Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250120-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 26. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Dezember 2025 (ET250007)
Rechtsbegehren: (act. 6/1 S. 2 ff.) "1.Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den gesamten Inhalt des geschäftlichen E-Mail-Accounts der Gesuchstellerin (... [E- Mail-Adresse]) für den Zeitraum vom Stellenantritt am 1. Novem- ber 2019 bis zum Austritt per 30. November 2025 vollständig und unverändert zu sichern. 2.Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, alle weiteren elektro- nischen Daten und Unterlagen, die Leistungen oder Pflichten der Gesuchstellerin bzw. das Arbeitsverhältnis mit ihr und den Zeit- raum vom Stellenantritt am 1. November 2019 bis zum Austritt per 30. November 2025 betreffen, vorsorglich zu sichern und un- verändert aufzubewahren. Namentlich sämtliche Logfiles, Server- daten, interne Kommunikationsdaten (z.B. Chats) sowie HR-Sys- temdaten, welche im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung so- wie Arbeitszeit und Arbeitserzeugnisse als auch den von der Ge- suchsgegnerin behaupteten Pflichtverletzungen der Gesuchstel- lerin stehen. 3.Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich eine vollständige forensische Kopie des geschäftlichen E-Mail-Ac- counts der Gesuchstellerin (...) sowie aller weiteren elektroni- schen Daten und Unterlagen, die Leistungen oder Pflichten der Gesuchstellerin bzw. das Arbeitsverhältnis mit ihr und den Zeit- raum vom Stellenantritt am 1. November 2019 bis zum Austritt per 30. November 2025 betreffen (einschliesslich sämtlicher emp- fangener und gesendeter E-Mails, Anhänge, Metadaten, Ordner- strukturen sowie Kalenderdaten) durch die IT-Abteilung der Ge- suchsgegnerin oder einen fachkundigen externen Dienstleister zu erstellen und auf einem geeigneten Datenträger in integritätssi- chernde Form zu speichern. 4.Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, innert 10 Tagen ab erhalt der Verfügung dem Gericht das Erstellen der Kopie zu be- stätigen, eventualiter sei die erstellte forensische Kopie innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung beim Gericht zu hinterlegen oder direkt dem vom Gericht bezeichneten IT-Experten zu übergeben. Subeventualiter sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten den ge- schäftlichen E-Mail-Account der Gesuchstellerin (...) und sämtli- che damit im Zusammenhang stehende Daten und Dateien sowie aller weiteren elektronischen Daten und Unterlagen, die Leistun- gen oder Pflichten der Gesuchstellerin bzw. das Arbeitsverhältnis mit ihr und den Zeitraum vom Stellenantritt am 1. November 2019 bis zum Austritt per 30. November 2025 betreffen zu bearbeiten oder zu vernichten.
5.Die Gesuchsgegnerin sei weiter zu verpflichten, unverzüglich sämtliche automatisierten Löschroutinen, Archivierungen oder sonstigen Vorgänge in Bezug auf Dateien und Arbeitserzeugnisse im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin im Zeitraum 1. November 2019 bis 30. November 2025 zu deakti- vieren, welche zu einer Änderung oder Löschung von Profil-Daten der Gesuchstellerin sowie des oben genannten E-Mail-Accounts führen könnten. 6.Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, intern gegenüber IT-Abtei- lung, Vorgesetzten und Personalabteilung klar zu kommunizieren, dass bis auf Weiteres keine Löschungen oder Veränderungen an diesem E-Mail-Account (...) vorzunehmen sind. 7.Für den Fall der Nichtbefolgung der unter Ziff. 1-6 beantragten gerichtlichen Anordnungen seien der Gesuchsgegnerin bzw. de- ren verantwortlichen Organpersonen als Vollstreckungsmassnah- men die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie eine Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO anzudrohen. 8.Die Massnahmen seien ohne vorherige Anhörung der Gesuchs- gegnerin anzuordnen. 9.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Urteil des Bezirksgerichts: 1.Das Gesuch vom 2. Dezember 2025 um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3.Die Entscheidgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5./6. (Mitteilungssatz/Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: (act. 2 S. 2 ff.) "1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil der Vorinstanz aufzu- heben. 2. In Gutheissung der Berufung sei die Berufungsbeklagte: a. zu verpflichten, den gesamten Inhalt des geschäftlichen E-Mail- Accounts der Berufungsklägerin (...) für den Zeitraum vom Stelle- nantritt am 1. November 2019 bis zum Austritt per 30. November 2025 vollständig und unverändert zu sichern. b. zu verpflichten, alle weiteren elektronischen Daten und Unterla- gen, die Leistungen oder Pflichten der Berufungsklägerin bzw. das Arbeitsverhältnis mit ihr und den Zeitraum vom Stellenantritt am 1. November 2019 bis zum Austritt per 30. November 2025 betreffen, vorsorglich zu sichern und unverändert aufzubewahren. Namentlich sämtliche Logfiles, Serverdaten, interne Kommunikati- onsdaten (z.B. Chats) sowie HR-Systemdaten, welche im Zusam- menhang mit der Arbeitsleistung sowie Arbeitszeit und Arbeitser- zeugnisse als auch den von der Berufungsbeklagten behaupteten Pflichtverletzungen der Berufungsklägerin stehen. c. zu verpflichten, unverzüglich eine vollständige forensische Kopie des geschäftlichen E-Mail-Accounts der Berufungsklägerin (...) sowie aller weiteren elektronischen Daten und Unterlagen, die Leistungen oder Pflichten der Berufungsklägerin bzw. das Ar- beitsverhältnis mit ihr und den Zeitraum vom Stellenantritt am 1. November 2019 bis zum Austritt per 30. November 2025 betreffen (einschliesslich sämtlicher empfangener und gesendeter E-Mails, Anhänge, Metadaten, Ordnerstrukturen sowie Kalenderdaten) durch die IT-Abteilung der Berufungsbeklagten oder einen fach- kundigen externen Dienstleister zu erstellen und auf einem geeig- neten Datenträger in integritätssichernde Form zu speichern. d. zu verpflichten, innert 10 Tagen ab erhalt der Verfügung dem Ge- richt das Erstellen der Kopie zu bestätigen, eventualiter sei die erstellte forensische Kopie innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung beim Gericht zu hinterlegen oder direkt dem vom Gericht bezeichneten IT-Experten zu übergeben. Subeventualiter sei der Berufungsbeklagten zu verbieten den ge- schäftlichen E-Mail-Account der Berufungsklägerin (...) und sämt- liche damit im Zusammenhang stehende Daten und Dateien so- wie aller weiteren elektronischen Daten und Unterlagen, die Leis- tungen oder Pflichten der Berufungsklägerin bzw. das Arbeitsver- hältnis mit ihr und den Zeitraum vom Stellenantritt am 1. Novem- ber 2019 bis zum Austritt per 30. November 2025 betreffen zu be- arbeiten oder zu vernichten.
e. sei weiter zu verpflichten, unverzüglich sämtliche automatisierten Löschroutinen, Archivierungen oder sonstigen Vorgänge in Bezug auf Dateien und Arbeitserzeugnisse im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin im Zeitraum 1. November 2019 bis 30. November 2025 zu deaktivieren, welche zu einer Än- derung oder Löschung von Profil-Daten der Berufungsklägerin so- wie des oben genannten E-Mail-Accounts führen könnten. f. Die Berufungsbeklagte sei anzuweisen, intern gegenüber IT-Ab- teilung, Vorgesetzten und Personalabteilung klar zu kommunizie- ren, dass bis auf Weiteres keine Löschungen oder Veränderun- gen an diesem E-Mail-Account (...) vorzunehmen sind. 3. Für den Fall der Nichtbefolgung der unter der vorangehenden Zif- fer beantragten gerichtlichen Anordnungen seien der Berufungs- beklagten bzw. deren verantwortlichen Organpersonen als Voll- streckungsmassnahmen die Bestrafung wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie eine Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Zuwiderhandlung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO anzudrohen. 4. Die Massnahmen seien ohne Anhörung der Berufungsbeklagten anzuordnen. 5. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) war gemäss ihren Angaben vom 1. November 2019 bis im November 2025 als Managerin Finance & Controlling bei der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklag- ten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) angestellt gewesen. In dieser Zeit habe sie Überstunden bzw. Überzeit von mehr als 2'000 Stunden kumuliert (vgl. act. 5 Rz. 2.1.). 1.2.Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 gelangte die Berufungsklägerin an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfol- gend: Vorinstanz) und stellte das obenstehende Gesuch um Anordnung vorsorgli- cher und superprovisorischer Massnahmen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch wie eingangs wiedergegeben ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4). 1.3. 1.3.1. Gegen das Urteil vom 3. Dezember 2025 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Postaufgabe gleichentags) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Zudem stellte sie den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen. 1.3.2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen wurde von der hiesigen Kammer mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 abgewiesen. Gleichentags wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Die Berufungsklägerin leistete den Kosten- vorschuss fristgerecht in doppelter Höhe (zweimal Fr. 1'000.– insgesamt Fr. 2'000.–, act. 9). 1.3.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen bei- gezogen (act. 6/1-5). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Berufungs-
beklagten ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen (act. 2). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1.Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Streitwert sich auf Fr. 20'000.– beläuft (vgl. act. 7 E. 3 m.V.a. act. 5 E. 4.1.). Das Rechtsmittel der Berufung ist somit gegeben. 2.2.Die Berufung wurde rechtzeitig (vgl. act. 6/5) erhoben. Sie ist mit Anträgen versehen sowie begründet im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Berufungsklägerin ab, da diese nicht genügend glaubhaft gemacht habe, dass ihr ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Berufungsbeklagte zustehe. 3.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Berufungsklägerin habe einzig den Arbeitsver- trag vom 29. August 2019 eingereicht (m.V.a. act. 6/3/2). Aus diesem gehe her- vor, dass das Arbeitsverhältnis am 29. August 2019 begonnen habe und die Beru- fungsklägerin im Falle betrieblicher Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden- arbeit verpflichtet gewesen sei (m.V.a. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags). Dass die Berufungsklägerin tatsächlich 2'000 Überstunden erbracht habe und diese be- trieblich notwendig waren, sei nicht dargelegt worden, weshalb die behaupteten arbeitsrechtlichen Ansprüche nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien (act. 5 E. 3.2.). 3.1.2. Die Behauptungen der Berufungsklägerin, sie sei mehrfach und über län- gere Zeit krank sowie während den Ferien faktisch ständig im Einsatz gewesen und habe einen definitiven Kollaps sowie eine erneute Erkrankung ab Mai 2025
erlitten, würden ohne nähere Substantiierung und unbelegt bleiben (act. 5 E. 3.2.). Die Vorbringen, dass die Organe der Berufungsbeklagten sie (die Berufungsklä- gerin) in Kenntnis der Erkrankung und ohne Rücksicht hätten weiterarbeiten las- sen, würden insofern unbegründet bleiben, als dass die Berufungsklägerin nicht ausführe, um welche natürlichen Personen es sich bei den Organen oder Vorge- setzten konkret gehandelt habe und auf welche Art und Weise diese die Beru- fungsklägerin wiederholt trotz Krankschreibung zur Arbeitsleistung aufgefordert hätten (act. 5 E. 3.2.). Des Weiteren treffe die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach die Berufungsbeklagte gegen die geltend gemachten Mehrleistungen bzw. Lohnforderungen keine Einwendungen erhoben habe, nicht zu. So be- zeichne der Anwalt der Berufungsbeklagten im Schreiben vom 27. November 2025 die Lohnforderungen als unsubstantiiert und weise diese zurück (m.V.a. act. 6/3/3 [act. 5 E. 3.2.]). 3.2.Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass sie (die Berufungsklägerin) die vorsorgliche Sicherstellung der elektronischen Da- ten beantragt habe (im Sinne einer vorsorglichen Beweissicherung), da sie diese zum Beweis ihrer Ansprüche benötige und aufgrund des Verhaltens der Beru- fungsbeklagten davon auszugehen sei, dass Letztere die Daten manipulieren würde. 3.2.1. In den vergangenen Jahren sei sie (die Berufungsklägerin) faktisch ständig für die Berufungsbeklagte im Einsatz gewesen, auch während den Ferien und trotz Krankheit. Gleichzeitig sei sie in betrieblicher Hinsicht isoliert und unter Druck gesetzt worden. Deshalb wolle sie in absehbarer Zeit gegenüber der Beru- fungsbeklagten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Forderungen im Zusam- menhang mit ihrer Krankheit und ihrer Arbeitsleistung) geltend machen. Das Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitsvertrag bewiesen. Auch die Krank- schreibungen seien – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – durch die Korrespondenz zwischen den Parteien belegt (m.V.a. act. 6/3/4 der Berufungsklä- gerin und act. 6/3/3 der Berufungsbeklagten). Die erbrachten Arbeitsleistungen und erhaltenen Anweisungen könnten jedoch nur mit den beantragten elektroni- schen Daten nachgewiesen werden. Da sie nicht mehr auf die Daten zugreifen
könne, müsse sie diese bei der Berufungsbeklagten auf dem Gerichtsweg edieren lassen können. Einer freiwillige Zusicherung der Sicherstellung der elektronischen Daten habe die Berufungsbeklagte nicht zugestimmt (vgl. auch nachfolgend E. 3.2.3.). Zudem bestehe eine akute Gefahr, dass wesentliche Daten gelöscht oder manipuliert würden. Als Arbeitgeberin sei die Berufungsbeklagte zur Aufbe- wahrung von Unterlagen aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet; auch von perso- nenbezogenen Daten einer ehemaligen Arbeitnehmerin, die zur Wahrung von le- gitimierten Rechten dienten (act. 2 Rz. 26 ff.). 3.2.2. Zudem habe die Berufungsbeklagte Schadenersatzansprüche gegen sie (die Berufungsklägerin) in den Raum gestellt (m.V.a. act. 6/3/3). Ihr könne nicht zugemutet werden, mit dieser Behauptung und unter diesem finanziellen Damo- klesschwert zu leben, weshalb sie eine negative Feststellungsklage betreffend das Nichtbestehen des behaupteten Anspruchs der Berufungsbeklagten erheben müsse. In Rahmen der Feststellungsklage werde sie auf die elektronischen Daten angewiesen sein (act. 2 Rz. 35 ff.). 3.2.3. Zu berücksichtigen sei, dass die Berufungsbeklagte anfangs die Personal- akte habe herausgeben wollen und an einer gemeinsamen gütlichen Erledigung der Angelegenheit interessiert gewesen sei. Plötzlich sei sie jedoch weder zur Herausgabe noch zur Sicherung der Daten bereit gewesen. Im Gegenteil, die Be- rufungsbeklagte habe einerseits ein eigens initiiertes Audit durchgeführt, um ihr (der Berufungsklägerin) angebliche Schadenspositionen anzuhängen, und ande- rerseits die Einhaltung der Vorschriften und Pflichten, gemäss welchen sie die Be- weismittel nicht manipulieren dürfe, nicht bestätigt, weshalb ihr (der Berufungsklä- gerin) aus dem Grundsatz von Treu und Glaube ein Anspruch auf Beweissiche- rung zustehe (act. 2 Rz. 46 ff.). Auch aus dem Recht auf Beweis (Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 152 ZPO) habe sie ein Anspruch auf Sicherung der Beweismittel, da aufgrund des Verhaltens der Berufungsbeklagten die Gefahr bestehe, dass diese auf die Beweise Einfluss nehmen werde (act. 2 Rz. 43 ff.). 3.2.4. Damit habe sie, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, ihre Ansprü- che bzw. ihren Anspruch auf Beweissicherung begründet und dargelegt. Es liege
in der Natur der Sache, dass ein weitergehendes Belegen nicht möglich sei (act. 2 Rz. 47 f., Rz. 54 ff.). 3.3.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 261 ZPO im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, so dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwie- sen werden kann (act. 5 E. 3.1.). Es ist daran zu erinnern, dass jede vorsorgliche Massnahme einen zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei voraus- setzt, für den sie vorläufigen Rechtsschutz bedarf (BSK ZPO-SPRECHER, 4. A. 2024, Art. 261 N 15; HUBER/JUTZELER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO Komm., 4. A., Art. 261 N. 17). Verfügungsanspruch kann grundsätzlich jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, die auf eine positive oder nega- tive Leistung (Tun, Unterlassen oder Dulden), Gestaltung oder Feststellung ge- richtet ist (BSK ZPO-SPRECHER, 4. A. 2024, Art. 261 N 15), und welche die ge- suchstellende Person als Hauptsache in einem noch anzuhebenden oder bereits hängigen Prozess geltend machen will. Dieser Anspruch (Hauptanspruch) ist von der gesuchstellenden Person glaubhaft zu machen (GASSER/RICKLI/JOSI, 3. A. 2025, Art. 261 N 2; BSK ZPO-SPRECHER, 4. A. 2024, Art. 261 N 15). 3.4. 3.4.1. Die Berufungsklägerin nennt als Verfügungsanspruch für ihr Gesuch um vorsorgliche Sicherstellung der elektronischen Daten einerseits Forderungsan- sprüche wegen erbrachter Mehrleistung sowie Krankheit und andererseits einen negativen Feststellungsanspruch betreffend Schadenersatzansprüche der Beru- fungsbeklagten. Sie beabsichtigt, diese in Zukunft gerichtlich gegenüber der Beru- fungsbeklagten geltend zumachen. 3.4.2. Zum vorgebrachten Forderungsanspruch wegen Mehrarbeit ist zu berück- sichtigen, dass die tatsächliche Leistung der Überstundenarbeit und deren be- triebliche Notwendigkeit – beides Voraussetzungen für einen Lohnforderungsan- spruch (vgl. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags, act. 6/3/2) –, von der Berufungskläge- rin lediglich in allgemeiner Weise behauptet werden. Wie bereits vor der Vorin- stanz unterbleibt auch in der Berufungsschrift eine nähere Begründung. Daran vermag auch die Behauptung der Berufungsklägerin, diese Tatsachen könnten
nur mit den elektronischen Daten bewiesen werden, nichts zu ändern, ist dieser Argumentation doch nicht zu folgen: Im Verfahren nach Art. 262 ZPO wird nicht der strikte Beweis verlangt sondern der Wahrscheinlichkeitsbeweis, der vorlie- gend ohne die verlangten elektronischen Daten hätte erbracht werden können. Zudem ist anzumerken, dass die Berufungsbeklagte die Mehrarbeit und den An- spruch auf Entschädigung in ihrem Schreiben vom 27. November 2025 bestreitet (vgl. act. 6/3/3 S. 2, vierter Absatz). Hinsichtlich des Forderungsanspruchs aus Krankheit ist festzuhalten, dass entge- gen den Vorbringen der Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte nicht sämtliche Krankheitsphasen anerkannt hat. In ihrem Schreiben vom 27. November 2025 hat die Berufungsbeklagte lediglich ausgeführt, dass die Berufungsklägerin zwischen dem 25. Mai 2025 und dem 11. November 2025 infolge Krankheit nicht zur Arbeit erschienen sei (act. 6/3/3 S. 1 zweiter Absatz). Für die vorausgehende Phase (1. November 2019 [Stellenantritt, vgl. vorstehende E. 1.1.] bis Mitte Mai 2025) hat die Berufungsbeklagte keine Krankheit bzw. Abwesenheit anerkannt. Die Vor- instanz hat deshalb zu Recht erwogen, dass die Berufungsklägerin die vorge- brachten Krankheiten weder von der Anzahl noch von den einzelnen Zeiträumen her näher substantiiert hat und auch keinerlei Belege für die behaupteten Krank- schreibungen eingereicht oder zumindest als Beweisofferte genannt hat. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin das Bestehen eines Forderungsanspruchs gegenüber der Berufungsbeklagten nicht glaubhaft ge- macht hat. 3.4.3. Hinsichtlich des zweiten vorgebrachten Hauptanspruchs (negativer Fest- stellungsanspruch) ist zu berücksichtigen, dass im Schreiben, auf welches die Be- rufungsklägerin zur Untermauerung ihres Vorbringens verweist (act. 6/3/3), die Berufungsbeklagte (lediglich) abschliessend festhält, dass die Verrechnung von Schadenersatzforderungen mit Lohnansprüchen zulässig sei (vgl. act. 6/3/3, S. 2, erster Absatz, letzter Satz). Die Berufungsklägerin führt selber aus, dass die Beru- fungsbeklagte Schadenersatzansprüche nur in den Raum gestellt habe (vgl. act. 2 Rz. 35). Eine tatsächliche Geltendmachung wird nicht ansatzweise ausgeführt
oder belegt, womit ein (negativer) Feststellungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. 3.4.4. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäss der Berufungsklägerin die Ge- fahr einer Löschung bzw. Manipulation der elektronischen Daten durch die Beru- fungsbeklagte existiere, weil eine konfliktbelastete Situation zwischen den Par- teien bestehe, die Berufungsbeklagte einer Sicherstellung der Daten nicht freiwil- lig zugestimmt habe und in grösseren Unternehmen die Konti von ausgetretenen Mitarbeitern automatisch gelöscht würden (act. 2 Rz. 16, Rz. 32 f.). Mit diesen teils theoretischen, teils unbelegten Behauptungen gelingt es der Berufungskläge- rin nicht, eine tatsächlich drohende Löschung bzw. Manipulation der elektroni- schen Daten glaubhaft zu machen. 3.4.5. Unter diesen Umständen kann die Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 261 ZPO unterbleiben. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Berufungsklä- gerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist abzuweisen. 4. 4.1.Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Berufungsklägerin, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs.1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 20'000.– (vgl. vorstehend E. 2.1.) und in Anwendung von §12, § 4 und § 8 sind die Gerichtskosten auf Fr.1'000.– festzusetzten und werden von dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kosten- vorschuss bezogen. Da die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss doppelt leistete (vgl. vorstehend E. 1.3.2.), wird die Obergerichtskasse angewiesen, der Berufungsklägerin den Überschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts. 4.2.Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, da sie unterliegt und der Berufungsbeklagten nicht, da ihr kein Aufwand ent- standen ist.
Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 2'000.– herangezogen; der Überschuss von Fr. 1'000.– wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, un- ter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: