Schwester hat der Berufungskläger somit offenbar nichts einzuwenden. Sofern der Berufungskläger mit seiner Ein- gabe an die Kammer überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte, wäre dieses je- denfalls nicht rechtsgenügend begründet. Auf die Berufung ist somit nicht einzu- treten. Die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist indes auch gar nicht der richtige Weg, wenn es dem Berufungskläger − wie aufgrund seines im Rahmen der Berufung geäusserten "Verzichts" anzunehmen ist (vgl. act. 17A und 17B) − darum geht, nachträglich die Ausschlagung zu erklä- ren. Zur Entgegennahme und Protokollierung von Ausschlagungserklärungen im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB ist das Einzelgericht des Bezirksgerichtes am letz- ten Wohnsitz des Erblassers zuständig (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m § 137 lit. e GOG; vgl. OGer ZH LF190076 vom 6. Dezember 2019 E. 3a m.w.H.). Folglich ist das Obergericht des Kantons Zürich für die Entgegennahme von Ausschlagungs- erklärungen sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Eingabe des Berufungsklä- gers vom 1. Juni 2024 auch deshalb nicht einzutreten ist. Die der Kammer einge- reichten Schreiben vom 1. Juni 2024 des Beschwerdeführers (act. 17A und 17B) sind der Vorinstanz zur Behandlung zu überweisen; das Einzelgericht wird über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers zu ent- scheiden haben. 2.4 Der guten Ordnung halber ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde bzw. das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksge- richts Zürich (Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 137 lit. e GOG) gestützt auf Art. 576 ZGB den gesetzlichen Erben auf deren Antrag hin und aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren oder – sofern die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen kann. Dazu muss die gesuchstellende
Partei dartun, dass ihr eine rechtzeitige Erklärung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungsfrist eine sachgemässe Entscheidung ver- hindert haben, nicht aber auf solche, die die nachträgliche Nützlichkeit der Aus- schlagung betreffen (vgl. OGerZH LF130062 vom 27. November 2013, E. 5a). Der Begriff der wichtigen Gründe lässt dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum. Als wichtige Gründe werden in der Lehre und Praxis beispielsweise die Abwesenheit oder Krankheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, Vermögenswerte in verschiedenen Staa- ten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, oder kom- plexe Rechtslagen (insbesondere internationalprivatrechtlicher Natur) genannt (BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 576, N 2 und 4; PRAKO Erbrecht- HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 576, N 1). Von Belang sind auch die räumliche und persönliche Nähe der Erben zum Erblasser sowie deren Alter, Gesundheitszu- stand und die Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten (SCHWANDER, a.a.O., Art. 576, N 5). Eine Fristwiederherstellung fällt jedoch ausser Betracht, wenn das Ausschlagungsrecht aus den in Art. 571 Abs. 2 ZGB genannten Grün- den verwirkt ist (SCHWANDER, a.a.O., Art. 576, N 3; HÄUPTLI, a.a.O., Art. 576, N 3). 3.Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Der Vorinstanz werden die vom Beschwerdeführer der Kammer eingereich- ten Schreiben vom 1. Juni 2024 (act. 17A und act. 17B) zur Behandlung überwiesen. 3.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie unter Beilage von act. 17A und act. 17B und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht be- kannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: 16. August 2024