Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY130008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Urteil und Beschluss vom 30. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 6. März 2013; Proz. FE121004
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. März 2013 ordnete die Vorinstanz im Scheidungsverfahren der Parteien vorsorgliche Massnahmen an. Dabei wurden unter anderem die bei- den unmündigen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, geb. tt.mm.2001 und tt.mm.2006, für die Dauer des Prozesses unter die Obhut der Berufungsbe- klagten gestellt, das Besuchsrecht des Berufungsklägers geregelt, eine Besuchs- rechtsbeistandschaft angeordnet und der Berufungskläger rückwirkend per 1. No- vember 2012 zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 600.00 je Kind zuzüglich Kinderzulagen verpflichtet (act. 4). 2. Mit Berufung vom 25. März 2013 beantragte der Berufungskläger neben einzelnen Anpassungen des Besuchsrechts und der Besuchsrechtsbeistand- schaft, er sei zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen lediglich von Fr. 350.00 je Tochter sowie erst ab 1. April 2013 zu verpflichten (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 30. April 2013 wurde das Berufungsverfahren einstwei- len sistiert, nachdem die Parteien darauf hingewiesen hatten, sie hätten sich hin- sichtlich aller angefochtenen Punkte geeinigt, doch die umfassende Scheidungs- konvention müsse vom Bezirksgericht noch genehmigt werden (act. 11, 13-16). 4. Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 wies der Berufungskläger auf die rechtskräftige Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Bezirksgericht hin und er- suchte demgemäss um Abschreibung des Berufungsverfahrens infolge Vergleichs (act. 18 f.). Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Berufungskläger ein Exemplar des Scheidungsurteils vom 29. Mai 2013 inkl. Text der Scheidungskon- vention zu den Akten (act. 22). 5. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers betreffend die Modalitäten des Besuchsrechts und der anzuordnenden Beistandschaft wurden mit der rechtskräf- tigen Genehmigung der Scheidungskonvention der Parteien (mit welcher diese Punkte für die Zukunft geregelt wurden, act. 22 S. 3 f.) gegenstandslos. An einem Entscheid darüber, wie diese Punkte während der Dauer des Scheidungsprozes-
ses zu regeln waren, besteht nach dessen Erledigung kein Rechtsschutzinteresse mehr. Was die Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens angeht, einigten sich die Parteien in der Scheidungskonvention. Danach bezahlt der Berufungs- kläger für die Zeit ab 1. April 2013 den Betrag von Fr. 600.00 je Kind pro Monat. Rückwirkend für die Zeit zwischen November 2012 bis Ende März 2013 bezahlt der Berufungskläger einen weiteren Betrag von Fr. 3'500.00 an Kinderunterhalts- beiträgen. Dieser Betrag wird mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung der Be- rufungsbeklagten an den Berufungskläger im gleichen Betrag verrechnet. Ent- sprechend erklärten sich die Parteien mit Unterzeichnung der Scheidungsverein- barung bezüglich der Unterhaltszahlungen von November 2012 bis und mit März 2013 als auseinandergesetzt (act. 22 S. 6 Ziff. E. 3). Die aufgezeigte Vergleichsregelung ist zulässig, vollständig und klar. Sie er- scheint ferner vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien (vgl. dazu act. 22 S. 5 Ziff. E. 2) nicht unangemessen. Sie ist daher zu genehmigen. Entsprechend ist das Berufungsverfahren abzuschreiben. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung Vormerk zu nehmen (act. 22 S. 7 Ziff. H. 3). Die Entscheidgebühr richtet sich nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 sowie 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG. 7. Dem Berufungskläger wurde für das Berufungsverfahren bereits mit Be- schluss vom 15. April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege mit Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin gewährt (act. 9). Mit Eingabe vom 26. April 2013 ersuchte auch die Berufungsbeklagte um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 14). Angesichts der finanziellen Ver- hältnisse der Berufungsbeklagten (act. 5 S. 23, act. 22 S. 5 f.) sowie der zu ver- neinenden Aussichtslosigkeit ihres Standpunktes im Berufungsverfahren ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Ferner ist die Beru- fungsbeklagte (gleich wie der Berufungskläger, act. 9 S. 3) zur Wahrung seiner Rechte auf eine Rechtsbeiständin angewiesen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist daher für das Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beru- fungsbeklagten zu bestellen. Es wird erkannt: 1. Die vorstehend aufgezeigte Vereinbarung der Parteien betreffend die vom Berufungskläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Berufungs- beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D., geb. 18. September 2001 und 27. September 2006, wird geneh- migt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y. für das Berufungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt. Die Berufungsbeklagte wird auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen. 2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: