Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LT100001-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 18. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Beklagte, Massnahmebeklagte, Rekurrentin und Revisionsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller, Kläger, Massnahmekläger, Rekursgegner und Revisionsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Revision (vorsorgliche Massnahmen)
Revision gegen einen Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2009 (LQ090023)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 reichte die Gesuchstellerin und Revisi- onsklägerin (fortan Gesuchstellerin) eine Kopie des von ihr am 10. Januar 2010 beim Bezirksgericht Horgen anhängig gemachten Begehrens um Revision der Eheschutzverfügung vom 30. März 2007 ein und machte geltend, dass auch die Verfügung [recte der Beschluss] des Obergerichts vom 16. September 2009 (LQ090023) betroffen und auch dieser Beschluss aufzuheben sei (Urk. 2, 3). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2010 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um ihr Revisionsbegehren gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Ok- tober 2009 (LQ090023) eigenständig zu begründen (Urk. 7). Am 19. Februar 2010 erstattete die Gesuchstellerin die Begründungschrift. Dabei stellte sie insbesonde- re den Antrag, das vorliegende Revisionsbegehren sei bis zur rechtskräftigen Re- vision der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 20. März 2007 zu sistieren (Urk. 12 S. 2). Weiter wurde beantragt, dem Revisionsgesuch sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 12 S. 3). Am 26. März 2010 nahm der Gesuch- steller und Revisionsbeklagte (fortan Gesuchsteller) Stellung. Er vertrat die Auf- fassung, dass sich die Sistierung erübrige und beantragte die Abweisung des Ge- suchs um Erteilung der aufschiebende Wirkung (Urk. 19). Die Kammer beschloss am 13. April 2010, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu- weisen, das Gesuch um Sistierung gutzuheissen und das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Eheschutzgericht des Bezirksgerichts Horgen anhängig gemachten Revision zu sistieren (Urk. 20). 2. Am 4. September 2012 teilte die Vertreterin der Gesuchstellerin mit, dass die Parteien mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Au- gust 2012 geschieden seien. Entsprechend der Scheidungsvereinbarung ziehe sie namens und auftrags der Gesuchstellerin das Revisionsverfahren zurück (Urk. 21).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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