Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY120050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. November 2012
in Sachen
A., Gesuchsteller, Massnahmebeklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B., Gesuchstellerin, Massnahmeklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Y.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 24. Oktober 2012 (FE120196)
Erwägungen: 1. a) Am 22. Mai 2012 hatte die Massnahmeklägerin beim Einzelge- richt im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach ein Eheschutzbegehren eingereicht. In der entsprechenden Hauptverhandlung vom 20. Juni 2012 hatten die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Massnahmeklägerin ihr Eheschutzbergehren zurückziehe und der Massnahmebeklagte sich an den Kos- ten beteilige (Vi-Urk. 7/9). Das Eheschutzverfahren wurde daraufhin mit Verfü- gung vom 26. Juni 2012 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Vi-Urk. 7/10). An der Eheschutzverhandlung unterzeichneten die Parteien direkt im Anschluss an die Vereinbarung ein gemeinsames Scheidungsbegehren und machten durch Einreichung desselben das Scheidungsverfahren rechtshängig (Vi-Urk. 1). Am 11. Juli 2012 stellte die Massnahmeklägerin ein Massnahmebegehren, welches die gleichen Anträge wie das Eheschutzbegehren enthielt (monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 3'000.-- ab 1. Januar 2012, Herausgabe bestimmter Gegenstände, Gütertrennung, superprovisorische Verfügungsbeschränkung, Inventaraufnahme gemäss Art. 195a ZGB und Auskunfterteilung; Vi-Urk. 4). Am 13. Juli 2012 erliess die Vorinstanz superprovisorisch die beantragte Verfügungsbeschränkung und lud die Parteien auf den 18. September 2012 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor (Vi-Urk. 9). c) Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 (Urk. 2) wies die Vorinstanz den Antrag des Massnahmebeklagten auf Nichteintreten auf das Massnahmebegeh- ren ab und trat auf die massnahmeklägerischen Begehren ein (ohne diese aller- dings zu entscheiden; Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig setzte sie dem Massnahmebe- klagten Frist zur Einreichung gewisser Urkunden an (Disp.-Ziff. 2). d) Hiergegen hat der Massnahmebeklagte am 8. November 2012 fristge- recht Berufung erhoben und stellt die Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung Ziff. 1 aufzuheben.
fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen kann, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 54 zu Art. 318 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Beklagte mache geltend, dass der Rückzug des Eheschutzbegehrens zu einer abgeurteilten Sache (res iudicata) führe, weshalb nicht die gleichen Begehren als Massnahmebegehren eingebracht werden könnten. Das Eheschutz- und das Massnahmeverfahren stünden sich in- haltlich wohl nahe, seien aber nicht identisch. Die rechtskräftige Erledigung des Eheschutzverfahrens durch Rückzug entfalte somit für das Massnahmeverfahren im Scheidungsverfahren keine Sperrwirkung der abgeurteilten Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO (Urk. 2 S. 8-11). Darüberhinaus habe der Massnah- mebeklagte mit der Unterzeichnung der Vereinbarung dem Rückzug zugestimmt, weshalb die Massnahmeklägerin den gleichen Anspruch aufgrund von Art. 65 ZPO wieder geltend machen könne (Urk. 2 S. 11 f.). b) Der Massnahmebeklagte macht dagegen berufungsweise zusammen- gefasst geltend, Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen seien sowohl von der Verfahrensart als auch vom Zweck her dasselbe, selbst das Ge- setz verweise in Art. 276 ZPO für vorsorgliche Massnahmen auf das Eheschutz- verfahren; die beiden Verfahren würden sich nur durch den Namen unterscheiden (Urk. 1 S. 4). Den Massnahmeanträgen stehe daher die eingetretene Rechtskraft des Eheschutzes entgegen (Urk. 1 S. 7). Eine Zustimmung zum Klagerückzug im Eheschutzverfahren liege nicht vor (Urk. 1 S. 4-6). c) Eheschutz- und Massnahmeverfahren sind in vielen Punkten ähnlich, sie sind jedoch nicht identisch. So ist das Eheschutzgericht an die im Gesetz um- schriebenen Massnahmen gebunden (Art. 172 Abs. 3 ZGB; numerus clausus möglicher Massnahmen, vgl. Art. 173 ff. ZGB), wogegen das Massnahmegericht im Scheidungsprozess in seiner Befugnis nicht eingeschränkt ist (vgl. Art. 276 ZPO; "nötige" Massnahmen). Weiter stellt das Eheschutzverfahren ein in sich ab- geschlossenes, rechtlich selbständiges und von anderen Prozessen unabhängi- ges Verfahren dar, welches – einmal formell rechtskräftig – grundsätzlich auch
während eines allfälligen Scheidungsverfahrens seine Gültigkeit hat (werden die Eheschutz-Regelungen nicht durch einen Entscheid des Massnahmegerichts auf- gehoben oder abgeändert, gelten sie bei Abweisung oder Rückzug einer Schei- dungsklage weiterhin). Vorsorgliche Massnahmen hingegen sind vollkommen ab- hängig vom Hauptverfahren (Scheidungsverfahren); sie können erst ab dessen Rechtshängigkeit verlangt werden, haben nur Wirkung während des Verfahrens und fallen nach Beendigung des Prozesses (sei es durch Gutheissung, Abwei- sung oder Rückzug der Klage) automatisch dahin. Mit der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage fällt sodann die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts dahin (das Eheschutzverfahren wird jedoch nicht gegenstandslos, denn das Ehe- schutzgericht bleibt zuständig für die Regelung des Getrenntlebens bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung). Für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens ist allein das Massnahmegericht zuständig; bereits erlassene Eheschutzmassnahmen bleiben allerdings in Kraft, bis sie durch das Massnah- megericht aufgehoben oder abgeändert werden. d) Vorliegend wurden aufgrund des Rückzugs des Eheschutzbegehrens gerade keine Eheschutzmassnahmen angeordnet. Das Massnahmegericht wird daher nicht über eine Abänderung derselben zu befinden haben, sondern originär, d.h. auch ohne Vorliegen von Abänderungsgründen, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen haben. Im Übrigen würde es sich gleich verhalten, wenn das Ehe- schutzgericht die Begehren der Massnahmeklägerin abgewiesen hätte; auch dies- falls würden keine Regelungen des Getrenntlebens vorliegen, welche durch das Massnahmegericht abgeändert werden könnten. Bloss ergänzend ist darauf hin- zuweisen, dass sogar im Falle, dass Eheschutzregelungen erlassen worden wä- ren und keine Abänderungsgründe für einen abweichenden Massnahmeentscheid vorliegen würden, auf das Massnahmebegehren einzutreten (dieses aber in der Folge abzuweisen) wäre. e) Der Einwand des Massnahmebeklagten, auf das Massnahmebegehren sei zufolge bereits entschiedener Sache (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) nicht einzutre- ten, ist daher zu verwerfen und der entsprechende vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
f) Eine andere Frage ist, wieweit das Massnahmegericht zur rückwirken- den Unterhaltsregelung befugt ist. Die Regelung von Art. 137 Abs. 2 letzter Satz aZGB, wonach Unterhaltsbeiträge rückwirkend für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können, ist nicht in Art. 276 ZPO übernommen wor- den; die Lehre geht jedoch davon aus, dass dies weiterhin zulässig sei (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 32 zu Art. 276 ZPO, Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, N 4.6 zu Art. 276 ZPO, Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, N 3 zu Art. 276 ZPO). Ist aller- dings vor dem Scheidungsverfahren ein Eheschutzverfahren durchgeführt worden (wie vorliegend) oder ist ein solches noch hängig, ist eine rückwirkende Zuspre- chung von Unterhaltsbeiträgen über die Zeit vor der Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens hinaus nicht möglich, denn für diese Zeit fiel bzw. fällt die Beur- teilung von Unterhaltsleistungen in die Kompetenz des Eheschutzgerichts (BGE 129 III 60 Erw. 3). Eine Zustimmung des Massnahmebeklagten zum Rückzug des Eheschutzbegehrens der Massnahmeklägerin (so die Eventualbegründung der Vorinstanz; Urk. 1 S. 11 f.) lässt sich dem Wortlaut der Vereinbarung kaum ent- nehmen (vgl. Vi-Urk. 7/9, auch Vi-Urk. 7/Prot. S. 15 f.). Da diese Frage jedoch nicht das grundsätzliche Eintreten auf das Massnahmebegehren betrifft, ist sie nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu entscheiden. g) Ebensowenig hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid über das Eintreten auf die Massnahmebegehren im Einzelnen entschieden, weshalb auch die vom Massnahmebeklagten vorgebrachten Einwände gegen das Eintreten auf die einzelnen Begehren (z.B. Feststellung der Berechtigung zum Getrenntleben, Anordnung der Gütertrennung; Urk. 1 S. 8) nicht im Berufungsverfahren, sondern im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren zu prüfen sein werden. h) Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und die angefochte- ne Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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