Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 3. Juli 2025 in Sachen A., Berufungskläger, gegen B., Berufungsbeklagte, betreffend Testamentseröffnung / Widerruf Erbschein im Nachlass von C., geboren tt. November 1958, von Zürich und D., gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in E._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affol- tern vom 28. März 2025 (EL250029)
Erwägungen: 1.Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Am tt.mm.2024 verstarb C., geb. tt. November 1958, (nachfolgend: Erblasser) ledig (vgl. act. 7/4/1). Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 bestellte die Schwester des Erblassers, B., beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Af- foltern (nachfolgend: Vorinstanz) einen Erbschein (Geschäfts-Nr. EM250004) (vgl. act. 8/1/1-2). Die Vorinstanz stellte ihr am 5. Februar 2025 einen auf sie als gesetzliche Alleinerbin lautenden Erbschein aus (act. 8/5). 1.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 reichte die F._____ AG bei der Vorin- stanz ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 24. September 2024 so- wie zwei Testamentsentwürfe (soweit ersichtlich in Kopie) ein (act. 7/1/1-3 sowie act. 7/2). 1.3 Mit Urteil vom 28. März 2025 (act. 7/9 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) ent- schied die Vorinstanz wie folgt: 1.Der Erbschein vom 5. Februar 2025, welcher der gesetzlichen Alleiner- bin ausgestellt wurde, wird widerrufen. 2.Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Testamentes zugestellt. Das Originaltestament bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt. 3.Der gesetzlichen Alleinerbin wird auf Verlangen der auf sie lautende Erbschein ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder eines anderen Berechtigten nicht innert Monatsfrist, von der Zu- stellung dieses Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelge- richt Einsprache erhoben wird. 4.Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache der gesetzlichen Alleinerbin. 5.Die Kosten betragen: Fr. 5483.00Entscheidgebühr Fr. 0.00Barauslagen Fr. 5483.00Kosten total, weitere Kosten vorbehalten 6.Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von der gesetzlichen Erbin (Ziff. II) B., G.-str. .., ... H._____, bezogen. 7./8. (Mitteilung / Rechtsmittel).
Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, mangels einer ausdrück- lichen Erbeinsetzung gelange die Berufungsbeklagte als gesetzliche Alleinerbin zur alleinigen Erbfolge. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Erblasser habe be- stimmt, dass ein Vermächtnis in der Höhe von Fr. 100'000.– an die F._____ AG auszurichten sei. Die übrigen Bestimmungen im Testament seien unbeachtlich bzw. gegenstandslos geworden (vgl. act. 6 E. III. i.V.m. II.). 1.4 Gegen dieses Urteil erhebt der Berufungskläger mit Eingabe vom 13. April 2025 (act. 2) Berufung. Dies mit folgendem Antrag: Alle in der ersten tabellarischen Aufstellung des Testamentes vom 24. September 2024 von C._____, selig, genannten Beträge seien als Vermächtnis/Legat zu anerkennen (Beleg 1, in meinem Fall CHF 300'000.00). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-19 [EL250029] und act. 8/1-6 [EM250004]). Der Berufungskläger hat den von ihm einverlangten Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren rechtzeitig geleistet (vgl. act. 9 und 11). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann ver- zichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Prozessuales 2.1 Die Eröffnung eines Testaments – in deren Rahmen das Testament ausgelegt wird – gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER/BLOCH, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln – wie die Tes- tamentseröffnung – gilt (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 30; ENGLER/JENT, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «ei-
genartigen» Verfahrens, in: SJZ 113/2017, S. 421 ff., S. 424). Der Streitwert von Fr. 10'000.– ist hier erreicht, weshalb die Berufung grundsätzlich zulässig ist. 2.2 Das Einzelgericht nimmt im Rahmen der Testamentseröffnung vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis und teilt diesen den bekannten Erben mit. Es hat dabei nur eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzu- nehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB aus- zustellende Erbenbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wem nach dem Wortlaut des Testaments Erbenstellung zukommt. Diese Auslegung hat aber im- mer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unprä- judiziell. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streit- fall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 [1983] Nr. 66 und ZR 84 [1985] Nr. 90, je mit weiteren Hin- weisen; OGer ZH LF130079 vom 27. Mai 2014 E. 2.1; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 10). Vermächtnisnehmer gehören nicht zum Kreis der zur Eröffnung vorzuladenden Personen (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 557 N 1, 2 und 8). 2.3 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag (alle in der ersten tabellari- schen Aufstellung des Testaments vom 24. September 2024 genannten Anord- nungen seien als Vermächtnisse anzuerkennen) damit, dass die testamentari- schen Anordnungen des Erblassers und die aufgeführten Beträge klar und die in der Tabelle genannten Personen als Vermächtnisnehmer zu betrachten seien. Dies habe dem Wunsch des Erblassers entsprochen (act. 2). Damit beanstandet der Berufungskläger sinngemäss die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Tes- tament abgesehen vom Vermächtnis zugunsten der F._____ AG unbeachtliche bzw. gegenstandslose Bestimmungen enthalte. Die Kritik des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Auslegung des Testamentes beschlägt indessen nicht die im Hinblick auf die Ausstellung der Erbenbescheinigung wesentliche Frage, wem im vorliegenden Nachlass Erbenstellung zukommt. Seine Berufung richtet sich nicht gegen die vom Eröffnungsgericht vorzunehmende, unpräjudizielle Ausle-
gung der letztwilligen Verfügung, welche von der Kammer im Rahmen des Beru- fungsverfahrens überprüft werden könnte. 2.4 Nebst der Eröffnung hat das Einzelgericht auch Mitteilungen nach Art. 558 ZGB vorzunehmen. Gemäss dieser Bestimmung erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, so- weit diese sie angeht. Diese Mitteilung dient der Information aller am Nachlass Beteiligten über die vorhandenen Verfügungen und deren Inhalt, damit sie ihre Rechte geltend machen können (EMMEL, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 558 N 1 m.w.H.). Gegenüber Vermächtnisnehmern umfasst die Mitteilung nur denjenigen Teil der letztwilligen Verfügung, der sie be- trifft. In der Zürcher Praxis erfolgt diese Mitteilung in Form einer Vermächtnisan- zeige. Allerdings kommt einer Vermächtnisanzeige weder für den Bestand eines Vermächtnisses Bedeutung zu noch löst sie eine Frist für eine Vermächtnisklage aus (vgl. BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 22). Der Mitteilung kommt jedoch insofern grosse Bedeutung zu, als ein Vermächtnisnehmer in der Regel erst dadurch Kenntnis von einer entsprechenden Anordnung im Testament erhält. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger offensichtlich bereits Kenntnis von den testamentarischen Anordnungen des Erblassers und er ist deshalb in der Lage, seinen Standpunkt gegenüber der gesetzlichen Erbin geltend zu machen. Somit ist er durch den angefochtenen Entscheid in seiner Rechtsstellung nicht tangiert bzw. er ist durch diesen materiell nicht beschwert. 2.5 Der Antrag des Berufungsklägers umfasst auch die Mitteilung an die übrigen im Testament erwähnten Vermächtnisnehmer. Der Berufungskläger tritt nicht als Vertreter der in der Tabelle aufgeführten, von ihm als Vermächtnisnehmer be- zeichneten Personen auf (vgl. Art. 68 ZPO). Die Erhebung eines Rechtsmittels im eigenen Namen zum Vorteil Dritter ist gesetzlich zudem nicht vorgesehen. Inso- weit ist daher auf die Berufung mangels Legitimation nicht einzutreten. 2.6 Auch wenn die Anordnungen des Erblassers gemäss Liste nicht restlos klar sind, können diese im Gesamtkontext prima facie als Vermächtnisse interpretiert
werden. Es würde dem Sinn und Zweck von Art. 558 ZGB entsprechen, die na- mentlich aufgeführten Personen über den sie betreffenden Inhalt des Testamen- tes zu informieren. Denn die Mitteilung dient wie erwähnt lediglich der Information und hat keinerlei Auswirkungen auf materiellrechtliche Ansprüche. Die Vorinstanz könnte sich gestützt auf die in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO) und die Möglichkeit einer Abänderung im Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO erneut mit der Frage der Mitteilung befassen. 2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einem rechtlich geschützten Interesse des Berufungsklägers an der Berufung bzw. an seiner Legitimation fehlt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– ist ihm zu- rückzuerstatten. 3.2 Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beru- fungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, und der Berufungsbe- klagten nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. Der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 900.– wird ihm zu- rückerstattet. 3.Partei- oder Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: