Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 10. Juli 2025 in Sachen 1.A., 2.B., Berufungskläger gegen C., Berufungsbeklagter betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von D., geboren tt. Februar 1947, von Zürich und E., gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen F.-str. 1, ... Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Mai 2025 (EL250420)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2025 verstarb D._____ geb. G., geb. tt. Februar 1947, von Zürich und E., mit letztem Wohnsitz in Zürich. Die Erblasserin hinterliess als gesetzliche Erben den Ehemann C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) so- wie die beiden Kinder A._____ (nachfolgend Berufungskläger 1) und B._____ (nachfolgend Berufungsklägerin 2). Am 22. April 2025 reichte das Notariat Unter- strass-Zürich dem Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich ein Testament der Erblasserin vom 25. Februar 1992 zur Eröffnung ein (act. 6/1- 3). Mit Urteil vom 15. Mai 2025 eröffnete das Einzelgericht den Beteiligten die er- wähnte letztwillige Verfügung der Erblasserin, stellte dem Ehemann die Ausstel- lung der Erbbescheinigung in Aussicht und hielt fest, dass dieser das Mandat als Willensvollstrecker angenommen habe (act. 5). 1.2. Gegen dieses Urteil erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 5./6. Juni 2025 gemeinsam Berufung bei der Kammer (act. 2), mit den Anträgen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Erbvertrag zwischen der Erblasserin und deren Mutter vom 21. August 1998 dem Testament vorgehe und die Berufungskläger als Erben einzusetzen seien, eventualiter sei das Testament im Umfang der verletzten Pflichtteile herabzusetzen. Zudem ver- langten die Berufungskläger in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschie- bende Wirkung betreffend die Ausstellung eines Erbscheines an den Berufungs- beklagten (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde den Berufungsklägern Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses angesetzt (act. 7). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 8-9). Die Sache erweist sich als spruchreif.
Ehemann als Alleinerben ihres ganzen Nachlasses ein und ernannte ihn zugleich zum Willensvollstrecker (act. 6). b)Die Berufungskläger erachten dieses Testament als nichtig oder zumindest zum Teil als unwirksam. Sie führen aus, mit Erbvertrag zwischen der Erblasserin und deren Mutter, H._____ geb. I._____, vom 21. August 1998 habe sich die Erb- lasserin unter anderem verpflichtet, im Falle ihres Vorversterbens ihre eigenen Nachkommen, die Berufungskläger, als Erben des Nachlasses ihrer Mutter einzu- setzen. Die Erblasserin sei zwar nicht vorverstorben, doch ergebe sich aus die- sem Erbvertrag klar der Wille der Mutter der Erblasserin, dass ihr Nachlass inner- halb ihres eigenen Familienzweigs verbleibe. Das Testament widerspreche die- sem Willen, das Vermögen innerhalb der direkten Blutsverwandtschaft zu erhal- ten. Im Übrigen sei die testamentarische Enterbung durch Einsetzung des Ehe- mannes als Alleinerben in dieser Form unzulässig und pflichtteilsverletzend (act. 2 S. 2 und act. 4/2). c)Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Siche- rungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2), welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwe- senden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prü- fung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfül- lung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. Auflage 2023, Art. 557 N 1 f.). Des- halb besteht auch die Pflicht, alle letztwilligen Verfügungen unverweilt der Be- hörde zur Eröffnung einzuliefern (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB). Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gege- benenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehn- jährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabset- zungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen
(BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 22). Andererseits hat das Er- öffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzu- nehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Ausle- gung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-LEU/GABRI- ELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechts- verhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht ent- schieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelge- richt bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist. d)Die Berufung der Berufungskläger richtet sich nicht gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügung vom 25. Februar 1992 an sich. Sie machen insbesondere nicht geltend, ihnen sei das Testament nicht eröffnet und mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich fal- sche Auslegung des Testaments vorgenommen. Vielmehr stellen sie die Gültig- keit des Testaments in Frage und verlangen eventualiter ihren Pflichtteil. Die Be- rufungskläger verkennen damit allerdings das Testamentseröffnungsverfahren. Es obliegt nach dem Gesagten nicht dem Eröffnungsgericht, die Gültigkeit des Testa- ments festzustellen. Die Testamentseröffnung zielt auf die Sicherung des Erbgan- ges ab. Die in diesem Rahmen vorgenommene Erbenermittlung dient einzig der Feststellung der Beteiligung an der Erbschaft, so dass zur Ausübung der Rechte Kenntnis von letztwilligen Verfügungen genommen werden kann. In diesem Sinne wurden die Berufungskläger auch berücksichtigt, wurde ihnen doch das angefoch- tene Urteil zusammen mit einer Kopie der letztwilligen Verfügung schriftlich mitge-
teilt. Für die Feststellung der Gültigkeit des Testaments und der materiellen Erb- berechtigung ist ausschliesslich der ordentliche Richter zuständig. Den Beru- fungsklägern stehen hierfür die Klagen des Erbrechts zur Verfügung. Dafür müs- sen sie zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedensrichteramt am letzten Wohn- sitz der Erblasserin ein Schlichtungsverfahren einleiten (Art. 197 ZPO). Der beim Obergericht eingereichte Erbvertrag zwischen der Grossmutter H._____ und ihren Nachkommen (also auch mit der Erblasserin) von Juli 1998 enthält keine Rege- lungen im Nachlass der Erblasserin (der Mutter der Berufungskläger; act. 4/2). Der Erbvertrag ist deshalb auf den Tod der Erblasserin hin nicht zu eröffnen. Dem Erbvertrag kommt aber, wie die Berufungskläger sinngemäss richtig ausführen, sehr wohl eine Funktion zu. Inhaltich wollen die Berufungskläger geltend machen, dass ihre Mutter Eigengut hatte (nämlich Anteil an einem von der Grossmutter eingerichteten Fonds); sie als direkte Nachkommen der Erblasserin hätten ihren Pflichtteil daran. Der Erbvertrag kann aufzeigen, dass die Erblasserin Eigengut gehabt hatte in Gestalt der Anteile am Fonds (Kapital). Diese Anteile fallen grund- sätzlich in den Nachlass der Mutter und nicht ehevertraglich im Rahmen der Vor- schlagszuweisung an den Vater. Die Kinder haben am Nachlass der Mutter pflichtteilsgeschützte Ansprüche. Wollen sie dies geltend machen, so müssten die Berufungskläger eine sogenannte Herabsetzungsklage erheben und das Testa- ment anfechten. Darauf wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hin (S. 3 Dispositivziffer 9, 2. Absatz, in Klammern). Auf dem Weg der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments hin- gegen nicht möglich und es fehlt der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3.Ausgangsgemäss werden die Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streitwert sowie den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 400.-- festzusetzen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG) und den Berufungsklägern zu gleichen Teilen aufzuerle- gen. Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen, den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, und dem Berufungsbeklagten nicht mangels ihm ent- standener Umtriebe, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung der Berufungskläger 1 und 2 wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt, den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird dieser zurückerstattet, un- ter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts des Staates. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 361'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili
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