Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250081-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 22. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 12. August 2025 (EO250030)
Erwägungen: 1. Die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche seit dem tt.mm.2023 im Handels- register eingetragen ist. Sie bezweckt die Beratung, Vermittlung und Verwaltung im Versicherungsbereich sowie den Verkauf von Produkten im Bereich der Fi- nanz- und Versicherungsdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen (act. 5). 2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich überwies mit Schreiben vom 2. Juli 2025 einen Sachverhalt betreffend Organisationsmangel an das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Uster (act. 7/1). Mit Urteil vom 12. August 2025 löste das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (fortan Vor- instanz), die Berufungsklägerin auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs an. Das Konkursamt Uster wurde mit dem Vollzug be- auftragt. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass bei der Beru- fungsklägerin zufolge Fehlens eines gültigen Rechtsdomizils ein Organisations- mangel vorliege (act. 7/5 = act. 3 = act. 6 Aktenexemplar). 3. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin, vertreten durch B._____ (Ge- sellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gemäss Eintrag im Han- delsregister, act. 5), mit Eingabe vom 28. August 2025 (Datum Poststempel) Be- rufung. Darin beantragt sie die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. 2). 4. 4.1. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Die Verfügung wurde so- wohl an die im Handelsregister gemeldete Domiziladresse der Berufungsklägerin, als auch an die auf der Berufungsschrift vermerkte Adresse des Geschäftsführers an der C.-strasse 1 in D. versendet. Der Brief an die Domiziladresse wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht er-
mittelt werden" an die Kammer retourniert (act. 9/2). Die Sendung an den Ge- schäftsführer konnte am 9. September 2025 zugestellt werden (act. 9/1). 4.2. Nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss bei der Kammer eingegangen war, wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 26. September 2025 in An- wendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, dass das Obergericht bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eintrete (act. 10). Die Verfügung wurde erneut an beide in Ziffer 4.1. genann- ten Adressen versendet. Die Gerichtskurkunde an die Domiziladresse wurde er- neut retourniert (act. 11/2). Die Sendung an den Geschäftsführer wurde am 29. September 2025 zugestellt (act. 11/1). 4.3. Aufgrund der Zustellung am 29. September 2025 endete die fünftägige Nach- frist für die Leistung des Kostenvorschusses am 6. Oktober 2025. Da die Beru- fungsklägerin den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren auch innert Nach- frist nicht bezahlte, ist auf die Berufung androhungsgemäss in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG). Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Uster sowie unter Rücksendung der
erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, ferner an das Betrei- bungsamt Uster im Urteils-Dispositiv, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: