Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY110029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth. Beschluss vom 22. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2011 (FE100133)
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2011 (Urk. 2): Es wird verfügt: 1. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend die unentgeltliche Prozessführung und die unent- geltliche Vertretung wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung) 4. (Rechtsmittel) Sodann wird verfügt: 1. Den Gesuchstellern wird das Getrenntleben für die Dauer des Scheidungsverfahrens bewil- ligt. 2. Die eheliche Liegenschaft an der ... [Adresse] wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für ihn persönlich während der Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - rückwirkend vom 10. März 2010 bis 31. Dezember 2010 monatlich Fr. 1'950.– - rückwirkend vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 monatlich Fr. 1'750.– - von 1. März 2011 bis 30. September 2011 monatlich Fr. 2'345.– - ab 1. Oktober 2011 monatlich Fr. 1'380.– zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die bereits verfallenen Beträge sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin: Urk. 1 S. 1 f.: " 1. Die Verfügung vom 20. Juli 2011 sei bezüglich Ziff. 3 aufzuheben und dem Ge- suchsteller/Berufungsbeklagten seien für die Dauer des Verfahrens keine Un- terhaltsbeiträge zuzusprechen. Eventuell seien folgende Unterhaltsbeiträge zuzusprechen: a. vom 1. März 2011 bis 30. September 2011 Fr. 1'327.– monatlich, b. ab 1. Oktober 2011 bis zum Abschluss des Verfahrens Fr. 431.– monatlich, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats. Subeventuell seien auch für die Zeit: c. vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 Fr. 709.– monatlich als Unterhalts- beitrag zuzusprechen, d. vom 1. Januar 2011 zum 28. Februar 2011 Fr. 513.– monatlich als Unterhalts- beiträge zuzusprechen. Verfahrensanträge: 2. Die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. 3. Dieser Berufung sei aufschiebende Wirkung zuzumessen bzw. die Vollstre- ckung sei aufzuschieben, dies gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen; Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Bezirksgericht Pfäffikon (Geschäfts-Nr. FE100133). 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers/Berufungsbeklagten." Urk. 14 S. 3: " 1. Es sei eine mündliche Berufungs-Verhandlung vor Obergericht durchzuführen. 2. Im Rahmen dieser Verhandlung sei der Berufungsbeklagte zu seiner neuen Arbeitsstelle C., ...[Ort] ab Mitte Oktober 2011 eingehend betreffend Pensum und Lohn zu befragen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den schriftlichen Arbeitsvertrag und alle vorhandenen Lohnabrechnungen C. ... ab Mitte Oktober 2011 einzu- reichen, dies vorgängig zu dieser Verhandlung. 4. Der Berufungsklägerin sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegen- heit zu geben, zu diesen Noven Stellung zu beziehen und neue Anträge im Sinne von Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO zu den Unterhaltsbeiträ- gen ab der Aufnahme der tatsächlichen neuen Arbeitstätigkeit des Berufungs- beklagten zu stellen. 5. Es seien mit der mündlichen Verhandlung auch noch Vergleichsgespräche zu verbinden. Eventuell
eventualiter: 1.b. Das Verfahren sei zur Berichtigung der offensichtlichen Rechnungs- und Über- tragungsfehler (entsprechend Antrag 1a) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Berufung sei im Übrigen abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen und sie sei zur Leistung einer angemessenen Prozessentschädigung an den Beklagten zu verpflichten." Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichten die Gesuchsteller bei der Vo- rinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 6/1 und 6/3). Der Ge- suchsteller liess sodann mit Eingabe vom 28. Februar 2011 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung stellen (Urk. 6/20). Anlässlich der Hauptverhandlung am 11. Mai 2011 wurde über diese Begehren verhandelt (vgl. Vi Prot. S. 4, S. 9 ff.). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Verfügung vom 20. Juli 2011 ge- mäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 6/59 = Urk. 2). 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 29. August 2011 erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 mit den vorstehend erwähnten Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. September 2011 wurde der Berufung der Gesuchstellerin die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 7). 1.3. Am 5. Dezember 2011 erstattete der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) innert der ihm mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 10) angesetzten Frist Berufungsantwort (Urk. 11). Mit Eingaben vom 19. Dezember 2011 und vom 8. März 2012 liess die Gesuchstellerin weitere An- träge stellen und Noven geltend machen (Urk. 14 und Urk. 18). 1.4. Mit Vorladung vom 15. Juni 2012 wurden die Parteien zur Vergleichsver- handlung auf den 15. August 2012 vorgeladen.
Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte der Kosten zu ersetzen. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangs- schein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. B. Demuth
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