Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY130040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 1. April 2014
in Sachen
A._____, Beklagte, Massnahmebeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger, Massnahmekläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
sowie
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. November 2013; Proz. FE110389
Erwägungen: I. 1. Die Parteien, welche seit dem 4. Dezember 2000 verheiratet sind, haben drei Kinder (vgl. act. 6/3), C., geboren tt. mm.1999, D., geboren tt. mm.2002, und E., geboren tt.mm.2007, welche mit Verfügung der Ehe- schutzrichterin vom 16. Oktober 2009 (act. 6/5) unter die Obhut der Ehefrau ge- stellt wurden. Heute hat die Kammer primär zu beurteilen, ob das Besuchsrecht zwischen dem Ehemann und dem jüngsten Kind der Parteien, dem 6-jährigen Jungen E., auf das gleiche Mass wie dasjenige seiner beiden älteren Ge- schwister auszudehnen ist. Dazu kam es wie folgt: Vor Vorinstanz stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren auf Klage des Ehemannes gegenüber (FE110389-K, vgl. act. 6/1-129). Zusammen mit der Scheidungsklage beantragte der Ehemann auch folgende vorsorgliche Regelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 6/1 S. 3): " 1. Die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte seien in Abänderung von Ziffer 10 der Eheschutzverfügung vom 16. Oktober 2009 am Bezirksgericht Winterthur, Geschäfts-Nr.: EE090127, von monatlich Fr. 5'400.– um monatlich Fr. 1'730.– auf monatlich Fr. 3'670.– für die Dauer des Scheidungsverfahrens herabzu- setzen. 2. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, die Kinder C., geboren tt.mm.1999, D., geboren tt.mm.2002, und E._____, geboren tt. mm.2007, für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens wie folgt zu be- treuen:
Jeden Mittwochabend ab 18.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr; - sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende bis. Montagmorgen 8.00 Uhr; - vom 25. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 19.00 Uhr; - in geraden Jahren von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag 19.00 Uhr und über die Sylvester-/Neujahrstage (31. Dezember, 12.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr); - in ungeraden Jahren über die Pfingstfeiertage von Freitagabend nach Schulschluss bis und mit Pfingstmontagabend, 19.00 Uhr; - Ferner sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Kinder jährlich sechs Wochen während der Schulferien mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. 3. Die Kinder C., geboren tt.mm.1999, und D., geboren tt.mm.2002, seien vom Gericht anzuhören. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Ehefrau beantragte betreffend die vorsorgliche Regelung der Verhältnisse fol- gendes (act. 6/35 S. 1): " Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Die beiden älteren Kinder, C._____ und D., wurden von der Vorinstanz an- gehört (act. 6/26). Allen drei Kindern wurde eine gemeinsame Rechtsvertreterin bestellt (act. 6/30), welche namens der Kinder folgendes beantragte (act. 6/43 S. 2): " 1. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder C., D._____ und E._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu betreuen: - jeden Mittwochabend ab 18.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr; - zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, eventualiter bis Montagmorgen 08.00 Uhr; 2. Es sei dem Gesuchsteller ein gerichtsübliches, hälftiges Feiertagsbesuchs- recht einzuräumen; 3. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder C., D. und E._____ jährlich während sechs Wochen bzw. der Hälfte der Schulferien während der Schulferien mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen; 4. Es sei die bestehende Beistandschaft aufrecht zu erhalten, und es seien dem Beistand (gegebenenfalls) folgende (zusätzliche) Aufgaben zu übertragen:
Organisation und Überwachung der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziffern 1 bis 3; - Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts; - Unterstützung der Kommunikation zwischen den Parteien und Vermittlung im Fall von Konflikten betreffend Besuchsrecht zwischen den Parteien; - Periodische (monatliche) Berichtserstattung ans Gericht; 5. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Anlässlich der Einigungsverhandlung vor Vorinstanz vom 9. Mai 2012 zog der Ehemann die beantragte Reduktion der Unterhaltsbeiträge zurück und die Partei- en schlossen folgende Teilvereinbarung (Prot. Vorinstanz S. 17; act. 6/44): " 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Okto- ber 2009, sei dem Vater gegenüber den Kindern C., D. und E._____ mit Wirkung ab Kalenderwoche 22 für die Dauer des Scheidungsver- fahrens folgendes Besuchsrecht einzuräumen: a) Der Vater sei berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ jeden Mittwochabend, ab 18.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. b) Der Vater sei zudem berechtigt zu erklären, die Kinder C., D. und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr (verpflegt) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. c) Dem Vater sei ein hälftiges Feiertagsbesuchsrecht für alle Kinder ein- zuräumen. d) Der Vater sei berechtigt zu erklären, die Kinder C., D. und E._____ jährlich während sechs Wochen während der Schulferien mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. 2. [Aufrechterhaltung der Beistandschaft, Übertragung von zusätzlichen Aufga- ben und Kompetenzen an die Beiständin] 3. Die Parteien beantragen dem Gericht übereinstimmend, es sei ein kinderpsy- chiatrisches Gutachten über die Frage einzuholen, ob E._____ das gleiche Besuchsrecht wie seinen Geschwistern eingeräumt werden kann. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht übereinstimmend, es sei für alle Kinder ein kinderpsychiatrisches Gutachten über die Kinderbelange einzuholen. 5. [gerichtlich angeordnete Mediation] 6. [Widerrufsvorbehalt]"
Diese Vereinbarung wurde nicht widerrufen und die Verfügung der Eheschutzrich- terin vom 16. Oktober 2009 wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2012 entsprechend abgeändert (act. 6/52). Gleichzeitig wurde vereinbarungsge- mäss ein kinderpsychiatrisches Gutachten (bei Dr. med. F._____ vom Sozialpädi- atrischen Zentrum ... des Kantonsspitals ...) zur Frage eingeholt, ob dem an Trisomie 21 leidenden E._____ das gleiche Besuchsrecht wie seinen Geschwis- tern eingeräumt werden kann, sowie ein umfassendes Gutachten zu den Belan- gen aller Kinder (act. 6/64, act. 6/67). Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 wurde der Ehefrau im Sinne einer auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Weisung unter Straf- androhung im Widerhandlungsfall verboten, die drei gemeinsamen Kinder wäh- rend der Dauer des Scheidungsverfahrens ins Ausland zu verbringen. Sodann wurde die Ehefrau verpflichtet, die schweizerischen und mexikanischen Pässe der Kinder während des Scheidungsverfahrens bei der Beiständin zu deponieren (act. 6/107). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. November 2013 gewährte die Vorinstanz schliesslich auch E._____ ein wöchentliches Besuchsrecht von je- weils Mittwochabend bis Freitagabend beim Ehemann (entsprechend der verein- barungsgemässen Regelung für seine älteren Geschwister) und beliess aber die Kinder unter der Obhut der Ehefrau/Mutter, indem sie folgenden Entscheid über die noch verbliebenen Massnahmeanträge des Ehemannes fällte (act. 3 = act. 5 = act. 6/126, je S. 30 f.): " 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 7. Juni 2012 bzw. Disposi- tiv -Ziffer 7 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009, wird dem Vater ge- genüber den Kindern C., D. und E._____ mit Wirkung für die Dauer des Scheidungsverfahrens folgendes Besuchsrecht eingeräumt: a) Der Vater wird berechtigt erklärt, die Kinder C., D. und E._____ jeden Mittwochabend, ab 18.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. b) Der Vater wird zudem berechtigt erklärt, die Kinder C., D. und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr (verpflegt) zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. c) Dem Vater wird ein hälftiges Feiertagsbesuchsrecht für alle Kinder ein- geräumt.
d) Der Vater wird berechtigt erklärt, die Kinder C., D. und E._____ jährlich während sechs Wochen während der Schulferien mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. e) Dem Vater wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, in der Zeit, in welcher sich die Kinder bei der Mutter aufhalten, mit den Kindern zu telefonieren, mit ihnen zu sky- pen, über E-Mail, SMS oder in anderer Weise mit ihnen in Kontakt zu treten. Ausgenommen bleiben unaufschiebbare Informationen über Not- fälle wie Krankheiten in der Familie etc. [Art. 292 StGB] 2. In den übrigen Punkten wird das Massnahmebegehren des Klägers abgewie- sen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. [Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache] 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Berufung]" 2. Dagegen setzte sich die Ehefrau (fortan Berufungsklägerin) fristgerecht bei der Kammer zu Wehr und beantragte (act. 2 S. 2): materiell: " 1. Dispositiv Ziffer 1.a) der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. September 2013 [recte: 13. November 2013] sei aufzuheben; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) des Berufungsbe- klagten."
prozessual: " Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen." " Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00, zuzüglich 8% MWST, zu bezahlen; Eventuell: Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din beizugeben." Mit ihrem Berufungsantrag bezweckt die Berufungsklägerin, dass das Besuchs- recht für E._____ wie in der Vereinbarung der Parteien vom 9. Mai 2012 (gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2012), ohne die wöchentlichen Besuche
(jeweils Mittwochabend bis Freitagabend) von E._____ beim Ehemann (fortan Be- rufungsbeklagter), belassen wird. Die Kammer wies das Gesuch der Berufungsklägerin um Erteilung der aufschie- benden Wirkung mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 (zusammengefasst) mit der Begründung ab, dass die Vorinstanz, die kinderpsychiatrischen Gutachten sowie die Kindsvertreterin die Ausdehnung des Besuchsrechts von E._____ beim Vater (analog demjenigen seiner Geschwister) befürwortet hätten und nicht davon auszugehen sei, dass die vorläufige Umsetzung des vorinstanzlichen Entscheids das Wohl von E._____ gefährde. Weiter setzte die Kammer dem Berufungsbe- klagten Frist an, um zum Antrag der Berufungsklägerin auf Bezahlung eines Kos- tenvorschusses Stellung zu nehmen (act. 7). Die Stellungnahme des Berufungsbeklagten zum Kostenvorschuss mit nachfol- genden Anträgen ging fristgerecht ein (act. 13, vgl. auch act. 10): " 1. Der Antrag um Prozesskostenvorschuss sei abzuweisen. 2. Dem Berufungsbeklagten sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person seiner derzeitigen Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin." Im Weiteren liessen die Parteien der Kammer je eine unaufgeforderte Eingabe zukommen (die Berufungsklägerin act. 12; der Berufungsbeklagte act. 15 und 16, welche der Berufungsklägerin zusammen mit act. 13 und 14/1-13 übermittelt wur- den, vgl. act. 18). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-129). Das Verfah- ren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbrin- gen der Berufungsklägerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzuge- hen.
II. 1. Die Berufung ist zu begründen und hat sich anhand konkreter Anträge und Rügen mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz als falsch erachtet wird (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gerügt werden kann auch die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskon- trolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. u.a. Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 310 N 10). Für das Berufungsverfahren gilt die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch dann in den Prozess eingebracht werden können, wenn diese mit zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Gilt die Untersuchungsmaxime, insbesondere – wie vorliegend – hinsichtlich Kinderbe- langen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), gelangt demgegenüber ein offenes Novenrecht zur Anwendung (vgl. zur diesbezüglichen Praxis der Kammer: OGer ZH LC130019-O vom 8. Mai 2013, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). 2. Die vorliegende rechtzeitig eingegangene Berufungsschrift enthält Anträge und eine Begründung (Art. 311 ZPO, vgl. act. 2 und act. 6/127). Das fragliche Be- suchsrecht zwischen E._____ und dem Berufungsbeklagten als vorsorgliche Massnahme ist eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 308 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. III. 1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass auch E., wie bereits seine bei- den älteren Geschwister, wöchentlich die Zeit von Mittwochabend (ab 18.00 Uhr) bis Freitagabend (18.00 Uhr) bei seinem Vater verbringen soll (act. 3 = act. 5 = act. 6/126, je S. 21 ff.). Sie stützt sich dabei insbesondere auf die kinderpsychiat- rischen Gutachten von G. (Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsycho-
logie und Psychotherapie FSP) und ... [Funktion] Dr. med. F._____ vom Sozial- pädiatrischen Zentrum des Kantonsspitals ... (act. 6/64 und act. 6/67) sowie die Anträge und Ausführungen der Kindsvertreterin (act. 6/116 S. 3 f. und S. 7; Prot. Vorinstanz S. 48), welche die Ausdehnung des Besuchs- rechts von E._____ beim Vater (analog demjenigen seiner Geschwister) befür- worten. Die Fachpsychologin G._____ und ... [Funktion] Dr. med. F._____ kom- men in ihrem Gutachten (zur Frage ob E._____ das gleiche Besuchsrecht wie seinen Geschwistern eingeräumt werden kann) zum Schluss, dass aus Sicht des Kindswohls klar zu empfehlen sei, das bestehende Besuchsrecht von E._____ auf das gleiche Mass wie das seiner Geschwister (nämlich zusätzlich jeden Mitt- wochabend bis Freitagabend) zu erweitern (act. 6/64 S. 15). Die beiden begutach- tenden Fachleute G._____ und Dr. med. F._____ hielten zudem fest, dass sie die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten als gegeben und gut erachten. Der Berufungsbeklagte engagiere sich im Alltag für seine Kinder und informiere sich auch "bei entsprechenden Fachpersonen" über die Entwicklung der Kinder (act. 6/67 S. 33). Die Vorinstanz ihrerseits erwog (zusammengefasst), das kinderpsy- chiatrische Besuchsrechtsgutachten (act. 6/64) bejahe die Frage der Erweiterung des Besuchsrechts im Interesse von E._____ klar. Das auf die Aussagen der Be- teiligten und die entwicklungspädiatrische Abklärung abgestützte Besuchsrechts- gutachten erscheine nachvollziehbar und schlüssig. Dessen Schlussfolgerungen deckten sich mit den Wahrnehmungen der Kinderanwältin und mit den Aussagen von C._____ und D._____ dieser gegenüber. Es erscheine daher glaubhaft, dass es dem Wohl von E._____ entspreche, wenn er seinen Vater gleich oft wie seine Geschwister besuchen dürfe. Demgegenüber vermöchten die Argumente der Kindsmutter (zu welchen sich die Vorinstanz auch äusserte) nicht zu überzeugen. 2. Das schweizerische Familienrecht nennt in Art. 273 ZGB den Anspruch von Eltern und Kindern auf persönlichen Verkehr. Im Vordergrund steht dabei das Kindesinteresse, zu beiden Eltern eine Beziehung pflegen zu können und unbe- lastet auch zu dürfen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Be- suchsrechtes gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkre- ten Einzelfalls zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzu- stehen (BGE 131 III 212 m.w.H.). Die Interessen der Eltern sind insoweit von un-
tergeordneter Bedeutung; der besuchsberechtigte Elternteil hat die sich aus dem Besuchsrecht ergebenden Unannehmlichkeiten ebenso in Kauf zu nehmen wie der Inhaber der elterlichen Gewalt, zumal es bei der Festsetzung des Besuchs- rechts nicht darum geht, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den El- tern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren (BGE 120 II 233). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Kind-Eltern-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 123 III 452). Für die Eltern gilt auch, dass sie alles zu unterlassen haben, was sich auf den persönlichen Verkehr des Kindes nachteilig auswirken kann. Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen die Konfliktsituationen, wie sie in jeder Scheidung auftreten können, nicht zu einer unverhältnismässigen Beschränkung des Besuchsrechts führen (BGE 130 III 589). Die Vorstellungen darüber, was in durchschnittlichen Verhältnissen als angemes- senes Besuchsrecht zu gelten habe, gehen in Lehre und Praxis auseinander (BGE 131 III 209 ff. m.w.H.). Die Besuchszeiten werden praxisgemäss dann an- gesetzt, wenn Kinder und berechtigter Elternteil verfügbar sind, was üblicherweise am Wochenende der Fall ist, aber auch unter der Woche möglich ist. Es sind an erster Stelle Alter, körperliche und geistige Gesundheit sowie die innere Bezie- hung des Kindes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil zu berücksichtigen (BGE 122 III 412). Doch selbstredend ist auch der Umstand, dass Geschwister vorhanden sind, in die Beurteilung mit einfliessen zu lassen. Die Bemessung des Besuchsrechtes hat aufgrund der im Einzelfall gegebenen Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse des Kindes sowie die Bedürfnisse und Möglichkeiten bei- der Eltern Rücksicht zu nehmen. Bei der konkreten Festsetzung der Zeiten und Modalitäten der Besuche kommt den Gerichten grosses Ermessen zu. 3.1 Gegen die vorinstanzliche Ausdehnung des Besuchsrechts für E._____ von Mittwoch 18.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr (zusätzlich zum 2-wöchentlichen Wo- chenendbesuchsrecht) bringt die Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung vor, diese Erweiterung des Besuchsrechts liege nicht im (Kinds- )Interesse von
E.. Doch habe sich eine Ausdehnung des Besuchsrechts allein daran zu orientieren. Zur Begründung der Erweiterung des Besuchsrechts werde hingegen auf die Interessenlage der älteren Geschwister C. und D._____ und des Berufungsbeklagten abgestellt. Die positiven Beziehungserfahrungen mit seinen Geschwistern und seinem Vater seien für die Entwicklung von E._____ unabding- bar und aus Sicht des Kindswohls zu unterstützen. Doch gelte dies für jedes Kind, weshalb sich daraus kein Besuchsrecht im nunmehr festgesetzten Ausmass ab- leiten lasse (act. 2 S. 3). 3.2 Die vorgenannte Behauptung der negativen Tangierung der Kindsinteressen (ohne die Nennung von konkreten Anhaltspunkten dafür) vermag für sich allein und in dieser pauschalen Form nicht zu überzeugen, zumal sie dem Ergebnis der – noch näher zu behandelnden – fachpsychologischen Gutachten diametral ent- gegensteht. Die Berufungsklägerin stellt sich mit ihrer Folgerung insbesondere auch zu sich selber in Widerspruch: Einerseits lässt sie dartun, dass es zutreffe, dass die positiven Beziehungserfahrungen mit seinen Geschwistern und seinem Vater für die Entwicklung von E._____ unabdingbar und aus Sicht des Kindswohls zu unterstützen seien. Dann wiederum lässt sie im gleichen Abschnitt ausführen, dass dies doch für jedes Kind gelte, weshalb sich daraus kein Besuchsrecht im nunmehr festgesetzten Umfang ableiten lasse. Wenn etwas für "alle" Kinder gut ist und auch für E._____ im Speziellen, dann ist nicht ersichtlich, weshalb es bei der Ausgestaltung der Besuchsregelung nicht zu berücksichtigen wäre. Aus den eben erwähnten Ausführungen der Berufungsklägerin geht immerhin hervor, dass sie der Beziehung von E._____ mit seinen Geschwistern und seinem Vater grundsätzlich positiv gegenübersteht und eben diese Beziehung aus ihrer Sicht für das Kindswohl und die Entwicklung von E._____ als unabdingbar einschätzt und unterstützen will. Dies ist zu begrüssen und für die zukünftige Entwicklung von E._____ aber auch seiner Geschwister innerhalb des Familien-Systems von grosser Wichtigkeit. Es geht jedoch nicht an, allein durch einen rein argumentati- ven Umkehrschluss den vorinstanzlichen Entscheid und die verschiedenen dazu führenden Erwägungen sowie das Resultat der fachspezifischen Begutachtung umstossen zu wollen. Der dem Wohl von E._____ möglichst angemessene Um- fang der Besuche beim Vater ist aufgrund der vorliegend gegebenen konkreten
Umstände zu ermitteln. Damit kann auch die Abänderung bzw. Aufhebung eines auf den tatsächlichen Umständen basierenden Entscheides – abgesehen von all- fälligen hier (noch) nicht interessierenden rechtlichen Hindernissen – nur aufgrund von konkret vorliegenden Tatsachen verlangt werden, welche im wirklichen Inte- resse von E._____ eine andere Ausgestaltung des Besuchsrechts erforderlich machen. 4.1 Zu den Gutachten des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 1. Oktober 2012 und 27. November 2012 (act. 6/64 und 6/67) bringt die Berufungsklägerin vor, es könne nicht auf diese abgestellt werden. Dies weil die "Thematik Gleichbehand- lung von E._____ und den älteren Geschwistern" nicht abgeklärt worden sei. Auch der sich stetig vergrössernde Entwicklungsabstand von C._____ und D._____ gegenüber E._____ sei nicht thematisiert worden und die Folgen daraus seien unbeachtet geblieben. Zudem seien die Auswirkungen der unterschiedli- chen Erziehungsvorstellungen und die Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Parteien auf E._____ nicht diskutiert worden. Auch habe die Vorinstanz die ge- nannten Einwände der Berufungsklägerin nicht thematisiert und die Gutachtens- grundlage sei falsch, denn dass dem Berufungsbeklagten lediglich ein Besuchs- recht von nur einem Tag einzuräumen sei, sei gar nie beantragt worden (act. 2 S. 4). Im Weiteren seien die Gutachten bereits ein Jahr alt und auch C._____ und D._____ seien inzwischen ein Jahr älter geworden. Die beiden älteren Geschwis- ter gingen zunehmend Aktivitäten ohne E._____ nach und das Familienleben fin- de grösstenteils nur noch bei den gemeinsamen Mahlzeiten statt (act. 2 S. 4 f.). C._____ und D._____ hätten ihren kleinen Bruder gern. Tatsache sei aber, dass sie sich je länger je mehr von ihm weg entwickelten und sich mit E._____ nur dann noch abgäben, wenn es sich grade ergebe und sie Zeit hätten, was immer weniger oft der Fall sei. Damit sei jedoch das Konstrukt der "Kinder als Einheit" bereits heute nicht mehr gegeben und werde sich in naher Zukunft noch weiter aufheben. Andererseits wäre, würden sich alle Kinder miteinander abgeben und die Freizeit zusammen verbringen, dies für C._____ und D._____ ein nicht alters- gemässes Verhalten und würde wohl vor allem den Interessen des Berufungsbe- klagten dienen, um ein ausgedehntes Besuchsrecht für E._____ zu begründen (act. 2 S. 5).
4.2 Zur von der Berufungsklägerin gerügten ungenügenden Abklärung durch die begutachtenden Fachleute – diese sind (wie bereits erwähnt) G._____ (Fachpsy- chologin für Kinder- und Jugendpsychologie und Psychotherapie FSP) und ... [Funktion] Dr. med. F._____ (Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin) vom Sozi- alpädiatrischen Zentrum des Kantonsspitals ... – ist vorab zu bemerken, dass letztere ausdrücklich festhalten, dass eine reguläre kinderpsychologische Abklä- rung von E._____ nicht möglich gewesen sei aufgrund seiner Beeinträchtigung durch eine Trisomie 21 und seine Spracherwerbsstörung. Es sei daher bei der Beurteilung auf die Aussagen der Beteiligten und die entwicklungspädiatrische Abklärung durch den ... [Funktion] für Entwicklungspädiatrie am Sozialpädiatri- schen Zentrum des Kantonsspitals ..., Dr. H._____ (Facharzt für Kinder- und Ju- gendmedizin FMH, speziell Entwicklungspädiatrie und Neuropädiatrie), abgestellt worden (vgl. zur Qualifikation der genannten Ärzte im Speziellen auch http://www....ch, letztmals besucht am 24. März 2014). Die Aussagen der Beteiligten (als Grundlage der Gutachten) wurden in diversen gemeinsamen und Einzel-Gesprächen mit den Parteien sowie Gesprächen mit den Kindern erhoben. Bei den Parteien wurde auch je ein Hausbesuch durchge- führt (act. 6/64, S. 3 und act. 6/67 S. 4). Damit liegt den Gutachten eine ausführli- che Abklärung des Familiensystems, in dem E._____ bzw. die Kinder der Partei- en leben, zugrunde, weshalb – zumal andere Anhaltspunkte fehlen, woran auch die pauschalen Behauptungen der Berufungsklägerin nichts ändern – davon aus- zugehen ist, dass den damit betrauten Fachleuten eine genügende Informations- grundlage für eine fundierte Begutachtung zur Verfügung stand. Aus dem so ge- wonnenen Bild der Parteien und ihrer Kinder folgerten Fachpsychologin G._____ und ... [Funktion] Dr. med. F._____ (act. 6/64 S. 13 f.): " E._____ ist aufgrund seiner Beeinträchtigungen in verstärktem Mass auf eine liebe- volle Umgebung angewiesen und eine verständnisvolle Förderung seinen Fähigkei- ten und seinem Entwicklungsstand entsprechend. E._____ ist Teil eines Familien- systems und des Subsystems Kinder, in welchem er einen festen Platz in der Ge- schwisterreihe hat. Die Integration von E._____ in der Familie ist gut gelungen, er wird von seinen Eltern und Geschwistern geliebt und aufgrund seiner Besonderhei-
ten geschätzt. Dies wird u.a. darin sichtbar, dass seine älteren Geschwister ihm ei- ne solche hohe Bedeutung zumessen und seine Anwesenheit begrüssen, dass et- was fehlt, wenn er nicht dabei ist. Dabei kann aus Sicht der Km [Kindsmutter] argumentiert werden, dass es nicht da- rum geht, die Bedürfnisse der anderen, allen voran seiner Geschwister oder seines Vaters zu erfüllen, sondern es gehe um die Bedürfnisse von E.. Aufgrund seines deutlich verzögerten Entwicklungsstandes kann E. komple- xe Situationen oder Zusammenhänge kognitiv weder verstehen, noch gar differen- zierte Aussagen über seine Bedürfnisse machen. Das braucht er auch nicht, da er seinem Wesen nach mehr einem knapp dreijährigen Kind entspricht, von dem man dies auch nicht erwarten würde. Die Bedürfnisse in diesem Entwicklungsalter sind darum auch klar definiert. E._____ braucht eine liebevolle Umgebung mit zuverlässigen Bezugspersonen, die ihn gemäss seinen Fähigkeiten fordern. Im schulischen Umfeld wurde dies laut Aussagen der Ke [Kindseltern] mit dem Eintritt in den Kindergarten zusammen mit der zusätzlichen heilpädagogischen Förderung erreicht. Erste positive Entwick- lungsschritte sind laut Ke bereits nach einigen Wochen im Kindergarten sichtbar. Die Integration in die Kindergartengruppe wurde sorgfältig vorbereitet und scheint gelungen. E.s fröhliche und zugewandte Art und seine Freude und sein Stolz über be- wältigte Aufgaben machen es ihm sicherlich leicht, von seiner Umgebung gemocht zu werden. Eine solche positive Interaktion ist für seine weitere persönliche Ent- wicklung auch von grosser Bedeutung. Positive Beziehungserfahrungen mit seinen Geschwistern sind durchaus geeignet, diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen. Auch regelmässige Kontakte mit dem leiblichen Vater und anderen Personen, die E. nahe stehen, sind für seine weitere Entwicklung unabdingbar und aus Sicht des Kindswohls unbedingt zu unterstützen. Wichtig ist dabei, dass er liebevolle Beziehungen erleben kann und in seiner Art akzeptiert wird. Um ihn nicht zu überfordern, braucht es eine erhöhte Sensibilität der Bezugspersonen in Bezug auf seine Fähigkeiten. Beides ist beim Kv [Kindsva- ter] klar gegeben und er ist sich dessen sehr bewusst. Er zeigte ein grosses Ver- ständnis und Bewusstsein E.s Situation gegenüber. E. gemäss seinen Möglichkeiten zu begleiten ist ihm ein grosses Bedürfnis und wird offensichtlich während den Besuchszeiten beim Kv auch umgesetzt. Die Km bestätigte auch,
dass E._____ nach der Rückkehr vom Kv keine massiven Veränderungen oder Stresssymptome zeige. Die Wechsel von einem Elternteil zum anderen bewerkstel- ligt er gut und sicher. Das Kindswohl wurde und wird vom Kv in keiner Weise ge- fährdet. Um sich in einer Umgebung vertraut und sicher zu fühlen, braucht E._____ eine re- gelmässige und konstante Routine. Die geforderte Reduktion der Besuchszeiten auf einen Tag pro Woche, wie von der Km gefordert, würden diesem Umstand klar nicht Rechnung tragen und sind aus kinderpsychologischer Sicht dem Wohl von E._____ nicht zuträglich. Aus oben genannten Überlegungen empfehlen wir deshalb, das Besuchsrecht für E._____ im gleichen Umfang wie das seiner Geschwister festzulegen." Die zwei dem Gutachtensauftrag zugrundeliegenden Fragen bezüglich der vorlie- gend interessierenden Besuchsrechtserweiterung für E._____ beantworteten Fachpsychologin G._____ und Chefarzt Dr. med. F._____ wie folgt (act. 6/64 S. 15): " [Frage:] Steht aus Sicht des Kindeswohls von E., geb. tt.mm.2007, einer Er- weiterung des bestehenden Besuchsrechts des Vaters (jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 20 Uhr) um zusätzlich jeden Mitt- wochabend, ab 18.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr, etwas entgegen? [Antwort:] Nein, aus Sicht des Kindswohls von E. empfehlen wir klar die Er- weiterung des bestehenden Besuchsrechts auf das gleiche Mass wie das seiner Geschwister." " [Frage:] Welche Faktoren hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung während des laufenden Scheidungsverfahrens sind aus Sicht des Kindswohls von E., geb. tt. mm.2007, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen besonders zu beachten? [Antwort:] Es ist wichtig, dass E. eine liebevolle, seinen Fähigkeiten entspre- chende Betreuung sowohl bei der Km als auch beim Kv erhält. Seinem Entwick- lungsstand entsprechend soll er in diesem Rahmen behandelt werden. Beim Abho- len vom Kindergarten soll er genügend Zeit erhalten, sich selbständig anzuziehen und nicht unter Zeitdruck in seiner Selbständigkeitserziehung behindert werden.
Regelmässige Gespräche im Kindergarten sollen von beiden Ke wahrgenommen werden, damit diese über Entwicklungen oder nötige Massnahmen informiert wer- den, um sie dann jeweils im privaten Bereich mittragen zu können. Der Kv muss zwingend über aktuelle Ereignisse, wie Krankheiten oder wichtige Termine von E._____ von der Km direkt informiert werden, damit er entsprechend handeln kann. Die Übergaben sollen im direkten Kontakt mit beiden Eltern stattfinden, damit E._____ gut und mit der nötigen Sicherheit von einem Elternteil zum anderen wechseln kann." Aufgrund der eben zitierten Gutachtensauszüge, welche sich – wie die Gutachten selber – als nachvollziehbar und schlüssig erweisen, wird deutlich, dass die bei- den unabhängigen Fachleute (nicht etwa unter Ausklammerung, sondern viel- mehr) im Bewusstsein um den von der Berufungsklägerin gerügten Vorrang des Wohls von E._____ vor den Interessen seiner Geschwister und des Berufungsbe- klagten zum Schluss kamen, dass eine Ausdehnung von E._____ Besuchen beim Vater das Beste für E._____ sei. Dasselbe gilt für die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. IV.2 von act. 3 = act. 5 = act. 6/126, je S. 22 ff.). Diese kam bewusst ent- gegen und unter Auseinandersetzung mit der Argumentation der Berufungskläge- rin zum aufgezeigten Schluss. Insofern bzw. soweit die Vorinstanz die Einwände der Berufungsklägerin durch ihren davon abweichenden Entscheid verwarf, er- weist sich die Rüge der Berufungsklägerin, ihre Einwände seien nicht thematisiert worden, als unzutreffend. Nicht klar wird in diesem Zusammenhang auch, was die Berufungsklägerin meint, wenn sie moniert, die "Thematik Gleichbehandlung von E._____ und den älteren Geschwistern" sei nicht abgeklärt worden. Sollte sie damit allenfalls zum Aus- druck bringen wollen, dass die Gleichbehandlung der Geschwister bedinge, dass die älteren beiden Kinder weniger Zeit mit E._____ verbringen (auf diese Sicht- weise deutet jedenfalls ihr Einwand hin, es sei für die beiden älteren Geschwister nicht altersgemäss, sich in ihrer Freizeit mit ihrem jüngeren Bruder E._____ ab- zugeben bzw. abgeben zu müssen), mutet diese Argumentation etwas befrem- dend an. Sie widerspricht insbesondere auch den Beobachtungen der unabhän- gigen Fachleute, welche u.a. festhielten, C._____ und D._____ würden die Anwe- senheit von E._____ begrüssen und ihn vermissen, wenn er nicht bei ihnen sei.
Dass sich die Interessen jedes Menschen – von Kindern im Besonderen – unter- schiedlich entwickeln und z.B. altersabhängig auch verändern, ist allgemein be- kannt. Dies ist jedoch als grundlegende und unveränderbare Gegebenheit des Lebens hinzunehmen und sicherlich kein Grund, aus dem sich für vorliegende Konstellation eine andere Ausgestaltung der Besuchsregelung ableiten liesse, zumal auch aus den Akten nichts ersichtlich ist, was darauf hindeuten würde, dass E._____ oder seine Geschwister durch die gegenseitige Anwesenheit in ih- rer Entwicklung derart eingeschränkt wären, dass dem (nur) mit einer unter- schiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Besuchszeiten beim Vater begegnet werden könnte bzw. müsste. Sich und seine Bedürfnisse zum Wohle anderer in einem gewissen Mass einschränken zu lernen, ist ausserdem eine grundlegende und unveränderbare Auswirkung von Familie und Beziehungen ganz allgemein und gereicht speziell einem jungen Menschen wohl hauptsächlich zum Vorteil für die eigene Entwicklung. Dass diese ohnehin unumgängliche Einschränkung für C._____ und D._____ vorliegend ein ungesundes Ausmass erreichen würde, ist zudem weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso unkonkret bemängelt die Berufungsklägerin, das Gutachten behandle die "Auswirkungen der unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen und die Kommuni- kationsunfähigkeit" von ihr und dem Berufungsbeklagten nicht. Das Gutachten er- fasst die Parteien und ihr Wesen und Verhalten sehr wohl und äussert sich auch verschiedentlich zum Verhältnis zwischen den Parteien. Abgesehen davon war dies keine zentrale Frage der Gutachten und es sind diesbezüglich keine An- haltspunkte ersichtlich, welche die klare Schlussfolgerung der Gutachten in Zwei- fel ziehen würden. Auch hängt der Umfang der Besuchszeiten nicht grundsätzlich von der Ähnlichkeit der Erziehungsvorstellungen der Eltern ab und auch ein direk- ter Konnex zwischen der Kommunikationsfähigkeit der Eltern und dem Umfang der Besuchszeiten zwischen den gemeinsamen Kindern und dem nicht obhutsbe- rechtigten Elternteil ist dem Schweizer Familienrecht fremd. Noch weniger ist er- sichtlich, weshalb aufgrund allenfalls divergierender Erziehungsvorstellungen der Parteien unterschiedlich lange Besuche der einzelnen Kinder angezeigt wären.
Der Einwand, die Gutachtensgrundlage sei falsch, da ein Besuchsrecht von nur einem Tag thematisiert werde, was formell gar nie beantragt worden sei, ist inso- fern zutreffend, als die Berufungsklägerin dies formell so wirklich nicht beantragt hat. Im Rahmen der Begutachtung wurden jedoch (auch) mit der Berufungskläge- rin diverse Gespräche geführt. Dies erfahrungsgemäss deshalb, weil es für die mit den Gutachten befassten Fachleute nur so möglich war, sich ein persönliches Bild von den Parteien und den Kindern sowie deren Ansichten zum Thema zu ma- chen. Dass allenfalls in diesem Rahmen von der Berufungsklägerin eine solche Variante aufgebracht wurde, ist durchaus denkbar. So wird von der Berufungsklä- gerin auch nicht ausdrücklich bestritten, solches geäussert zu haben, sondern es wird (zutreffend) darauf verwiesen, dies decke sich mit keinem Antrag der Beru- fungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren. Doch ändert schliesslich der eine wie der andere Fall nichts an der Aussagekraft der Gutachten. Die Gutachter hat- ten im Endeffekt nämlich nicht die Tauglichkeit eines eintägigen Besuchsrechts zu beurteilen bzw. gegen eine andere Variante abzuwägen, sondern die Frage zu beantworten, ob aus (medizinisch/psychologischer) Sicht des Wohles von E._____ einer Erweiterung des bestehenden Besuchsrechts etwas entgegen- steht. Wie dieses lediglich eintägige Besuchsrecht seinen Weg ins Gutachten fand, kann daher offen bleiben, denn das fragliche Gutachten beantwortet die vor- liegend einzig relevante Kernfrage der Angleichung der Besuchszeiten aller drei Kinder unabhängig davon. Das Gutachten und die begutachteten Kinder werden, wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführen lässt, jeden Tag älter. Doch liegt dies in der Natur des Le- bens und rechtfertigt für sich noch keine Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids. Auch in gerichtlichen Verfahren selbst verstreicht ausserhalb der Erstel- lung eines Gutachtens gezwungenermassen noch Zeit bis zum Entscheid. Dies macht jedoch ein einmal erstelltes Gutachten nicht einfach unbrauchbar oder gar falsch. Im Übrigen bringt die Berufungsklägerin auch nicht vor, es hätten sich seit der Begutachtung Veränderungen ergeben, die dessen Aussagekraft derart relati- vierten, dass darauf nicht mehr abgestellt werden könne. Die (genannten) Rügen der Berufungsklägerin sind andere. Daher ist am vorinstanzlichen Entscheid auch betreffend diesen Punkt nichts auszusetzen.
5.1 Noch entscheidender für die Ablehnung des erweiterten Besuchsrechts für E._____ ist aus Sicht der Berufungsklägerin der Umstand, dass die Parteien nicht in der Lage seien, sich über die Belange von E._____ zu verständigen bzw. zu ei- nigen. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinander gesetzt, dem Berufungs- beklagten jedoch ein Besuchsrecht eingeräumt, welches eine einwandfreie Kom- munikation unter den Eltern unabdingbar mache (act. 2 S. 5). E._____ benötige eine klare Erziehungs- und Betreuungslinie, welche auf einer einheitlichen Beur- teilung seiner Befindlichkeit beruhen müsse. Da E._____ in der Sprache sehr re- tardiert sei, müsse seine Betreuungsperson "seine" Sprache und auch seine non- verbale Kommunikation verstehen, damit seine Bedürfnisse erfasst werden kön- nen. Dies verlange einen kontinuierlichen und steten Kontakt mit dem Kind. Damit als betreuender Elternteil eine Entscheidung im Interesse von E._____ möglich sei, müsse man viel Zeit mit ihm verbringen. Wenn E._____ jedoch derart ausge- dehnt beim Berufungsbeklagten sei, sei dies nicht möglich. Die Parteien nähmen E._____ auch sehr unterschiedlich wahr. Deshalb bestehe ein grosser Diskussi- onsbedarf, was seine gesundheitliche Situation, seine emotionale Befindlichkeit, seine Entwicklung und die adäquaten Massnahmen betreffe. Zwischen den Par- teien seien diese Diskussionen unmöglich, wie die Vergangenheit gezeigt habe. Unerheblich sei dabei, dass die Berufungsklägerin nur noch schriftlich mit dem Berufungsbeklagten kommuniziere. Gerade dies sei nämlich das Resultat von früheren vergeblichen Versuchen, mit ihm einen konstruktiven Umgang zu erlan- gen und bei Kinderbelangen eine übereinstimmende Haltung zu finden. Ohne einheitliche Vorstellungen über die Zukunft des Kindes bzw. ohne die Fähigkeit der Eltern, einen Konsens im angemessenen Umgang mit dem Kind zu finden, könne langfristig keine für E._____ sinnvolle Lebensplanung erfolgen, weshalb das Kindswohl gefährdet sei (act. 2 S. 5 f.). Ausserdem sei E._____ behinde- rungsbedingt sehr häufig krank. Seine Krankheiten und Therapien erforderten häufige Arzt- und Spitalbesuche, welche koordiniert und begleitet werden müss- ten. Die Parteien müssten sich über Termine absprechen können, wenn E._____ sich derart häufig beim Vater aufhalte. Dies sei jedoch unmöglich. Zudem müsse Einigkeit über die erwünschten medizinischen Massnahmen bestehen. Auch hier habe jedoch die Vergangenheit gezeigt, dass zwischen den Parteien keine Einig-
keit bestehe. Käme es zu solchen Konflikten, wäre jedoch das Kindswohl gefähr- det (act. 2 S. 7). 5.2 Die Parteien haben sich zweifellos über den Zustand von E._____ auszu- tauschen, dies jedoch unabhängig von der vorliegend umstrittenen Ausdehnung der Besuche. Die Parteien haben gegenseitig auch alles zu unterlassen, was sich auf den persönlichen Verkehr des Kindes nachteilig auswirken kann. Wohl auch zu diesem Zweck hat die Vorinstanz – mit dessen Einverständnis (vgl. Prot. Vo- rinstanz S. 55) – auch ein Kontaktverbot des Berufungsbeklagten zu den Kindern erlassen, jeweils für die Zeit, wenn sich die Kinder bei der Berufungsklägerin auf- halten (vgl. Dispositivziffer 1 lit. e des angefochtenen Entscheids bzw. Erwägung IV.4 desselben). Weil im Zentrum des persönlichen Verkehrs das Kindesinteresse bzw. Kindeswohl steht, haben die Interessen der Eltern zwangsläufig zurückzu- stehen. Von beiden Eltern wird deshalb bei der Ermöglichung und der Ausübung des persönlichen Verkehrs ein gewisses Mass an Selbstlosigkeit verlangt, Ver- zicht und guter Wille, unter Ausklammerung ihrer allfälligen Konflikte als Paar. Es wird damit von ihnen übrigens im Wesentlichen nichts anders verlangt als von El- tern, die beide mit ihren Kindern zusammen leben und dabei sozusagen naturge- mäss gezwungen sind, ihre Interessen immer wieder hinter die der Kinder zu stel- len, für die sie die Verantwortung tragen. Soweit es um Meinungsverschiedenhei- ten geht, die z.B. medizinische Massnahmen betreffen, ist dies aber letztlich eine Frage der elterlichen Sorge und nicht der Obhut bzw. der Besuche. Das Gutach- ten nimmt die Problematik der Elternkommunikation insofern auf, als es u.a. fest- hält, dass regelmässige Gespräche im Kindergarten von beiden Parteien wahrge- nommen werden sollen, damit diese über Entwicklungen oder nötige Massnah- men informiert werden, um sie dann jeweils im privaten Bereich mittragen zu kön- nen. Die Übergaben vor und nach den Besuchen sollen nach Ansicht der begut- achtenden Fachleute im direkten Kontakt mit beiden Eltern stattfinden, damit E._____ gut und mit der nötigen Sicherheit von einem Elternteil zum anderen wechseln könne. Auch müsse die Kindsmutter den Berufungsbeklagten zwingend über aktuelle Ereignisse, wie Krankheiten oder wichtige Termine von E._____ di- rekt informieren, damit der Berufungsbeklagte entsprechend handeln könne (act. 6/64 S. 15). Dies gilt – selbstredend und ohne das dies einer speziellen Erwäh-
nung in den Gutachten bedürfte – für den Berufungsbeklagten ebenso. Auch er hat die Berufungsklägerin betreffend E._____ auf dem Laufenden zu halten. Dies ist keine Frage der momentanen Befindlichkeit der Parteien bzw. ihrer gegenseiti- gen Beziehung sondern für beide Elternteile ein unabdingbares Muss zum Wohle von E.. Sie haben beide ihre offenbar vorhandenen Ressentiments zurück- zustellen und sich (wenigstens) betreffend E., aber auch betreffend seiner Geschwister, sachlich und umfassend auszutauschen und zu informieren. Ob dies mündlich oder (eventuell besser) schriftlich geschieht ist einerlei. Abgesehen da- von werden viele der Dinge, welche die Berufungsklägerin vorbringt (z.B. keine Konsensfähigkeit bezüglich die Zukunft und Lebensplanung von E.), im Rahmen der Regelung der elterlichen Sorge zu prüfen sein. Betreffend die Bedenken, welche die Berufungsklägerin bezüglich der sprachli- chen Ausdrucksschwierigkeiten von E. äussert, ist darauf hinzuweisen, dass E._____ in seiner sprachlichen Entwicklung offenbar erfreuliche Fortschritte macht. Den Ergänzungen des Kurzprotokolls des Schulischen Standortgesprä- ches vom 14. Januar 2014 ist jedenfalls zu entnehmen, dass seine Kindergärtne- rinnen, Frau I._____ und Frau J., aber auch die Schulische Heilpädagogin, Frau K., und die Logopädin von E., Frau L., beachtliche Ent- wicklungsschritte in der verbalen Kommunikationsfähigkeit von E._____ beobach- ten konnten. So beginne E._____ vermehrt zu sprechen, könne neu Bedürfnisse wie "Ich han durscht." äussern und mache insgesamt sprachlich deutliche Fort- schritte. Er mache vermehrt 1-Wort-Äusserungen und 2-bis-3-Wort-Sätze (vgl. act. 16 S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass sich die von der Berufungskläge- rin angesprochenen Kommunikationsprobleme von E._____ bereits etwas ent- schärft haben und noch weiter werden. So wird E._____ immer besser auch sel- ber mitteilen können, was ihn beschäftigt und was er wahrnimmt. In diesem Zu- sammenhang gilt es auch zu beachten, dass der Berufungsbeklagte mit E._____ vertraut ist und ihn und seine Ausdrucksweise ebenfalls von Geburt an kennt. Es sind jedenfalls – bei allen Bedenken, welche die Berufungsklägerin vorbringt – keine handfesten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage wäre, die Bedürfnisse von E._____ zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Kommunikation der Parteien betreffend die fortlaufend anfallenden alltäglichen Ereignisse im Leben von E._____ gar nicht möglich wäre oder sich das Kommunikationsverhalten der Eltern derart auf E._____ auswirken würde, dass dies zur Folge hätte, dass die von der Vorinstanz angeordnete Ausdehnung des Besuchsrechts gar eine Kindswohlgefährdung nach sich zöge. Solches hätte sicherlich auch in der einen oder anderen Form im Gutachten oder den Beobachtungen der schulischen Betreuungspersonen von E._____ Niederschlag gefunden. Damit sei keinesfalls gesagt, dass die Bezie- hung der Parteien konfliktfrei und ihre gegenseitigen Gespräche reibungslos wä- ren, doch stehen ihre diesbezüglichen Probleme einer Ausdehnung der – auch von der Berufungsklägerin grundsätzlich gutgeheissenen – Besuche von E._____ beim Vater nicht entgegen. Die Parteien werden sich in das von ihnen als Eltern (schon während ihrer intakten Beziehung und auch darüber hinaus) für die anste- hende Zukunft verlangte Mindestmass an Kommunikation und Zusammenwirken bezüglich aller ihrer Kinder zu schicken haben und mit etwas gutem Willen auch schicken können. Daran ändert auch die von der Berufungsklägerin nachträglich vorgebrachte Be- gebenheit vom 24. Dezember 2013 (mit dem Tannenbaum, vgl. act. 12) nichts. Selbst wenn der geschilderte Vorfall genau so zuträfe – wovon nicht ohne weite- res auszugehen ist, denn der Berufungsbeklagte konnte sich dazu nicht äussern – wäre dies lediglich ein weiteres Indiz für den schwelenden Konflikt zwischen den Parteien, der aber nach dem Gesagten ohne Auswirkung auf die vorliegend inte- ressierende Frage der Ausdehnung des Besuchsrechtes bleiben muss. So attes- tiert die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten in der gleichen Eingabe auch, er habe die Kinder vereinbarungsgemäss und zur Zeit zurückgebracht (act. 12 S. 2), und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das angebliche Verhalten des Berufungsbeklagten gegen seine Kinder gerichtet hätte. Solches bringt auch die Berufungsklägerin nicht vor. Sie schildert zwar einen weiteren Vorfall, doch betrifft dieser die beiden älteren Kinder, C._____ und D._____. Diese hätten am 5. Ja- nuar 2014 (im Anschluss an einen Besuch beim Vater) angeblich einmal ein Ver- bleiben bei der Mutter abgelehnt, und seien wieder zum Berufungsbeklagten zu- rückgekehrt. Auch bezüglich diesem behaupteten Ereignis ist nicht ersichtlich, in-
wiefern es einen Einfluss auf die Frage der Ausdehnung des Besuchsrechts für E._____ haben könnte, solches wird in diesem Zusammenhang auch von der Be- rufungsklägerin nicht substantiiert dargetan. Sie verlangt von der Kammer ledig- lich, dass sie die beiden vorgebrachten Ereignisse bei der Überprüfung der vo- rinstanzlichen Besuchsrechtserweiterung zu Lasten des Berufungsbeklagten wür- digen möge (act. 12 S. 2 f.). Doch ist daraus – wie bereits ausgeführt – für die vor- liegend relevante Fragestellung nichts abzuleiten, was den vorinstanzlichen Ent- scheid unangemessen erscheinen liesse. Auch scheint sich die von der Beru- fungsklägerin angesprochene gesundheitliche Situation von E._____ (mindestens teilweise) etwas entspannt zu haben, worauf später noch genauer einzugehen sein wird (vgl. Ziff. III.6.2 nachstehend). 6.1 Sodann bringt die Berufungsklägerin vor, es sei völlig unklar, wie der Beru- fungsbeklagte die wöchentliche Betreuung am Donnerstag und Freitag wahrneh- men wolle. Er arbeite in einem Vollzeitpensum und übe noch einen Nebenerwerb aus. C._____ und D._____ seien häufig in der Schule und könnten sich im Übri- gen auch alleine beschäftigen, weshalb der Berufungsbeklagte auch an seinen Betreuungstagen noch zu Hause arbeiten könne. E._____ sei sehr viel häufiger zu Hause. Er besuche nur wenige Stunden den Kindergarten und sei zudem häu- fig krank und müsse zu Hause bleiben bzw. kurzfristig vom Kindergarten abgeholt werden. Neben der angemessenen Betreuung von E._____ sei somit jegliche Er- werbstätigkeit für den Berufungsbeklagten unmöglich. Es sei weder vom Beru- fungsbeklagten noch im Gutachten dargelegt worden, wie dieser die Betreuung organisatorisch lösen würde. Die Berufungsklägerin hingegen sei für die Betreu- ung von E._____ umfassend verfügbar. Sie habe die Kinder ja auch bis zur Tren- nung der Parteien umfassend betreut. 6.2 Es ist Sache des Berufungsbeklagten, dafür zu sorgen, dass er die Kinder auch tatsächlich betreuen kann, wenn sie bei ihm sind. Er kann offenbar von zu Hause aus arbeiten und ist präsent, wenn E._____ an den Besuchstagen nicht im Kindergarten ist (act. 6/80 S. 9, Prot. Vorinstanz S. 55 f.). Es war im Übrigen nicht Aufgabe des Gutachtens, die genaue zeitliche Verfügbarkeit des Berufungsbe- klagten zu erstellen. Bezüglich den von der Berufungsklägerin behaupteten häufi-
gen Krankheitsabsenzen von E._____ im Kindergarten ist den Notizen zum Schu- lischen Standortgespräch vom 14. Januar 2014 eine gegenteilige Feststellung der Lehrpersonen zu entnehmen, welche E._____ im Kindergarten und der Integrier- ten Förderung (IF) regelmässig betreuen. So hätten die krankheitsbedingten Ab- meldungen vom Kindergarten stark abgenommen, das gleiche gelte für den IF- Unterricht (vgl. act. 16 S. 2). Damit hat sich die Situation gegenüber den diversen Absenzen von E._____ noch im Oktober und November 2013 (vgl. act. 4/18+19) offenbar wesentlich verbessert. Ob dies dank der neu geltenden Besuchsregelung oder aus anderen Gründen geschah, kann und muss an dieser Stelle offen blei- ben. Doch stehen damit die diesbezüglich geäusserten Bedenken der Berufungs- klägerin einer Ausdehnung der Besuche von E._____ beim Vater nicht entgegen, zumal die Besuche ja in der Zeit, auf welche sich die positiven Äusserungen der Lehrpersonen beziehen, bereits ausgedehnter stattfanden. Da der Berufungsbe- klagte zudem seine berufliche Auslastung der Anwesenheit der Kinder anpassen kann und will, hat er selber sicherzustellen, dass es dabei nicht zu Überschnei- dungen kommt, die eine angemessene Betreuung der Kinder verunmöglichen. Solches ist derzeit nicht ersichtlich, und der Berufungsbeklagte weiss vom zeitli- chen Umfang her auch, auf was er sich einlässt bzw. (mit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch die Kammer) bereits eingelassen hat. 7.1 Des Weiteren ist aus Sicht der Berufungsklägerin nicht haltbar, dass ihr zwar die Obhut über die Kinder zugewiesen, durch ein derart ausgedehntes Besuchs- recht jedoch faktisch eine alternierende Obhut aufgezwungen werde. Gemäss ständiger Rechtsprechung könne eine alternierende Obhut nur auf gemeinsamen Antrag beider Eltern festgesetzt werden, womit die Berufungsklägerin jedoch (offenbar nur) bezüglich E._____ nicht einverstanden sei. 7.2 Das hier vorgebrachte Argument der Berufungsklägerin ist primär ein rechtli- ches. Dabei scheint die Berufungsklägerin daraus für E._____ andere Folgen ab- leiten zu wollen als für dessen ältere Geschwister C._____ und D._____, gegen deren ausgedehnteren Besuche beim Vater sie nichts einzuwenden hat. Eine Er- klärung für diese Diskrepanz bleibt die Berufungsklägerin an dieser Stelle schul- dig. Die zeitliche Ausgestaltung der persönlichen Kontakte zwischen Eltern und
Kindern bleibt neben aller angestrebten terminlichen Regelmässigkeit eine dyna- mische Angelegenheit. Sie ist primär vom tatsächlich Gelebten also von den (sich stetig wandelnden) Bedürfnissen und zeitlichen Möglichkeiten von Kindern wie El- tern abhängig und folglich in jeder Familie unterschiedlich. Deshalb gibt es auch aus rechtlicher Sicht nicht das allgemeingültige Besuchsrecht. Auch nach der von der Vorinstanz gewählten Variante werden die Kinder noch immer zur Hauptsa- che von ihrer Mutter, der Berufungsklägerin, betreut. Folglich ist die Berufungs- klägerin – entgegen ihren Befürchtungen – nicht Inhaberin einer elterlichen Obhut, welche sie faktisch gar nicht ausüben kann, weil die Kinder sozusagen ständig beim Vater zu Besuch sind. Die Berufungsklägerin hat bei der von der Vorinstanz getroffenen Regelung die Mehrheit der Betreuungsarbeit zu leisten und trägt da- mit auch aus zeitlicher Sicht nach wie vor die Hauptverantwortung für die Betreu- ung und Erziehung der Kinder. Vorliegend liess sich die Vorinstanz für die Aus- dehnung der persönlichen Kontakte von E._____ zum Vater – zu Recht – von den Empfehlungen des genau für diese Frage erstellten fachspezifischen Gutachtens leiten. Die getroffene Lösung tut dem essentiell wichtigen Erziehungsbeitrag der Berufungsklägerin keinen Abbruch und höhlt diesen auch nicht unzulässig aus. Am vorinstanzlichen Entscheid ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nichts auszusetzen, zumal die Berufungsklägerin auch in ihrer rechtlichen Einschätzung zur alternierenden Obhut nichts vorbringt, was auf eine tatsächliche Kindswohlge- fährdung durch das ausgedehnte Besuchsrecht hindeuten würde. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aus nachvollziehba- ren und zutreffenden Gründen die Besuche von E._____ bei seinem Vater, dem Berufungsbeklagten, auf das gleiche Mass wie die seiner Geschwister ausge- dehnt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Umsetzung des vorinstanzli- chen Entscheids das Wohl von E._____ gefährdet. Am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin vor allem auch längerfristige Bedenken für die Entwicklung von E., aber auch für die Entwicklung seiner beiden äl- teren Geschwister C. und D._____ äussert. Vorliegend ist jedoch (nur) über die vorläufige Regelung der Besuche für die Dauer des Verfahrens zu befinden. Damit besteht im Hauptverfahren – und, sollte dies tatschlich nötig sein, sogar im Rahmen eines Abänderungsantrages betreffend die vorsorglichen Massnahmen –
ohne weiteres die Möglichkeit, allfällige ungünstige Entwicklungen zu korrigieren, sollten solche denn auch wirklich und in qualifizierter Form auftreten. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid zu bestätigen. IV. Aus der Stellungnahme des Berufungsbeklagten und den von ihm eingereichten Belegen (act. 13 und 14/1-13) zum von der Berufungsklägerin beantragten Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– sowie aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Berufungsbeklagte derzeit (auch vor dem Hintergrund seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen der Berufungsklägerin und den Kindern gegenüber) nicht in der Lage ist, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvor- schuss zu bezahlen. Da derzeit beide Parteien als mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zu gelten haben, ist ihnen – wie bereits im vorinstanzlichen – auch für vorlie- gendes Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und je ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Dies betreffend die Berufungsklägerin auch deshalb, weil ihr Anliegen vor dem Hintergrund ihrer elterlichen Verantwortung für E._____ nachvollziehbar erscheint – auch wenn sie damit schliesslich nicht durchdringt, wäre es unangebracht, hier von Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO auszugehen. Das einzige wesentliche Aktivum der Parteien ist ihre – in erheblichem Umfang hypothekarisch belastete und daher erfahrungsgemäss kurzfristig nicht weiter aktivierbare – Liegenschaft (vgl. act. 6/123 zum geschätzten Verkehrswert bzw. act. 6/6/26 ff. und insbesondere auch das diesbezügliche Beilagenverzeichnis zu den offenen Hypotheken und Darlehen). Sollte daraus nach einem allfälligen Ver- kauf ein substantieller Überschuss resultieren, werden die Parteien dieses Geld für die weitere Prozessführung bzw. zur Rückerstattung von bereits vom Kanton vorgeschossenen Kosten zu verwenden haben. Im Weiteren gelten die üblichen Vorschriften einer Nachzahlung nach Art. 123 ZPO.
V. 1. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen fest- zusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantona- len Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts bzw. des Rechtsvertre- ters und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG bzw. § 2 AnwGebV). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG bzw. § 13 Abs. 1 AnwGebV). 2. Die Berufungsklägerin unterliegt, weshalb sie für das Rechtsmittelverfahren nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen hat. Vorliegend erweist sich gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG und in Anbetracht des nicht allzu komplexen und aufwendigen Verfahrens eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des Rechtsmittelverfahrens als angemessen. 3. Da der Berufungsbeklagte und auch die Kindsvertreterin (deren Aufwände wären Gerichtskosten, vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) in der Hauptsache des Beru- fungsverfahrens (Ausdehnung des Besuchsrechts für E._____) nicht anzuhören waren, sind ihnen diesbezüglich keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungs- kosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Der Berufungsbeklagte hatte hingegen zum prozessualen Antrag der Beru- fungsklägerin betreffend den Prozesskostenvorschuss Stellung zu nehmen und obsiegte. Folglich hat ihn die Berufungsklägerin für die dadurch entstandenen (sicherlich überschaubaren) Kosten zu entschädigen. Bei einem diesbezüglichen Streitwert von Fr. 5'000.– (vgl. act. 2 S. 2) erweist sich gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 500.– den Gegebenheiten und dem Aufwand der Rechtsvertreterin des Berufungsbe- klagten als angemessen.
Es wird beschlossen: 1. Das Begehren der Berufungsklägerin um Verpflichtung des Berufungsbe- klagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– wird abgewiesen. 2. Das Begehren der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und ihr wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Das Begehren des Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und ihm wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid der Vorinstanz bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht der Berufungsklägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu be- zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Obergerichtskasse, an den Beru- fungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 und 12, an die Kindsvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und je einer Kopie
von act.12, 13, 15 und 16 sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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