Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 6. Oktober 2025 in Sachen A., Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B. AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. August 2025 (ET250021)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 4. August 2025 (Datum Poststempel) stellte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) beim Bezirksgericht Zürich ein Begehren um Er- lass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen gegen die B._____ AG (act. 6/1). Konkret beantragte er, der B._____ AG sei mit sofortiger Wirkung su- perprovisorisch zu untersagen, den Artikel mit dem Titel "C." im Internet zu- gänglich zu machen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Die B. AG sei zu verpflichten, den Artikel unverzüglich von ihrer Webseite und allen weiteren digita- len oder gedruckten Plattformen zu entfernen (act. 3). 1.2. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich verzichtete auf eine Anhörung der gemäss Handelsregister nicht existierenden B._____ AG und trat mit Verfügung vom 7. August 2025 auf das Gesuch des Berufungsklägers um vor- sorgliche Massnahmen nicht ein (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3). In der Entscheidbegründung warf die Vorinstanz die Frage auf, ob der Berufungskläger seine Klage nicht gegen die D._____ AG als Herausgeberin des E._____ Maga- zins habe richten wollen. Die Vorinstanz liess die Frage allerdings offen, da sie aus anderen Gründen auf das Gesuch nicht eintrat (vgl. act. 5 E. 2.2 und 3). 1.3. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2025 erhob der Beru- fungskläger am 12. August 2025 (Datum Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. In seiner Berufung führt er als Gegenpartei die D._____ AG auf (act. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Ein- treten auf sein Gesuch vom 4. August 2025 und die Verpflichtung der D._____ AG, den strittigen Artikel vom tt.mm.2022 unverzüglich von sämtlichen eigenen und von ihr kontrollierten Plattformen zu entfernen. Daneben stellt er weitere An- träge (vgl. act. 2). 1.4. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-4) bei. 1.5. Mit Verfügung vom 18. August 2025 wies die Kammer ein allfälliges Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte dem Berufungskläger
eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– an. Gleichzeitig klärte die Kammer den nicht anwaltlich vertretenen Berufungsklä- ger über die unentgeltliche Rechtspflege auf (act. 7). 1.6. Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht (vgl. act. 8). Mit Verfügung vom 12. September 2025 setzte die Kam- mer dem Berufungskläger eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an. Die Kammer wies den Berufungskläger dabei ausdrü- cklich darauf hin, dass im Säumnisfall auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 9). 1.7. Am 22. September 2025 rief der Berufungskläger bei der Kammer an und erkundigte sich nach den Möglichkeiten, die Nachfrist bis am 25. September 2025 zu erstrecken. Der Gerichtsschreiber teilte ihm daraufhin mit, dass ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch schriftlich innerhalb der Nachfrist eingereicht werden müsse. Daneben klärte der Gerichtsschreiber den Berufungskläger erneut über die unentgeltliche Rechtspflege und deren Voraussetzungen auf. Der Berufungs- kläger führte aus, noch am selben Tag etwas Schriftliches einzureichen (act. 11). 1.8. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 2.Die Verfügung vom 12. September 2025 wurde dem Berufungskläger am 17. September 2025 zugestellt (act. 10). Die Nachfrist zur Leistung des Kosten- vorschusses lief somit am 22. September 2025 ab. Entgegen seinen telefoni- schen Bekundungen reichte der Berufungskläger kein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung oder unentgeltliche Rechtspflege ein. Ebenso wenig leistete er innert der Nachfrist den Kostenvorschuss. Auf die Berufung ist daher androhungs- gemäss sowie in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO nicht einzutreten. 3.Bei diesem Verfahrensausgang wird der Berufungskläger für das zweitin- stanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 5, 8, 10 und 12 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und unter Beilage von act. 2 an die D._____ AG, ... [Adresse], sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: