Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY130004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. Februar 2013 (FE120070-I)
Rechtsbegehren: A. Des Beklagten (VI-Urk. 8): "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 11 der Verfügung vom 22. Dezember 2010 des hiesigen Gerichts betreffend Eheschutz (Geschäfts- Nr. EE100008) aufzuheben, und es seien die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu reduzieren: - auf monatlich insgesamt CHF 5'125.00, (zzgl. allfälliger gesetz- licher oder vertraglicher Ausbildungs- und / oder Kinderzula- gen), - nämlich CHF 1'125.00 für die Klägerin persönlich - und je CHF 2'000.00 (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertrag- licher Ausbildungs- und / oder Kinderzulagen) für jedes Kind, - zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuersatz zulasten der Klägerin."
B. Der Klägerin (VI-Urk. 18): " 1. Das Gesuch des Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 11 der Eheschutz- verfügung vom 22. Dezember 2010 mit Wirkung ab Juli 2012 neu festzusetzen auf monatlich Fr. 10'700.--, nämlich Fr. 2500.–- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kin- derzulagen für jedes Kind, zahlbar jeweils auf den 1. Tag eines jeden Monats und Fr. 5700.–- für die Klägerin persönlich. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf Anrechnung an die güterrechtliche Auseinandersetzung eine Zahlung von Fr. 100'000.–- zu leisten. 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten."
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgerichtes Uster vom 15. Februar 2013 (Urk. 2): 1. Das Begehren der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen von 29. Februar 2012 wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin zur Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung von Fr. 100'000.– auf Anrechnung an die güterrechtliche Auseinandersetzung wird abgewiesen. 3. Die Dispositivziffer 11 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 22. Dezember 2010 (Geschäfts-Nr. EE100008) wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 26. März 2012 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 6'179.–, zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen, nämlich Fr. 3'179.– für die Klägerin persönlich und je Fr. 1'500.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, für jedes Kind, zahlbar im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 5. (Mitteilung) 6. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1):
" 1. Das Begehren des Beklagten vom 26. März 2012 sei abzuweisen. 2. Es sei in Gutheissung des klägerischen Begehrens vom 20. Juni 2012 Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
"11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juli 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'800.– zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 2'500.– für jedes Kind und Fr. 5'800.– für die Klägerin persönlich, zahlbar jeweils auf den Ersten eines je- den Monats." 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten."
Des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 9):
" 1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Uster vom 15. Februar 2013 (FE120070-l) zu bestäti- gen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungs- klägerin."
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Uster vom 22. Dezember 2010 wurde das Getrenntleben der Parteien gere- gelt und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) zu Unter- haltszahlungen an die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) und die gemeinsamen Kinder von Fr. 8'435.– pro Monat, davon Fr. 3'435.– für die Kläge- rin und Fr. 2'500.– für jedes Kind, verpflichtet (VI-Urk. 4/57). In einer weiteren Dis- positiv-Ziffer wurde der Beklagte verpflichtet, ab dem 22. Januar 2010 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens die Hypothekarkosten für die (von der Klägerin bewohnte) eheliche Liegenschaft zu bezahlen und direkt gegenüber der Bank zu begleichen. 2. Seit Februar 2012 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren (vgl. VI-Urk. 1). In dessen Rahmen begehrte die Klägerin zu- nächst superprovisorisch die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung auf der
Ferienwohnung in C._____. Mit Verfügung vom 5. März 2012 wies die Vorinstanz das klägerische Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab und setzte dem Beklagten Frist zur Stellungnahme an (VI-Urk. 5). Im Rahmen dieser Stellungnahme vom 26. März 2012 stellte der Beklagte seinerseits ein Be- gehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren und verlangte die Reduktion der eheschutzrichterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge (VI-Urk. 8). Anlässlich der in der Folge durchgeführten Verhandlung beantwortete die Klägerin das Massnahmebegehren des Beklagten und verlangte ihrerseits die Erhöhung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (VI-Urk. 18 S. 3 f.). Mit Urteil vom 15. Februar 2013 wies die Vo- rinstanz das Massnahmebegehren der Klägerin mit Bezug auf die Eintragung ei- ner Verfügungsbeschränkung ab, änderte in teilweiser Gutheissung des beklagti- schen Massnahmebegehrens Dispositiv-Ziffer 11 des Eheschutzentscheides vom 22. Dezember 2010 ab und setzte die Unterhaltspflicht des Beklagten rückwirkend ab 26. März 2012 auf monatlich Fr. 6'179.– (nämlich Fr. 3'179.– für die Klägerin und Fr. 1'500.– für jedes Kind) fest (Urk. 2). 3. Dagegen erhob die Klägerin innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 1). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 19. April 2013 (Urk. 9) und wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). II. 1. Vorbemerkungen 1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung einer Ehe- schutzmassnahme mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin persön- lich und die Kinder im Sinne einer durch den Scheidungsrichter zu beurteilenden vorsorglichen Massnahme. In Bezug auf vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 276 Abs. 1 ZPO die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der eheli- chen Gemeinschaft nach Art. 271 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. Die vorsorgli- chen Massnahmen sind folglich im summarischen Verfahren zu erlassen. Ge-
mäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungs- grundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Stefanie Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 5). Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime (Stefanie Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 3; Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kin- desunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden. 1.2 Die Dispositivziffern 1, 2 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. 2. Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahme 2.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Abänderung einer ehe- schutzrichterlichen Massnahme korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 2 S. 4-7). Sie erblickte in der Lohneinbusse des Beklagten im Um- fang von 23% eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, wel- che eine Abänderung der mit Eheschutzverfügung vom 22. Dezember 2010 fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge rechtfertige (Urk. 2 S. 18 f.). Ausgehend von einem gebührenden Bedarf des Beklagten von Fr. 13'565.– und seinem Einkommen von Fr. 19'744.– errechnete sie einen Überschuss von Fr. 6'179.–, welcher der Kläge- rin und den Kindern rückwirkend per 26. März 2012 als Unterhaltsbeitrag zuge- sprochen wurde. Auf die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Klägerin ging die Vorinstanz nicht näher ein, da mit dem errechneten Überschuss von Fr. 6'179.– der (im Eheschutzentscheid festgesetzte) Bedarf der Klägerin mit den Kindern selbst bei Berücksichtigung des der Klägerin im Eheschutzverfahren an- gerechneten (und im Scheidungsverfahren bestrittenen) hypothetischen Einkom- mens nicht gedeckt werden könne (Urk. 2 S. 19).
Die Klägerin erachtet einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'800.– für sich und die Kinder für angemessen. Sie kritisiert die der vorinstanzlichen Unterhaltsberech- nung zugrunde gelegten Einkommens- und Bedarfszahlen des Beklagten und ver- langt eine Anpassung ihres eigenen Bedarfs. Ihre eigenen Einkommensverhält- nisse macht die Klägerin nicht zum Thema der Berufung. 2.2 Einkommen des Beklagten Mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse des Beklagten kommt die Klägerin ih- rer Begründungspflicht nicht nach. Die Begründung eines Rechtsmittels hat zu er- klären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Ent- scheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (BGE 138 III 213 E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3). Dies unterlässt die Klägerin und be- lässt es dabei, auf den luxuriösen Lebensstil des Beklagten zu verweisen, ohne darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen (immerhin 7 Seiten ausmachenden) Aus- führungen zum Einkommen des Beklagten unzutreffend sein sollen. Inwiefern die Einkommensreduktion beim Beklagten nicht dauerhaft sein soll (so die Klägerin in Urk. 1 S. 10), erläutert sie ebenfalls nicht näher. Für die Unterhaltsberechnung ist daher auf das von der Vorinstanz ermittelte klägerische Einkommen von Fr. 19'744.– abzustellen. 2.3 Bedarf der Parteien a) Im Eheschutzentscheid vom 22. Dezember 2010 (VI-Urk. 4/57) wurde der Bedarf der Parteien auf Fr. 14'000.– (Beklagter) bzw. Fr. 8'535.– (Klägerin mit den Kindern) festgesetzt. Im Bedarf des Beklagten waren neben seinen eigenen Wohnkosten die Hypothekarzinsen der (von der Klägerin bewohnten) ehelichen Liegenschaft im Betrag von Fr. 4'683.– enthalten, während sich der Bedarf der Klägerin ohne Wohnkosten präsentierte. In Ziffer 12 des Eheschutzentscheides wurde der Beklagte verpflichtet, die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft direkt gegenüber der Bank zu begleichen. Die Vorinstanz hielt an dieser Variante der Bedarfsberechnung fest und berücksichtigte im Bedarf des Beklagten eben- falls neben seinen eigenen Wohnkosten die Hypothekarzinsen für die eheliche
Liegenschaft, während der Klägerin - da direkt vom Beklagten an die Bank zu be- zahlen - keine Wohnkosten angerechnet wurden (vgl. Urk. 2 S. 16 und 18). b) Der Beklagte bezahlt die Hypothekarzinsen unbestrittenermassen seit 30. Juni 2012 nicht mehr (Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 9 S. 6 ff.). Die Klägerin stellt sich des- halb auf den Standpunkt, dass die Hypothekarzinsen ab diesem Datum nicht mehr im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen seien, da er damit monatlich Fr. 4' 683.– für seine eigenen Belange ausgeben könne (Urk. 1 S. 7). Umgekehrt sei die Hälfte des vom Beklagten zu bezahlenden Hypothekarzinses ihrem Bedarf zuzurechnen, um so die Benachteiligung auszugleichen, welche dadurch entste- he, dass die nicht beglichenen Hypothekarzinsen zur Hypothekarschuld geschla- gen würden, was sich wiederum auf die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin auswirke (Urk. 1 S. 9 f.). Der Beklagte hält demgegenüber dafür, dass das Vorbringen der Klägerin betref- fend Nichtbezahlung des Hypothekarzinses einerseits vor Vorinstanz verspätet erhoben worden und daher unbeachtlich sei (Urk. 9 S. 6 f.) und sich die Nichtbe- zahlung des Hypothekarzinses andererseits nicht auf den beklagtischen Bedarf auswirke, da die Schuld des Beklagten zur Begleichung des Hypothekarzinses trotz Nichtbezahlung weiterhin bestehe (Urk. 9 S. 7). c) Der Klägerin wurde die letzte Rechtsschrift im Massnahmeverfahren am 29. November 2012 zugestellt (Urk. 73 und Urk. 77). Danach begann das Stadium der Urteilsberatung (BGE 138 III 788, 789 f. Erw. 4.2, 790: "étape procédurale dis- tincte", 791 Erw. 4.5) und Noven waren auch unter Geltung der Untersuchungs- maxime nicht mehr zulässig. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 15. Januar 2013 für ihren Entscheid zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Dies hat aber zur Konsequenz, dass das Novum im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen ist. d) Die Nichtbezahlung der Hypothekarzinsen hat indessen keinen Einfluss auf den beklagtischen Bedarf. Im Eheschutzentscheid wurde der Beklagte verpflich- tet, die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft direkt gegenüber der Bank
zu begleichen, weshalb der entsprechende Betrag in seinem Bedarf berücksich- tigt wurde. Diese Vorgehensweise wurde von beiden Parteien nicht beanstandet. Im heutigen Zeitpunkt ist der Beklagte nach wie vor verpflichtet, die Hypothekar- zinsen direkt gegenüber der Bank zu begleichen, hat doch die Vorinstanz Disposi- tiv -Ziffer 12 des Eheschutzentscheides unverändert gelassen und wurde dies von beiden Parteien nicht angefochten. Der Beklagte wird demnach (früher oder spä- ter) die besagten Zinsen zu bezahlen haben, sei es der Bank oder der Klägerin, und zwar in dem Umfang, in welchem sie von der Bank in Anspruch genommen wird. Sollte die Klägerin von der Bank belangt werden, wäre der dadurch entstan- dene Rückgriffsanspruch als Forderung der Klägerin gegen den Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (Art. 205 Abs. 3 ZGB). 2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein Anlass besteht, die vorinstanzliche Bedarfsberechnung zu korrigieren. Die Berufung ist daher abzu- weisen. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu entscheiden. 2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, wes- halb sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Klägerin zudem zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) auf Fr. 2'500.– festzulegen. Ein Mehr- wertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt (Urk. 9 S. 2).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositivziffer 11 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 22. Dezember 2010 (Geschäfts-Nr. EE100008) wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 26. März 2012 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 6'179.–, zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen, nämlich Fr. 3'179.– für die Klägerin persönlich und je Fr. 1'500.–, zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, für jedes Kind, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 27. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: dz