Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250086-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Scho- der sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 25. September 2025 in Sachen A., Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B. (Schweiz) AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. August 2025 (ET250004)
Massnahmebegehren: (act. 8/1 S. 1; sinngemäss) 1.Es sei der Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung, superproviso- risch und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin zu ver- bieten, das geleaste Fahrzeug Mercedes-Benz AMG45 S 4 Matic 8G (Vertragsnummer 1) ohne vorgängige gerichtliche Verfügung, insbesondere ohne vollstreckbaren Entscheid, in Besitz zu neh- men, abschleppen oder sonst wie zu entfernen oder zu verwerten, insbesondere unter Berufung auf die Kündigung vom 20.08.2025, deren Wirksamkeit bestritten wird, wie in Ziff. 2 (Hauptsacheverfah- ren) dargelegt. 2.Für den Fall der Zuwiderhandlung sei der Gesuchsgegnerin eine Ordnungsbusse anzudrohen. 3.Die Kosten des Verfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen. Urteil des Einzelgerichts: (act. 3) 1.Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers werden abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.–7. [Mitteilung / Rechtsmittel / Fristenstillstand] Berufungsanträge: (act. 2, sinngemäss) 1.Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 29. August 2025 (ET250004) sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurtei- lung unter zwingender Beachtung des rechtlichen Gehörs und al- ler tatsächlicher wirtschaftlichen Umstände an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 2.Es sei gerichtlich festzustellen, dass ohne Mahnung und Nachfrist keine wirksame Kündigung besteht und bis zum ordnungsgemäs- sen Abschluss des Hauptverfahrens kein Herausgabeanspruch besteht.
3.Der Besitzesschutz gemäss Art. 926 ZGB für das Leasingfahr- zeug sei bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Verfahren auf- rechtzuerhalten. Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) als Leasing- nehmer und die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbe- klagte) als Leasinggeberin haben am 10. November 2023 einen Leasingvertrag über einen Mercedes-Benz, A AMG 45 S 4Matic 8G-DCT, abgeschlossen (act. 8/2). Mit Schreiben vom 20. August 2025 kündigte die Berufungsbeklagte den Leasingvertrag zufolge Zahlungsverzugs trotz Mahnung und forderte den Be- rufungskläger auf, das Fahrzeug unverzüglich zurückzubringen. Weiter kündigte sie an, das Fahrzeug bei Nichtbefolgung bis zum 3. September 2025 durch eine beauftragte Firma oder wenn nötig polizeilich sicherzustellen (act. 8/2 S. 1). Zwi- schen den Parteien ist strittig, ob die Kündigung gültig erfolgte und ob der Beru- fungskläger Anspruch auf einen Halterwechsel hat (vgl. act. 8/4 und 8/6) 1.2. Mit Eingabe vom 26. August 2025 reichte der Berufungskläger beim Einzel- gericht im Summarverfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) ein "superprovisorisches Gesuch mit Hauptsachenantrag [...]" ein. Darin stellte er die eingangs erwähnten Massnahmenbegehren (act. 8/1 S. 1). 1.3. Mit Urteil vom 29. August 2025 wies die Vorinstanz sämtliche Massnahmen- begehren ab (act. 3). Mit Eingabe vom 3. September 2025 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger dagegen Berufung bei der Kammer (act. 2). Mit Schreiben vom 4. September 2025 (Datum Poststempel) ersucht der Berufungs- kläger zudem um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ge- mäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO, es seien sämtliche Vollstreckungsmassnahmen, insbesondere die Herausgabe, Sicherstellung oder Verwertung der geleasten Fahrzeuge Mercedes-Benz AMG45 S 4Matic (Vertragsnummer 1) und BMW M2 (Vertragsnummer 2) bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens einstweilen und sofort auszusetzen (act. 5).
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–9). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Die Sa- che erweist sich als spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, ist das Gesuch um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 5) als gegenstandslos abzuschreiben. 2. 2.1. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Bei vorsorglichen Massnahmen kommt das summarische Verfah- ren zur Anwendung (Art. 248 lit. d ZPO). Erstinstanzliche Massnahmenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger bringt vor, der Streit- wert betrage vorliegend Fr. 47'322.20 (vgl. act. 8/1). Da dieser Streitwert ange- sichts des Katalogpreises des Fahrzeugs von Fr. 88'000.– gemäss Leasingver- trag und der bisher abgelaufenen Vertragsdauer von rund zwei Jahren (vgl. act. 8/2) realistisch erscheint, ist von diesem Streitwert auszugehen. 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich, mit Anträgen versehen und (abschlies- send) begründet einzureichen (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). Die Beru- fung des Berufungsklägers erfolgte, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun- gen, frist- und formgerecht (act. 2 i.V.m. act. 7 S. 9). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsan- wendung gehört auch die falsche Ermessensausübung, weshalb sie im Gesetz nicht eigens erwähnt wird. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu erachten ist, respektive inwiefern er an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138
III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich sachbezogen, substantiiert und argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pau- schale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genü- gen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). An die Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden gemäss Pra- xis der Kammer nur minimale Anforderungen gestellt. Aber auch da reicht eine Begründung nicht aus, wenn darin nicht zum Ausdruck kommt, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid leiden bzw. weshalb dieser unrichtig sein soll (vgl. zuletzt OGer ZH LF240104 vom 7. November 2024 E. II./1 und LF240101 vom 30. Oktober 2024 E. 3a je m.w.H.). Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. 3. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Kündi- gung des Leasingvertrags durch die Berufungsbeklagte ohne Fristansetzung wirk- sam gewesen sei, da der Berufungskläger nicht glaubhaft habe darlegen können, dass es keine berechtigten Zweifel an seinem Zahlungswillen und seiner Zah- lungsfähigkeit gegeben habe. Der Berufungskläger gestehe zum einen selber ein, dass er mit der Bezahlung der Leasingraten in Verzug gewesen sei und er finanzi- elle Engpässe gehabt habe. Er selber habe gleichzeitig mit der Gesuchseinrei- chung wegen seiner angespannten finanziellen Lage um Verzicht auf die Erhe- bung einer Sicherheitsleistung ersucht. Darüber hinaus sei aufgrund des Parallel- verfahrens gerichtsnotorisch, dass mindestens noch ein zweiter Leasingvertrag bestanden habe, bei dem der Berufungskläger ebenfalls im Verzug gewesen sei.
Schliesslich habe der Berufungskläger im Parallelverfahren auch einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und vor der Kammer in die- sem Zusammenhang offengelegt, dass er über kein regelmässiges Einkommen verfüge, eine hohe Betreibungslast habe und die monatlichen Fixkosten seine Einnahmen deutlich übersteigen würden, er derzeit beim Sozialamt angemeldet sei und sein Einzelunternehmen habe löschen lassen. Da keine unwirksame Kün- digung vorliege, fehle es am vertraglichen Überlassungsanspruch, welcher ver- letzt zu werden drohe (act. 7 S. 3 f). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass darüber hinaus eine Sicherstellung des Fahrzeugs während noch laufendem Leasingver- trag, wie sie vom Berufungskläger als drohend geltend gemacht werde, zwar eine Verletzung des vertraglichen Überlassungsanspruchs darstellte. Da jedoch nicht damit zu rechnen sei, dass die Verletzung tatsächlich eintreten werde, fehle es am drohenden nicht leicht wieder gut zumachenden Nachteil, denn das Fahrzeug befinde sich gemäss Angaben des Berufungsklägers in einer abgeschlossenen Tiefgarage. Bei der angedrohten Rücknahme mit Hilfe der Polizei handle es sich angesichts dieses Umstands um eine leere Drohung der Berufungsbeklagten. Das Massnahmenbegehren sei schon aus diesem Grund abzuweisen (act. 7 S. 4 f.). Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch die notwendige Schwere des ver- meintlich drohenden Nachteils. Das Fahrzeug sei zu gewerblichen Zwecken gele- ast worden, der Berufungskläger habe sein Einzelunternehmen jedoch per 20. August 2025 infolge Geschäftsaufgabe gelöscht. Zudem bestehe mindestens noch ein Leasingvertrag über ein weiteres Fahrzeug, welches der Berufungsklä- ger angeblich schon seit Jahren nutze. Folglich würde der Nachteil im (vorüberge- henden) Verlust des Besitzes an einem in einer Einstellhalle stehenden, zu ge- werblichen Zwecken geleasten Zweitfahrzeug nach Aufgabe der Geschäftstätig- keit bestehen. Ein allfälliger Nachteil könne zudem bei Obsiegen im Hauptverfah- ren vollständig durch Geldleistung aufgewogen werden (act. 7 S. 4 f.). Insgesamt gelinge es dem Berufungskläger in mehreren Punkten nicht, die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen (act. 7 S. 5).
4.1. Der Berufungskläger bringt in seiner Eingabe vorab vor, er habe unterdessen beim Bezirksgericht C._____ ein Schlichtungsbegehren in der Hauptsache einge- reicht (act. 2 S. 1). In der Folge rügt er, der Entscheid der Vorinstanz sei bezüg- lich der Anwendung von Art. 107 f. OR rechtsfehlerhaft. Weder seine Zahlungsun- willigkeit noch das Vorliegen dauerhafter Zahlungsunfähigkeit sei bewiesen oder auch nur überwiegend wahrscheinlich gewesen. Die behaupteten Liquiditätspro- bleme hätten eine temporäre Engpasssituation dargestellt, die absehbar habe überwunden werden können und er habe inzwischen Fortschritte erzielt. Der Be- rufungskläger betont, er habe trotz Löschung seiner Einzelfirma weiterhin Kun- denaufträge ausgeführt und er sei nachweisbar in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfüllen (act. 2 S. 1 f.). Darüber hinaus würden seine Existenz sowie seine Er- werbsfähigkeit weiterhin wesentlich an der jederzeit verfügbaren Nutzung des Fahrzeugs hangen. Trotz der Löschung seiner Einzelfirma sei er aufgrund fortbe- stehender Kundenverträge und -pflichten als persönlicher Dienstleister schweiz- weit tätig und auf das Fahrzeug zwingend angewiesen. Zudem stehe ihm ein un- ternehmerischer Neuanfang unmittelbar bevor. Er befinde sich keineswegs im Zu- stand dauerhafter wirtschaftlicher Aussichtslosigkeit, seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse hätten sich stabilisiert. Selbst während der Phase ohne Einnahmen habe er bewusst keine Sozialhilfe bezogen (act. 2 S. 2). Weiter stellt der Beru- fungskläger sich abermals auf den Standpunkt, die Kündigung sei formell unwirk- sam, da ihm weder eine Mahnung mit Nachfrist noch eine Kündigungsandrohung zugestellt worden sei, wie dies in den AGB und gemäss den gesetzlichen Bestim- mungen vorgesehen sei (act. 2 S. 2). 4.2. Weiter bringt der Berufungskläger vor, im Parallelverfahren betreffend den BMW sei von der Vorinstanz festgehalten worden, dass die Kündigung des ent- sprechenden Leasingvertrags unwirksam gewesen sei. Die rechtliche und wirt- schaftliche Ausgangssituation sei in beiden Verfahren gleich. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei nicht sachgerecht und widerspreche dem Gleichbehandlungs- und Willkürverbot. Die Kündigung sei auch im vorliegenden Fall als unwirksam zu betrachten (act. 2 S. 3).
Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfü- gungsanspruch) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine Hauptsachenprognose zu stellen, bezüglich des Verfügungs- grunds eine Nachteilsprognose (BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N 12). Gleichzeitig hat nebst der Verhältnismässigkeit eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen (vgl. etwa ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Art. 261 N 12, 17 und 33; KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 261 N 4 ff.). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Diese Voraus- setzungen hat der Berufungskläger glaubhaft zu machen. 6. Der Berufungskläger bestätigt selber erneut, er habe Zahlungsschwierigkeiten gehabt. Damit bestreitet er grundsätzlich nicht, was die Vorinstanz erwogen hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid mehrere Argumente aufgeführt, weshalb sie auf die fehlende Zahlungsfähigkeit des Berufungsklägers schloss. Dieser äus- sert sich in seiner Eingabe vor der Kammer weder dazu, dass er in seiner ersten Eingabe ans Gericht um das Absehen von einer Sicherheitsleistung ersuchte, noch dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, noch zum Paral- lelverfahren. Er wiederholt lediglich pauschal, was er bereits vor Vorinstanz vorge- bracht hatte, und zwar, dass er sich schon in einem Liquidationsengpass befun- den habe, dieser aber temporär gewesen sei (vgl. dazu auch act. 8/1). Damit ver- mag der Berufungskläger aber nicht darzutun, dass die Vorinstanz zu Unrecht an- nahm, die Kündigung sei gültig. Es fehlt daher bereits bezüglich der Hauptsa- chenprognose am Überlassungsanspruch des Berufungsklägers. Der Berufungskläger reicht zu seiner Zahlungsfähigkeit mit seiner Berufung verschiedene Beilagen neu ein, welche er vor Vorinstanz nicht eingereicht hatte (act. 4/4, 4/6–4/13). Die Unterlagen datieren allesamt von vor dem Urteilsdatum der Vorinstanz, also vor dem 29. August 2025. Folglich handelt es sich dabei um
unzulässige und damit grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Noven, da diese Belege allesamt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Darüber hinaus wären die Unterlagen auch nicht zweckdienlich aus den fol- genden Gründen: Der Berufungskläger äussert sich zu den eingereichten vier Rechnungen, welche er mutmasslich an Kunden stellte (act. 4/4), in seiner Ein- gabe nicht. Folglich wäre damit nicht erwiesen, dass diese Rechnungen tatsäch- lich bezahlt wurden. Darüber hinaus wurden die Rechnungen in einem so grossen Zeitraum – alle vor der Aufgabe der Geschäftstätigkeit – gestellt (Januar 2024, Dezember 2024, März 2025 und Juni 2025), dass daraus keine Schlüsse auf seine Zahlungsfähigkeit gezogen werden können. Gleiches gilt für die Unterlagen betreffend den unternehmerischen Neuanfang des Berufungsklägers. Sie bleiben ebenfalls unkommentiert. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beur- teilung der Gültigkeit der Kündigung die Situation im damaligen Zeitpunkt ent- scheidend ist und zukünftige allenfalls eintretende finanzielle Verbesserungen nicht entscheidend sein können. Zudem ist in Bezug auf die eingereichten E-Mails act. 4/9 – welche ebenfalls unkommentiert bleiben – festzuhalten, dass das Be- kunden von Interesse nach einer Finanzierungsanfrage noch keine definitive Fi- nanzierung darstellt. Belege für die Zahlungsfähigkeit des Berufungsklägers, seine Geschäftstätigkeit trotz Löschung im Handelsregister oder dergleichen lie- gen somit keine vor. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzu- weisen, dass der Berufungskläger in seinen Schlichtungsgesuchen an das Frie- densrichteramt C._____ in beiden Verfahren erneut einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 4/15 und 4/16). Dem Berufungsklä- ger gelänge es damit auch mit den Belegen nicht, glaubhaft zu machen, dass er über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der Leasingrate verfügte und die Kündigung zu Unrecht erfolgte. Im Übrigen macht der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift auch zu den Eventualbegründungen der Vorinstanz, wonach es an der Glaubhaftmachung der nötigen Schwere des nicht leicht wieder gut zumachenden Nachteils sowie an der Dringlichkeit der Massnahmen fehlt, keine Ausführungen. Damit genügt die
Begründung der Berufung auch den für Laien geltenden reduzierten Anforderun- gen nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. 7. 7.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen und nach Massgabe dessen be- messen (es sind das die §§ 4 ff. GebV OG), was vor der Berufungsinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Wie bereits erwähnt, ist von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 47'322.20 auszugehen (vgl. Ziff. 2.1.). 7.2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1–3, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG somit auf Fr. 2'000.– festzusetzen und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsbeklagten mangels ihr entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je ge- gen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 47'322.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: