Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 27. Oktober 2025 in Sachen A., Berufungsklägerin vertreten durch lic. iur. X., gegen B._____ AG, Berufungsbeklagte betreffend erbgangssichernde Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Juni 2025 (EN250113)
Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2025 verstarb C., wohnhaft gewesen in D., ebendort (vgl. "Ausweis über den registrierten Familienstand" in act. 6/2). Darüber wurde das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) mit Schreiben der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni 2025 in Kennt- nis gesetzt und ersucht, erbgangssichernde Massnahmen anzuordnen (act. 6/1). Nach Beizug von Unterlagen für die Erbenermittlung (vgl. act. 6/2) ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juni 2025 die Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB an und beauftragte damit die B._____ AG (fortan Berufungsbe- klagte) ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/5] Dispositiv Ziff. 1). Zudem ordnete sie einen Er- benruf im Amtsblatt des Kantons Zürich an (a.a.O., Dispositiv Ziff. 2). 1.2.1 Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan Berufungsklägerin), vertre- ten durch lic. iur. X., Berufung bei der Kammer und stellt die folgenden An- träge (act. 2, vgl. dort S. 2): " 1. Die Anordnung von erbgangssichernden Massnahmen mithin die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB sei aufzuheben; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (exkl. MwSt.) zu- lasten Einzelgericht in Erbschaftssachen, Bezirksgericht Winter- thur." 1.2.2 Infolge ungenügender Vollmacht ihrer Vertreterin, lic. iur. X., wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 18. Juli 2025 eine Nachfrist angesetzt, um die rechtlichen Schritte ihrer Vertreterin zu genehmigen und für das weitere Verfahren eine rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht einzureichen (act. 7). Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 reichte die Vertreterin der Berufungsklägerin eine(n) an sie gerichtete(n) "Auftrag und Vollmacht" der Berufungsklägerin, datierend vom 28. Juli 2025, ein (act. 9 f.). Mit Verfügung vom 6. August 2025 wurde lic. iur. X._____ als Vertreterin im vorliegenden Verfahren zugelassen, der Berufungsklä- gerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozesslei- tung delegiert (act. 11). Die Berufungsklägerin leistete daraufhin den Vorschuss nicht im vollem Betrag (act. 13), weshalb ihr mit Verfügung vom 27. August 2025 eine Nachfrist angesetzt wurde, den noch fehlenden Rest zu überweisen (act. 14).
Die Berufungsklägerin leistete daraufhin den Restbetrag innert Frist (act. 15 f.). Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten (act. 17). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 erklärte die Berufungsbeklagte ihren Verzicht auf Erstattung der Berufungs- antwort (act. 19). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gehört zu den Sicherungsmassre- geln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 554 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. b GOG i.v.m. Art. 248 lit. e ZPO). Dessen Entscheid ist grundsätzlich berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt (vgl. DIKE-Komm-ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Ausgehend vom auf dem vorinstanzlichen Aktenthek vermerkten Nachlasswert von Fr. 331'000.– liegt der Streitwert vorliegend ohne weiteres über der Schwelle von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat somit zutreffend auf das Rechtsmittel der Berufung verwiesen (act. 5 S. 4). 2.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO hat die Berufungsklägerin ihre Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Berufung kann die unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor- instanz geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin hat aufzuzeigen, was am Verfahren der Vorinstanz falsch war oder inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und welche Erwägungen der Vor- instanz sie kritisiert. Indes sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen und es gilt im Berufungsverfahren insbesondere nicht das Rügeprinzip, wie es das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt (vgl. z.B. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2.). Soweit eine genügende Beanstandung vorgebracht wird, kann die Beru- fungsinstanz sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen. Das Gericht wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz ist in
rechtlicher Hinsicht weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abwei- sen. Es darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, ein Testament sei nicht eingereicht worden. Erste Ermittlungen hätten ergeben, dass der Erblasser ge- schieden und kinderlos gewesen sei und keine Geschwister gehabt habe. Auch der Vater habe keine Geschwister gehabt. Als gesetzliche Erben kämen daher Er- ben aus der grosselterlichen Parentel (Mutterseite) in Frage. Vor diesem Hinter- grund sei die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Aufgrund beigezogener Famili- endokumente ergebe sich, dass die Mutter des Erblassers ursprünglich deutsche Staatsangehörige gewesen sei und das Familienregister in der Schweiz damit un- vollständig sei. Eine gerichtliche Erbenermittlung in der grosselterlichen Parentel im Ausland sei nicht erfolgversprechend. Damit sei der Erbenruf durchzuführen (act. 5). 3.2 Die Berufungsklägerin trägt vor, bei ihr handle es sich um die nächste Ange- hörige des Erblassers. Ihre Kontaktangaben wie auch die Kontaktangaben ihrer Vertreterin – bei welcher es sich um die Ex-Frau des Erblassers handle – seien der Vorinstanz telefonisch am 6. Juni 2025 durch die Vertreterin mitgeteilt worden, zudem habe sich auch im der Vorinstanz übermittelten Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich ein Hinweis auf ihre Kontaktangaben gefunden. Aufgrund der der Vorinstanz bekannten Kontaktangaben seien die Vertreterin und sie davon ausgegangen, dass sich die Vorinstanz im Hinblick auf weitere Schritte und Vor- lage allenfalls fehlender Dokumente schriftlich oder telefonisch mit ihr in Verbin- dung setzen würde. Falsch sei daher, dass die Kantonspolizei laut Erwägungen der Vorinstanz mitgeteilt habe, es hätten keine Erben ausfindig gemacht werden können. Nicht nachvollziehbar sei darüber hinaus, weshalb die Vorinstanz unter diesen Gegebenheiten erwogen habe, eine gerichtliche Erbenermittlung in der grosselterlichen Parentel im Ausland werde als nicht erfolgsversprechend ange- sehen. Die erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erbenqualität würden
übermittelt, sobald sie vorhanden seien. Die Vorinstanz habe die Verfügungs- macht über die Erbschaft vorschnell einer privatwirtschaftlichen Drittperson über- tragen, indem sie die Erbschaftsverwaltung angeordnet habe (act. 2). 4.1 Gesetzliche Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen (Art. 457 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft zu- nächst an den Stamm der Eltern (Art. 458 Abs. 1 ZGB), danach – wenn der Erb- lasser auch keine Nachkommen des elterlichen Stammes hinterlässt –, an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 Abs. 1 ZGB), wobei an Stelle eines vorverstor- benen Grosselternteils dessen Nachkommen treten (Art. 459 Abs. 3 ZGB). Die Erbberechtigung der Verwandten hört mit dem Stamm der Grosseltern auf (Art. 460 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft schliesslich an den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hatte, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als be- rechtigt bezeichnet wird (Art. 466 ZGB). 4.2 Das zuständige Einzelgericht hat nach § 137 GOG bei jedem Erbgang von Amtes wegen die erforderlichen Sicherungsmassregeln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Das gilt auch, wenn wie vorliegend keine letztwillige Verfügung eingeliefert wird. Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (Art. 551 Abs. 2 ZGB). Neben den ausdrücklich normierten Sicherungsmassre- geln gemäss Art. 551 Abs. 2 bzw. Art. 552 bis 559 ZGB können auch weitere Massnahmen ergriffen werden; die Behörde muss jede erdenkliche Massnahme ergreifen, welche im Einzelfall angezeigt ist (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 551 N 3; KUKO ZGB-KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, Art. 551 N 11; AMMANN, Erbrechtliche Sicherungsmassregeln, 2024, N 114). 4.3 Zu den nicht ausdrücklich normierten Sicherungsmassregeln gehört die Pflicht der zuständigen Behörde, die tatsächlich zur Erbfolge berufenen Personen zu ermitteln (sog. Erbenermittlung), setzen doch verschiedene erbrechtliche Si- cherungsmassregeln voraus, dass die Erben der Behörde (zumindest teilweise) bekannt sind. Entsprechend handelt es sich bei der Erbenermittlung um eine der
zentralen Aufgaben des im Kanton Zürich hierfür zuständigen Einzelgerichtes (vgl. auch: OGer ZH LF 220032 vom 6. Mai 2022 E. 3.2; OGer ZH LF180084 vom 19. Oktober 2018 ̈ E. 9a). Die Erbenermittlung hat (insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Erben) vornehmlich durch Einsichtnahme in die Zivilstandsregister zu erfolgen. Weitere Informationsquellen sind Auskünfte von Einlieferern der Verfü- gung von Todes wegen oder beispielsweise auch von den (bereits bekannten) Er- ben, Angehörigen oder Hausgenossen, allenfalls auch mittels eidesstattlicher Er- klärungen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7; KUKO ZGB- KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, Art. 557 N 5; OGer ZH LF190086 vom 30. Januar 2020 E. 3.; AMMANN, Erbrechtliche Sicherungsmassregeln, 2024, N 117). 4.4 Ist das Einzelgericht trotz erfolgter Nachforschungen im Rahmen der Erben- ermittlung weiterhin im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihm alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemes- sener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu mel- den (sog. Erbenruf, Art. 555 Abs. 1 ZGB). Der Erbenruf gehört systematisch zur Erbschaftsverwaltung und ist keine selbständige Sicherungsmassregel, sondern bezweckt die Beseitigung der Unsicherheiten, welche die Anordnung der Erb- schaftverwaltung erforderlich machten (vgl. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); er wird in der Regel vorgängig oder gleichzeitig mit der Erbschaftsverwaltung angeordnet (PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, 5. Aufl. 2023, Art. 555 N 1). Da die Durch- führung eines Erbenaufrufs (unter Anordnung der Erbschaftsverwaltung) den Nachlass für mindestens ein Jahr blockiert, ist diese Massnahme nur dann anzu- ordnen, wenn sie im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB nötig ist. Ob die Anordnung eines Erbenaufrufs nötig ist, beurteilt sich stets im Einzelfall und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. OGer LF190086 vom 30. Januar 2020 E. 3.; OGer ZH LF180042 vom 19. Oktober 2018 E. 9, OGer ZH PF150058 vom 19. November 2015 E. 3.4. m.H.). 5.1 Nach dem Gesagten traf die Vorinstanz die Pflicht, die Erbenermittlung durchzuführen. 5.2.1 Aus den vorinstanzlichen Akten (act. 6/2) ergibt sich, dass die Vorinstanz diesbezüglich einen Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister vom
5.3.1 Die Vorinstanz erwog sodann weiter, dass allenfalls Erben der grosselterli- chen Parentel auf der Mutterseite in Frage kämen. Wie gezeigt, liegt der Geburts- ort der Mutter des Erblassers F., geb. F'., in G._____ in H., Deutschland. Die Vorinstanz erachtete eine Erbenermittlung im Ausland indes ohne weiteres als nicht erfolgversprechend und entschied sich für die Anordnung einer Erbschaftverwaltung und eines Erbenrufs (act. 3). 5.3.2 Dieses Vorgehen kritisiert die Berufungsklägerin – laut eigener Darstellung eine Cousine des Erblassers mütterlicherseits – und macht geltend, zu Auskünf- ten und zur Einreichung von Unterlagen bereit gewesen und auch davon ausge- gangen zu sein, die Vorinstanz werde sich mit entsprechenden Nachfragen an sie wenden, habe sie doch über die entsprechenden Kontaktangaben verfügt (vgl. hiervor E. 3.2). Entsprechend sei der Schluss der Vorinstanz, eine Erbenermitt- lung in der grossmütterlichen Parentel sei (ohne weiteres) nicht erfolgverspre- chend, falsch. 5.3.2 Dass der Vorinstanz die Kontaktangaben der Berufungsklägerin wie auch deren (angebliche) Stellung zum Erblasser bekannt waren, ergibt sich aus ver- schiedenen Stellen der vorinstanzlichen Akten: Bereits die Mitteilung der Kantons- polizei Zürich an die Vorinstanz vom 12. Juni 2025 enthält den Hinweis, dass die einzig verbleibende Familienangehörige des Verstorbenen seine Cousine, A., sei, und es wird eine Telefonnummer genannt (act. 6/1). In den Unterla- gen zur Erbenermittlung (act. 6/2) findet sich zudem eine handschriftliche Notiz, wonach sich die Ex-Frau des Erblassers, die hiesige Vertreterin der Berufungsklä- gerin, telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und deponiert habe, dass der Erb- lasser keine Kinder und Geschwister gehabt habe und die einzig bekannte Erbin die Cousine "A._____" in Deutschland sei. Eine handschriftliche Notiz enthält eine Telefonnummer der Vertreterin. Zudem enthalten die Unterlagen auch eine Kopie eines amtlichen Ausweises der Berufungsklägerin, sowie eine von ihr unterzeich- nete Erklärung "Bezeichnung Zustellungsempfänger", in welcher sie unter Angabe ihrer Adresse ihre Vertreterin als Zustellungsempfängerin bezeichnet. 5.2.3 Wie erwähnt, trifft die Vorinstanz die Pflicht zur Erbenermittlung; der Erben- ruf und die Erbschaftsverwaltung sind erst dann anzuordnen, wenn dies mit Blick
auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz angezeigt und nötig ist – mithin die Mög- lichkeiten der Erbenermittlung ausserhalb des Erbenrufs ausgeschöpft sind und damit keine milderen Massnahmen mehr zur Verfügung stehen. Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz es trotz der aktenkundigen Infor- mationen zur Berufungsklägerin gänzlich unterliess, hinsichtlich der grosselterli- chen Parentel mütterlicherseits bei der Berufungsklägerin Erkundigungen einzu- holen. Erst wenn auch gestützt auf entsprechende Auskünfte noch nicht zu besei- tigende Unklarheiten bestehen sollten, könnte sich eine Anordnung der Erb- schaftsverwaltung und des Erbenrufes rechtfertigen. Die Vorinstanz wird dies nachzuholen haben. 5.3 Entsprechend ist die Berufung gutzuheissen und der Entscheid der Vorin- stanz ist aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Prüfung bzw. Erbenermittlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die vor der Kammer vorgetra- genen Ausführungen und Unterlagen der Berufungsklägerin zu den Verwandt- schaftsverhältnissen einzugehen (act. 2 Rz. 16 ff. u. act. 4/13–15). Die Berufungs- klägerin wird vor Vorinstanz Gelegenheit erhalten, sich entsprechend zu äussern und Unterlagen beizubringen. 6.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu regeln: Die Berufungsbeklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht und sich da- mit nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert. Die Berufungsklägerin obsiegt mit ihrer Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1'000.– ist ihr zurückzubezahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: So kann die Berufungsbe- klagte, da sie sich im Berufungsverfahren einer Berufungsantwort enthielt, nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zum anderen käme eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteient-
schädigung gemäss Praxis der Kammer nur in ganz besonderen, hier nicht gege- benen Ausnahmefällen in Betracht. Es wird erkannt: 1.Die Verfügung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerich- tes Winterthur vom 30. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird der Berufungsklägerin unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches zurückerstattet. 3.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Win- terthur und an die Kasse des Obergerichtes, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 331'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: