Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250109-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführerin betreffend Testamentseröffnung, Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung (Kosten) im Nachlass von B., geboren tt. August 1949, von Zürich und C., gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen D.-strasse ..., ... Zürich Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2025 (EL251013)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2025 verstarb B., geboren tt. August 1949 (Erblasser), mit letztem gesetzlichen Wohnsitz in Zürich (act. 6/2). E. reichte dem Bezirks- gericht Zürich, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), am 31. Ok- tober 2025 eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 27. Sep- tember 2020 zur Eröffnung ein (act. 1). In der Folge nahm die Vorinstanz die Er- benermittlung vor (act. 6/2-6). Am 13. November 2025 reichte E._____ der Vorin- stanz ein Formular "Erbausschlagung" ein (act. 6/7). 1.2. Mit Urteil vom 14. November 2025 (act. 3) eröffnete die Vorinstanz die ei- genhändige letztwillige Verfügung des Erblassers. Sie stellte den Beteiligten je eine Kopie des Testaments zu und hielt fest, das Original werde im Gerichtsarchiv aufbewahrt (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren nahm die Vorinstanz die Ausschla- gungserklärung von E._____ (eingetragener Partner des Erblassers) zu Protokoll (Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz hielt weiter fest, die übrigen gesetzlichen Er- ben (Geschwister des Erblassers: F._____ und A.) seien berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Vorinstanz schrieb das Geschäft als erledigt ab, die Regelung des Nachlas- ses sei Sache der Erben (Dispositiv-Ziffer 4). Die Gerichtsgebühr setzte die Vorin- stanz auf Fr. 550.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 51.20 fest und bezog diese zu 1/8 mit separater Rechnung von E. und zu 7/8 zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ (Dispositiv-Ziffer 5-6). 2. 2.1. Gegen dieses Urteil wendet sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einer als "Berufung" betitelten Eingabe vom 23. November 2025 (Datum Post- stempel: 24. November 2025) rechtzeitig (act. 6/9) an das Obergericht des Kan- tons Zürich. Zur Begründung führt sie aus, E._____ habe in eingetragener Part- nerschaft mit dem Erblasser gelebt und sei von diesem als Universalerbe einge- setzt worden. E._____ habe mit Erklärung vom 13. November 2025 den Nachlass ausgeschlagen und werde lediglich mit 1/8 der Kosten belastet. F._____, der Äl-
teste der Geschwister des Erblassers, müsste mindestens ebenfalls belangt wer- den. Sie habe die Erbschaft des Erblassers mit Einschreiben an das Bezirksge- richt Zürich vom 21. November 2025 ausgeschlagen (act. 2). 2.2. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich ihre Eingabe an die Kammer einzig gegen die Kostenauflage im Urteil vom 14. No- vember 2025 (act. 3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 6) richtet (act. 2). Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2025 ist deshalb als Beschwerde entgegen zu nehmen. 2.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 6/1-9). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 wurde der Be- schwerdeführerin vom Eingang ihres Rechtsmittels beim Obergericht Mitteilung gemacht (act. 7). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sa- che erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Kostenverteilung aus, im Verfahren auf einseitiges Vorbringen habe der Gesuchsteller die Kosten zu tragen, da er im eigenen Inter- esse die Behörde angerufen und zu handeln veranlasst habe, etwa zur Verhinde- rung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. Demzufolge seien die Kosten des Urteils zu 1/8 dem ausschlagenden Erben aufzuerlegen. Die übrigen 7/8 der Kosten würden auf Rechnung des Nachlasses von einem der Er- ben (A._____) bezogen (act. 3 S. 3 Erw. V.). 3.2.1. Das vorinstanzliche Urteil beinhaltet – wie auch aus dem Betreff im Ru- brum hervorgeht – neben der Eröffnung des Testaments des Erblassers vom 27. September 2020 auch die Protokollierung der Erbausschlagung des gemäss
Testament als Alleinerben eingesetzten E._____ und die dadurch erfolgte Nach- berufung der übrigen gesetzlichen Erben aus der elterlichen Verwandtschaft des Erblassers (F._____ und A.) gemäss Art. 572 Abs. 2 ZGB. Letztere wurden als berechtigt erklärt, einen auf sie lautenden Erbschein zu verlangen. 3.2.2. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erb- schaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die dafür entstehenden Kosten trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat. Dies erscheint gerechtfertigt, weil die ausschla- gende Person die Behörden im eigenen Interesse anruft und zum Handeln (Prü- fung und Protokollierung der Ausschlagung) veranlasst (vgl. OGer ZH PF220032 vom 28. Juli 2022 E. 3.1. m.w.H.). Die Vorinstanz auferlegte E. demgemäss einen Achtel der für den Erlass des Urteils entstandenen Kosten von total Fr. 601.20. Es ist korrekt, dass E._____ keine Kosten für die Testamentseröff- nung auferlegt wurden, denn die rechtsgültige Ausschlagung führt dazu, dass der Ausschlagende seine Stellung als gesetzlicher Erbe (ex tunc) verliert und in der Folge nicht mehr für diese Kosten haftet (vgl. PraxKomm Erbrecht-Häuptli, 5. Aufl. 2023, Art. 566 N 1 sowie nachfolgend unter Erw. 3.2.3.). Die Beschwerdeführerin erwähnt, dass E._____ "lediglich mit 1/8 der Kosten be- lastet" worden sei (act. 2). Sie legte jedoch weder näher dar noch ist es ersicht- lich, weshalb die Kostenverlegung zu einem Achtel an den ausschlagenden E._____ nicht angemessen sein sollte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtliche bzw. vorinstanzliche Aufwand für die Protokollierung der Aus- schlagung deutlich geringer war als für die Testamentseröffnung und die (durch die Nachberufung erfolgte) Inaussichtstellung eines Erbscheines an F._____ und A._____, wofür insbesondere auch eine Erbenermittlung vorzunehmen war und Barauslagen anfielen. 3.2.3. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Testamentseröffnung Erbgangsschulden sind und als solche vom Nachlass zu tragen sind. Sämtliche gesetzliche Erben haften dafür solidarisch.
Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Er- ben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch ge- nommenen Erben steht der Rückgriff auf die/den Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012 E. II.2.; OGer ZH LF190042 vom 16. August 2019 E. 3.a m.w.H.; siehe auch BSK ZGB II-Leu/Gabrieli, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 12 und Art. 557 N 18; BSK ZGB II-Minnig, a.a.O., Art. 603 N 8 und 14; OFK ZGB-Müller/Stamm, 4. Aufl. 2021, Art. 551 N 7; PraxKomm Erbrecht- Häuptli, a.a.O., Art. 603 N 14 und 18; PraxKomm Erbrecht-Emmel/Ammann, a.a.O., Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11c). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft gemäss gesetzlicher Erbfolge an den Stamm der Eltern des Erblassers. An die Stelle von Vater oder Mutter des Erblassers, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkom- men (Art. 458 Abs. 1 und 3 ZGB). Neben diesen gesetzlichen Erben erbt gemäss gesetzlicher Regelung auch der überlebende eingetragene Partner (Art. 462 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Vorinstanz hielt fest, gestützt auf die beigezogenen Zivil- standsurkunden und weiteren amtlichen Dokumente hinterlasse der Erblasser als gesetzliche Erben den eingetragenen Partner, E., sowie aus der elterlichen Verwandtschaft die Geschwister F. und A._____ (act. 3 S. 1 f. Erw. II.). Durch Ausschlagung verlor E._____ (wie erwähnt) seine Erbenstellung. Die Be- schwerdeführerin bestreitet nicht, gesetzliche Erbin zu sein. Nach dem Gesagten kann das Gericht wahlweise von allen Erben je nur einen Teil der Kosten oder das Ganze fordern. Das Gericht folgt dabei vorab Praktikabilitätsüberlegungen. Der Kostenbezug von der Beschwerdeführerin ist demnach nicht zu beanstanden. 3.2.4. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, sie habe die Erbschaft mit Schreiben vom 21. November 2025 ausgeschlagen. Sie gibt an, dies mit Ein- schreiben an das Bezirksgericht Zürich getan zu haben (act. 2). Es ist richtig, dass die Erbausschlagung gegenüber der Vorinstanz erklärt werden muss, wel- che für die Entgegennahme und Protokollierung einer Ausschlagungserklärung zuständig ist. Dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2025, dem Datum
des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, die Erbschaft (bereits) ausge- schlagen hatte, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Der Vorinstanz kann folglich weder eine unrichtige Rechts- anwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgewor- fen werden. Der Kostenbezug von der Beschwerdeführerin gemäss dem vorin- stanzlichen Urteil vom 14. November 2025 erfolgte damit auch unter diesem Ge- sichtspunkt zu Recht. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die rechtsgültige Ausschlagung der Erbschaft dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellung als ge- setzliche Erbin verlieren und (auch) sie als Folge nicht mehr für die Kosten der Testamentseröffnung haften würde. Das Einzelgericht hätte somit in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 14. November 2025 einen neuen Entscheid über den Kostenbezug zu erlassen. Bereits heute, im vorliegenden Beschwerde- verfahren, die beantragte Korrektur vorzunehmen, ist dagegen nicht möglich. Ers- tens ist nicht ersichtlich, dass die gegenüber der zuständigen Behörde erklärte Ausschlagung schon protokolliert worden wäre, zweitens würden die Ausschla- gungserklärung und deren Protokollierung im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven darstellen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren gegen die vorinstanzliche Kostenregelung vorgebrachten Argumenten nicht durchdringt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.Ausgangsgemäss (Unterliegen mit der Beschwerde) sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 150.00 festzusetzen. Eine Parteientschädi- gung ist nicht zuzusprechen, denn sie wurde nicht verlangt und wäre aufgrund des Unterliegens auch nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an E._____ (D.- strasse ..., ... Zürich) und F. (G._____ ..., H._____) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich (Ein- zelgericht Erbschaftssachen), je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 526.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: