Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY120028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 20. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juli 2012; Proz. FE120087
Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin gelangte mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (Datum Post- stempel; act. 5/1) an das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksge- richtes Hinwil. Sie verlangte die Ehescheidung gestützt auf Art. 114 in Verbindung mit Art. 112 ZGB und stellte diverse Anträge zur Regelung der scheidungsrechtli- chen Nebenfolgen (act. 5/1 S. 2 f.). Überdies ersuchte sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit welchen die gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Ehe- schutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE100123-E) aufgehoben bzw. abgeändert wer- den sollte (act. 5/1 S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2012 erweiterte die Gesuchstellerin ihr Massnahmebegehren (vgl. Prot. VI S. 4 ff. und act. 20 S. 1). 2. Mit Urteil vom 10. Juli 2012 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/24) erliess das Einzel- gericht vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Na- mentlich stellte es den Sohn C., geboren am tt.mm.1995, in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. September 2011 unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin (vgl. Dispositivziffer 1) und hob Zif- fer 4 der mit Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. September 2011 ge- nehmigten Vereinbarung auf (vgl. Dispositivziffer 2). Es wies das Begehren ab, den Gesuchsgegner zu verpflichten, für den mündigen Sohn D. monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. Dispositivziffer 3). Überdies verpflichtete es den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab 15. Mai 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 575.-- für den Monat Mai 2012 und von Fr. 1'150.-- ab Juni 2012 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, auch über die Mündigkeit von C._____ hinaus, solange dieser bei der Gesuchstellerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt (vlg. Dispositivziffer 4). Ferner hielt es fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befun- den werde (vgl. Dispositivziffer 5).
1.2. Zusätzlich verpflichtet sich der Berufungskläger, dem Sohn C._____ auf dessen Sparkonto für die Zeit von August 2014 bis Juli 2015 monatlich den Betrag von Fr. 100.- zu überweisen. 2. Betreffend den Unterhalt für den mündigen Sohn D._____ wird eine ausser- gerichtliche Vereinbarung getroffen. 3. Die Parteien ersuchen das Obergericht Zürich, von dieser Vereinbarung Vormerk zu nehmen und das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.: LY120028) infolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht, ihnen die Abschreibungskosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen."
positivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 10. Juli 2012 ist daher aufzuheben und entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist von der Vereinbarung der Parteien Vormerk zu nehmen. Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO). 8. Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist dementsprechend zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.-- zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juli 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab März 2012 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 875.-- pauschal für die Zeit von März 2012 bis 14. Mai 2012 − Fr. 350.-- für die Zeit vom 15. bis 31. Mai 2012 − Fr. 700.-- pro Monat von Juni 2012 bis und mit Juli 2013 − Fr. 600.-- pro Monat von August 2013 bis und mit Juli 2014 − Fr. 700.-- pro Monat von August 2014 bis und mit Juli 2015 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines Monats, solange C._____ bei der Gesuchstellerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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