Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY130005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013 (FE120422-L)
Rechtsbegehren: der Beklagten und Berufungsklägerin (Prot. I S. 7f.): " 1. Es sei festzustellen, dass der Hausrat und das Mobiliar der Lie- genschaft während der Trennung der Gesuchstellerin zur exklusi- ven Nutzung zustehe bzw. sei eine entsprechende richterliche Zu- teilung vorzunehmen. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten vorschüssig ab 1. Juni 2011 Fr. 2'000.- für jedes Kind zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen und Fr. 7'000.– für die Beklagte persönlich zu bezahlen. Der Kläger sei weiter zu verpflichten, die Hälfte der ausseror- dentlichen Kosten für die Kinder zu übernehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
des Klägers und Berufungsbeklagten (Prot. I S. 14): " 1. Die eheliche Liegenschaft in C._____ sei für die Zeit des Schei- dungsverfahrens der Beklagten und der Tochter D._____ zur al- leinigen Benützung zuzuweisen. 2. Der Antrag auf Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 11'000.– ab 1. Juni 2011 sei abzuweisen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für sich und D._____ ab 19. Juni 2011 Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 4'000.– pro Monat zu bezahlen, nämlich Fr. 2'000.– für D., inklusive allfälliger Familienzulagen, sowie Fr. 2'000.– für die Beklagte persönlich. 4. Es sei festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 19. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 für D. und die Beklagte be- reits Fr. 54'240.– geleistet hat. Es sei zudem festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 14. September 2012 bereits Fr. 38'348.– an D._____ und die Beklagte geleistet hat." Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsteller zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits getrennt leben.
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):
" 1. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2013 des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, sei aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten rückwirkend ab 19. Ju- ni 2011 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Un- terhaltsbeiträge von Fr. 9'000.00 im Monat, zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 2'000.00 zuzüglich allfäl-
liger Kinderzulagen für die Tochter D._____ und Fr. 7'000.00 für die Beklagte persönlich. Diese Unterhaltsbeiträge sind inskünftig monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 %MWSt) zu Las- ten des Berufungsbeklagten."
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 1):
" 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklag- ten eine angemessene Prozessentschädigung, zuzüglich 8% MWST, zu bezahlen."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1993. Aus der Ehe gingen die Kinder E._____ (geb. tt.mm.1994) und D._____ (geb. tt.mm.1998) hervor. Seit dem 16. Mai 2012 stehen die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren (act. 6/1). Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte die Beklagte und Berufungsklä- gerin (nachfolgend Beklagte) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Urk. 6/14). Anlässlich der Einigungsverhandlung/Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 26. September 2012 stellten die Parteien die ein- gangs genannten Anträge (Prot. I S. 7 f. und S. 14). Am 12. Februar 2012 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Massnahmeentscheid (Urk. 2). 2. Hiergegen hat die Beklagte am 4. März 2013 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1) und die vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträge gestellt (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 9) wurde dem Kläger und Be- rufungsbeklagten (fortan Kläger) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort ange- setzt (Urk. 10), welche dieser mit Eingabe vom 22. April 2013 innert Frist einreich-
te und die vorstehend wiedergegebenen Anträge stellte (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. April 2013 wurde der Beklagten die Berufungsantwort zur Kenntnisnah- me zugestellt (Urk. 14). 3. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 blieben unangefochten. Die Dispositivziffer 5 Abs. 1 blieb hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge ebenfalls unangefochten. Die genannten Ziffern sind damit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. II. A. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Ehegattenunter- haltsbeiträge sowie die Frage, in welchem Umfang der Kläger bereits Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge bezahlt hat. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtli- chen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Stefanie Pfänder Baumann, DIKE- Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). 2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Li- teratur umstritten. Das Bundesgericht hat indes eine solche analoge Anwendung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Entgegen der Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 3) ist deshalb
auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Allerdings können die Parteien vorbringen, in der ersten Instanz sei die Untersuchungsmaxime verletzt worden, indem gewisse Fakten unberücksichtigt geblieben seien. Falls dies zutrifft, sind die entsprechenden Vor- bringen zu berücksichtigen (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414). 3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. B. Editionsbegehren 1. Die Beklagte hatte anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2012 zum Nachweis des Einkommens des Klägers die Edition der Jahresrechnungen des Klägers der Jahre 2000 bis 2007 sowie der Steuererklärungen 2002 bis 2004 ver- langt (Prot. I S. 9). Sodann beantragte die Beklagte in der Eingabe vom 6. Dezember 2012 zum Nachweis des Lebensstandards der Parteien die Edition sämtlicher Detailbelege der Praxisrechnungen ab 2006 bis 2008 (Urk. 6/25 S. 4 und S. 8). Die Vorinstanz sah von der Edition dieser Unterlagen mit der Begrün- dung ab, dass diese für die Festlegung der während der Dauer des Scheidungs- verfahrens geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht von wesentlicher Bedeutung seien (Urk. 2 S. 9). 2. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren die Aufhebung und Rückwei- sung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz. Sie macht in diesem Zu- sammenhang geltend, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert habe, indem ihren Beweisanträgen nicht stattgegeben worden sei und ihr stattdessen ein fehlender Nachweis des Lebensstandards vorgeworfen worden sei. Für den Fall, dass im Berufungsverfahren die Beweisabnahme nachgeholt werde, erneuere sie ihre Beweisanträge und beantrage die Edition sämtlicher De- tailbelege der Praxisrechnungen 2006 bis 2008, sämtlicher Rechnungen und Quit- tungen betreffend die Praxisrechnungen und den Haushalt der Parteien vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 (Urk. 1 S. 5).
C. Unterhaltsbeiträge Im Rahmen der Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge ist strittig, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten anhand der einstufigen oder der zweistufigen Berechnungsmethode zu berechnen ist. Weiter ist das Einkommen der Beklagten und deren Bedarf strittig. Diesbezüglich ist ausserdem strittig, ob die Vorinstanz den Editionsbegehren der Beklagten zu Recht nicht stattgegeben hat. 1. Berechnungsmethode / Einkommen Kläger 1.1. Der Kläger arbeitet als selbständigerwerbender Zahnarzt. Die Vorinstanz hat das klägerische Einkommen gestützt auf die Jahresrechnungen 2007 bis 2011 (Urk. 6/4/3-5; Urk. 6/21/21) berechnet und dem Kläger nach Abzug des Privatan- teils der Beiträge an die berufliche Vorsorge ein Einkommen von rund Fr. 244'570.– im Jahr bzw. Fr. 20'380.– im Monat angerechnet (Urk. 2 S. 11). 1.2. Der Kläger anerkennt das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen (Urk. 11 S. 5). Es liegen somit ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse vor, weshalb die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung zu Recht anhand der sog. ein- stufigen Berechnungsmethode vorgenommen hat. Damit ist das Einkommen des Klägers zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nicht von Be- lang, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (vgl. Urk. 1 S. 10 ff.) einzugehen. 2. Einkommen Beklagte 2.1. Die Beklagte ist ebenfalls ausgebildete Zahnärztin. Sie ist seit 2007 nicht mehr erwerbstätig und bezieht eine volle IV-Rente der Ausgleichskasse sowie ei- ne IV-Rente einer privaten Versicherung (Urk. 6/18/2 und Urk. 6/18/4). Die Vor- instanz ging bei der Beklagten von einer Invalidenrente von jährlich Fr. 26'928.–, einer Kinderrente für die unmündige Tochter D._____ von jährlich Fr. 10'764.– sowie einer Rente aus der 3. Säule von jährlich Fr. 96'000.– aus, was Rentenein- künfte von insgesamt Fr. 133'960.– im Jahr bzw. Fr. 11'140.– pro Monat ergibt
(Prot. I S. 16). Ferner rechnete die Vorinstanz der Beklagten Vermögenserträge von Fr. 3'400.– pro Jahr bzw. Fr. 280.– pro Monat gestützt auf das aus der Steu- ererklärung 2010 hervorgehende bewegliche Vermögen von Fr. 269'919.– an. Damit ging die Vorinstanz bei der Beklagten von Einkünften in der Höhe von Fr. 137'090.– pro Jahr bzw. Fr. 11'420.– pro Monat aus (Urk. 1 S. 12). 2.2. Die Beklagte wehrt sich berufungsweise gegen die Berücksichtigung von Fr. 3'400.– pro Jahr aus Vermögenserträgen (Urk. 1 S. 12). Sie macht geltend, die Anrechnung eines Vermögensertrags von Fr. 3'400.– pro Jahr sei lebens- fremd. Sie sei von der Vorinstanz zur Edition von aktuellen Konto- und Depotaus- zügen von sämtlichen Konti verpflichtet worden, weshalb es unverständlich sei, dass die Vorinstanz diese Belege ignoriert und stattdessen den Vermögensertrag gestützt auf die Steuererklärung 2010 ermittelt habe. Aus den von ihr eingereich- ten Depotauszügen (Urk. 6/26/2) gehe hervor, dass sie per 20. November 2012 nur noch über ein Vermögen von Fr. 58'405.– verfügt habe. Inzwischen sei dieses Vermögen fast ganz aufgebraucht. Weiter macht die Beklagte geltend, dass die Erträge der Sparkonti der Kinder (rund Fr. 50'000.–), welche seit 2010 in ihrer Steuererklärung aufgeführt seien, weiterhin diesen zukommen würden (Urk. 1 S. 12 f.). 2.3. Der Kläger auf der anderen Seite bestreitet, dass das Renteneinkommen der Beklagten "nur" Fr. 11'140.– pro Monat beträgt und macht geltend, dass sich die Renteneinkünfte auf mindestens Fr. 12'040.– pro Monat belaufen würden, da im Betrag von Fr. 11'140.– die Kinderrente der Tochter E._____ von Fr. 897.– nicht enthalten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Maximal-IV-Rente im Jahr 2011 Fr. 27'840.– betragen habe und seit dem Jahr 2013 Fr. 28'080.– betra- ge. Diese Zahlen seien gerichtsnotorisch (Urk. 11 S. 6). 2.4. a) Entgegen dem Kläger ist die Kinderrente der volljährigen Tochter E._____ bei der Berechnung des Einkommens der Beklagten nicht zu berücksich- tigen. Da mangels Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die volljährige Toch- ter E._____ im vorliegenden Verfahren keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt werden, ist folgerichtig ihre Kinderrente bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen.
Die vom Kläger behaupteten Zahlen betreffend die Maximal-IV-Rente sind zutref- fend (vgl. http://www.svazurich.ch/pdf/4.01d.pdf, besucht am 26. Juni 2013). Die Maximal-IV-Rente beläuft sich seit Januar 2013 auf Fr. 2'340.– pro Monat und hat in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 2'320.– pro Monat betragen. Weil Unterhaltsbei- träge rückwirkend ab 19. Juni 2011 zuzusprechend sind, rechtfertigt es sich, bei der Beklagten von einer IV-Rente der staatlichen Invalidenversicherung von Fr. 2'330.– pro Monat auszugehen. Damit belaufen sich die Renteneinkünfte der Beklagten insgesamt auf gerundet Fr. 11'230.– pro Monat ([Fr. 27'960.– + Fr. 10'764.– + Fr. 96'000.–] : 12). b) Nachdem die Beklagte mit vorinstanzlicher Verfügung vom 30. Oktober 2012 zur Einreichung ihrer Depotauszüge sowie der Kontoauszüge der zwei Konti bei der Credit Suisse (Konto-Nr. ... und ...) der Jahre 2011 und 2012 verpflichtet wur- de (Urk. 6/23), ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf diese Be- lege gestützt hat. Dem Depotauszug per 20. November 2012 (Urk. 6/26/2) ist zu entnehmen, dass das Anlagevermögen der Beklagten per 20. November 2012 ei- nen Wert von Fr. 58'405.– aufgewiesen hat, während aus der Steuererklä- rung 2010 noch ein Wertschriftenvermögen in der Höhe von Fr. 118'420.– hervor- ging (vgl. Urk. 6/18/1). Das Wertschriftenvermögen hat damit in der genannten Zeitspanne um rund Fr. 60'000.– abgenommen. Beim Vorbringen, wonach das Wertschriftenvermögen inzwischen fast vollständig aufgebraucht sei, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Der Saldo der beiden Konti der Credit Suisse hat per 22. November 2012 Fr. 4'708.42 (Konto-Nr. ... ) bzw. Fr. 701.16 (Konto- Nr. ...) betragen und hat sich gegenüber den Werten gemäss der Steuererklä- rung 2010 nur unwesentlich verändert. Dass die Erträge der Sparkonti der Kinder, welche ein Guthaben von rund Fr. 50'000.– aufweisen, diesen zukommen, wurde vom Kläger nicht bestritten und kann ausserdem als allgemein bekannt betrachtet werden. c) Vor dem Hintergrund, dass das Wertschriftenvermögen per 20. November 2012 im Vergleich zum Stand von Ende Dezember 2010 um rund Fr. 60'000.– abgenommen hat und die Vermögenserträge auf dem Sparguthaben der Kinder von rund Fr. 50'000.– nicht der Beklagten zukommen, ist mit dieser davon auszu-
gehen, dass Vermögenserträge von rund Fr. 3'400.– pro Jahr nicht glaubhaft er- scheinen. Wird davon ausgegangen, dass das bewegliche Vermögen der Beklag- ten, auf welchem ihr Vermögenserträge zufallen, rund Fr. 160'000.– (Fr. 269'900.– - Fr. 60'000.– - Fr. 50'000.–) beträgt, mithin etwas mehr als die Hälfte des der Beklagten von der Vorinstanz angerechneten beweglichen Vermö- gens ausmacht, erscheinen Vermögenserträge von Fr. 2'000.– pro Jahr bzw. ge- rundet Fr. 165.– pro Monat realistisch. 2.5. Zusammenfassend ist damit von monatlichen Einkünften von insgesamt Fr. 11'395.– (Fr. 11'230.– + Fr. 165.–) auszugehen. 3. Bedarf Kläger Nachdem der Kläger vorliegend als sehr leistungsfähig zu qualifizieren ist und deshalb die Bedarfsberechnung anhand der einstufigen Methode erfolgt, ist der Bedarf des Klägers – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – nicht von Relevanz. Es erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen der Beklagten betref- fend den klägerischen Bedarf einzugehen. Die Vorinstanz hat dessen Bedarf nur summarisch – im Sinne einer Kontrollrechnung – ermittelt, um zu prüfen, ob die finanziellen Mittel des Klägers ausreichen, um die Differenz zwischen dem Bedarf der Beklagten und deren Einkünften zu decken. Dies hat die Vorinstanz bejaht, was nicht zu beanstanden ist. 4. Bedarf Beklagte 4.1. Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Beklagten und der unmündigen Toch- ter auf Fr. 15'550.– fest und ging dabei von folgenden Bedarfspositionen aus: 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– 2) Kinderzuschlag Fr. 600.– 3) Hypothekarzins Fr. 2'235.– 4) Verzinsung Darlehen F._____ Fr. 130.– 5) Unterhalt Liegenschaft Fr. 1'325.– 6) Strom/Wasser Fr. 387.– 7) Krankenkasse Fr. 857.–
hand der effektiven Ausgabepositionen substantiiert darzulegen und durch Einrei- chung entsprechender Belege glaubhaft zu machen. Zudem ist die Beklagte da- rauf hinzuweisen, dass die Aussage des Klägers das Jahr 2004 betrifft (vgl. Prot. I S. 19), weshalb sie gestützt darauf nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Parteien leben seit November 2008 getrennt, weshalb das Jahr 2004 zur Ermitt- lung des Lebensstandards nicht relevant ist. 4.3. Weiter bemängelt die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich aufgrund der Entwicklung des Vermögens der Parteien (von rund Fr. 50'000.– im Jahr 2005 auf rund Fr. 200'000.– im Jahr 2009) ergebe, dass die Parteien ihr Ein- kommen nicht laufend verbraucht hätten (Urk. 1 S. 6). Sofern die Beklagte mit diesem Vorbringen beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Spar- quote ausgegangen ist, ist Folgendes festzuhalten: Bei der einstufigen Berech- nungsmethode spielt die Frage, ob eine Sparquote gebildet wurde, keine Rolle, da es bei dieser Berechnungsmethode – anders als bei der zweistufigen Berech- nungsmethode (Ermittlung des Minimalbedarfs beider Parteien mit anschliessen- der Überschussverteilung) – nicht zu einer Überschussverteilung kommt, sondern der Bedarf der unterhaltsberechtigten Person anhand der tatsächlichen Lebens- haltungskosten errechnet wird und derjenige Teil des Einkommens, welcher nicht zur Befriedigung der tatsächlichen Bedürfnisse verwendet wird, "automatisch" demjenigen verbleibt, der es erwirtschaftet hat. Im Übrigen ist entgegen der Be- klagten aus den Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2009 ersichtlich, dass das Vermögen aus Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 50'000.– im Jahr 2005 auf rund Fr. 200'000.– im Jahr 2009 gestiegen ist (vgl. Urk. 6/22/11-15), weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Parteien jeweils nicht sämtliche Einkünfte verbraucht haben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beklagten hinsicht- lich der Vermögensentwicklung der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) einzugehen. 4.4. Grundbetrag a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten den im Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich "Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" vom
Bedarf substantiiert darzulegen vermag. Zudem werden – wie zu zeigen sein wird – durchaus gewisse Pauschalierungen akzeptiert. Ausserdem wird nicht nur auf Belege vor Aufnahme des Getrenntlebens abgestellt, sondern durchaus auch auf aktuelle Zahlen und Unterlagen. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Klä- ger die finanziellen Verhältnisse der Parteien verschleiert hat, zumal er – wie er- wähnt – nicht verpflichtet war, der Beklagten zusätzliche Unterlagen herauszuge- ben. Nach dem Gesagten ist im Folgenden der Bedarf der Beklagten und der Tochter D._____ ohne erhöhte Grundbeträge zu ermitteln. Entsprechend bleibt es bei den Grundbeträgen von Fr. 1'350.– für die Beklagte und Fr. 600.– für die Tochter D._____, welche vom Kläger nicht bestritten werden (vgl. Urk. 11 S. 8). 4.5. Unterhalt Liegenschaft a) Die Beklagte machte vor Vorinstanz Liegenschaftskosten von Fr. 1'400.– sowie Kosten für die bevorstehende Sanierung des Öltanks von Fr. 6'500.– gel- tend (Prot. I S. 10). Die Vorinstanz hat der Beklagten Liegenschaftskosten von Fr. 1'325.– angerechnet, wobei damit auch die geltend gemachten Kosten für den Gärtner von Fr. 237.– mitumfasst sind. Die Kosten für die Sanierung des Öltanks hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Sie begründete dies damit, dass der von der Beklagten eingereichten dritten Seite einer Offerte (Urk. 6/18/6) nicht zu ent- nehmen sei, dass diese die eheliche Liegenschaft betreffe (Urk. 2 S. 16 ff.). b) Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung des Heizöltanks nicht berücksichtigt habe, nachdem der Kläger nicht bestritten habe, dass diese Kosten die eheliche Liegenschaft betreffen würden (Urk. 1 S. 19). c) Der Kläger hält dem entgegen, dass die Kosten für die Öltanksanierung nicht in der Bedarfsberechnung Eingang finden dürften, da es sich dabei nicht um eine wiederkehrende Ausgabe handle. Weil die eheliche Liegenschaft im Mitei- gentum der Parteien stehe, sei er bereit, von den anstehenden Ausgaben dann- zumal die Hälfte zu übernehmen (Urk. 11 S. 8).
d) Reparaturen oder wertvermehrende Investitionen stellen keine Wohnkosten dar (Jann Six, Eheschutz – ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, N 2.94), weshalb die Position "Sanierung Öltank" zu Recht nicht in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde. Unabhängig davon ist die Vorinstanz korrekterweise zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagte diese Position nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar hat die Beklagte im Berufungsverfahren die vollständige Offerte der ... AG vom 15. Juni 2010 (Urk. 4/7) eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass die er- wähnte 3. Seite der Offerte tatsächlich die eheliche Liegenschaft betrifft. Die Of- ferte ist aber im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, da die Einreichung gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO verspätet erfolgt ist, nach- dem es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die vollständige Of- ferte bereits vor Vorinstanz einzureichen. e) Mit Bezug auf die Kosten für den Gartenunterhalt bringt die Beklagte vor, dass diese Kosten auf den früheren Liegenschaftsabrechnungen nicht aufgeführt seien, da der Kläger in der Vergangenheit die bei der ehelichen Liegenschaft an- gefallenen Gartenarbeiten unbestrittenermassen selber vorgenommen habe (Urk. 1 S. 20). Die Parteien leben seit dem Jahr 2008 getrennt (Urk. 2 S. 3). Die Vorinstanz bezieht sich in ihren Erwägungen auf das Beiblatt zu den Liegen- schaftsunterhaltskosten der Steuererklärung 2010 (Urk. 6/18/22). Damals lebten die Parteien bereits getrennt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass allfällige Gärtnerkosten darin aufgeführt worden wären. Nachdem die Beklagte auch keine aktuellen Rechnungen eingereicht hat, ist festzuhalten, dass sie die Position "Gärtnerkosten" nicht glaubhaft gemacht hat, weshalb diese unberück- sichtigt bleiben muss. 4.6. Reinigung a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Kosten für eine Putzfrau von Fr. 400.– pro Monat. Sie stützte sich dabei auf die Belege der Be- klagten der Jahre 2004 bis 2006, aus welchen durchschnittliche Reinigungskosten von Fr. 350.– pro Monat hervorgehen und erhöhte diesen Betrag um 12.5 % auf Fr. 400.–, da die von den Parteien beschäftigten Personen in der Vergangenheit nicht sozialversichert waren (Urk. 2 S. 21 f.).
b) Die Beklagte moniert, die Vorinstanz habe die ausgewiesenen Reinigungs- kosten von Fr. 7'669.– pro Jahr bzw. Fr. 639.– pro Monat zu Unrecht mit der Be- gründung gekürzt, die Beklagte müsse nicht eine Reinigungshilfe eines Putzinsti- tuts engagieren. Die Unzuverlässigkeit von privaten Reinigungshilfen sei notorisch (Urk. 1 S. 21).
c) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass bis zum Auszug des Klägers kein teures Putzinstitut mit der Reinigung beauftragt worden sei. Entgegen der Beklagten sei die Unzuverlässigkeit von privaten Putzfrauen nicht notorisch (Urk. 11 S. 9). d) Entgegen der Beklagten hat die Vorinstanz die von der Beklagten geltend gemachten Reinigungskosten nicht mit der Begründung reduziert, dass die Be- schäftigung einer von einem Putzinstitut vermittelten Reinigungshilfe nicht not- wendig sei. Die Vorinstanz hat nicht auf die aktuellen Reinigungskosten von Fr. 635.– abgestellt, da für die Bedarfsberechnung der Lebensstandard während des Zusammenlebens massgebend ist und dieser – sofern entsprechende Belege vorliegen – gestützt darauf zu ermitteln ist. Entsprechend hat die Vorinstanz auf die Belege der Jahre 2004 bis 2006 – für die Jahre 2007 und 2008 liegen keine Belege vor – abgestellt und ist korrekterweise von Reinigungskosten von Fr. 400.– ausgegangen. Damit bleibt es bei Reinigungskosten von Fr. 400.– pro Monat. 4.7. Bekleidung a) Die Beklagte machte vor Vorinstanz Kleiderkosten von Fr. 2'454.– geltend (Urk. 6/18/10). Die Vorinstanz hat der Beklagten unter dem Titel "Bekleidung" ei- nen Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat im Bedarf angerechnet. Sie erwog diesbe- züglich, dass die Beklagte den geforderten Betrag zwar nicht ansatzweise sub- stantiiert habe, dennoch rechtfertige es sich, der hohen Lebenshaltung der Par- teien mit einem Zuschlag für Bekleidung von Fr. 1'000.– pro Monat im Bedarf der Beklagten Rechnung zu tragen (Urk. 2 S. 22 f.).
b) Die Beklagte hält an den vor Vorinstanz geltend gemachten Kleiderkosten von Fr. 2'454.– pro Monat fest und bringt erneut vor, dass es nicht zumutbar sei, Kosten für Kleider über Jahre hinweg nachweisen zu müssen, zumal der Kläger nicht in Abrede gestellt habe, dass die Kleiderkosten in der Vergangenheit sehr hoch gewesen seien. Ausserdem werde ihr hoher Lebensstandard vom Kläger auch mit seiner Darstellung bestätigt, wonach von den im Jahr 2004 angefallenen Lebenshaltungskosten von Fr. 300'000.– nur Fr. 130'000.– ihn betreffen würden (Urk. 1 S. 22). c) Der Kläger bestreitet demgegenüber, dass die Beklagte Fr. 1'000.– pro Mo- nat für Kleider ausgegeben hat. Vielmehr würden Fr. 500.– pro Monat als Zu- schlag zum Grundbetrag genügen (Urk. 11 S. 9). d) Die Beklagte hat den geforderten Betrag nicht ansatzweise substantiiert. Sie ist erneut darauf hinzuweisen, dass es an ihr liegt, die tatsächlichen Lebenshal- tungskosten substantiiert darzulegen und durch Einreichung entsprechender Be- lege glaubhaft zu machen. Angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es allerdings plausibel, dass sie mehr Geld für Kleider aus- gegeben hat als Personen, welche in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen leben. Vor dem Hintergrund, dass im Bedarf der Beklagten trotz einstufiger Be- rechnungsmethode noch der Grundbetrag eingesetzt wurde, sowie unter Berück- sichtigung, dass der Kläger der Beklagten Kleiderkosten von monatlich Fr. 500.– zugesteht, rechtfertigt es sich, im Bedarf der Beklagten Kosten für Kleider von Fr. 500.– zu berücksichtigen. Damit wird den finanziellen Verhältnissen der Par- teien ausreichend Rechnung getragen. 4.8. Coiffeur und Kosmetik a) Die Beklagte forderte vor Vorinstanz für Coiffeur/Kosmetik einen Betrag von Fr. 607.– (Urk. 6/18/10). Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Kosten von Fr. 500.– pro Monat, wobei Fr. 220.– davon auf die vom Kläger aner- kannten Kosten für Coiffeurbesuche und der Rest für Kosmetikbehandlungen an- gerechnet wurde (Urk. 2 S. 24).
b) Die Beklagte beanstandet, dass unter dem Titel Kosmetik keine Kosten für Botoxbehandlungen berücksichtigt worden seien. Der Bestätigung des sie behan- delnden Arztes, Dr. med. ..., vom 1. Oktober 2012 könne entnommen werden, dass sie seit 2001 für Botoxbehandlungen Fr. 2'246.– pro Jahr ausgegeben habe (Urk. 4/8 und Urk. 1 S. 23). c) Die vorgenannte Bestätigung wurde gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zu spät ins Verfahren eingebracht, nachdem es der Beklagten ohne Weiteres mög- lich gewesen wäre, eine solche Bestätigung schon vor der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 26. September 2012 einzuholen und anlässlich dieser Verhandlung einzureichen. Die Vorinstanz begründete die Nichtberücksich- tigung der geltend gemachten Kosten für die Botoxbehandlungen damit, dass die- se für die Zeit während des Zusammenlebens nicht belegt worden seien (Urk. 2 S. 24), was zutreffend ist, wobei es sich angesichts des Umstandes, dass die Par- teien bereits seit dem Jahre 2008 getrennt leben, durchaus auch rechtfertigt, auf aktuellere Belege abzustellen. Für die Zeit nach Aufnahme des Getrenntlebens sind den von der Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Belegen von Februar 2009 bis September 2012 (dreieinhalb Jahre) jedoch lediglich Kosten von insge- samt Fr. 4'200.– für Botoxbehandlungen zu entnehmen (vgl. Urk. 6/22/34), was durchschnittlichen monatlichen Kosten von lediglich Fr. 100.– entspricht. Aus den Quittungen ist ausserdem ersichtlich, dass eine Botoxbehandlung – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. Prot. I S. 30) – nicht Fr. 1'700.–, sondern zwi- schen Fr. 600.– und Fr. 1'700.– kostet. Damit erscheinen die der Beklagten von der Vorinstanz unter dem Titel Coiffeur/Kosmetik angerechneten Kosten von ins- gesamt Fr. 500.– angemessen, wobei mit diesem Betrag auch die gelegentlichen Botoxbehandlungen gedeckt werden können. 4.9. Mobilität Beklagte, Abonnement D._____ a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Beklagten einen Betrag von Fr. 575.– (Fahrzeugkosten von Fr. 500.–, Kosten für das Abonnement der Tochter D._____ von Fr. 75.–) berücksichtigt (Urk. 2 S. 24).
b) Die Beklagte wollte vor Vorinstanz Mobilitätskosten von insgesamt Fr. 709.20 berücksichtigt wissen (Urk. 6/18/10), woran sie auch im Berufungsver- fahren festhält. Das von ihr benützte Fahrzeug (Jeep Cherokee) sei mittlerweile über zehn Jahre alt, weshalb laufend Reparaturen anfallen würden. Es weise ei- nen Benzinverbrauch von mehr als 20 Liter pro 100 km auf. Für die massgebende Periode verfüge sie über keine Belege, da der Kläger für sämtliche Kosten aufge- kommen sei. In seiner Praxisrechnung des Jahres 2009 habe er für ihr Auto rund Fr. 10'000.– pro Jahr geltend gemacht (Urk. 1 S. 23). c) Die Beklagte hat weder für die Zeit während des Zusammenlebens noch für die Zeit nach Aufnahme des Getrenntlebens die von ihr geltend gemachten Kos- ten für Mobilität belegt oder glaubhaft gemacht. Relevant und unbestritten ist, dass ein Fahrzeug zum ehelichen Standard der Beklagten gehörte. Das Vorbrin- gen der Beklagten, wonach der Kläger in der Vergangenheit in seiner Praxisrech- nung für das fragliche Fahrzeug rund Fr. 10'000.– pro Jahr an Kosten geltend gemacht hat, erfolgt verspätet, weshalb es unberücksichtigt bleiben muss. Die Vorinstanz hat mit dem der Beklagten angerechneten Betrag von Fr. 500.– den überdurchschnittlichen Verhältnissen der Parteien einerseits sowie dem aus- schliesslich privaten Verwendungszweck des Fahrzeugs andererseits angemes- sen Rechnung getragen, weshalb es bei diesem Betrag bleibt. 4.10. Auswärtige Verpflegung D._____ a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel "auswärtige Verpflegung von D._____" Fr. 75.– pro Monat an. Sie begründete diesen Betrag damit, dass bei dieser Position lediglich Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen seien, da die üblichen Kosten bereits im Kinder- zuschlag enthalten seien, wobei ca. 50% davon, mithin Fr. 300.–, für Nahrungs- kosten vorgesehen seien. Davon wiederum seien ca. 55 %, d.h. Fr. 5.40 pro Tag (Fr. 300.– : 30,5 x 0.55) für das Mittagessen zu verwenden. b) Die Beklagte möchte wie bereits vor Vorinstanz Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 150.– berücksichtigt wissen. In Zürich seien mindestens
Fr. 7.50 je Mittagessen, d.h. mindestens Fr. 150.– pro Monat, einzusetzen. Die Reduktion durch die Vorinstanz widerspreche konstanter Praxis (Urk. 1 S. 24). c) Auf welche konstante Praxis sich die Beklagte beruft, ist nicht ersichtlich. Wenn die Beklagte – ausgehend von behaupteten Mehrkosten von Fr. 7.50 pro Mittagessen – Mehrkosten von Fr. 150.– pro Monat geltend macht, übersieht sie, dass während den 13 Wochen Ferien keine Mehrkosten anfallen, d.h., dass sol- che nur während rund 195 Tagen (39 x 5 Tage) bzw. 156 Tagen (39 x 4 Tage; wird davon ausgegangen, dass die Tochter D._____ das Mittagessen am Wo- chentag mit schulfreiem Nachmittag zu Hause einnimmt) entstehen. Die Vo- rinstanz ist bei der Tochter D._____ insgesamt von Kosten von monatlich Fr. 240.– für das Mittagessen ausgegangen, nämlich Fr. 165.– reguläre Kosten (=55% von Fr. 300.–) zuzüglich Mehrkosten von Fr. 75.– bei auswärtiger Verpfle- gung. Pro Jahr ist die Vorinstanz damit von Mehrkosten für auswärtige Verpfle- gung von Fr. 900.– ausgegangen (12 x Fr. 75.–). Vor dem Hintergrund, dass höchstens während rund 195 Tagen pro Jahr (39 x 5 Tage) Mehrkosten für aus- wärtige Verpflegung anfallen, ergibt sich, dass die Vorinstanz von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von rund Fr. 4.60 pro Tag (Fr. 900.– : 195) ausgegangen ist . Daraus resultiert, dass der Tochter D._____ an den Tagen, während welchen sie sich auswärtig verpflegt, rund Fr. 10.– (Fr. 4.60 + Fr. 5.40) für das Mittagessen zur Verfügung stehen, was angemessen erscheint. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren höhere Auslagen glaubhaft gemacht hat. Damit bleibt es beim Betrag von Fr. 75.– pro Monat für die auswärtige Verpfle- gung von D., zumal die Beklagte nebst dem Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.00 Kinderzulagen erhält. 4.11. Kultur a) Die Vorinstanz hat der Beklagten in ihrem Bedarf Fr. 100.– für Kultur ange- rechnet. Zwar habe die Beklagte abgesehen von drei Kinoeintritten vom 11. Juni 2011 und 31. März 2012 (Urk. 6/22/32) keine Belege für kulturelle Auslagen ein- gereicht, dennoch rechtfertige es sich, der Beklagten und D. in gewissem Umfang Aufwendungen für Kultur zuzugestehen, wobei ein Betrag von Fr. 100.– angemessen erscheine (Urk. 2 S. 26).
b) Die Beklagte hält an ihrem vor Vorinstanz geltend gemachten Betrag von Fr. 389.– pro Monat fest. Solange die Kinder noch klein gewesen seien, habe für sie weniger Gelegenheit bestanden, kulturelle Veranstaltungen zu geniessen. Es könne nicht angehen, ihr diese Auslagen als Bedarfsposition zu verweigern, nachdem sie aufgrund des Alters der Kinder nun dazu Gelegenheit habe. Bei Ein- kommensverhältnissen wie den Vorliegenden seien die von der Vorinstanz ange- rechneten Fr. 100.– für zwei Personen völlig unangemessen. Wenn dem Kläger für sich persönlich für den Betrieb von drei Booten in seiner Freizeit Fr. 422.– pro Monat zugestanden würden, seien ihr in Nachachtung des Gleichbehandlungs- grundsatzes die geltend gemachten Fr. 389.– zuzusprechen (Urk. 1 S. 25). c) Die vom Kläger bestrittenen Kosten für Kultur von Fr. 389.– sind nicht zu be- rücksichtigen, da sie unsubstantiiert vorgetragen und nicht belegt wurden. Die Beklagte führte vor Vorinstanz lediglich aus, dass sie zwei bis dreimal pro Saison die Oper besuche, oft ins Kino gehe und ausserdem Koch- und Malkurs besuche. Die Beklagte hat weder aktuelle Belege noch solche für die Zeit vor Aufnahme des Getrenntlebens eingereicht. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei dem vom Kläger unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 100.– (vgl. Urk. 11 S. 10). 4.12 Tiere a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel "Tie- re" den von ihr geltend gemachten und vom Kläger anerkannten Betrag von Fr. 221.65.– pro Monat an. b) Im Berufungsverfahren möchte die Beklagte Kosten in der Höhe von Fr. 702.– berücksichtigt wissen und reicht zum Beleg dafür eine handschriftliche Aufstellung der Haustierkosten (Urk. 4/10 S. 1) sowie diverse Rechnungen ein (Urk. 4/10 S. 2 ff.). c) Die von der Beklagten im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen dürfen – mit Ausnahme der Rechnung der ... AG vom 20. November 2012 – nicht beachtet werden, nachdem sie bereits vor der Massnahmeverhandlung vom 26. September 2012 ausgestellt worden sind und deshalb bereits vor Vorinstanz
hätten eingereicht werden können. Die Beklagte könnte gestützt darauf jedoch ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Summe der Rechnungsbeträge ergibt einen Betrag von Fr. 6'460.80. Die Rechnungen wurden über den Zeitraum vom 24. Dezember 2009 bis 20. November 2012 (rund 36 Monate) ausgestellt. Damit sind durchschnittliche Kosten im Zusammenhang mit der Haltung von Hau- stieren von Fr. 179.40 belegt. Nachdem der Kläger Haustierkosten von Fr. 221.65 anerkannt hat, bleibt es bei diesem Betrag. 4.13 Computer a) Die Vorinstanz hat der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel "Computer" Fr. 162.– angerechnet (Urk. 2 S. 27 f.). b) Die Beklagte hält im Berufungsverfahren an den vor Vorinstanz geltend ge- machten Kosten im Zusammenhang mit dem Computer von Fr. 430.15 fest. Sie moniert, dass die Vorinstanz ihrem Editionsbegehren nicht entsprochen habe, weshalb sie die behaupteten Kosten nicht habe belegen können (Urk. 1 S. 26). c) Bereits weiter oben (vgl. II./B.3.) wurde festgehalten, dass die Vorinstanz den Beweisanträgen der Beklagten zu Recht nicht stattgegeben hat. Vor dem Hin- tergrund, dass sich der Kläger während des Zusammenlebens der Parteien unbe- strittenermassen um die Angelegenheiten betreffend den Computer der Beklagten gekümmert hat, ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten belegten Computerkosten im Zeitraum von Juni 2009 bis Juni 2012 von durchschnittlich Fr. 162.– pro Monat nicht unter denjenigen während des Zusammenlebens liegen, zumal die Beklagte vor Vorinstanz selbst zu Protokoll gegeben hat, dass sie sich nur ca. alle drei Jahre einen neuen Computer kaufe (Prot. I S. 39). Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 162.–. 4.14 Ferienhaus in ... (Italien) a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten in ihrem Bedarf unter dem Titel " Fe- rienhaus ..." für ihren hälftigen Anteil an der Liegenschaft Unterhaltskosten von Fr. 250.– pro Monat an (Urk. 2 S. 28 f.).
b) Die Beklagte hält an den vor Vorinstanz geltend gemachten Kosten von Fr. 808.– pro Monat fest. Es erscheine haltlos, für ein solches Haus lediglich von Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat auszugehen, zumal die Vorinstanz dem Kläger nebst Wohnkosten von Fr. 1'000.– weitere monatliche Auslagen von Fr. 1'585.– für seine Wochenendwohnung und einen Badeplatz am See zugestanden habe. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung stehe auch der Beklagten und der Tochter eine entsprechende Position in der Bedarfsbe- rechnung zu (Urk. 1 S. 27). c) Mit Bezug auf die dem Kläger von der Vorinstanz zugestandenen Kosten für die Wochenendwohnung ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass diese Position im Gegensatz zu derjenigen der Beklagten belegt ist. Zudem spielt der Bedarf des Klägers im vorliegenden Verfahren – wie erwähnt – keine Rolle. Die Vorinstanz ist darauf lediglich im Sinne einer Kontrollrechnung zur Prüfung der Leistungsfähig- keit des Klägers eingegangen. Auch mit dem von der Beklagten angeführten Ar- gument, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten die Berück- sichtigung der geltend gemachten Kosten gebiete, kann die Beklagte nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Voraussetzung dafür bildet nämlich, dass die fraglichen Kosten glaubhaft gemacht worden sind. Die Beklagte hat die geltend gemachten Liegenschaftskosten bis auf die jährli- chen Aufwendungen für den Gärtner und die Steuern von rund Fr. 2'550.– weder substantiiert noch belegt. Bezüglich der Kosten für den Gärtner und die Steuern hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Beklagte davon ihren hälftigen Anteil, mithin rund Fr. 110.–, zu tragen habe. Ferner erscheint die vorinstanzliche Erwägung nachvollziehbar und plausibel, wonach zudem Kosten für Strom, Gas, Abfall, Versicherungen sowie Reparaturen anfallen würden, weshalb Liegen- schaftskosten von Fr. 250.– für den hälftigen Anteil der Beklagten an der Liegen- schaft angemessen erscheinen würden. Damit bleibt es bei diesem Betrag. 4.15 Steuern a) Die Vorinstanz schätzte die Steuerbelastung der Beklagten auf Fr. 1'500.– pro Monat, wobei sie festhielt, dass die mutmassliche Steuerbelastung unter Be- rücksichtigung der Einkünfte der Beklagten, des Eigenmietwerts der Liegenschaft
sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden sei (Urk. 2 S. 31), ohne indes zu beziffern, von welchen Zahlen si e ausgegangen ist. b) Die Gesuchstellerin veranschlagte die Steuern vor Vorinstanz mit Fr. 46'000.– pro Jahr bzw. Fr. 3'833.– pro Monat (Urk. 6/18/10). Im Berufungsver- fahren macht sie nun geltend, dass sich die Steuerbelastung vor dem Hinter- grund, dass sie auch den Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft von Fr. 22'000.– pro Jahr versteuern müsse, ohne Weiteres auf Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– belaufe (Urk. 1 S. 28). c) Die Gesuchstellerin schuldete für das Bezugsjahr 2010 Staats- und Ge- meindesteuern von Fr. 27'555.– (Urk. 6/18/1). Der Steuerberechnung lag ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 207'700.– sowie ein Vermögen von Fr. 312'000.– zu Grunde. Ausgehend von einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 211'211.– betreffend die direkten Bundessteuern (vgl. Urk. 6/18/1) ist da- von auszugehen, dass die direkten Bundessteuern für das Jahr 2010 rund Fr. 13'500.– betragen haben. Damit belief sich Steuerbelastung der Beklagten für das Jahr 2010 auf rund Fr. 41'000.– bzw. rund Fr. 3'415.– pro Monat. Dem steuerbaren Einkommen von Fr. 207'700.– betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern 2010 lagen Einkünfte von rund Fr. 256'400.– (Renteneinkünfte von Fr. 144'456.–, Wertschriftenerträge von Fr. 3'436.–, Unterhaltsbeiträge von Fr. 83'723.– und der Eigenmietwert der Liegenschaft von Fr. 24'777.–) und Abzü- ge von rund Fr. 48'600.– (Schuldzinsen von Fr. 28'311.–, Versicherungsprämien von Fr. 6'000.–, Abzüge für Kinder im Haushalt von Fr. 13'600.– weitere Abzüge von Fr. 720.–) zugrunde. Ausgehend von eigenen Einkünfte der Beklagten von Fr. 11'370.– pro Monat, vom Eigenmietwert der Liegenschaft von Fr. 24'777.– sowie von mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen von ca. Fr. 60'000.– (gestützt auf die in der Steuererklä- rung 2010 aufgeführten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 83'723.– abzüglich des auf die Tochter E._____ entfallenden Anteils von Fr. 24'000.–) ergeben sich mut- massliche Einkünfte der Beklagten von rund Fr. 221'200.–. Werden davon die mutmasslichen Abzüge von Fr. 48'600.– in Abzug gebracht, resultiert ein steuer-
bares Einkommen von rund Fr. 172'600.–. Damit ist von einer Steuerbelastung von ca. Fr. 3'000.– pro Monat (Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 26'000.– und direkte Bundessteuern von rund Fr. 10'000.–) auszugehen. 4.16 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ergibt sich nach der einstufigen Methode berechnet folgen- der Bedarf der Beklagten und der Tochter D.: 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– 2) Kinderzuschlag Fr. 600.– 3) Hypothekarzins Fr. 2'235.– 4) Verzinsung Darlehen F. Fr. 130.– 5) Unterhalt Liegenschaft Fr. 1'325.– 6) Strom/Wasser Fr. 387.– 7) Krankenkasse Fr. 857.– 8) Gesundheitskosten/Brille Fr. 296.– 9) Essen/Haushalt Fr. 550.– 10) Versicherungen Fr. 134.– 11) Reinigung Fr. 400.– 12) Bekleidung Fr. 500.– 13) Coiffeur/Kosmetik Fr. 500.– 14) Telefon etc., Mobiltelefon Kinder Fr. 460.– 15) Mobilität Beklagte, Abonnement D._____ Fr. 575.– 16) Schule, Nachhilfe, Musikunterricht D._____ Fr. 380.– 17) auswärtige Verpflegung D._____ Fr. 75.– 18) Zeitschriften Fr. 101.– 19) Kultur Fr. 100.– 20) Tiere Fr. 222.– 21) Computer Fr. 162.– 22) Lagerraum Fr. 396.– 23) Ferienhaus ... /I, Anteil Beklagte Fr. 250.– 24) Ferien Beklagte und D._____ Fr. 1'000.– 25) Vorsorge Fr. 562.– 26) Steuern Fr. 3'000.– Total mit Steuern (gerundet) Fr. 16'550.–
4.2. Unterhaltsberechnung Ausgehend von eigenen Einkünften der Beklagten von Fr. 11'395.– ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten und der Tochter D._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 5'155.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Da die Kinderun- terhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 2'000.– pro Monat unangefochten gebliebe- nen sind, beläuft sich der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich auf Fr. 3'155.– pro Monat. Der Unterhaltsbeitrag ist unbestrittenermassen rückwirkend ab 19. Juni 2011 zu leisten. 5. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 5.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Kläger die im massgeblichen Zeit- raum vom 19. Juni 2011 bis 14. September 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits im Umfang von Fr. 75'578.30 getilgt habe (Urk. 2 S. 35). 5.2. Die Beklagte beanstandet, dass der Kläger – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – die geltend gemachten Zahlungen nicht belegt, sondern mittels einer selbst angefertigten Darstellung (Urk. 6/21/25) lediglich behauptet habe. Zudem sei im Rahmen der behaupteten Tilgung von Unterhaltsschulden zu beweisen, dass es sich um "Direktzahlungen" für Bedarfspositionen handle, welche mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen zu decken seien. Diesen Beweis habe der Klä- ger nicht erbracht. Ferner macht die Beklagte geltend, dass die Bemühungen ei- nes Bauanwaltes von Fr. 6'730.55 in der Periode vom 19. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 bzw. von Fr. 3'133.70 in der Periode vom 1. Januar 2012 bis 14. September 2012, welche die Vorinstanz dem Kläger zur Hälfte als Tilgungs- leistung anrechnete, nicht Gegenstand der Bedarfsberechnung gewesen seien, weshalb dieser Betrag nicht als Tilgungsleistung anzurechnen sei (Urk. 1 S. 29 f.). 5.3. Das Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger die von ihm geltend ge- machten Tilgungsleistungen nicht belegt habe, ist unzutreffend. Der Kläger hat in einem Dokument die behaupteten Direktzahlungen aufgeführt, wobei er die ein- zelnen Zahlungen den Kategorien "Diverses", "Liegenschaft" und "Steuern" zuge- ordnet hat. Mit der Aufstellung hat er die entsprechenden Kontoauszüge einge-
reicht (Urk. 21/42 und 21/43) und die betreffenden Zahlungen gelb markiert. Da- mit hat er die behaupteten Zahlungen ausreichend belegt. Auch hat der Kläger den Beweis erbracht, dass es sich bei den behaupteten Zahlungen um Direktzah- lungen für Bedarfspositionen der Beklagten handelt. Bei den der Kategorie "Lie- genschaft" zugeordneten Zahlungen betreffen die Bedarfspositionen "Hypothe- karzinsen", "Unterhalt Liegenschaft" oder "Strom/Wasser". Die in der Kategorie "Diverses" aufgelisteten Zahlungen lassen sich den Bedarfspositionen "Gesund- heitskosten", "Kommunikation", "Haustiere", "Essen und Trinken", "Ausbildung Kinder" (inkl. Musikunterricht), "Mobilität", "Ferien" und "Versicherungen" zuord- nen. Es handelt sich demnach um Familienauslagen, welche der Kläger in Erfül- lung seiner Unterhaltspflicht direkt erfüllt hat. Im Übrigen ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie substantiiert hätte bestreiten müssen, welche Zahlungen nicht den Familienunterhalt betreffen sollen. Dies hat sie einzig mit Bezug auf die Position "..., Bauanwalt" in der Höhe von Fr. 13'461.10 gemacht. Diesen Betrag hat die Vorinstanz den Parteien hälftig zugeordnet und dem Kläger deshalb im Umfang von Fr. 6'730.55 als Tilgungsleistung angerechnet. Das Vorbringen der Beklagten, dass dieser Betrag nicht als Tilgungsleistung anzurechnen sei, ist be- gründet. Die Vorinstanz führt selbst aus, dass es sich bei dieser Auslage nicht um Liegenschaftsaufwand handle. Folgerichtig darf die Zahlung auch nicht als Til- gungsleistung angerechnet werden, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass sie eine der übrigen Bedarfspositionen der Beklagten betrifft. Mit Bezug auf die Periode vom 19. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 hat die Vo- rinstanz zutreffend festgestellt, dass aus den eingereichten Kontobelegen Zah- lungen in der Höhe von Fr. 56'652.50 belegt seien. Davon hat sie korrekterweise die auf die inzwischen mündige Tochter E._____ entfallenden Zahlungen von Fr. 12'800.– in Abzug gebracht. Zusätzlich abzuziehen ist die von der Vorinstanz angerechnete Zahlung von Fr. 6'730.35, welche – wie gesagt – nicht den Bedarf der Beklagten betrifft. Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Kläger im Zeitraum vom 19. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 Zahlungen in der Höhe von Fr. 37'121.95 (Fr. 56'652.50 – Fr. 12'800.00 – Fr. 6'730.55) als be- reits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind.
5.4. Mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 14. September 2012 hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass aus den eingereichten Kontoauszügen Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 48'658.80 hervorgingen. Davon hat sie wie- derum den auf die mündige Tochter E._____ entfallenden Anteil von monatlich Fr. 2'000.– bzw. insgesamt Fr. 16'933.– in Abzug gebracht. Bei der dem Kläger von der Vorinstanz an seine Unterhaltsleistungen angerechneten Direktzahlung von Fr. 3'133.60 betreffend Aufwendungen für den Bauanwalt handelt es sich – wie erwähnt – nicht um eine den Bedarf der Beklagten betreffende Auslage, wes- halb dieser Betrag von den festgestellten Direktzahlungen in Abzug zu bringen ist. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 14. September 2012 Zahlungen in der Höhe von Fr. 28'592.20 (Fr. 48'658.80 – Fr. 16'933.00 – Fr. 3'133.60) als bereits geleistete Unterhaltsbei- träge anzurechnen sind. 5.5. Insgesamt hat der Kläger die im massgebenden Zeitraum vom 19. Juni 2011 bis 14. September 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 65'714.15 (Fr. 37'121.95 + Fr. 28'592.20) bereits getilgt. In diesem Umfang ist die Unterhaltsverpflichtung des Klägers durch Tilgung untergegangen. III. 1. Die Vorinstanz hat den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen ausdrücklich dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4), wes- halb diesbezüglich keine weiteren Vorkehren zu treffen sind. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren als in mittlerem Masse aufwändig, obschon lediglich der Unterhalt strittig war. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–. 2.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu regeln (Art. 106 ZPO). Im Berufungsverfahren umstritten waren
die Unterhaltsleistungen des Klägers an die Beklagte, wobei in diesem Zusam- menhang auch strittig war, in welchem Umfang der Kläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten und der Tochter D._____ bereits nachgekommen ist. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte die Beklagte die Erhöhung der Ehegattenunterhaltsbeiträge um Fr. 4'870.– (vgl. Urk. 1 S. 2), während der Kläger die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte (Urk. 11 S 1). Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, in welchem Umfang der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung durch Direktzahlungen bereits nachge- kommen ist, beantragte die Beklagte Dispositiv-Ziffer 5 Abs. 2 des vorinstanzli- chen Entscheids ersatzlos aufzuheben. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge werden nach erfolgter Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheides auf monatlich Fr. 3'155.– festgesetzt und damit um Fr. 1'025.– erhöht. Damit ist mit Bezug auf die Höhe der geschuldeten Ehegatten- unterhaltsbeiträge von einem Obsiegen des Klägers zu rund 4/5 auszugehen. Ausserdem werden die dem Kläger von der Vorinstanz angerechneten Tilgungs- leistungen an seine Unterhaltsverpflichtung von rund Fr. 75'000.– auf rund Fr. 65'000.–, d.h. lediglich um rund Fr. 10'000.– reduziert. 2.2. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich damit, von einem Obsiegen des Klägers zu rund 9/10 auszugehen. Der Beklagten sind daher 9/10 der zweitin- stanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, dem Kläger 1/10. 3. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt, weshalb die Beklagte entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, dem Kläger eine auf 4/5 reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 9 und 13 Abs. 1 und 4 Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu veranschlagen. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine (auf 4/5 reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 und die Dispositivzif- fer 5 Abs. 1 mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich rückwirkend ab 19. Juni 2011 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Unter- haltsbeiträge von Fr. 3'155.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind inskünftig monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispo- si tivziffer 1 i.V.m. Dispositivziffer 5 Abs. 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2013 (Kinderunter- haltsbeiträge) bereits im Umfang von Fr. 65'714.15 (Zahlungen berücksich- tigt bis 14. September 2012) nachgekommen ist. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten zu 9/10 und dem Kläger zu 1/10 auferlegt. Sie werden vom Vorschuss der Beklagten bezogen, sind ihr aber zu 1/10 (= Fr. 550.–) vom Kläger zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.
Zürich, 8. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: dz