Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LS050001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 4. April 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Nebenintervenientin
gegen
Krankenkasse B._____ in Liquidation, Beklagte und Rekursgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Sistierung des Verfahrens Rekurs gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Winterthur vom 16. Februar 2005 (AN040039-K)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2004 machte der Kläger und Rekurrent (fortan Kläger) vor Vorinstanz eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht anhängi g, wobei er von der Beklagten und Rekursgegnerin (fortan Beklagte) Fr. 241'208.– Arbeits- lohn und Fr. 480'000.– Abgangsentschädigung verlangte (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 2 S. 3). Nach erstatteter (schriftlicher) Replik/Duplik durch die Parteien erliess die Vorinstanz den Beschluss vom 16. Februar 2005, mit welchem sie den Prozess bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger sistierte (Urk. 3). 2. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit Eingabe vom 21. Februar 2005 Rekurs mit dem folgenden Antrag (Urk. 2 S. 2): "Es sei der Beschluss des Arbeitsgerichtes Winterthur in Sachen der Parteien vom 16. Februar 2005 aufzuheben und es sei die Sistierung des Verfahrens aufzuhe- ben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." 3. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Rekurses, verzichtete im Üb- rigen aber auf die Erstattung einer Rekursantwort, sondern begnügte sich mit ei- nem Verweis auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss (Urk. 8). Die Vorinstanz hat auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 6). 4. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezir- kes Winterthur vom 28. April 2005 wurde über die Beklagte der Konkurs eröffnet (Urk. 9 und Urk. 10). Mit Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2005 wurde die Kon- kurseröffnung über die Beklagte vorgemerkt (Dispositiv- Ziffer 1), das Notariatsin- spektorat des Kantons Zürich, Mobile Equipe, ersucht, innert zwanzig Tagen nach Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung schriftlich mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse oder von einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde
bzw. mi tzuteilen, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werde (Dispositiv- Ziffer 2), und das Rekursverfahren bis zum Ablauf der genannten Fristen sistiert (Urk. 12 S. 2f., Dispositiv-Ziffer 3). 5. Im Juli 2010 fand auf Seiten des Klägers ein Wechsel des Rechtsvertre- ters statt (Urk. 13 und 14). 6. Schliesslich teilte der Vertreter der Beklagten mit Eingabe vom 23. Febru- ar 2016 mit, dass er (erneut) mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden sei und ersuchte um Fortführung des Verfahrens (Urk. 15 und 16). Mit Eingabe vom 3. März 2016 reichte die Beklagte schliesslich den Beschluss der Konkursverwal- tung vom 2. März 2016 betreffend Eintritt der Konkursmasse in den vorliegenden Prozess (Urk. 20/1), das Protokoll der zweiten Gläubigerversammlung vom 14. März 2014 (Urk. 20/2), sowie das Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 23. Dezember 2011 betreffend mehrfacher Betrug, mehrfache un- getreue Geschäftsbesorgung etc. ein, mit welchem die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Züri ch, II. Strafkammer, vom 16. November 2010 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 20/3). Diese Eingaben und die Beilagen dazu wurden dem Kläger am 15. März 2016 zur Kenntni snahme zugestellt (Prot. S. 12). II. 1. Aus dem Beschluss der Konkursverwaltung im Konkurs gegen die Be- klagte vom 2. März 2016 geht hervor, dass anlässlich der 2. Gläubigerversamm- lung, welche am 14. März 2014 stattgefunden hat, beschlossen wurde, dass die Konkursmasse in den vorliegenden Prozess eintrete und dass inzwischen sämtli- che Beschwerden und weiteren Einwendungen gegen die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung erledigt werden konnten (Urk. 20/1). Entsprechend ist das vorliegende Rekursverfahren wieder aufzunehmen und vorzumerken, dass die Konkursmasse in den Prozess eingetreten ist.
namentlich folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: Wer die Gegen- standslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 zu § 65 ZPO mit weiteren Hinweisen; Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6b; Addor, Die Ge- genstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 227 ff.; Walder, Prozesserle- digung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 107 f.). Dabei besteht keine be- stimmte Rangordnung zwischen den einzelnen Kriterien. Ebenso wenig brauchen dieselben notwendigerweise stets kumulativ geprüft zu werden. Vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umstän- den des Einzelfalls zu treffen (Addor, a.a.O., S. 228; statt vieler Kass.-Nr. AA030120, Beschluss vom 25. Dezember 2003 i.S. H., Erw. III.2.a; ZR 65 Nr. 119; 82 Nr. 8; 82 Nr. 87). Soweit dabei (überhaupt) auf das Kriterium des mut- masslichen Prozessausgangs abgestellt wird, welches umso bedeutender werden kann, je weiter fortgeschritten das Verfahren bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist (vgl. Addor, a.a.O., S. 230 [und S. 229 Anm. 995]), kann es jedoch keineswegs darum gehen, die Begründetheit der Klage bzw. des Rechtsmittels umfassend und abschliessend zu beurteilen, ist das Verfahren aufgrund der Gegenstandslo- sigkeit ja gerade ohne materielle Prüfung zu erledigen (Kass.-Nr. AA030120, Be- schluss vom 25. Dezember 2003 i.S. H. c. M., Erw. III.2.a; Kass.-Nr. 98/414, Ent- scheid vom 10. Oktober 1999 i.S. M.c.M., Erw. II.3; Kass.-Nr. 96/490, Entscheid vom 29. Januar 1998 i.S. M.c.G., Erw. III.1.a). Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit insbesondere durch den Kon- kurs der Beklagten verursacht. Das ausserordentlich komplexe Konkursverfahren führte dazu, dass das vorliegende Rekursverfahren für so lange Zeit sistiert wer- den musste, dass inzwischen das sich ebenfalls über mehrere Jahre hinziehende Strafverfahren gegen den Kläger rechtskräftig erledigt werden konnte (Urk. 20/2). Indessen ist zu beachten, dass das Prozessrisiko grundsätzlich vorab bei der kla- genden bzw. ein Rechtsmittel ergreifenden Partei liegt, so dass diese auch die Gefahr trägt, bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens für dessen Nebenfolgen aufkommen zu müssen, falls die übrigen Kriterien keine anderweitige Verteilung
nahelegen (ZR 68 Nr. 67; ZR 76 Nr. 125; ZR 75 Nr. 89). Es ist dabei insbesonde- re davon auszugehen, dass der Konkursfall der Schuldnerin in den Risikobereich jener Partei fällt, die das allgemeine Prozessrisiko zu tragen hat. Vorliegend ist zudem entscheidend, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG eine der beiden Gläubigerinnen war, welche aufgrund der zu viel bezogenen Risikoausgleichszah- lungen für die unter anderem vom Kläger erfundenen, fiktiven Versicherten das Konkursbegehren stellte (Urk. 9 und Urk. 20/3 S. 3). Der Konkurs über die Be- klagte wurde daher nicht zuletzt als Folge des schädigenden Verhaltens (unter anderem) des Klägers eröffnet. Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Fall, die Kosten des Rekursverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. 3. Entsprechend wird der Kläger zudem entschädigungspflichtig. Die Beklag- te reichte im Rekursverfahren lediglich drei kurze Eingaben zu den Akten: Zu- nächst erstattete sie am 9. März 2005 die Rekursantwort, in welcher sich die Be- klagte allerdi ngs wie bereits erwähnt auf den Antrag um Abweisung des Rekurses unter Hi nwei s auf di e vori nstanzli che n Erwägungen beschränkte (Urk. 8). Am 23. Februar 2016 ersuchte die Beklagte sodann um Wiederaufnahme des Verfah- rens und am 3. März 2016 (Urk. 15) reichte sie auf Ersuchen des Gerichts ver- schiedene Belege zu den Akten (Urk. 19 und 20/1-3-). Angesichts dieses verhält- nismässig geringen Aufwands rechtfertigt es sich in Anwendung von § 25 Anw- GebV vom 8. September 2010 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 AnwGebV vom 21. Juni 2006 eine Entschädigung von Fr. 2'500.– (ohne Mehrwertsteuer) festzu- setzen. Es wird beschlossen: 1. Das Rekursverfahren wird wieder aufgenommen und es wird vorgemerkt, dass die Konkursmasse der Beklagten in den Prozess eingetreten ist. 2. Das Rekursverfahren wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abge- schrieben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
Zürich, 4. April 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc