Cost advance reduced and payable in installments under Art. 101 CPC

LI140001Obergericht07.05.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff, who had been denied legal aid, asked the cantonal high court to waive or ease a CHF 5,000 cost advance for his direct action against the Confederation, a canton and a city. The court saw no reason to revisit the refusal of legal aid, but considered the case likely to require limited effort. It therefore reduced the advance to CHF 3,000, split it between the separate claim groups, and allowed payment in monthly CHF 500 installments. The plaintiff was required to specify the purpose of each payment; otherwise payments would be allocated equally.

Omnilex-Regeste

Art. 101 ZPO; Kostenvorschuss nach Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege: Eine Wiedererwägung der vorausgegangenen Verweigerung setzt eine grundsätzlich veränderte Beurteilung voraus. Fehlt es daran, kann das Gericht gleichwohl im Rahmen von Art. 101 ZPO aus Billigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen Erleichterungen gewähren, namentlich eine Herabsetzung des Vorschusses und die Zulassung von Ratenzahlungen, wenn der zu erwartende Aufwand gering erscheint und die finanzielle Lage der Partei dies nahelegt. Die Stundung bleibt jedoch an die fristgerechte Leistung der Raten gebunden; bei Säumnis fällt sie dahin und es ist die Nachfrist anzusetzen (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Art. 101 ZPO, Kostenvorschuss. Keine Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, aber Erleichterungen für die finanziell schwache Partei.

Der Kläger klagt direkt beim Obergericht gegen den Bund, einen Kanton (nicht Zürich) und eine Stadt im Kanton Zürich. Sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege wurde abgewiesen, und es wurde ihm ein Vorschuss von Fr. 5'000 auferlegt. Innert Frist ersucht er um Verzicht auf den Vorschuss oder darum, wenigstens Raten zahlen zu können.

(Entscheid des Obergerichts:)

Der Kläger ersucht innert laufender Frist zur Zahlung des Kostenvorschus- ses um Wiedererwägung des Beschlusses vom 14. April 2014. Seine Überlegun- gen zur Sache geben nicht Anlass zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung. Immerhin sind Erledigungen mangels Zahlung des Kostenvorschusses, auch wenn vom Gesetz so vorgesehen, eigentlich nicht erwünscht − die vornehmste Aufgabe der Justiz, die formellen und materiellen Voraussetzungen eines An- spruchs zu prüfen, wird damit im Grunde verfehlt. In drei Punkten kann dem An- liegen des Klägers entsprochen werden: Wie im erwähnten Beschluss angetönt, wird die Behandlung der Klage ver- mutlich nicht viel Aufwand beanspruchen. Der Vorschuss kann daher auf einst- weilen Fr. 3'000.-- reduziert werden. Der Kläger muss sich aber bewusst sein, dass bei unerwartetem grösserem Aufwand der Vorschuss nachträglich erhöht werden könnte, und dass der Endentscheid durch das Dreierkollegium gefällt werden wird: wenn diese Besetzung wenn auch nur mit Mehrheit eine höhere Ge- bühr beschliesst, ist mit einer Nachforderung zu rechnen. Sodann dürften die Klagen gegen den Kanton ... und die Stadt ... aus pro- zessualen Gründen ein anderes Schicksal haben als diejenige gegen die Eidge- nossenschaft. Dem Kläger ist daher Gelegenheit zu geben, primär diese oder aber jene zu bevorschussen. Endlich sind dem Kläger Ratenzahlungen zu ermöglichen.

Es wird verfügt:

  1. Der mit Beschluss vom 14. April 2014 angesetzte Kostenvorschuss wird im Sinne der Erwägungen und vorläufig auf Fr. 3'000.-- herabgesetzt, davon Fr. 1'500.-- für die Klage gegen die Eidgenossenschaft und Fr. 1'500.-- für die Klagen gegen den Kanton ... und die Stadt ... Dem Kläger wird aufgege- ben, bei allen Zahlungen anzugeben, wofür sie verwendet werden sollen. Ohne eine solche Angabe würden sie je hälftig auf die beiden Vorschüsse angerechnet. 2. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, die Vorschüsse in Raten zu zahlen, und zwar beginnend mit dem 30. Mai 2014 monatlich jeweils bis zum letzten Arbeitstag des Monats je Fr. 500.-- (ungeachtet der Gerichtsferien). 3. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag bis zum jeweiligen Tag - der Kasse des Obergerichts überbracht - oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben oder einem schweizerischen Post- oder Bankkonto belastet worden ist. 4. Bei Säumnis auch mit nur einer dieser Raten fiele die mit dieser Ratenbewil- ligung verbundene Stundung dahin und es würde sofort für den ganzen dannzumal offenen (Rest-)Betrag die Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO an- gesetzt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der er- forderlichen Einzahlungsscheine und gegen Empfangsschein.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 7. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: LI140001-O/Z02

Schlagwörter

cost advancelegal aidinstallmentsfinancial hardshipprocedural easingcivil action

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the previously ordered cost advance should be reconsidered and reduced after denial of legal aid

Extrahierter Entscheid

The court saw no basis for a fundamentally different assessment, but reduced the advance provisionally to CHF 3,000.

Extrahierte Begründung

The matter was expected to require limited effort; therefore a lower advance was justified despite the prior refusal of legal aid.

Kernrechtsfrage

Whether the financially weak plaintiff should be allowed to pay the cost advance in installments

Extrahierter Entscheid

Installment payments were allowed, starting on 2014-05-30 in monthly CHF 500 payments.

Extrahierte Begründung

The court granted procedural easing for the party's financial situation while keeping the advance requirement in place.

Kernrechtsfrage

How payments should be allocated between the separate claims against the Confederation and against the canton and city

Extrahierter Entscheid

The reduced advance was split into CHF 1,500 for the claim against the Confederation and CHF 1,500 for the claims against the canton and city; payments had to be designated accordingly, otherwise they would be split equally.

Extrahierte Begründung

Because the claims were procedurally not identical, the plaintiff was to be given the choice of which advance to finance first.

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