Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY140008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____, betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Februar 2014; Proz. FE130114
Rechtsbegehren: (act. 31 S. 2) "1. Es sei im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZPO die in der Verfügung der Ehe- schutzrichterin vom 6. Oktober 2010 festgelegte Verpflichtung des Klägers der Klägerin Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'300.– (Vereinbarung be- treffend Regelung des Getrenntlebens Ziffer 2) ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei die Massnahme im Sinne von Art. 265 ZPO superprovisorisch zu er- lassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Februar 2014: (act. 4/45 = act. 3/1 = act. 5) 1. Das Gesuch des Klägers um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 6. Oktober 2010 wird abgewiesen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben dem Endentscheid vorbehal- ten. 3./4. Mitteilungen / Rechtsmittel Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) "1. Die Berufung [sei] gutzuheissen und es sei das von mir am 16. Dezember 2013 gestellte Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gutzu- heissen. 2. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Februar 2003 und haben keine gemeinsamen Kinder (act. 4/3). Aus der ersten Ehe des Klägers und Berufungsklägers (nachfol- gend Berufungskläger) stammt seine knapp 18-jährige Tochter C._____ (act. 4/5/3; act. 4/6). 2. Seit dem 22. Mai 2013 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Hor- gen in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB gegenüber (act. 4/1). Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen gewährte beiden Parteien mit Verfü- gung vom 20. September 2013 die unentgeltliche Rechtspflege. Dem Berufungs- kläger wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Beklagten und Berufungsbe- klagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als un- entgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite gestellt (act. 4/26). An der Einigungsverhandlung vom 13. Dezember 2013 schlossen die Parteien eine Teil- konvention über die Nebenfolgen der Scheidung (act. 4/30). Strittig blieb der nacheheliche Unterhalt (Prot. VI S. 9). 3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 stellte der Berufungskläger ein Begeh- ren um vorsorgliche Massnahmen, wonach die in der Eheschutzverfügung vom 6. Oktober 2010 auf monatlich Fr. 1'300.– festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zugunsten der Berufungsbeklagten superprovisorisch ersatzlos aufzuheben sei (act. 4/31 S. 2). Die Vorinstanz wies das Gesuch um superprovisorische Anord- nung von vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 ab (act. 4/32). Nach erfolgter Stellungnahme beider Parteien (act. 4/35 und act. 4/38) wies sie das vorsorgliche Massnahmegesuch um Abänderung der Unterhaltsbei- träge mit (unbegründeter) Verfügung vom 19. Februar 2014 ab (act. 4/40), welche sie auf entsprechenden Antrag des Berufungsklägers begründete (act. 4/45 = act. 3/1 = act. 5). Gegen diesen Entscheid richtet sich die hierorts rechtzeitig ein- gegangene Berufung des Berufungsklägers (act. 2, act. 4/46/1). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-48). Auf das Einholen einer Berufungs-
antwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhalts- pflicht des Gesuchstellers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). 2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger beantragt die er- satzlose Aufhebung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von Fr. 1'300.– an die Berufungsbeklagte. Wird im Begehren diesbezüglich nichts Näheres ausge- führt, ist als frühester Zeitpunkt das Entscheiddatum anzunehmen (BK ZPO- S PYCHER, Art. 276 N 24). Obwohl vorliegend die Leistungsdauer, da abhängig vom Hauptsachenverfahren, an sich ungewiss ist, erscheint das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der Jahresrente im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO unange- bracht (vgl. dazu DIKE-Komm. ZPO-D IGGELMANN, Art. 92 N 7). Bei einer schät- zungsweise verbleibenden Verfahrensdauer von maximal 24 Monaten ab dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich ein Streitwert von Fr. 31'200.–. Der voraus- gesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– ist demzufolge gegeben und die Eingabe entsprechend der Rechtsmittelbelehrung als Berufung entgegenzuneh- men. III. 1.1 Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 ZPO). Sie unterstehen dem summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO), wo es darum geht, in einem
raschen Verfahren eine vorläufige Friedensordnung herzustellen. Die entscheidre- levanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/ L EUENBERGER, 2. Aufl., Anh. ZPO, Art. 276 N 1 und 17). 1.2 Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht im eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich dabei um die sog. einge- schränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch geeignete Fragen zu unterstützen, d.h. die Stoffsamm- lung erfolgt unter Anleitung des Gerichts (ZK ZPO-S UTTER-SOMM/LAZIC, 2. Aufl., Art. 272 N 12 und 14). Dessen ungeachtet sind auch in Verfahren mit eingeschränkter Untersu- chungsmaxime Noven im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2, wonach Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren keine analoge Anwendung findet). Dies bedeutet, dass neue Tatsachen und Beweismittel vor hiesiger Instanz nur noch zu berücksichtigen sind, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und anderseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu unterscheiden ist zwi- schen echten und unechten Noven, da erstere einzig an die Voraussetzung ge- knüpft sind, dass sie ohne Verzug vorzutragen sind (BK ZPO II-S TERCHI, Art. 317 N 4). Demgegenüber trägt die Partei, die vor Berufungsinstanz ein unechtes No- vum vorbringen will – also Tatsachen oder Beweismittel, die bereits vor erster In- stanz Bestand hatten – die Substanziierungs- und Beweislast für das unverzügli- che Einbringen und für die Anwendung zumutbarer Sorgfalt, d.h. Schuldlosigkeit vor erster Instanz (ZK ZPO-R EETZ/HILBER, 2. Aufl., Art. 317 N 58 und 49; BK ZPO II- STERCHI, Art. 317 N 4 f.). Mit Einführung der (strengen) Novenregelung von Art. 317 ZPO in die Eidgenössische Zivilprozessordnung sollte das sorgfältige Prozessieren vor erster Instanz gefördert werden, indem der Prozessstoff nach dem erstinstanzlichen Entscheid grundsätzlich nicht mehr ergänzt werden kann (ZK ZPO-R EETZ/HILBER, a.a.O., Art. 317 N 3 und 7; BK ZPO II-STERCHI, Art. 317 N 2).
2.1 Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass der Berufungskläger per En- de Dezember 2013 seine Arbeitsstelle verloren habe und nur noch ein reduziertes Einkommen erziele. Die Ungewissheit, wie lange er ohne Arbeit sein würde, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Daher bejahte sie eine wesentliche und dauer- hafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers seit dem Zeitpunkt des Eheschutzentscheids, weshalb die Voraussetzungen für eine Ab- änderung der Eheschutzmassnahmen vorliegend gegeben seien (act. 5 S. 5). In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz die konkreten Einkommens- und Bedarfszahlen des Berufungsklägers. Sie kam zum Schluss, dass er nach wie vor (auch unter der neuen beruflichen Situation) in der Lage sei, der im Ehe- schutzverfahren festgelegten Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 1'300.– an die Berufungsbeklagte nachzukommen, mithin ihm selbst nach Bezahlung des Unterhaltsbeitrags noch immer ein Freibetrag von Fr. 555.60 pro Monat verbleibe. Dem Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 6'213.– stehe ein Bedarf von Fr. 4'357.40 gegenüber (act. 5 S. 11). Gestützt auf diese Berechnungen wies die Vorinstanz das berufungsklägerische Begehren um vorsorgliche Massnahmen ab. 2.2 Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich gegen die vorinstanzliche Berechnung seiner Leistungsfähigkeit (act. 2 S. 3). Er macht ein Einkommen von Fr. 6'199.75 sowie einen Bedarf von Fr. 5'868.40 geltend, womit (ohne Berück- sichtigung von Unterhaltsleistungen) lediglich ein Freibetrag von Fr. 331.35 ver- bleibe (act. 2 S. 5 f.). 3.1 Bereits vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen dauern nach Erhebung der Scheidungsklage fort und sind wenn nötig nach Massgabe von Art. 179 ZGB vom Scheidungsgericht an veränderte Verhältnisse anzupassen (FamKomm Scheidung/L EUENBERGER, a.a.O., Art. 276 N 4). Auf die Abänderungsvoraussetzungen gemäss Art. 179 ZGB (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse) hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Weiter hat sie auch zu Recht festgehalten, dass von einem Ehegatten nicht erwartet werden dürfe, dass er die Folgen eines Stellenverlusts während geraumer Zeit alleine trage (act. 5 S. 5). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.
3.2 Gelangt man zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorliegt, so ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, wobei die aktuellen Einkommenszahlen und Notbedarfspositionen einzusetzen sind. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge muss erfolgen, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vorneherein fest steht, ob sich die verschiede- nen Änderungen gegenseitig aufheben (B ACHMANN, Die Regelung des Getrennt- lebens nach Art. 176 und Art. 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrens- recht, Diss. St. Gallen 1995, S. 227 m.w.H.). Die Neuberechnung hat sich indes an den Wertungen zu orientieren, die dem ursprünglichen Entscheid zugrunde la- gen, andernfalls die Abänderung zu einer Wiedererwägung des formell rechtskräf- tigen Entscheids führen würde. 4.1 Hinsichtlich des Einkommens des Berufungsklägers erwog die Vorinstanz, dass sein Taggeld der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 312.80 brutto mit der durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage pro Monat von 21.7 zu multiplizieren sei, was ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'787.75 ergebe. Von diesem seien die Sozialabzüge von 7.78% (Fr. 528.–) sowie die BVG Prämie von Fr. 46.40 abzuziehen, was zu einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'213.35 (= Fr. 6'787.75 - Fr. 528.– - Fr. 46.40) führe. Dem Berufungskläger sei folglich ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 6'213.– (exkl. Fami- lien- und Kinderzulagen) anzurechnen (act. 5 S. 6). 4.2 Der Berufungskläger bringt vor, dass die BVG Prämie entgegen der vor- instanzlichen Annahme pro Tag genau Fr. 2.73 betrage, bei den berechneten 21.7 Tagen insgesamt Fr. 59.25. Demnach belaufe sich sein durchschnittliches Monatseinkommen auf Fr. 6'199.75 (= Fr. 6'787.– - Fr. 528.– [Sozialabgaben] - Fr. 59.25 [BVG Prämie]). Zur Verdeutlichung reicht er die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse von Dezember 2013 bis Februar 2014 ins Recht (act. 3/2). 4.3 In der Tat beträgt der monatliche BVG Prämienabzug bei der Annahme von 21.7 entschädigungsberechtigten Taggeldern Fr. 59.25. Dem Berufungskläger ist damit ein monatliches Nettoeinkommen (exkl. Familien- und Kinderzulagen) von gerundet Fr. 6'200.– (Fr. 6'787.75 - Fr. 528.– - Fr. 59.25 = Fr. 6'200.50) anzu- rechnen.
5.1 Bei der Bedarfsberechnung des Berufungsklägers setzte die Vorinstanz ei- nen Grundbetrag für alleinstehende Personen von Fr. 1'200.– gemäss dem Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein. Zu diesem Betrag rechnete sie den hälftigen Anteil der Differenz zum Grundbetrag für eine alleinerziehende Person (Fr. 1'350.– - 1'200.– = Fr. 150.–; Fr. 150.– : 2 = Fr. 75.–) hinzu. So kam sie auf einen monatlichen Grundbetrag des Berufungsklägers von Fr. 1'275.– (act. 5 S. 7). In Bezug auf den Kinderzuschlag für C._____ rechnete sie ihm einen um die Hälfte reduzierten Zuschlag von total Fr. 300.– an (act. 5 S. 8). Die Vorinstanz begründete diese Bedarfspositionen damit, dass der Beru- fungskläger keine Belege eingereicht habe, die glaubhaft machten, dass sich sei- ne Tochter C._____ – wie er geltend mache – mehrheitlich bei ihm aufhalte oder dass sie sich bis zur Rückkehr ihrer Mutter aus Brasilien Ende März 2014 aus- schliesslich bei ihm aufhalte. Daher seien ihm einzig die von der Berufungsbe- klagten anerkannten Grundbeträge zuzugestehen (act. 5 S. 7 f.). 5.2 Der Berufungskläger hält dem entgegen, dass gemäss dem beigelegten Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2002 unmissver- ständlich er für sämtliche Kosten des Unterhalts und der Erziehung seiner Tochter aufzukommen habe. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und ihrer Mutter werde nach freiem Ermessen der beiden ausgeübt. Während der Schulferien bleibe C._____ ein oder zwei Wochen bei ihrer Mutter und besuche sie gelegent- lich an den Wochenenden. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts rechtfertige indessen keine Reduktion seines Grundbetrages bzw. des Grundbetrages seiner Tochter. Dass sie bei ihm wohne und er für ihren Unterhalt aufkomme, bestätige seine Tochter ausdrücklich im beigelegten Schreiben vom 26. März 2014. Demzu- folge sei bei der Berechnung des Existenzminimums von einem Grundbetrag von Fr. 1'350.– für ihn selbst und Fr. 600.– für C._____ auszugehen (act. 2 S. 4). 5.3 Zur Begründung des geltend gemachten höheren Grundbetrags für sich sowie des Grundbetrags für seine Tochter reicht der Berufungskläger neu das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2002 (act. 3/3)
sowie eine schriftliche Bestätigung seiner Tochter vom 26. März 2014 (act. 3/4) ins Recht. Es handelt sich dabei um unechte Noven, weil die Beweismittel bzw. die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen bereits vor Abschluss des vorinstanzli- chen Schriftenwechsels Bestand hatten und hätten im Prozess beigebracht wer- den können (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO; BK ZPO II-S TERCHI, Art. 317 N 5). Wie bereits unter Ziffer III.1.2 vorstehend erwähnt, sind im Berufungsverfah- ren (unechte) Noven nur noch unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Berufungskläger hat seine Beweismittel mit der Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2014 (act. 2), und somit unverzüglich, ins Be- rufungsverfahren eingebracht. Weshalb aber die genannten Unterlagen im Sinne von lit. b der Bestimmung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vor- instanz vorgebracht werden konnten, legt der Berufungskläger nicht dar und liegt auch nicht auf der Hand. Es wäre jedoch an ihm gewesen, dies zu begründen. Wie erwähnt trägt die Partei, welche im Berufungsverfahren Noven vorbringen will, die entsprechende Substanziierungs- und Beweislast für die Anwendung zu- mutbarer Sorgfalt (ZK ZPO-R EETZ/HILBER, a.a.O., Art. 317 N 49, 34 und 60 f.; OGer ZH LB110049 E. II.1.2). Damit können die im Berufungsverfahren neu ein- gereichten Beilagen act. 3/3 und act. 3/4 nicht mehr berücksichtigt werden. Es bleibt bei den von der Vorinstanz zu Recht angestellten Erwägungen, dass der Berufungskläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich seine Tochter regel- mässig bzw. ausschliesslich bei ihm aufhalte, weshalb ihm einzig der von der Be- rufungsbeklagten anerkannte Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner zuzüglich des hälftigen Anteils der Differenz zum Grundbetrag für einen alleiner- ziehenden Schuldner sowie der hälftige Grundbetrag für C._____ anzurechnen seien (vgl. act. 4/35 S. 4, act. 4/38 S. 3). Nach dem Gesagten ist der Grundbetrag des Berufungsklägers auf Fr. 1'275.– und der Kinderzuschlag für C._____ auf Fr. 300.– festzusetzen. 6.1 Neu reicht der Berufungskläger sodann eine Fotokopie des ZVV-Junior- Monatsabonnements seiner Tochter von Fr. 173.– (act. 3/5), eine Kaufquittung für sein Halbtax-Abonnement (act. 3/6) sowie in den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014 bezogene ZVV-Tageskarten für Erwachsene (act. 3/7, act. 3/8,
act. 3/9) ein. Er führt dazu aus, dass er sich für den Besuch der vom RAV ver- langten Bildungskurse und für die Fahrt zu Vorstellungsgesprächen das Halbtax- Abo gekauft habe. Den Tagesfahrkarten könne entnommen werden, was ihm in den betreffenden Monaten jeweils an Auslagen für den öffentlichen Verkehr ange- fallen sei (act. 2 S. 4 f.). Damit reagiert der Berufungskläger auf den Hinweis der Vorinstanz, dass er seine Ausgaben für den öffentlichen Verkehr nicht belegt ha- be und sie in seinem Bedarf somit nicht berücksichtigt werden könnten (act. 5 S. 9). 6.2 Was vorstehend hinsichtlich der Zulässigkeit von (unechten) Noven im Beru- fungsverfahren sowie der diesbezüglichen Substanziierungs- und Beweislast der novenwilligen Partei ausgeführt wurde, gilt auch für die neu eingereichten act. 3/5 bis act. 3/9. Bei dem Rechnungsbeleg vom 27. Januar 2014 für den Kauf des Halbtax-Abos sowie den ZVV-Tageskarten der Monate Dezember 2013 bis erste Hälfte Februar 2014 handelt es sich um unechte Noven; sie datieren vor der zwei- ten schriftlichen Stellungnahme des Berufungsklägers vom 13. Januar 2014 (rec- te: 13. Februar 2014, vgl. act. 5 S. 3) im vorinstanzlichen Verfahren. Das ZVV- Junior-Monatsabo betrifft zwar die Zeitspanne vom 21. März bis 20. April 2014, jedoch ist davon auszugehen, dass C._____ in den Vormonaten ebenfalls die öf- fentlichen Verkehrsmittel genutzt hat und entsprechende Kosten angefallen wä- ren. Der Berufungskläger hat es auch hier unterlassen zu begründen, weshalb ihm ein Vorbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz mög- lich war. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Position Fahrtkosten / öffentlicher Verkehr in der Bedarfsrechnung des Berufungsklägers keine Berücksichtigung findet (act. 5 S. 9). 7.1 Der Berufungskläger reicht weiter neu ein Schreiben des Gemeindeam- mann- und Betreibungsamts Horgen vom 27. März 2014 ins Recht, worin bestä- tigt wird, dass "gegenwärtig monatlich Fr. 1'000.– durch unser Amt bei der Ar- beitslosenkasse eingezogen werden bis zur Bezahlung sämtlicher ausstehender Betreibungen und Pfändungen" (act. 3/10). Dazu macht der Berufungskläger den Hinweis, dass er in seinem Gesuch um vorsorgliche (superprovisorische) Mass-
nahmen vom 16. Dezember 2013 fälschlicherweise von einer Pfändung in der Höhe von Fr. 1'100.– ausgegangen sei (act. 2 S. 5). 7.2 Da die Vorinstanz die Lohnpfändungen mangels Behauptung des Beru- fungsklägers, dass die zugrundeliegenden Schulden den Familienunterhalt finan- zierten, ohnehin nicht in seinem Bedarf angerechnet hat (act. 5 S. 10), ist die Dif- ferenz in der Höhe des geltend gemachten Pfändungsbetrags nicht von Belang. Dass die Vorinstanz die Lohnpfändungen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, rügt der Berufungskläger gar nicht, weshalb auf diese Position nicht weiter einzu- gehen ist. Folglich bleibt es auch hier dabei, dass dem Berufungskläger unter dem Titel Lohnpfändung kein Betrag im Bedarf anzurechnen ist. 8. Schliesslich weist der Berufungskläger darauf hin, dass er die vor der Vor- instanz behaupteten Fr. 600.–, die er im Rahmen eines Abzahlungsvertrags mo- natlich an die ... [Bank] überweise, nicht mehr bezahle, da die Schuld getilgt sei (act. 2 S. 5). Dies ist zur Kenntnis zu nehmen, ändert an der vorinstanzlichen Be- darfsrechnung (in der diese Position nicht berücksichtigt wurde) indessen nichts. 9. Gesamthaft betrachtet ist für die Bedarfsberechnung des Berufungsklägers auf die vorinstanzliche Aufstellung (act. 5 S. 11) zu verweisen. Seinem Bedarf in der Höhe von Fr. 4'357.40 steht ein Einkommen von Fr. 6'200.– gegenüber. Somit resultiert ein Freibetrag von Fr. 1'842.60. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehal- ten, dass es bei dieser Ausgangslage dem Berufungskläger nach wie vor möglich ist, der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltbeiträge in der Höhe von Fr. 1'300.– zu bezahlen. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen. IV. 1.1 Der Berufungskläger stellt auch für das Rechtsmittelverfahren den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Es obliegt der gesuchstellenden Person, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Gesuch insbesondere mittels umfas- sender Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). 1.2 Der Berufungskläger verweist für die Darlegung seiner Mittellosigkeit auf die in der Berufungsschrift aufgestellten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse (act. 2 S. 6). Da die unentgeltliche Rechtspflege für jede Instanz neu beantragt werden muss (Art. 119 Abs. 5 ZPO), sind in diesem Zusammenhang auch die vom Berufungskläger neu eingereichten Beilagen zu berücksichtigen. Die Noven- schranke gilt infolgedessen nicht. Vorliegend erübrigt sich jedoch die Prüfung der Mittellosigkeit des Berufungsklägers, da sein Rechtsmittelbegehren – wie sogleich aufzuzeigen ist – gesamthaft betrachtet als aussichtslos zu qualifiziert ist. 1.3 Allein aus der Abweisung eines Rechtmittels darf nicht auf dessen Aus- sichtslosigkeit geschlossen werden (BK ZPO I-B ÜHLER, Art. 117 N 270). Die Er- folgsaussichten eines Rechtsmittels sind vielmehr auf Grundlage des angefochte- nen Entscheids der Vorinstanz, der dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Rügen sowie der gesamten erstinstanzlichen Akten und der Rechts- mittelbegründung zu beurteilen. Eine Bindung an eine positive Prozessprognose des Vorderrichters und damit an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz besteht nicht. Entscheidend ist für die Beurteilung der Aus- sichtslosigkeit, ob ein Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden kann oder nicht (BK ZPO I-B ÜHLER, Art. 117 N 271 m.w.H.). Wie dargelegt, fallen sämtliche vom Berufungskläger im Rechtmittelverfah- ren eingereichten Beweismittel zur Darlegung seines Bedarfs unter die Noven- schranke von Art. 317 ZPO und können nicht berücksichtigt werden. Zwar ist sei- nen Vorbringen bei der Berechnung der Einkommensverhältnisse Erfolg beschie- den: Diese sind auf Fr. 6'200.– statt – wie von der Vorinstanz veranschlagt – auf Fr. 6'213.– festzusetzen. Die Differenz von Fr. 13.– zu seinen Gunsten ändert in- dessen nichts an der gesamthaften Beurteilung der Prozesschancen des Beru- fungsklägers. Auch bei einer geringfügigen Korrektur seiner Einkommenszahlen nach unten ist er nach wie vor in der Lage, die Unterhaltsleistungen an die Beru-
fungsbeklagte zu bezahlen. Das Begehren um Gutheissung seines Massnahme- gesuchs ist als aussichtslos zu qualifizieren. Damit mangelt es an einer wesentli- chen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wes- halb das betreffende Gesuch des Berufungsklägers abzuweisen ist. 2. Es rechtfertigt sich, über die Kostenfolge des Berufungsverfahrens bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist kein Aufwand entstanden, den es zu entschädigen gälte. 3. Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 der GebVO des Obergerichts. Der Streitwert beträgt, wie erwähnt, rund Fr. 31'000.–. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Februar 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: