Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY130041-O/U02.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 14. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2013 (FE100118-G)
Nach Einsicht in die Eingabe von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vom 8. April 2014, womit sie um Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 4. April 2014 ersucht (Urk. 17), in der Erwägung, dass das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläu- terung oder Berichtigung des Entscheids vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Wider- spruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO), dass in Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. April 2014 die Gesuchstellerin verpflichtet wurde, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'900.– zu bezahlen (Urk. 15), dass den Erwägungen zu entnehmen ist, die Gesuchstellerin sei zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 4'900.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 15 S. 26), weshalb Dispositiv-Ziffer 4 mit der Begründung in Widerspruch steht und zu be- richtigen ist, dass das Gericht bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten kann (Art. 334 Abs. 2 ZPO), dass die Rechtsmittelfrist betreffend Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 4. April 2014 durch die Berichtigung neu zu laufen beginnt (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 13; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 17), wird erkannt: 1. Das Berichtigungsbegehren wird gutheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des Ur- teils des hiesigen Gerichts vom 4. April 2014 wie folgt neu gefasst (Ände- rung fett):
"Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 5'292.– zu bezahlen." 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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