Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LU230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, vom 8. September 2023 (GV.2023.00168 / SB.2023.00251)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 reichte der Kläger beim Friedens- richteramt Zürich 11 ein Schlichtungsgesuch betreffend Persönlichkeitsverletzung (Überwachungskamera auf dem Nachbargrundstück) ein (Urk. 1). Dabei vermerk- te er, dass er vom 24. August 2023 bis 5. September 2023 ferienabwesend sein werde (Urk. 1 S. 1 unten). Am 23. Juni 2023 lud die Vorinstanz zur Schlichtungs- verhandlung auf den 8. September 2023 vor (Urk. 3). Am 23. August 2023 er- suchte der Kläger per E-Mail um eine Verschiebung der Verhandlung, da auf- grund eines Sturms in der Karibik sein Rückflug habe verschoben werden müssen und er erst am 12. September 2023 in die Schweiz zurückkehre (Urk. 4). Auf Auf- forderung der Vorinstanz (Urk. 5) reichte der Kläger Belege nach (Urk. 6 und 7/1- 4). Nachdem sich die Vorinstanz über den geltend gemachten Sturm informiert hatte (Urk. 8), forderte sie den Kläger zur Einreichung eines Belegs für die Stor- nierung seines Fluges auf (Urk. 9). Dieser reichte daraufhin eine Umbuchungsbe- stätigung ein (Urk. 10 und 11). Am 28. August 2023 wies die Vorinstanz den Klä- ger darauf hin, dass die Verhandlung am 8. September 2023 stattfinden werde; da der Flug offenbar nicht wegen eines Sturms habe storniert werden müssen, müsse das Verschiebungsgesuch abgewiesen werden (Urk. 12). Der Kläger er- schien nicht zur Verhandlung (Urk. 13), woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. September 2023 das Verfahren als gegenstandslos abschrieb und die Kosten von Fr. 200.-- dem Kläger auferlegte (Urk. 14 = Urk. 17). b) Hiergegen erhob der Kläger am 2. Oktober 2023 (Postaufgabe) fristge- recht Berufung (Urk. 16). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Um eine Berufung inhaltlich prüfen zu können, muss vorab klar sein, was angefochten wird (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dazu muss die Berufungs- schrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechts- mittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 17 S. 2 Dispositiv-Ziffer 5). Aus diesen
Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten sollte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Bei Rechtsmitteleinga- ben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll; blosse Vermutungen hierüber reichen allerdings nicht. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begrün- dung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügen- den Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Berufungsschrift des Klägers enthält keine Anträge (Urk. 16). Auf- grund der Berufungsbegründung (er hoffe, dass "ein weiterer Termin vereinbart" werde; Urk. 16 am Schluss) ist zwar zu vermuten, dass er mit seiner Berufung die Aufhebung der Abschreibung des Verfahrens (Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1) und Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens erreichen will. Es bleibt jedoch offen, ob er auch die Festsetzung der Gerichtskosten und deren Auferlegung an ihn anfechten will. Damit liegen keine genügenden Anträge vor. Auf die Berufung des Klägers kann nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Berufung hätte eingetreten werden kön- nen, wäre sie abzuweisen gewesen. Mit der Berufung können unrichtige Rechts- anwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Berufung dar- gelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander- setzen. Pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechts- schriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4;
Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 N 36). b) Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift einzig geltend, dass er die Vorinstanz am 23. August 2023 darüber informiert habe, dass er aufgrund eines Sturms in der Karibik die Daten seines schon lange geplanten Urlaubs in der Do- minikanischen Republik vom 24. August bis 4. September 2023 habe ändern müssen; als Belege dafür lege er seine bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen bei (Urk. 16). Die Vorinstanz hatte jedoch die Nichtverschiebung der Verhandlung damit begründet, dass der vom Kläger "ursprünglich gebuchte Flug offenbar nicht wegen eines Sturms storniert werden musste" (Urk. 12, worauf in Urk. 17 S. 2 verwiesen wird). Dies wird in der Berufung nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Und damit bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Kläger zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei, und der Folge- rung, dass damit das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte (Urk. 17 S. 2). Die Berufung wäre demgemäss abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte einge- treten werden können. 4. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger offen steht, ein neu- es Schlichtungsgesuch einzureichen. 5. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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