Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LU250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen Konsulat von Spanien, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 9. Juli 2025 (GV.2025.00136 / SB.2025.00135)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 stellte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, ein Schlichtungsgesuch betreffend Persönlichkeitsverletzung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 entschied das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, das Folgende (Urk. 13 [= Urk. 17] S. 2): " 1. Auf das Schlichtungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 100.00 werden der klagenden Partei auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei per Gerichtsurkunde. 5. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, unter Anführung der Gründe (Art. 320 ZPO) und Beilage dieser Verfügung schriftlich und im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat dem Art. 321 ZPO zu genügen." Das Friedensrichteramt erwog dazu, der Kläger habe den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren von Fr. 500.– auch innert der mit Verfügung vom 26. Juni 2025 angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf das Schlich- tungsgesuch nicht einzutreten sei (unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Kläger habe die Kosten zu tragen (unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (unter Hinweis auf Art. 113 Abs. 1 ZPO; Urk. 13 S. 1). b) Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 erhob der Kläger innert Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hierorts Beschwerde. Er führte dazu – soweit nachvollzieh- bar – aus, er stelle den Antrag, die Kosten seien der Beklagten und Berufungsbe- klagten (fortan Beklagte) oder dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Sodann seien ihm die erworbenen Rechte auszuhändigen. Ferner sei zu verbieten, die Grund- stücke und die Liegenschaften zu betreten. Dies um entsprechend seiner erwor- benen und errungenen Pflichten das öffentliche Recht zu beweisen. Die Abwei-
sung des Schlichtungsgesuchs vom 21. Mai 2025 und die Forderung der Kosten beweise durch die angeklagte Invasion die Verletzung des öffentlichen Rechts (Urk. 16). c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, wur- den beigezogen (vgl. Urk. 1-14). 2. Das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, führte in Disposi- tivziffer 5 ihrer Verfügung vom 9. Juli 2025 die Beschwerde als zulässiges Rechts- mittel gegen den Nichteintretensentscheid auf (Urk. 13 S. 2). In nicht vermögens- rechtlichen Angelegenheiten, wie sie die vorliegende (mutmasslich) darstellt (vgl. dazu BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.3 m.w.H.), ist gegen den erstinstanzlichen Endentscheid jedoch die Berufung gemäss Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), weshalb vorliegend die Berufung das korrekte Rechtsmittel darstellt. Daraus er- gibt sich für den Kläger kein prozessualer Nachteil. 3. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides an- fechtbar; lediglich dieses ist der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids beziehen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist demnach auf die klägerischen Anträge, es seien ihm die erworbenen Rechte auszuhändi- gen und es sei zu verbieten, die Grundstücke und die Liegenschaften zu betreten, nicht einzutreten, da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig entschie- den wurde, dass auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde, die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 100.– dem Kläger auferlegt und keine Partei- entschädigungen zugesprochen würden (vgl. Urk. 13 S. 2). 4. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung ent- halten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die
Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmit- teleingabe (BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begrün- dung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.). Eine Nachfrist darf dem- nach nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung ei- ner Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nach- lässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 m.w.H.). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an ei- ner Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. b) Vorliegend unterliess es der Kläger (soweit seine Darlegungen nachvoll- ziehbar sind), sich in der Rechtsmittelschrift (Urk. 16) argumentativ mit den vorin- stanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung zum Nichteintreten und der Auferlegung der Kosten (Urk. 13 S. 1) auseinanderzusetzen. Er begründete weder, wieso seines Erachtens durch das Nichteintreten auf sein Schlichtungsge- such das Recht verletzt worden sein soll, noch, wieso die erstinstanzlichen Kos- ten der Beklagten oder dem Kanton Zürich aufzuerlegen sein. Auf seine Berufung ist demnach nicht einzutreten. 5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzu- setzen.
Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 200.– festge- setzt. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm