Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250093-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 6. Oktober 2025 in Sachen A., Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Masnahmen / Grundbuchsperre Berufung gegen ein Urteil der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. September 2025 (ES250071)
Rechtsbegehren: (act. 8/1 S. 2 f.) " 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, auf dem Grund- stück GB Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID CH3, D.-strasse ..., Zürich, eine Grundbuchsperre i.S.v. Art. 56 lit. c [recte: b] Grundbuchverord- nung anzumerken; 2.Die Verfügung gemäss Ziffer 1 sei superprovisorisch bzw. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu verfü- gen und dem Grundbuchamt C. unverzüglich mitzuteilen; 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% Mehr- wertsteuer) zulasten der gesuchsgegnerischen Partei." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 8/6 = act. 7 S. 3) 1.Das Begehren des Gesuchstellers um Anmerkung einer Grundbuchsperre auf dem Grundstück GB Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID CH3, D.-strasse ..., Zürich wird so- wohl als superprovisorische als auch als vorsorgliche Massnahme abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.–. 3.Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4./5. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage, keine Fristenstillstände]. Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "Es sei in Gutheissung der Berufung und der mit Eingabe vom 12. September 2025 (Beilage 2) gestellten Begehren: 1.Das vorinstanzliche Urteil vom 16. September aufzuheben; 2.Das Grundbuchamt C. anzuweisen, auf dem Grundstück GB Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID CH3, D.-strasse ..., Zürich, eine Grundbuch- sperre i.S.v. Art. 56 lit. c (recte: b) Grundbuchverordnung anzumerken; 3.Die Verfügung gemäss Ziffer 2 sei superprovisorisch bzw. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu verfü- gen und dem Grundbuchamt C. unverzüglich mitzuteilen;
4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % Mehr- wertsteuer) zulasten der gesuchsgegnerischen Partei/Berufungsbeklag- ten für beide Instanzen." Erwägungen: 1.Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) verkaufte mit Kaufvertrag vom 12. März 2025 sein Grundstück (GB Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID CH3) an der D.-strasse ... in der Gemeinde E. an die Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte). In Ziffer 14 des Kaufvertrages war festgehalten worden, dass sich die Berufungsbeklagte ver- pflichte, dem Berufungskläger eine Attika-Wohnung im Stockwerkeigentum samt zwei Garagenplätzen und einem Kellerabteil zu einem Preis von pauschal Fr. 1.6 Mio. in der zu erstellenden Überbauung auf dem Vertragsobjekt zu verkaufen. Diese Vereinbarung träfen die Parteien im Sinne eines Vorvertrages nach Art. 22 OR in der Meinung, dass der Hauptvertrag (Kaufvertrag) unmittelbar nach erfolg- ter Begründung des Stockwerkeigentums auf dem Vertragsobjekt öffentlich beur- kundet werden solle. Die Parteien erklärten, diese Bestimmungen seien für den Berufungskläger zwar zwingend erforderlich für den Abschluss des Kaufvertrages, aber unabhängig von der Kaufpreisfindung festgelegt worden (act. 4/3/1 S. 7 f.). Am 12. März 2025 fand die öffentliche Beurkundung, die Kaufpreiszahlung von Fr. 3.95 Mio., mithin der Eigentumsübergang betreffend das Grundstück an der D.-strasse ... in E. statt (act. 8/1 = act. 4/2 S. 5). Der Berufungskläger bringt vor, die Begründung des Stockwerkeigentums sei bis heute ausgeblieben. Der Vorvertrag sei wegen Missachtung der Formvorschriften nichtig (Art. 22 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 216 OR; Parameter des Kaufgegenstandes, nämlich Wohnungsgrösse, -einrichtung, Ausbaustandard, Wertquote, Art der Überbauung etc. seien nicht festgelegt worden). Durch diese Nichtigkeit fehle es an einer subjektiv wesentlichen Vertragsbestimmung im Grundstückkaufvertrag, womit auch dieser selbst nichtig sei. Der Berufungskläger ist der Ansicht, einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks gegen Rückzahlung des Kauf- preises von Fr. 3.95 Mio. an die Berufungsbeklagte zu haben (act. 4/2 S. 5 f., 10 ff. und 13).
2.Mit Eingabe vom 12. September 2025 gelangte der Berufungskläger mit dem vorstehend aufgeführten Begehren um Erlass einer Grundbuchsperre im Sinne (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen an das Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung (fortan Vorinstanz). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beru- fungsklägers um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen sogleich mit Urteil vom 16. September 2025 ab (act. 8/6 = act. 7 S. 3). 3.Dagegen reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 22. September 2025 (Datum Poststempel: 25. September 2025) rechtzeitig eine Berufung mit den ein- gangs aufgeführten Anträgen ein (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 8/1-6). Am 25. September 2025 (Datum Poststempel) reichte der Berufungskläger die korrekte Beilage 4 zur Berufungsschrift nach (act. 5-6). Wei- terungen im Verfahren erübrigen sich, dieses erweist sich sogleich als spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Ent- scheid eine Kopie der Berufungsschrift zuzustellen. 4.1. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Erstinstanzliche Massnahmenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger beziffert den Streitwert auf Fr. 3.95 Mio. (act. 2 S. 3; act. 8/1 S. 3). Der Preis für eine Wohnung im Stockwerkeigentum, um die es dem Berufungskläger geht, wurde im Kaufvertrag vom 12. März 2025 auf Fr. 1.6 Mio. festgelegt (act. 8/4/1 = act. 4/3/1 S. 7). Aufgrund des tatsächlichen Streitin- teresses ist in jedem Fall von einem Streitwert über Fr. 10'000.– auszugehen, wo- mit das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung steht. 4.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung wurde schriftlich eingereicht, sie enthält Anträge und eine Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Insofern ist auf sie einzutreten. Es kann im Berufungsver- fahren sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei muss die Berufung erhebende Partei im Einzelnen darlegen, was am angefochtenen Urteil
oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. dazu Näheres unten in Erw. E.2.1.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vor- gebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat- ten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGE 138 III 625). Ist das nicht der Fall, bleiben die neuen Tatsachen und Beweismittel unberück- sichtigt. 5.1. Die Vorinstanz erwog im Urteil vom 16. September 2025, dass gemäss Art. 56 lit. b GBV die Anmerkung einer Grundbuchsperre verlangt werden könne, wenn ein vollstreckbarer Entscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess i.S.v. Art. 262 lit. c ZPO ergangen sei. Der Berufungskläger verlange die Anweisung des Grundbuchamtes, auf dem Grundstück eine Grundbuchsperre anzumerken. Ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme liege nicht vor. Fehle es am Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, sei der Er- lass eines vollstreckbaren Entscheides, gestützt auf welchen die Anmerkung der Grundbuchsperre im Grundbuch vorgenommen werden könnte, nicht möglich. Die vom Berufungskläger verlangte Anmerkung der Grundbuchsperre im Grundbuch wäre als Folge der zunächst zu erwirkenden vollstreckbaren vorsorglichen Mass- nahme – wie beispielsweise ein Verkaufsverbot – zu vollziehen. Vorliegend sei je- doch kein Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt worden, was die daraufhin möglicherweise folgende Anmerkung einer Grundbuchsperre unmöglich mache (act. 7 S. 2). Zuletzt fügte die Vorinstanz noch an, dass sich auch bezüglich des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Fragen stellen würden, nachdem Teile des E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien (namentlich Schreiben der Gesuchstellerin) fehlten (act. 7 S. 3). 5.2. Der Berufungskläger ist der Ansicht, die grundbuchliche Anweisung für die Anmerkung einer Grundbuchsperre sei eine (eigenständige) vorsorgliche Mass- nahme, die keines Zusatzes bedürfe und mit keinem weiteren Begehren verbun- den werden müsse. Die Vorinstanz sei der irrigen Auffassung, dass es für die An- merkung einer Grundbuchsperre eines (weiteren) vorsorglichen Massnahmebe- gehrens (bspw. in Form eines Verbotes) bedürfe. Sie gehe von einem 2-stufigen
Schritt aus, indem ein Massnahmebegehren vom Sicherstellungs- bzw. Vollstre- ckungsgesuch zu unterscheiden sei. Diese Unterteilung finde beim (auch im sum- marischen Verfahren zu behandelnden) Rechtsschutz in klaren Fällen statt. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren gebe es diese Unterscheidung jedoch nicht. Gegenstand einer vorsorglichen Massnahme sei gemäss Art. 262 ZPO jede ge- richtliche Anordnung, die geeignet sei, den drohenden Nachteil abzuwenden. Das Gesetz nenne in lit. a-e beispielartig einzelne (zulässige) Massnahmen, darunter auch – in lit. c – die Anweisung an eine Registerbehörde. Typische Beispiele für solche Anweisungen seien die Veranlassung einer Sperrung der Personendaten im Zivilstandsregister, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts oder die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch bzw. (wie hier) die Anmerkung einer Grundbuchsperre. Letztere könne, aber müsse nicht, mit anderen vorsorglichen Massnahmen verbunden werden. Aus der beispielarti- gen Aufzählung in Art. 262 ZPO sei mit aller Deutlichkeit erkennbar, dass jede Massnahme für sich alleine geltend gemacht werden könne. Keine Massnahme habe den Vorrang. Vorausgesetzt sei lediglich, dass aus dem Massnahmegesuch klar zu erkennen sei, was die gesuchstellende Partei wolle. Die angerufene Mass- nahme müsse ein geeignetes Mittel sein, den drohenden Nachteil abzuwenden. In der Literatur finde sich vereinzelt auch die Auffassung, dass es dem Gericht sogar möglich sein müsse, anstelle der beantragten Massnahme eine andere, besser geeignete oder mildere anzuordnen (act. 2 S. 4-6). 5.3.1. Dem Berufungskläger ist beizupflichten, dass das Verlangen der Anwei- sung an das Grundbuchamt, auf einem bestimmten Grundstück eine Grundbuch- sperre anzumerken – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine vorsorgliche Massnahme darstellt: Art. 262 ZPO nennt beispielhaft Formen möglicher vorsorg- licher Massnahmen. In Betracht kommen zustandserhaltende und auch zustands- ändernde vorsorgliche Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen wollen einen be- stehenden Zustand erhalten, Besitzansprüche verwirklichen oder die Vollstre- ckung sicherstellen. Sogenannte Sicherungsmassnahmen dienen der Rechtsver- wirklichung bzw. Realerfüllung eines gefährdeten Anspruchs. Sie sollen (im wei- testen Sinne) einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil besonders durch Veränderung des bestehenden Zustands während der Prozessdauer oder schon
vor der Rechtshängigkeit eines Prozesses vermeiden und die Vollstreckung des streitigen Anspruchs bzw. des Entscheids in der Hauptsache sicherstellen (BSK ZPO-Sprecher, 4. Aufl. 2024, Art. 262 N 1-3). Genau dies strebt der Berufungsklä- ger mit der verlangten Grundbuchsperre an. Als (materiellen) Hauptanspruch macht er die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Grundstückkaufvertrages resp. dar- aus den Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes geltend, welchen er mit Herausgabeklage (Art. 641 ZGB) sowie Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) durchzusetzen gedenkt. Um die spätere Vollstreckung dieses An- spruchs sicherzustellen, möchte der Berufungskläger (bereits vorprozessual) die Weiterübertragung des Grundstücks an einen gutgläubigen Dritten sowie weitere grundbuchrelevante Verfügungen verhindern (act. 8/1 S. 12). Als vorsorgliche Massnahme im Sinne der gerichtlichen Anweisung an eine Registerbehörde nach Art. 262 lit. c ZPO kommt die Grundbuchsperre in Frage. Diese beinhaltet die un- mittelbar an das Grundbuchamt gerichtete richterliche Anweisung, auf einem be- stimmten Hauptbuchblatt überhaupt keine Eintragung vorzunehmen oder eine ein- zelne Anmeldung oder Anmeldungen bestimmter Art nicht durch Eintragung in das Hauptbuch zu vollziehen (BSK ZPO-Sprecher, a.a.O., 3 und 18; Heinel, [Su- per-]Provisorische Handelsregister- und Grundbuchsperren [Art. 261 ff. ZPO] in Mehrparteienkonstellationen, in: ZZZ 63/2023 S. 251 ff, S. 251 und 262). Die vorsorgliche Massnahme besteht in der gerichtlichen Anordnung der Grund- buchsperre, welche mittels Anweisung an das Grundbuchamt (Verfügungsbe- schränkung) durchgesetzt wird. Die Anmerkung im Grundbuch stellt die Folge resp. den grundbuchlichen Vollzug der Grundbuchsperre dar. Vorsorgliche Mass- nahmen können ohne Weiteres miteinander verbunden werden und häufig wer- den Anweisungen an das Grundbuchamt mit einem Verbot an den Grundstückei- gentümer, mit dem ihm die Verfügung über das betreffende Grundstück untersagt wird, kombiniert (Art. 262 lit. a ZPO; Staible/Vogt, Grundbuchsperren, in: ZBGR 98/2017 S. 213 ff., 215 f. und 220; BSK ZPO-Sprecher, a.a.O., Art. 262 N 44). Weder aus Gesetz noch Literatur ergibt sich aber, dass eine vorsorgliche Mass- nahme im Sinne der Anweisung an eine Registerbehörde (oder Drittperson) ge- mäss Art. 262 lit. c ZPO nicht für sich alleine beantragt werden kann. Am Gesag- ten ändert auch der Wortlaut von Art. 56 lit. b GBV nichts, welcher die vollzugs-
rechtliche Grundlage für die Grundbuchsperre darstellt (Staible/Vogt, Grundbuch- sperren, in: ZBGR 98/2017 S. 213 ff., S. 222). Die Bestimmung besagt lediglich, dass die zuständige Behörde die Anmerkung einer Grundbuchsperre anmelden kann, wenn ein vollstreckbarer Entscheid betreffend eine vorsorgliche Mass- nahme im Zivilprozess (Art. 262 lit. c ZPO) ergangen ist (ausgenommen in den Fällen, in denen das ZGB Vormerkungen vorsieht; Art. 960 f. ZGB). Dabei muss der Entscheid noch nicht formell rechtskräftig sein. Es genügt, wenn dieser vor- läufig vollstreckbar ist. Dies ist bereits mit Erlass der vom Zivilgericht gestützt auf Art. 262 lit. c ZPO angeordneten Massnahmen der Fall, da den Rechtsmitteln ge- gen solche Entscheide keine aufschiebende Wirkung zukommt (Fasel, Grund- buchverordnung [GBV] vom 23. September 2011, Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 56 N 11; Staible/Vogt, a.a.O., S. 223 f.). 5.3.2. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Begehren des Berufungsklä- gers somit zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass kein Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vorliege. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dem Begehren des Berufungsklägers jedoch aus anderem Grund nicht stattgegeben werden: 5.4.1. Vorsorgliche Grundbuchsperren im Sinne von Art. 56 lit. b GBV müssen den Voraussetzungen von Art. 261 ff. ZPO genügen (Heinel, a.a.O., S. 252 ff.). Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Mass- nahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehen- der Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; Verfügungsan- spruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nach- teil droht (lit. b; Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter eine zeitliche Dringlichkeit voraus. Kann hinreichender Rechtsschutz ebenso gut im Hauptverfahren erreicht werden, fehlt es an der zeitlichen Dring- lichkeit. Zudem müssen die Massnahmen verhältnismässig sein. Diese Voraus- setzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BSK ZPO-Sprecher, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N 10). Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht gemäss Art. 265 ZPO die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei (das heisst superprovisorisch) anordnen. Dafür muss der Gesuchsteller glaubhaft
machen, dass die Verletzung des behaupteten Anspruchs unmittelbar bevorsteht und eine im Rahmen des ordentlichen Massnahmenverfahrens erlassene vor- sorgliche Massnahme zu spät käme (ZK ZPO-Huber/Jutzeler, 4. Aufl. 2025, Art. 265 N 7-9). Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO müssen die Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen lediglich glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache erscheint bereits dann als glaubhaft, wenn für deren Vorhanden- sein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglich- keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptun- gen eine Tatsache noch nicht glaubhaft erscheinen (siehe OGer ZH LF230084 vom 15. März 2024 E. II.3.2.). 5.4.2. In Bezug auf die Voraussetzung der (besonderen) zeitlichen Dringlichkeit führte der Berufungskläger zusammengefasst aus, dass die Berufungsbeklagte bereits mit potentiellen Käufern (einschliesslich Generalunternehmern) Gespräche über den Erwerb des Grundstücks und die Realisierung der Überbauung geführt habe. Er gehe davon aus, dass bereits Verkaufsgespräche im Gang seien und der Eigentumsübergang kurz bevorstehe resp. bevorstehen könnte. Die Beru- fungsbeklagte habe sich wiederholt geweigert, eine schriftliche Erklärung abzuge- ben, dass sie während den Verhandlungen mit ihm über einen Vertragszusatz das Grundstück nicht veräussern werde (act. 8/1 S. 7 und 13 f.). 5.4.3. Als Belege für seine Behauptungen reichte der Berufungskläger ein Schreiben seines Rechtsvertreters vom 26. August 2025 an die Berufungsbe- klagte ein. Der Rechtsvertreter sprach darin u.a. von der Ungültigkeit und Unver- bindlichkeit des Kaufvertrages und der Rückgabe des Kaufobjektes gegen Rück- erstattung des Kaufpreises. Auf rechtliche Schritte könne nur verzichtet werden, wenn der Kaufvertrag nachträglich durch einen Vertragszusatz geheilt werde. Es wurde der Berufungsbeklagten eine Frist zur telefonischen Kontaktaufnahme bis Ende Woche gesetzt (act. 8/4/8). Am 29. August 2025 meldete sich der von der Berufungsbeklagten mandatierte Rechtsanwalt beim Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers. Er stellte in Aussicht, dass er sich melden werde, sobald die In- struktion durch die Berufungsbeklagte abschlossen sei (act. 8/4/9). Der Rechts-
vertreter des Berufungsklägers schrieb im E-Mail vom 2. September 2025, dass noch keine Meldung erfolgt sei und gemäss dem Berufungskläger Anzeichen für einen Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten im Verlauf der nächsten Tage be- stünden. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ersuchte daher um verbindli- che Mitteilung, dass Letzteres nicht der Fall sei. Er ersuchte um Erklärung bis am nächsten Tag um 12.00 Uhr (act. 8/4/10). Aus dem E-Mail des Rechtsvertreters des Berufungsklägers vom 3. September 2025 geht hervor, dass die Berufungs- beklagte an einer Aussprache, namentlich einer aussergerichtlichen Lösung inter- essiert sei. Seitens des Berufungsklägers wurde jedoch erneut um Abgabe einer Garantie durch die Berufungsbeklagte gebeten, dass keine Liegenschaftsveräus- serung oder sonstige grundbuchamtliche Veränderungen an der Liegenschaft vor- genommen werden (act. 8/4/11). Im E-Mail vom 9. September 2025 bekräftigte die Rechtsvertretung des Berufungsklägers nochmals die Forderung einer schrift- lichen Bestätigung, dass während den nächsten drei Wochen keine grundbuchre- levanten Verfügungen über das Grundstück vorgenommen werden (act. 8/4/12). Im Berufungsverfahren reicht der Berufungskläger neu ein weiteres E-Mail des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten ein. Das Datum und Teile des Inhalts sind geschwärzt. Lesbar ist einzig der Hinweis im E-Mail, dass diese und die fol- gende Korrespondenz nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt sei (act. 4/4 und act. 6). 5.4.4. Aus der E-Mail Korrespondenz geht hervor, dass die Berufungsbeklagte Vergleichsbereitschaft zeigte und ein Austausch zwischen den Rechtsvertretern der Parteien stattfand. Es kann zwar angenommen werden, dass die Berufungs- beklagte (bisher) keine schriftliche Erklärung abgab, dass sie das Grundstück nicht veräussern werde. Die Hintergründe dafür sind indes nicht ersichtlich. Der Berufungskläger konkretisiert des Weiteren nicht näher, woher seine Kenntnis von den angeblich durch die Berufungsbeklagte geführten Gespräche mit potentiellen Käufern stammt. Allein aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte mit Gene- ralunternehmern Gespräche über die Realisierung der Überbauung auf dem Grundstück geführt hätte, liesse sich nicht ohne Weiteres auf Verkaufsabsichten schliessen, war doch bei Abschluss des Kaufvertrages im März 2025 konkret ge- plant, ein bereits bewilligtes Neubauprojekt auf dem Grundstück zu realisieren.
Der Berufungskläger reichte fast ausschliesslich die von ihm an die Berufungsklä- gerin geschriebenen E-Mails ein. Aus den zwei grossmehrheitlich abgedeckten E- Mails des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten lässt sich auf keinerlei Hal- tung oder Äusserung zu einem beabsichtigten oder bevorstehenden Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks an eine Drittperson schliessen. Es mag sein, dass diese Mails als nicht für den Gerichtsgebrauch tauglich erklärt wurden (act. 2 S. 6) und deshalb nicht offen gelegt wurden, doch ändert dies nichts am Umstand, dass aus diesen Mails nichts abgeleitet werden kann, was die Behauptungen des Berufungsklägers stützen würde. Es liegen damit abgesehen von den Behauptun- gen des Berufungsklägers keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Be- rufungsbeklagte eine (baldige) Veräusserung des (im März 2025 gekauften) streit- gegenständlichen Grundstücks beabsichtigen würde. Folglich fehlt es an der hin- reichenden Glaubhaftmachung der Dringlichkeit und damit an einer Vorausset- zung für den Erlass der verlangten (superprovisorischen) vorsorglichen Mass- nahme. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil vom 16. September 2025 – wenn auch nicht mit der rechtlichen Begründung der Vorin- stanz, jedoch im Ergebnis – zu bestätigen ist. Die Berufung des Berufungsklägers ist folglich abzuweisen. 5.6. Mit dem sofortigen Entscheid über die anbegehrte vorsorgliche Massnahme wird das damit verbundene Gesuch um superprovisorischen Erlass eines Ent- scheides (Berufungsantrag Ziff. 3) gegenstandslos und ist entsprechend abzu- schreiben. 6.1. Grundlage der Gebührenfestsetzung für die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Vorliegend ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1-2, § 8 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.00 festzusetzen.
6.2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Entscheids über die be- antragte Grundbuchsperre wird abgeschrieben. 2.Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Ab- teilung, vom 16. September 2025 (Geschäfts-Nr. ES25071-L) wird bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger aufer- legt. 4.Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1.6 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: