Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY140042-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY140043-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 28. November 2014 in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie 1. C., 2. D., Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. September 2014 (FE140640-L)
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung: "1. Die mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfügungs-Nr. 5233, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung von D._____ unter Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern wird bestä- tigt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme betreffend D._____ der KESB der Stadt Zürich zugewiesen. 2. Die mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfügungs-Nr. 5234, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung von C._____ wird be- züglich der Obhut aufgehoben und C._____ im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme unter die Obhut des Gesuchstellers ge- stellt. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betref- fend den Sohn C._____ im Rahmen des superprovisorischen Entscheides der KESB wird bestätigt und das Aufenthaltsbestim- mungsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der KESB der Stadt Zürich zugewiesen. 3. Der Gesuchsteller wird angewiesen, bis zum definitiven Bezug ei- ner Wohnung sich mit C._____ in die Familienherberge zu bege- ben. 4. Es wird zur Unterstützung des Gesuchstellers bei der (faktischen) Obhut/Betreuung von C._____ eine sozialpädagogische Famili- enbegleitung angeordnet. 5. Die Parteien werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet, mit der Tochter D._____ einen wö- chentlichen, begleiteten Besuch zu verbringen. Weiter sind die Parteien berechtigt, je zwei telefonische Kontakte pro Woche mit D._____ zu halten. Die genauen Modalitäten dieser Besuche und telefonischen Kontakte sind von der Beiständin im Sinne der bis- herigen Regelung umzusetzen. 6. Die Beiständin wird beauftragt, auf den persönlichen Verkehr zwi- schen der Gesuchstellerin und C._____ mit den geeigneten Mit- teln hinzuwirken. 7. C._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für be- rechtigt erklärt, den Gesuchsteller im Rahmen dessen begleiteter Besuchstreffen mit D._____ gemäss vorstehender Ziffer 5 zu be- gleiten und an diesen begleiteten Besuchstreffen mit D._____ teilzunehmen.
Rahmen dessen begleiteter Besuchstreffen mit D._____ gemäss vorstehendem Abschnitt (zweimal wöchentlich) zu begleiten und an diesen Besuchstreffen mit D._____ teilzunehmen; 3. Es sei die in Dispositivziffer 3 der Verfügung FE140640-L/Z3 vom 18. September 2014 verfügte Anweisung des Gesuchstellers / Be- rufungsklägers sich zusammen mit C._____ bis zum definitiven Bezug einer Wohnung in eine Familienherberge zu begeben er- satzlos aufzuheben; Zudem sei in Ersetzung von Dispositivziffer 3 der Verfügung FE140640-L/Z3 vom 18. September 2014 die eheliche Wohnung an der F.-Strasse ..., ... Zürich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens samt Haus- rat und Mobiliar dem Gesuchsteller / Berufungskläger zusammen mit den beiden Kindern D. und C., eventualiter dem Gesuchsteller / Berufungskläger zusammen mit C., zur al- leinigen Nutzung zuzuweisen; 4. ... (Antrag auf aufschiebende Wirkung) 5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung der Anträge resp. des Eventualantrages gemäss den Ziffern 1 - 3 vor- stehend an die Vorinstanz zurückzuweisen; 6. ... (Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses) 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu- lasten der Gesuchstellerin / Berufungsbeklagten. ... (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung)" zur Zweitberufung (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei die Berufung der Gesuchstellerin vom 29. September 2014 vollumfänglich abzuweisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläge- rin : in der Zweitberufung (Urk. 12/1 S. 2): "1. Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 18. September 2014 sei aufzuheben und der Sohn C._____ sei bis zum definitiven Ent- scheid über die Kinderzuteilung in einer geeigneten Institution un- terzubringen. 2. Ziff. 6 des Disp ositivs der Verfügung vom 18. September 2014 sei aufzuheben und sei ein angemessenes und übliches Besuchs- recht anzuordnen.
c) Die umfangreichen Akten der Kindesschutzbehörde reichen bis ins Jahre 2001 zurück. Der Gesuchsteller wollte zunächst seine Vaterschaft bezüglich C._____ nicht anerkennen. Die Gesuchstellerin auf der anderen Seite wollte D._____ nach deren Geburt im Jahre 2009 zur Adoption freigeben. Es wurde in der Folge für einige Monate ein Obhutsentzug angeordnet und den Kindern eine Beiständin bestellt. 2. a) Im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren wurde den Kindern (Verfah- rensbeteiligten) eine Prozessbeiständin im Sinne von Art. 299 ZPO bestellt (VI Urk. 17). Mit Verfügungen vom 22. August 2014 ordnete die KESB der Stadt Zü- rich superprovisorisch die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie an (VI Urk. 27 und 28). Im Übrigen kann für den erstinstanzlichen Prozessverlauf und die weitere Ehegeschichte der Parteien auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden. Mit Verfügung vom 18. September 2014 (VI Urk. 69 = Urk. 2) bestä- tigte diese die von der KESB angeordnete Fremdplatzierung von D., hob jedoch die Fremdplatzierung von C. auf und stellte diesen für die weitere Dauer des Verfahrens unter die (faktische) Obhut des Gesuchstellers. Die Aufhe- bung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien bezüglich beider Kinder wurde beibehalten. b) Hiergegen erhoben beide Parteien je mit Eingaben vom 29. September 2014 Berufung (Urk. 1 und 12/1), wobei die Berufung der Gesuchstellerin unter der Geschäfts-Nr. LY140043 anhand genommen wurde. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 wurde der Antrag des Gesuchstellers auf aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 7). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 wurde das Verfahren LY140043 mit dem vorliegenden vereinigt und als dadurch erledigt ab- geschrieben. Sodann wurde der Antrag des Gesuchstellers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen, beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ferner wurde den Parteien und den Verfahrensbeteiligten Frist zur Beantwortung der Be- rufungen angesetzt (Urk. 13). Die Erstberufungsantwort der Gesuchstellerin (Urk. 14), die Zweitberufungsantwort des Gesuchstellers (Urk. 15) sowie die Erst- und Zweitberufungsantwort der Verfahrensbeteiligten (Urk. 16) datieren allesamt
vom 6. November 2014. Der Beschluss vom 23. Oktober 2014 wurde der Kindes- vertreterin am 25. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 13). Die 10-tägige Frist von Art. 314 Abs. 1 ZPO lief bis am 4. November 2014. Damit erfolgte die Erst- und Zweitberufungsantwort der Verfahrensbeteiligten am 6. November 2014 (Datum Poststempel) verspätet. Androhungsgemäss ist das Verfahren ohne Erst- und Zweitberufungsantwort der Verfahrensbeteiligten weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2014 wurden die Doppel der Be- rufungsantwortschriften der jeweiligen Gegenpartei bzw. den Verfahrensbeteilig- ten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Es folgte am 11. November 2014 eine unaufgeforderte Eingabe des Gesuchstellers (Urk. 18), welche der Gesuchstelle- rin und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 6). 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dispositivziffer 13 (Kosten- und Ent- schädigungsreglung bleibt dem Endentscheid vorbehalten) der vorinstanzlichen Verfügung blieb unangefochten. In diesem Umfang ist die vorinstanzliche Verfü- gung am 7. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. Keine selbständige Bedeutung kommt im vorliegenden Fall den Dispositivziffern 4 (An- ordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung) und 8 (Ersuchen an die Beiständin, den Entscheid zu vollziehen und umzusetzen) zu, weshalb diese nicht für sich alleine in Rechtskraft erwachsen, auch wenn sie nicht explizit angefochten wurden. II. 1. Der Gesuchsteller fordert, dass auch D._____ für die Dauer des Verfah- rens unter seine Obhut zu stellen sei. Die Gesuchstellerin ficht die Fremdplatzie- rung von D._____ nicht an, auch wenn sie den Entscheid der Vorinstanz für falsch hält und D._____ lieber unter ihren eigenen Obhut wüsste. Sie wehrt sich jedoch gegen den Entscheid, C._____ unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen. C._____ ist ihrer Ansicht nach in einer geeigneten Institution unterzubringen.
anwalt oder Gegenpartei, werde schnell laut, reagiere jähzornig, wenn er Gele- genheit dazu finde, und lasse das vorinstanzliche Gericht mit Nachdruck wissen, dass er allein wisse, wie der richtige Entscheid aussehen müsse, und dass er er- warte, dass die Richterin so entscheide. Verschiedene Personen habe der Ge- suchsteller denn auch wissen lassen, dass er das Heft in die eigene Hand nehme, wenn die Gerichtsinstanzen nicht in seinem Sinn entscheiden sollten. Bezüglich der im Rahmen der externen Unterbringung angeordneten bzw. vereinbarten Re- geln sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller sich an keinerlei Regeln gehalten habe: Er habe sich nicht an die Telefonzeiten und auch nicht an die Besuchsre- geln gehalten. Er habe sich sogar erfrecht, zusammen mit seinem Bruder bei der Pflegefamilie aufzukreuzen, um gegenüber allen Beteiligten zu demonstrieren, dass er derjenige sei, der die faktischen Spielregeln bestimme, und dass er es nicht für angebracht halte, Regeln einzuhalten, die von Dritten aufgestellt worden seien. Dass der Gesuchsteller dieses Verhalten demonstrativ vor seinem Sohn und in Zusammenhang mit diesem an den Tag lege, sei sicher kein Zufall. Viel- mehr sei offensichtlich, dass der Gesuchsteller auf diese Weise gegenüber sei- nem Sohn eine Vorbildfunktion ausübe und dies Wirkung zeitigen werde. Dass sich dies auf das Verhalten von C._____ kaum positiv auswirken werde, scheine klar. Die Nichteinhaltung aller von Dritten bestimmten Regeln sei für das Verhal- ten des Gesuchstellers geradezu prägend: Er halte sich konsequent an keine Re- geln. Die Eheschutzvereinbarung mit ihr sei für ihn keinesfalls von Bedeutung gewesen. Die Bestimmungen des Strafrechts interessierten ihn wenig, auch nicht die körperliche Integrität anderer Menschen, nicht einmal jene seiner Ehefrau (Urk. 12/1 S. 4 f.). c) Aus dem Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz ergibt sich tatsächlich, dass der Gesuchsteller das Plädoyer des Gegenanwalts sowie die Befragung der Gesuchstellerin mehrmals unterbrach und Beleidigungen gegen diese aussprach. Er verliess gar unter lautstarkem Protest den Gerichtssaal, konnte aber von der vorinstanzlichen Richterin zur Rückkehr bewegt werden (VI Prot. S. 16 ff.). Nach- dem diese ihn gefragt hätte, ob er sich an das halten werde, was in diesem Ver- fahren angeordnet werde, antwortete er zunächst mit "Ja", schob dann aber nach, dass er hoffe, dass das Richtige herauskomme, sonst werde er das Heft selbst in
die Hand nehmen (VI Prot. S. 25). Der angefochtene Entscheid wurde dem da- mals noch unvertretenen Gesuchsteller von der Vorinstanz persönlich übergeben. Dieser verweigerte die Unterschrift auf dem Empfangsschein und liess stattdes- sen einen Zettel anheften, auf dem er vermerkte, dass die vorinstanzliche Richte- rin einen "Riesenfehler" gemacht habe (VI Urk. 70). Dass sich der Gesuchsteller während der Fremdplatzierung von C._____ nicht an die Besuchs- und Telefon- zeiten hielt, hat bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid festgehalten. Das Ver- halten des Gesuchstellers zeugt zweifelsohne von Respektlosigkeit gegenüber Gerichten und Behörden. Die Befürchtung der Gesuchstellerin, dass diese Hal- tung auf den 14-jährigen C._____ abfärben könnte, lässt sich zumindest nicht von der Hand weisen. Immerhin ist dem Gesuchsteller zugute zu halten, dass er nach dem Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids "das Heft nicht in die eigene Hand nahm", sondern sich anwaltlichen Beistand suchte und den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg anfocht. Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen, dass die Erzie- hungsfähigkeit des Gesuchstellers weiterer Abklärung bedarf. Die Einholung ei- nes entsprechenden Gutachtens hat die Vorinstanz bereits angeordnet. Bis dahin entschied sie, C._____ in die Obhut des Gesuchstellers zu geben. Dieser Ent- scheid ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – durchaus nachvollziehbar und zwar aus folgenden Überlegungen: − Wie aus dem Besuchsbericht der Familienplatzierungsorganisation G._____ hervorgeht, war C._____ in der SOS-Pflegefamilie aus verschiedenen Grün- den nicht mehr tragbar (VI Urk. 38/1; vgl. auch VI Urk. 56). Es war daher un- abdingbar, für ihn eine neue Lösung zu suchen. − Eine vorläufige Trennung der beiden Kinder schien zudem angezeigt, nach- dem von verschiedener Seite her der Verdacht auf sexuelle Übergriffe von C._____ auf D._____ geäussert wurde (vgl. VI Urk. 36, 38/1, 38/4, 46, 62, 63 und 64). Die Vorinstanz kam zwar zum Schluss, dass sich hierfür wenig Konkretes in den Akten finde, meinte aber auch, dass die dominierende Rol- le, die C._____ gegenüber D._____ ausübe, dem Kindswohl von D._____ offenkundig nicht zuträglich sei (Urk. 2 E. II/4.4.6).
− Ferner entsprach es dem Wunsch von C., unter die Obhut des Ge- suchstellers gestellt zu werden (VI Urk. 54). Eine weitere Fremdplatzierung, bspw. im H., wäre durch die fehlende Kooperationsbereitschaft C.s von vornherein erschwert gewesen. Die Kindesvertreterin sprach vor Vorinstanz gar von einer drohenden "Kampfstimmung", falls C. in den H._____ käme (VI Prot. S. 12). Aus heutiger Sicht fällt sodann ins Gewicht, dass sich C._____ nunmehr seit rund zwei Monaten unter der (faktischen) Obhut des Gesuchstellers befindet und es daher zumindest bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens nicht angebracht erscheint, die Lebensumstände C.s erneut und ohne Not zu verändern. d) Was die Gesuchstellerin schliesslich in Bezug auf die Geschäftspraktiken des Gesuchstellers und dessen angeblich schlechte Zahlungsmoral vorbringt (vgl. Urk. 12/1 S. 5 f.), ist neu und damit unzulässig im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. zur Anwendbarkeit der Bestimmung in Kinderbelangen statt vieler OGer ZH LE130065 vom 3. Januar 2014 E. II/2 mit Hinweis). Im Übrigen scheinen diese Vorbringen ohnehin nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers (weiter) in Zweifel zu ziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher in diesem Punkt zu bestätigen. 3. a) Was D. betrifft, hielt die Vorinstanz fest, dass bei einer Zuteilung an den Gesuchsteller die ernsthafte Gefahr der (weiteren) Instrumentalisierung von D._____ gegen die Gesuchstellerin bestehe. In diesem Zusammenhang er- weise sich auch die absolut ablehnende Haltung von C._____ gegenüber der Ge- suchstellerin als äusserst problematisch: Die Geschwister würden sich naheste- hen und sich gegenseitig Halt geben. Inwiefern D._____ – falls im gleichen Haus- halt mit C._____ und dem Gesuchsteller lebend – überhaupt noch in der Lage wä- re, eine Beziehung zur Gesuchstellerin aufrechtzuerhalten, sei mehr als fraglich. Vordringliches Ziel müsse es aber sein, dass D._____ zu allen Familienmitglie- dern eine Beziehung aufrechterhalten könne. Komme dazu, dass aufgrund der Akten eine (vorsorgliche) Trennung der Geschwister indiziert sei (Urk. 2 E. II/4.4.6).
b) Die Kritik des Gesuchstellers am vorinstanzlichen Entscheid, D._____ weiterhin fremd zu platzieren, geht über weite Strecken an der Sache vorbei. Kei- ne Relevanz kommt namentlich seinen Anschuldigungen gegenüber der Gesuch- stellerin zu, nachdem eine Obhutszuteilung an diese – zumindest vorläufig – nicht mehr zur Debatte steht. Es ist auch nicht so, dass die Vorinstanz dem Gesuch- steller die Erziehungsfähigkeit abgesprochen hätte. Sie hielt lediglich – und dies zu Recht – fest, dass gewisse Defizite bestünden und diese weiterer Abklärung bedürften. Auf entsprechende Ausführungen des Gesuchstellers – bspw. zu sei- ner angeblichen Zuverlässigkeit – ist daher nicht weiter einzugehen. Der Ent- scheid der Vorinstanz war vielmehr von der Befürchtung getragen, dass D._____ – im gleichen Haushalt mit C._____ und dem Gesuchsteller lebend – weiter ge- gen die Gesuchstellerin instrumentalisiert werden könnte. Hinzu kam, was bereits thematisiert wurde (vgl. E. II/2.c), der Umstand, dass eine vorläufige Trennung der Geschwister indiziert war. c) Der Gesuchsteller legte dar, dass D._____ bei der Pflegefamilie mehr- mals ausgeführt habe, dass sie die Gesuchstellerin vermisse. Hätte er sie tat- sächlich gegen die Gesuchstellerin aufgehetzt und instrumentalisiert, würde sie dieses Gefühl sicherlich nicht mehr entsprechend äussern (Urk. 1 S. 8). Die Ar- gumentation des Gesuchstellers verfängt nicht. D._____ stand bis anhin auch un- ter dem Einfluss der Gesuchstellerin. Die Gefahr einer eigentlichen Eltern-Kind- Entfremdung (Parental Alienation Syndrome) bestünde wohl erst, wenn D._____ mit C._____ und dem Gesuchsteller zusammenwohnen würde. Die überaus star- ke Ablehnung der Gesuchstellerin durch C._____ lässt in dieser Hinsicht jeden- falls nichts Gutes erwarten (vgl. in Bezug auf C._____ auch VI Prot. S. 9). d) Der Gesuchsteller ist weiter der Ansicht, dass eine Instrumentalisierung durch C._____ von Anfang an aussichtslos wäre, da D._____ in der Beziehung der Geschwister die Oberhand habe (Urk. 1 S. 11). Diese Darstellung widerspricht fundamental der Einschätzung der Kindesvertreterin, welche vor Vorinstanz zu Protokoll gab, dass C._____ über D._____ bestimme. D._____ könne gar nicht selber denken, sie werde beobachtet, sie werde kontrolliert, sie werde in einem
gewissen Sinne beherrscht (VI Prot. S. 7; ähnlich auch der Besuchsbericht des Vereins G., VI Urk. 38/1 S. 2). e) An anderer Stelle anerkennt dann auch der Gesuchsteller das Dominanz- verhalten, welches C. gegenüber D._____ an den Tag lege. Er sieht den Grund dafür jedoch einzig darin, dass C._____ bei der Gesuchstellerin nicht habe Kind sein können. Er habe sich nicht auf die Gesuchstellerin verlassen, ihr nicht vertrauen können. Dies habe dazu geführt, dass er zunehmend die Verantwor- tung für seine Schwester übernommen habe. Da C._____ nun ihm zugeteilt wor- den sei, könne er zur Ruhe kommen. Eine weitere Beeinflussung von D._____ sei nicht zu erwarten (Urk. 1 S. 10 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass diesbezüglich auch während der Platzierung bei der Pflegefamilie keine Besserung eintrat. Zu- mindest kurzfristig wäre daher auch beim Gesuchsteller keine Veränderung der Situation zu erwarten. Die Unterbringung D.s an einem neutralen Ort und getrennt von ihrem Bruder ist daher zu begrüssen, nicht zuletzt auch vor dem Hin- tergrund der im Raum stehenden Übergriffsproblematik. Der vorinstanzliche Ent- scheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. 4. a) Beide Parteien verlangen sodann Anpassungen in Bezug auf den per- sönlichen Verkehr. Was C. anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, dass dieser den Kontakt zur Gesuchstellerin ablehne. Sie verzichtete daher auf die Anord- nung eines konkret ausgestalteten Besuchsrechts der Gesuchstellerin zu C._____, beauftragte jedoch die Beiständin, auf den persönlichen Verkehr zwi- schen den beiden mit den geeigneten Mitteln hinzuwirken (Urk. 2 E. II/5.4-5.5). b) Die Gesuchstellerin beantragte mit der Zweitberufung die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer und die Anordnung eines angemessenen und üb- lichen Besuchsrechts (Urk. 12/1 S. 2). Der Gesuchsteller hält diesen Antrag für zu unbestimmt (Urk. 15 S. 7, unter Hinweis auf BGE 137 III 617). Es kann vorliegend offen bleiben, ob dem so ist. Da der Antrag der Gesuchstellerin mit keinem Wort begründet wurde, ist bereits aus diesem Grunde nicht darauf einzutreten (vgl. BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3).
c) In Bezug auf D._____ hielt die Vorinstanz fest, dass mit Blick auf die Problematik des Loyalitätskonflikts weiterhin für beide Parteien nur begleitete Be- suche in Frage kämen und es insofern einen geschützten Rahmen brauche. Ein regelmässiger Kontakt sei ebenfalls im Interesse des Kindes. Die Scheidungsfor- schung gehe davon aus, dass weniger die Häufigkeit des Kontakts, sondern viel- mehr die qualitative Gestaltung für das Kind letztendlich massgeblich sei, und dass verminderte Kontakte nicht zwangsläufig negative Folgen hätten. Vor die- sem Hintergrund erscheine es angemessen, den Parteien wie bisher je ein wö- chentliches, begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Somit könne D._____ jedes Wochenende bzw. einmal pro Woche Kontakt zu einem Elternteil im Rahmen ei- nes persönlichen Besuches halten (Urk. 2 E. II/5.3.2). d) Der Gesuchsteller wünscht sich – für den nunmehr eintretenden Fall, dass D._____ fremdplatziert bleibt – eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf zwei begleitete Besuchstreffen pro Woche, damit die Zeiten bis zum nächsten Besuch nicht so lange würden. D._____ solle insbesondere nicht das Gefühl be- kommen, dass er C._____ zu sich nehmen wolle, sie jedoch mit Absicht bei der Pflegefamilie belasse. Dies wäre nicht förderlich für die zukünftige Beziehung zu seiner Tochter. Auch solle deren enge Beziehung zu ihrem Bruder C._____ auf- rechterhalten werden können (Urk. 1 S. 13). e) D._____ ist fünfeinhalb Jahre alt. Mehr als ein Besuchskontakt pro Woche ist bei Kindern im Vorschulalter nicht üblich. Der wöchentliche Rhythmus er- scheint vielmehr angemessen, gerade auch weil vorliegend nicht von unproble- matischen Kontakten ausgegangen werden kann. Da die Besuche unbestritte- nermassen begleitet erfolgen sollen, muss die vom Gesuchsteller vorgeschlagene Regelung überdies als wenig praktikabel bezeichnet werden. Aufgrund der einge- schränkten Öffnungszeiten der begleiteten Besuchstreffpunkte müssten regel- mässig Einzelbegleitungen stattfinden. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch hinsichtlich des Besuchsrechts zu bestätigen. 5. a) Schliesslich beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der Weisung, sich mit C._____ bis zum definitiven Bezug einer Wohnung in die Familienherber- ge zu begeben, und forderte die Zuweisung der ehelichen Wohnung samt Hausrat
und Mobiliar. Im Entscheiddispositiv der Vorinstanz wurde die Wohnungszuteilung nicht geregelt. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Wohnung deshalb nicht zuteilte, weil dieser von sich aus ausge- führt habe, er wolle mit den Kindern sowieso nicht in diese Wohnung zurück, da dort zu viel passiert sei. Ausserdem habe der Gesuchsteller dargelegt, der Plan sei, dass er vorübergehend in einer Familienherberge unterkommen und an- schliessend in eine eigene, grössere Wohnung wechseln würde, wobei er bereits eine solche in Aussicht habe. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tat- sache, dass der Gesuchsteller offensichtlich auch bis anhin jeweils im Stand ge- wesen sei, für eine gesicherte Unterkunft zu sorgen, sei davon auszugehen, dass er auf die Wohnung an der F.-Strasse ..., ... Zürich, nicht angewiesen sei (Urk. 2 E. II/6.2). b) Wenn sich der Gesuchsteller nun wieder umentscheidet und die Woh- nung an der F.-Strasse doch für sich beanspruchen möchte, setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen vor Vorinstanz. Im Berufungsver- fahren versuchte er zwar, diese etwas anders darzustellen (vgl. Urk. 1 S. 14). Seine Antwort auf die abschliessende Frage der vorinstanzlichen Richterin, ob er demnach sowieso nicht an die F.-Strasse zurück wolle, war allerdings ein klares Nein gewesen (Vi Prot. S. 51). Damals hatte der Gesuchsteller angeblich eine 4-Zimmerwohnung in Wallisellen in Aussicht gehabt. Im Berufungsverfahren erklärte er, dass er das Wohnungsangebot habe ausschlagen müssen, da das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Sohn C. nach wie vor der KESB der Stadt Zürich zustehe und er deshalb nicht aus der Stadt herausziehen könne (Urk. 1 S. 14). Ob dem tatsächlich so ist, kann offen bleiben. Jedenfalls distanzierte sich der Gesuchsteller auch im Berufungsverfahren nicht von seiner Aussage vor Vo- rinstanz, dass die Kinder nicht in die Wohnung an der F.-Strasse zurück wollten. Es besteht daher nach wie vor keine Veranlassung, die Wohnung dem Gesuchsteller zur – lediglich vorübergehenden – Benützung zuzuweisen. c) Die Weisung, sich in die Familienherberge zu begeben, hängt damit zu- sammen, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Verhandlung vor Vorinstanz in einem Hotel in I. logierte (VI Prot. S. 49). Bereits im Vorfeld jener Ver-
handlung wurde er von der Vorinstanz telefonisch darauf hingewiesen, dass es jedenfalls eine grundlegende Voraussetzung für eine allfällige Zuteilung der Obhut sei, dass er eine Unterkunft bzw. zumindest einen diesbezüglichen Plan präsen- tieren könne. Es wurde ihm das Angebot der von der Stadt Zürich betriebenen Familienherbergen erklärt (VI Urk. 55). Es handelt sich dabei um betreute Kollek- tivunterkünfte für obdachlose Familien. In ihrem Entscheid hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsteller anlässlich der Verhandlung vom 16. September 2014 glaubhaft versichert habe, sich bei den städtischen Familienherbergen angemel- det und noch am selben Nachmittag ein Gespräch zu haben. Ausserdem habe er angegeben, eine 4-Zimmerwohnung in Aussicht zu haben. Unter diesen Umstän- den sei betreffend die Wohnsituation des Gesuchstellers zumindest bis auf Weite- res von einer realistischen Prognose bzw. einem realisierbaren Plan auszugehen. Im Rahmen einer Weisung sei sicherzustellen, dass der Gesuchsteller auch tat- sächlich mit C._____ in die Familienherberge gehe, so dass von einer strukturier- ten Wohnsituation ausgegangen werden könne (Urk. 2 E. II/4.3.4). d) In der Berufung kritisierte der Gesuchsteller, dass die Familienherberge zu teuer für ihn sei. Damit ihm bei der Suche nach einer Unterkunft keine unnöti- gen Steine in den Weg gelegt würden, sei die Anweisung der Vorinstanz, dass er sich bis zum definitiven Bezug einer Wohnung mit C._____ in die Familienherber- ge zu begeben habe, aufzuheben. Es müsse ihm möglich sein, zusammen mit der Beiständin und/oder der KESB ein alternatives und kostengünstiges Wohnange- bot anzunehmen, ohne dass dies gleich eine "Wohnung" sein müsse (Urk. 1 S. 14). Um was es sich dabei handeln soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Weisung ist daher zum Schutz des Kindeswohls aufrechtzuerhalten. 6. Die Berufungen erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der erstinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG
auf Fr. 5'500.– festzulegen. Die Kosten der Kindesvertretung zählen zu den Ge- richtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese sind im Urteilsdispositiv festzuset- zen (Kriech, DIKE-Komm., Art. 238 ZPO N 8). Vorliegend erfolgten die Berufungs- antworten der Verfahrensbeteiligten verspätet (vgl. E. I/2.b). Der Kindesvertreterin ist daher für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten. 2. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange – un- abhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Partei- entschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II/8; ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Der Frage der Wohnungszuteilung kam nur untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher eine hälftige Kostenaufteilung und ein Wettschlagen der Parteient- schädigungen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Zweitberufungsantrag Ziff. 2 wird nicht eingetreten. 2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 13 der Verfügung des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. September 2014 am 7. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfü- gungs-Nr. 5233, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeord- nete Unterbringung von D._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts der Eltern wird bestätigt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme betreffend D._____ der KESB der Stadt Zürich zugewiesen. 2. Die mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfü- gungs-Nr. 5234, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeord- nete Unterbringung von C._____ wird bezüglich der Obhut aufgehoben und C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter die Obhut des Ge- suchstellers gestellt. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts be- treffend den Sohn C._____ im Rahmen des superprovisorischen Entschei- des der KESB wird bestätigt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der KESB der Stadt Zürich zugewiesen. 3. Der Gesuchsteller wird angewiesen, bis zum definitiven Bezug einer Woh- nung sich mit C._____ in die Familienherberge zu begeben. 4. Es wird zur Unterstützung des Gesuchstellers bei der (faktischen) Obhut/Be- treuung von C._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeord- net. 5. Die Parteien werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet, mit der Tochter D._____ einen wöchentlichen, begleiteten Besuch zu verbringen. Weiter sind die Parteien berechtigt, je zwei telefoni- sche Kontakte pro Woche mit D._____ zu halten. Die genauen Modalitäten dieser Besuche und telefonischen Kontakte sind von der Beiständin im Sin- ne der bisherigen Regelung umzusetzen. 6. Die Beiständin wird beauftragt, auf den persönlichen Verkehr zwischen der Gesuchstellerin und C._____ mit den geeigneten Mitteln hinzuwirken. 7. C._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für berechtigt erklärt, den Gesuchsteller im Rahmen dessen begleiteter Besuchstreffen mit D._____ gemäss vorstehender Ziffer 5 zu begleiten und an diesen begleite- ten Besuchstreffen mit D._____ teilzunehmen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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