Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY140053-O/U
Mitwirkend: Oberrichteri nnen D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 26. November 2014 (FE140188-CI)
Rechtsbegehren: (Urk. 13 S. 2) "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per Trennungszeitpunkt, d.h. per 1. Juni 2014 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens Fr. 1'332 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monat- lich im Voraus, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten des Gesuchsgegners."
Verfügungen der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Bülach vom 26. November 2014: (Urk. 2 S. 21f.)
"1. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien."
"1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit 1. Juni 2014 getrennt leben.
Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., 8152 Glattbrugg, wird während der Dauer des Verfahrens samt Mobiliar und Hausrat der Mass- nahmeklägerin zugewiesen. Der Massnahmebeklagte wird verpflichtet, der Massnahmeklägerin auf erstes Verlangen alle sich in seinem Besitze befind- li chen Schlüssel zur eheli chen Wohnung herauszugeben.
Der Massnahmebeklagte wird verpflichtet, der Massnahmeklägerin allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen jeweils am Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen, zahlbar ab 1. Juni 2014 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Der Massnahmebeklagte wird verpflichtet, der Massnahmeklägerin gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Fr. 466.– rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2015,
Fr. 350.– vom 1. Juni 2015 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils,
zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
[Schri ftli che Mi ttei lung]
[Berufung]"
Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2):
"1. Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140188-C/Z3, Beleg B S. 22) sei vollständig aufzuheben, und es sei festzustellen, dass zwischen den Partei- en gegenseitig keine Unterhaltszahlungen geschuldet sind.
Die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides sei im Umfang der Berufungsanträge bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache aufzu- schieben.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien vollum- fänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Par- teientschädigung (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 2):
"1. Die Anträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers, insbesondere um Aufhebung der Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 26. November 2014 (FE140188-C) sowie um Feststellung, dass zwi- schen den Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, seien abzuweisen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Parteien machten am 23. Juni 2014 bei der Vorinstanz ein gemein- sames Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 112 ZGB rechtshängi g (Urk. 5/1). Am 22. August 2014 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das eingangs wiedergegebene Begehren um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen betreffend Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen und Zuwei sung der ehelichen Wohnung an sie ein (Urk. 5/13). Anlässlich der An- hörung der Parteien am 9. September 2014 konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. I S. 4ff.), weshalb dem (nach der Verhandlung neu anwaltlich vertretenen) Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) mit Verfügung vom 17. September 2014 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt wurde (Urk. 5/21). Nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 (Urk. 5/23) erliess die Vo- ri nstanz am 26. November 2014 die eingangs wiedergegebenen Verfügungen be- treffend Gewährung des Armenrechts und vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2 S. 21f.): 2. Am 12. Dezember 2014 (Datum Poststempel) erhob der Gesuchsteller innert Fri st Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Sodann liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2015 wurde der Gesuchstelle- ri n Fri st anberaumt, um zum Gesuch um Ertei lung der aufschiebenden Wirkung St ellung zu beziehen (Urk. 6). Gemäss Zuschri ft vom 19. Januar 2015 liess die Gesuchstellerin fristwahrend um Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. Ferner ersuchte sie um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 S. 1; Prot. II S. 4). Mit Präsidial- verfügung vom 5. Februar 2015 wurde der Berufung des Gesuchstellers in Bezug auf Dispositivziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren
am Bezirksgericht Bülach vom 26. November 2014 für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge bis und mit Ende Januar 2015 die aufschiebende Wirkung er- teilt. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 9). Gemäss Präsidialverfügung vom 5. März 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 23. März 2015 liess die Gesuchstellerin die Berufung rechtzeitig be- antworten und die eingangs erwähnten Anträge stellen. Zudem wiederholte sie ihr bereits in der Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 19. Januar 2015 deponiertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Berufungsverfahren (Urk. 11). Die Berufungsantwort wurde dem Ge- suchsteller gemäss Präsidialverfügung vom 16. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). II. Vorbemerkungen/Prozessuales 1. Betreffend die rechtlichen Prämissen der vorsorglichen Massnahmen und die Verfahrensart kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 2 S. 3, Ziffer 2, S. 5). Weil nur persönliche Unterhaltsbeiträge im Streit liegen, gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Betreffend die Sammlung des Prozessstoffes herrscht die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO). 2. Am 9. September 2014 fand die Anhörung (zum Scheidungspunkt) und die Verhandlung über die von der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin mit Ein- gabe vom 22. August 2014 beantragten (und gegenständlichen) vorsorglichen Massnahmen (Urk. 5/13 S. 2) statt. Nach Scheitern der Vergleichsgespräche teilte der Gesuchsteller mit, er werde für das weitere Verfahren einen Rechtsvertreter beiziehen. Darauf informierte die Vorinstanz, nach Mandatierung des Rechtsver- treters durch den Gesuchsteller werde diesem Frist zur Stellungnahme zum Mas- snahmenbegehren und zur Begründung des Armenrechtsgesuchs anberaumt (Prot. I S. 12f.). Innert Frist (vgl. Urk. 5/21, 22) erstattete der nunmehr auch an- waltlich vertretene Gesuchsteller in der Folge mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 seine Stellungnahme zum gegnerischen Massnahmebegehren samt Beilagen
(Urk. 5/23 und Urk. 5/24/1-4). Diese (zwar im Doppel eingereichte) Eingabe (vgl. Urk. 23 S. 18) und die Beilagen wurden der Gesuchstellerin (soweit ersichtlich) nicht mehr zur Kenntnis gebracht, sondern es wurde in der Folge direkt der Mass- nahmeentscheid vom 26. November 2014 gefällt (Urk. 5/25, 26; Prot. I S. 15f.). Damit verletzte die erste Instanz das rechtliche Gehör in Gestalt des sogenannten "Replikrechts" der Gesuchstellerin. Danach ist jede Parteieingabe der Gegenpar- tei (durch das Gericht) zur Kenntni s zu bri ngen. Diese (von der Gesuchstellerin im Übrigen nicht gerügte) Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 11 S. 4) kann jedoch im Berufungsverfahren (bei der Berufung handelt es sich um ein vollkom- menes Rechtsmittel ) geheilt werden. 3. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Bewei smi ttel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug (mit der ersten Parteieingabe) vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Soweit die Gesuchstellerin die in der (ihr laut Akten ni cht zugestellten) Stellungnahme des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2014 (Urk. 5/23) aufgestellten Behauptungen nicht bereits durch ihre eigene Darstellung im Mass- nahmebegehren vom 22. August 2014 sinngemäss bestritten hat, sind allfällige neue Bestreitungen im Berufungsverfahren zu hören, weil die Gesuchstellerin keine Möglichkeit hatte, diese vor Vorinstanz vorzubringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4. Weil Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, erübrigen sich Weiterungen zum Begehren des Gesuchstellers, wonach festzustellen sein, dass zwischen den Parteien gegenseitig keine Unterhaltszahlungen geschuldet seien (Urk. 1 S. 2). III. Unterhaltsbeiträge 1.1. Wie bereits vor Vorinstanz macht der Gesuchsteller geltend, weil mit Blick auf das gemeinsame Scheidungsbegehren mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht zu rechnen sei, seien bei der Beurteilung des vorsorglichen Unterhalts bereits die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB mit zu berücksichtigen, was namentlich die Frage der Eigenversorgungskapazität betreffe. Die Ehe sei nicht lebensprägend gewe-
sen, weshalb überhaupt kein Unterhalt geschuldet sei. Die Gesuchstellerin habe ab der Trennung für sich selbst zu sorgen (Urk. 5/23 S. 4f.; Urk. 1 S. 5). 1.2. Die Gesuchstellerin hält solchem entgegen, der eheliche Unterhalt ge- mäss Art. 163 ZGB sei grundsätzlich von der Heirat bis zur rechtskräftigen Ehe- scheidung geschuldet, dies unabhängig von einer von der Gegenseite bestritte- nen Lebensprägung der Ehe. Im Übrigen könne vorliegend eine Lebensprägung nicht einfach per se als nicht gegeben erachtet werden. Immerhin habe die Ehe der Parteien rund sieben Jahre gedauert, womit zumindest nicht mehr von einer kurzen Ehe gesprochen werden könne. Sodann sei die Gesuchstellerin bereits bei der Heirat nicht in der Lage gewesen, für sich und ihre Kinder aus erster Ehe zu sorgen und der Gesuchsteller habe sie dennoch im Wissen darum geheiratet, dass er sie mitsamt ihren beiden Töchtern werde unterstützen müssen, was dann ja auch geschehen sei. Zudem habe er zugestandenermassen die Ersatzvaterrol- le übernommen. Eine Arbeitsaufnahme der Gesuchstellerin sei dennoch grund- sätzlich nie geplant gewesen. Erst ab September 2011, als die beiden Töchter und di e wi rtschaftli chen Probleme der Familie grösser geworden seien, habe die Gesuchstellerin etwas dazu verdienen müssen, um den Lebensunterhalt der Fa- milie decken zu können (Urk. 11 S. 4f.). 1.3. Im Schei dungsverfahren ist zu beachten, dass die vorsorglichen Mass- nahmen einen anderen Zweck verfolgen als die Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt noch ist sie wahr- scheinlich. Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Ehe- schutzverfahren auf di e bundesgeri chtli chen Ri chtli ni en zum Schei dungsunterhalt (Art. 125 ZGB) abgestellt werden (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.2 mit weiteren Hin- weisen). Zwar war die Ehe der Parteien nicht lebensprägend. Insbesondere ent- sprangen ihr keine gemeinsamen Kinder und die Gesuchstellerin wurde auch ni cht aus ei ner anderen Kultur entwurzelt, lebte sie im Zeitpunkt der Heirat am tt. Oktober 2007 doch längst in der Schweiz (Prot. I S. 7). Allerdings kann die Ge-
suchstelleri n, wie darzutun sein wird, ni cht für i hren eigenen Unterhalt (und jenen der beiden vorehelichen Töchter) aufkommen. Zudem war sie während der geleb- ten Ehe auch nur i n äusserst geringem Ausmass erwerbstätig. Vielmehr betreute sie die beiden vorehelichen, in die Ehe eingebrachten Töchter, für welche der Ge- suchsteller zugestandenermassen die Ersatzvaterrolle übernommen hatte (vgl. Prot. I S. 7, 10; Urk. 5/23 S. 5; Urk. 5/15; Urk. 11 S. 5). Und schli essli ch handelt es si ch ni cht mehr um ei ne kurze Ehe (unter fünf Jahren), weil sie bis zur Tren- nung immerhin sieben Jahre gelebt wurde (vgl. auch Urk. 11 S. 5). Aus Gründen der nachehelichen Solidarität rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund somit zu- mindest eine Übergangsrente. Umso mehr sind vorsorgliche Unterhaltsbeiträge geschuldet. 2.1. Den Erörterungen über die Berechnung der Unterhaltsbeiträge i st vor- auszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Bi lli gkei t getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 71-73 zu Art. 4 ZGB). Viel- mehr ist der gebührende Unterhaltsbeitrag unter Beachtung der konkreten Um- stände – insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und der Bedürfnisse der Familie – festzusetzen (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, N 21f. zu Art. 163 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 166ff. zu Art. 145a ZGB). 2.2. Einkommen Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz ging von einem tatsächlichen Einkommen der Gesuch- stellerin i n Form von SUVA-Taggeldern aufgrund eines Unfalls in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis und mit 31. Mai 2015 in der Höhe von durchschni ttli ch Fr. 1'146.– monatlich aus. Ab dem 1. Juni 2015 brachte sie der Gesuchstellerin ein hypothe- ti sches Ei nkommen von Fr. 3'200.– netto pro Monat in Anrechnung (Urk. 2 S. 7- 10, 19f.). b) Der Gesuchsteller kritisiert, dass der Gesuchstellerin nicht bereits per Trennungszeitpunkt (1. Juni 2014), sondern erst ein Jahr später, nämlich ab 1. Juni 2015 ein hypothetisches Einkommen von bloss Fr. 3'200.– netto ange-
rechnet worden sei. Seitens der Gesuchstellerin seien seine vor Vorinstanz vor- gebrachten Behauptungen nicht bestritten worden. Die kurze Ehe der Parteien sei sodann nicht lebensprägend. Die Parteien hätten keine gemeinsamen Kinder. Die Gesuchstellerin habe betreffend ihre vorehelichen Kinder keinerlei Betreuungs- pfli chten mehr und müsse deshalb mit der Aufnahme des Getrenntlebens per 1. Juni 2014 und nicht erst ein Jahr später für ihre wirtschaftliche Selbstständig- keit sorgen. Mangels Bestreitung sei ihr daher bereits per 1. Juni 2014 ein hypo- thetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.– pro Monat i n Anrechnung zu bri ngen (Urk. 1 S. 4ff.). c) Demgegenüber lässt die Gesuchstellerin vorbringen, die Geltendma- chung des Nichtbestreitens der Einwendungen des Gesuchstellers ihrerseits grei- fe nicht, weil sie ihren Standpunkt vor Vorinstanz klar vorgetragen habe und die- ser der gegnerischen Argumentation diametral entgegen stehe. Ein zweiter Schrif- tenwechsel sei nicht vonnöten gewesen. Aus ihrem Schweigen und dem Verzicht auf weitere Ausführungen könne keinesfalls auf eine Zustimmung zu den Behaup- tungen des Gesuchstellers i n Abwei chung zu i hren zuvor gestellten Anträgen und Ausführungen geschlossen werden. Die Übergangsfrist sei auf lediglich ein knap- pes halbes Jahr nach dem angefochtenen Entscheid festgelegt worden. Ei ne sol- che Übergangsfrist erscheine mit Blick auf die bereits lange zuvor bestehende Ar- beitslosigkeit der Gesuchstellerin angemessen bzw. könnte gar als eher tief be- zeichnet werden. Indem sie vor Vorinstanz ausgeführt habe, dass sie nicht in der Lage sei, derzeit ein Einkommen zu erzielen, habe sie ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 3'500.–, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht, zumindest sinngemäss bestritten. Die Vorinstanz sei aufgrund verlässlicher statistischer Er- hebungen auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'200.– netto monatlich ge- kommen (Urk. 11 S. 4f.). d) In ihrer Massnahmeneingabe vom 22. August 2014 hatte die Gesuch- stellerin keine Veranlassung, die Anrechnung eines rückwirkend ab dem Tren- nungszeitpunkt festzulegenden hypothetischen Einkommens zu bestreiten. Viel- mehr verlangte sie selbst persönliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 1'332.– rückwirkend ab dem Trennungszeitpunkt, das heisst per 1. Juni 2014,
und äusserte si ch zu i hren tatsächli chen Ei nkommens- und Bedarfsverhältnissen (Urk. 13 S. 2). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 9. Septem- ber 2014 war die Anrechnung eines rückwirkenden Einkommens ihrerseits noch kein Thema (Prot. I S. 4ff.). Zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 3. Okto- ber 2014, worin solches erstmals geltend gemacht wurde (Urk. 5/23 S. 6), konnte sich die Gesuchstellerin, wie vorstehend bereits erwähnt, ni cht mehr äussern. Mi t Blick auf ihre eigenen Anträge kann jedoch von einer sinngemässen Bestreitung ausgegangen werden. Sodann wurde die Rückwirkung im Rahmen der Beru- fungsantwort bestritten (Urk. 11 S. 5). Zudem handelt es sich bei der Frage nach der rückwi rkenden Anrechnung ei nes hypotheti schen Ei nkommens ohnehi n um eine Rechtsfrage. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Ausgenommen bei Rechtsmissbrauch, wobei ein solcher vorliegend weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, darf ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden. Vielmehr ist dafür eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen. Der Unterhaltsberechtigte muss hi nrei chend Zei t da- für haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (z.B. BGE 5C.138/2006 E. 3, 3. Absatz). Die von der ersten Instanz auf ein halbes Jahr be- messene Übergangsfrist wurde seitens der Gesuchstellerin für angemessen, wenn auch eher tief befunden (Urk. 11 S. 5 Rz 8). Mit Blick auf das Verschlechte- rungsverbot könnte die Berufungsinstanz allerdings ohnehin weder eine längere Übergangsfrist noch die von der Vorinstanz festgelegte erneut ab dem heutigen Berufungsentschei d ansetzen. Auch betreffend die Höhe des durch den Gesuchsteller geltend gemachten hypotheti schen Ei nkommens von Fr. 3'500.– ist, wie dargelegt, nicht von einer Anerkennung durch di e Gesuchstellerin auszugehen. Einerseits führte sie vor Vorinstanz persönlich aus, sie könne zurzeit nicht arbeiten (Prot. I S. 8), mi thi n überhaupt kein Einkommen erzielen. Andererseits ist im Berufungsverfahren von einer neuen und zulässigen Bestreitung auszugehen (Urk. 11 S. 6; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Und schliesslich gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO). Das von der Vorinstanz gestützt auf das Lohnbuch angenommene hypo- thetische monatliche Nettoeinkommen von Fr. 3'200.– (Urk. 2 S. 9f.) ist im Übri-
gen in Anbetracht des Alters der Gesuchstellerin (53-jährig), ihrer fehlenden Be- rufsausbildung, der nahezu fehlenden Berufserfahrung, der langen Erwerbslosig- keit sowie der nicht einwandfreien D eutschkenntni sse (Urk. 2 S. 10; Prot. I S. 7; Urk. 23 S. 6 unten; Urk. 5/5/15) bereits grosszügig bemessen. Jedoch wird dieses hypothetische Einkommen von der Gesuchstellerin akzeptiert (vgl. Urk. 11 S. 6), weshalb es dabei bleibt. Zusammengefasst bleibt es daher bei der Anrechnung eines hypothetischen Nettomonatseinkommens von Fr. 3'200.– ab 1. Juni 2015 (Urk. 2 S. 20) sowie bei den nicht kritisierten tatsächli chen Ei nkünften von Fr. 1'146.– monatlich von Juni 2014 bis Ende Mai 2015 (vgl. Urk. 1 S. 4ff.; Urk. 11 S. 3f.). 2.3. Einkommen Gesuchsteller Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 3'545.– netto pro Monat, welches er bei D._____ Ltd. erzielt (Urk. 2 S. 10f.), wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 1 S. 9; Urk. 11 passim). 2.4. Bedarf Gesuchstelleri n a) Die Vorderrichterin bezifferte den Bedarf der Gesuchstellerin mit Fr. 3'235.–, ab 1. Juni 2015 (zuzüglich Fr. 200.– auswärtige Verpflegung) mit Fr. 3'435.– (Urk. 2 S. 15). Strittig sind der Grundbetrag der Gesuchstellerin und der vorehelichen Tochter E., die Kosten für Kommunikation und Medien sowie die Auslagen für den Arbeitsweg (Urk. 1 S. 6f.; Urk. 11 S. 6f.). b) Die erste Instanz veranschlagte der Gesuchstellerin den Grundbetrag für Alleinerziehende über Fr. 1'350.–. Betreffend die noch minderjährige, sich in Ausbi ldung zur Medi zi ni schen Praxi sassi stenti n befindende Tochter E., ge- boren tt.mm.1997 (Urk. 5/9), welche nach wie vor bei der Gesuchstellerin lebt, veranschlagte die Vorinstanz einen auf Fr. 82.– reduzierten Grundbetrag (Fr. 600.– gemäss Kreisschreiben abzüglich Fr. 310.– Ali mente und Fr. 208.– An- teil Lehrlingslohn). Dabei wurde erwogen, eine von den Ehegatten getroffene Vereinbarung über die Unterhaltskosten eines vorehelichen Kindes gelte während
der Trennungszeit grundsätzlich weiter. Das habe zur Folge, dass ein voreheli- ches Kind wie ein gemeinsames Kind im Existenzminimum des sorgeberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen sei. Der Gesuchsteller habe während des Zusam- menlebens von rund sieben Jahren immer an den Unterhalt von E._____ beige- tragen. Somit habe eine konkludente Vereinbarung über die Unterhaltskosten be- standen. Daher sei der Grundbetrag von E._____ im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 11-13). Der Gesuchsteller hält entgegen, die Berücksichtigung des Grundbetrages für E._____ von Fr. 82.– erscheine als nicht gerechtfertigt, da ihn keine Unter- haltspflicht gegenüber E._____ treffe. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine konkludente Vereinbarung über die Unterhaltskosten der vorehelichen Kinder bestanden habe, sei in dieser Form nicht zutreffend: Zwar habe er die Bereit- schaft gehabt, mit der Heirat auch die Stiefkinder zu unterstützen. Diese Bereit- schaft habe aber nur solange bestanden, als diese Kinder noch klein gewesen seien bzw. noch kein eigenes Einkommen erzielt hätten. Zudem habe sich die Bezi ehung zwi schen i hm und den Sti efki ndern zunehmend verschlechtert, vor al- lem deshalb, weil die Stiefkinder der Meinung seien, nichts an ihren eigenen Un- terhalt beisteuern zu müssen. Entgegen der Vorinstanz habe damit bereits länge- re Zeit vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts keine - auch ni cht konklu- dente - Vereinbarung über eine Beteiligung des Gesuchstellers an den Unter- haltskosten der vorehelichen Kinder mehr bestanden. Es sei daher seitens der Gesuchstellerin auch bloss ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– festzusetzen (Urk. 1 S. 6). Die Gesuchstellerin lässt entgegnen, nach jahrelanger Unterstützung durch den Gesuchsteller sei dieser aufgrund seiner ehelichen Beistandspfli cht auch wei- terhin verpflichtet, sie bzw. indirekt auch ihre Tochter materiell, wenn auch in sehr beschränktem Umfang, zu unterstützen. Die Vorinstanz habe überdies zugunsten des Gesuchstellers den von diesem selbst vorgebrachten Umstand vernachläs- sigt, wonach ihre Kinder der Meinung seien, (gar) nichts an ihren eigenen Unter- halt beisteuern zu müssen. Zudem sei sie alleinerziehend, was der Gesuchsteller
gewusst und worin er sie auch unterstützt habe. Das gelte selbstverständlich auch weiterhin (Urk. 11 S. 6f). Den vorinstanzlichen Überlegung ist gänzlich beizupflichten. Es steht fest, dass der Gesuchsteller die Gesuchstellerin während der sieben Jahre gelebten Ehe betreffend ihre vorehelichen Töchter, welche im gemeinsamen Haushalt leb- ten, unterstützte (Prot. I S. 10). Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB besteht denn auch eine Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seinem Ehegatten betreffend die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern. Dabei ist hi er zumindest von einer konkludenten Unterstützungsverei nbarung auszugehen. Wenngleich das Verhältnis des Gesuchstellers zu den Stieftöchtern offenbar im- mer schwieriger wurde, wurde nicht behauptet, dass er an deren Unterhalt (indi- rekt) während des Zusammenlebens überhaupt nichts mehr beigetragen hätte. Die persönliche Beziehung des Gesuchstellers zu den Stieftöchtern wäre sodann (indirekt) einzig bei einem allfälligen Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) von Bedeutung. E._____ ist jedoch noch nicht mündig, weshalb die Gesuchstelle- ri n ihr gegenüber grundsätzlich voraussetzungslos unterhaltspflichtig ist und der Gesuchsteller sie darin auch zu unterstützen hatte und jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahre n wei terhi n hat. Entsprechend bleibt es bei den von der Vorinstanz korrekt ermittelten Grundbeträgen von Fr. 1'350.– für di e Gesuchstelleri n und Fr. 82.– für E._____. c) Der Gesuchsteller kritisiert die von der ersten Instanz für Kommuni kati- on und Medien bei der Gesuchstellerin (für Familie mit Kindern) veranschlagten Fr. 150.–. Diese seien auf Fr. 120.– zu reduzieren, weil der Bedarf der Gesuch- stellerin selbstständig, das heisse ohne Berücksichtigung allfälliger Positionen der Stiefkinder zu ermitteln sei (Urk. 1 S. 6). Solchem hält die Gesuchstellerin entgegen, der von der Vorinstanz einge- setzte Betrag von Fr. 150.– für Kommunikation und Medien sei bei einer Alleiner- ziehenden mit einem oder mehreren Kindern gerichtsüblich und falle auch tat- sächli ch an, weshalb ni cht ersichtlich sei, wieso dieser Betrag gekürzt werden sollte (Urk. 11 S. 7).
In einem Mehrpersonenhaushalt erhöhen si ch selbstredend die tatsächli- chen Kommuni kati onskosten. Der Gesuchsteller hat die Gesuchstellerin auch i n dieser Beziehung wie bislang während des Zusammenlebens zu unterstützen. Fr. 150.– sind gerichtsüblich und erscheinen angemessen, insbesondere auch im Vergleich zu den veranschlagten Fr. 120.– für den Einpersonenhaushalt des Ge- suchstellers (vgl. Urk. 2 S. 17; Prot. I S. 12; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zür- cher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302ff., S. 330). d) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstelleri n unter dem Titel "Auslagen für Arbeitsweg" Fr. 100.–. Aktuell fielen bei der Gesuchstelle- rin zwar effektiv keine Auslagen für den Arbeitsweg an, da sie nicht erwerbstätig sei, doch sei ihr bereits im jetzigen Zeitpunkt ein entsprechender Betrag ei nzuset- zen, damit sie auch tatsächlich die Möglichkeit habe, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Entsprechend sei ihr ein monatlicher Betrag von Fr. 100.– für ei n ZVV- Jahresticket für 3 Zonen zuzugestehen (Urk. 2 S. 14). Der Gesuchsteller rügt, die Berücksichtigung solcher nicht ausgewiesener Kosten sei nicht zulässig. Vor allem sei es nicht statthaft, der Gesuchstellerin rückwirkend, das heisse bereits ab 1. Juni 2014, diesen Betrag zuzugestehen, nachdem ihr unter diesem Titel zumindest bis zum Erlass des vorinstanzlichen Entscheides nachweislich keine solchen Kosten unter dem Titel Fahrkosten für Arbeitsbemühungen entstanden seien. Für die Zeit ab 1. Juni 2015 würden die Kosten von Fr. 100.– anerkannt (Urk. 1 S. 7). Die Gesuchstellerin hält dafür, wie von der Vorinstanz erörtert, sei ihr ein Be- trag für öffentliche Verkehrsmittel einzusetzen, da sie die Möglichkeit haben müs- se, sich bewerben zu gehen oder zukünftig zur Arbeit zu gelangen. Auch wenn der Arbeitsort noch nicht feststehe, seien ihr minimal Fr. 100.– zuzugestehen. Dass dieser Betrag auch rückwirkend angerechnet werden müsse, ergebe sich schon daraus, dass dieser Posten nicht nur für effektiv nachgewiesene Arbeits- bemühungen, sondern vielmehr auch für die allgemeine Fortbewegung sowie Ar ztbesuche etc. ohne Weiteres eingerechnet werden müsse (Urk. 11 S. 7).
Wird für eine Person ein hypothetisches Einkommen festgesetzt, so sind die zu erwartenden Mobilitätskosten in den Bedarf aufzunehmen. Es handelt sich da- bei um Berufsauslagen (Kreisschreiben Ziffer III.3). Die von der Vorinstanz veran- schlagten Fr. 100.– werden für die Zeit ab 1. Juni 2015 von der Gegenseite denn auch anerkannt und erscheinen angemessen. Dass die Gesuchstellerin sich bis- lang seit der Trennung kaum um eine Anstellung bemühte und entsprechend auch keine vergeblichen i ntensi ven Suchbemühungen beibrachte, steht fest (Prot. I S . 8f.). Rückwirkend kann ihr daher kein Betrag für Auslagen für den öffentlichen Verkehr zwecks Stellensuche zuerkannt werden. Die vor Vorinstanz geltend ge- machten Fr. 81.– bzw. Fr. 119.– (vgl. Urk. 13 S. 5f.) wurden nicht belegt und ein- zig damit begründet, dass die Gesuchstellerin sich im Bewerbungsprozess befin- de. Die Behauptung, wonach die Fr. 100.– auch für die allgemeine Fortbewegung sowie Arztbesuche etc. eingerechnet werden müssten, i st neu und i m Berufungs- verfahren zufolge Verspätung nicht mehr zu hören (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ein Anspruch auf einen Betrag für allgemeine Mobilität besteht im Übrigen nicht. Ei n- zelne Fahrten sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Entgegen der Vorinstanz ist der Gesuchstellerin somit rückwirkend ab 1. Ju- ni 2014 bis 31. Mai 2015 kein Betrag für Auslagen Arbeitsweg einzuberechnen. e) Somit ist von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'135.– vo m 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015 (Fr. 3'235.– abzüglich Fr. 100.–) und ab 1. Juni 2015 von einem solchen von Fr. 3'435.– auszugehen (vgl. Urk. 2 S. 15). 2.5. Bedarf Gesuchsteller a) Die Vorderrichterin bezifferte den Bedarf des Gesuchstellers mit Fr. 3'079.– (Urk. 2 S. 19). Strittig sind die Höhe der Auslagen für auswärtiges Es- sen, di e ni cht berücksi chti gten Schuldenrückzahlungen der F._____ und die ni cht veranschlagten, an die Mutter geleisteten Unterstützungsbeiträge (Urk. 1 S. 7-9; Urk. 11 S. 7f.). b) Unter dem Titel auswärtige Verpflegung brachte die erste Instanz dem Gesuchsteller Fr. 200.– i n Anrechnung. Weil er keine Spesenentschädigung er-
halte und sich auch nicht vergünstigt verpflegen könne, erscheine es angemes- sen, i hm dafür Fr. 200.– (für Mehrauslagen, wobei die Hälfte des Grundbetrages für Essensausgaben bestimmt sei) einzusetzen. Die darüber hinausgehenden Auslagen habe er aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Urk. 2 S. 17). Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 5/23 S. 13; Prot. I S. 11), macht der Gesuchsteller geltend, ein Arbeitstag dauere von 8.00 bis 20.00 Uhr, wobei er erst um 21.00 Uhr nach Hause komme. Er müsse täglich zwei Hauptmahlzeiten, näm- lich das Mittag- und Abendessen auswärts einnehmen. Vor diesem Hintergrund erscheine der von der Vorinstanz (im Übrigen auch bei der Gesuchstellerin) ver- anschlagte Betrag von Fr. 200.– unangemessen tief. Es seien ihm daher die vor Vorinstanz geltend gemachten Fr. 435.– pro Monat (21.75 x Fr. 20.–) i n Anrech- nung zu bri ngen (Urk. 1 S. 7f.). Demgegenüber lässt die Gesuchstelleri n (neu) vortragen, der Gesuchsteller sei nicht im Schichtbetrieb angestellt, weshalb es ihm durchaus zumutbar sei, nach Feierabend zu essen, auch wenn dies erst nach 20.00 Uhr der Fall sei. Zu- dem sei aus seinem Arbeitsplan klar ersichtlich, dass er lediglich eine Mittagspau- se in der Regel von 13.00 bis 14.00 Uhr mache und auch nicht immer bis 20.00 Uhr arbeite. Mehrkosten für eine Zwischenmahlzeit seien ihm daher nicht zuzuge- stehen und deren Notwendigkeit sei auch keineswegs glaubhaft gemacht worden. Eine Gleichbehandlung mit der Gesuchstellerin ab Juni 2015 sei daher gegeben (Urk. 11 S. 7). Wie dargetan, sind die neuen Behauptungen der Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren zuzulassen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), weil sie vor Vorinstanz keine Möglichkeit hatte, sich zu den entsprechenden Behauptungen des Gesuchstellers zum auswärtigen Essen zu äussern. Namentlich wurde ihrem Rechtsvertreter an- lässlich der vorinstanzlichen Verhandlung auch keine Möglichkeit eingeräumt, zur persönlichen Befragung der Partei en Stellung zu nehmen, wo solches thematisiert wurde (vgl. Prot. I S. 11f.). Der Gesuchsteller arbeitet Vollzeit und muss sich aus- wärts verpflegen, dies über Mittag und mehrheitlich auch am Abend, da er glaub- haft darzutun und insbesondere auch mittels der aktenkundigen Arbeitspläne (Urk. 5/17/3) zu belegen vermochte, dass er von 8.00 bzw. 9.00 Uhr in der Regel
bis 20.00 Uhr, was bekanntli ch auch den übli chen Öffnungszei ten von D._____ entspricht, arbeitet (vgl. auch Urk. 12/1). Entsprechend i st es i hm nicht zuzumu- ten, das Abendessen erst gegen 21.00 Uhr ei nzunehmen, wenn er nach Hause kommt (vgl. Prot. I S. 11). Für auswärtige Verpflegung werden in der Regel Fr. 10.– pro Mahlzeit hinzugerechnet (was bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 210.– pro Monat entspricht [Maier, a.a.O., S. 325]). Allerdings benötigt der Gesuchsteller - mangels Schwerstarbeit - ni cht zwei volle Hauptmahlzeiten im Restaurant. Es rechtfertigt sich daher, ihm für die Mehrauslagen für das Mittages- sen wohl einen Betrag von Fr. 10.–, für das Abendessen jedoch bloss, aber im- merhin, zusätzli ch ei nen solchen von Fr. 5.– zuzugestehen (vgl. Kreisschreiben Ziffer III.3.1 und 3.2). Damit ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von rund Fr. 326.– (21.75 Arbeitstage x Fr. 15.–). c) Die Erstinstanz erwog, Schulden gegenüber Dritten gingen der fami- li enrechtli chen Unterhaltspfli cht grundsätzli ch nach und gehörten ni cht zum Exis- tenzminimum, sondern seien im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen seien sodann nur diejenigen regel- mässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Le- bensunterhalt aufgenommen hätten. Weil jedoch ein Mankofall vorliege, sei die geltend gemachte Schuldenabzahlung der F._____ von monatli ch Fr. 150.– im Bedarf des Gesuchstellers ni cht zu berücksi chti gen (Urk. 2 S. 17f.). Der Gesuchsteller moniert, er leiste die Schuldenrückzahlungen erwiese- nermassen für Schulden, welche die Gesuchstellerin während des ehelichen Zu- sammenlebens verursacht habe. Die entsprechenden Ratenzahlungen seien da- her in seinem Bedarf zu berücksichtigen, weil die Abzahlung der Schulden ge- genüber der F1._____ nicht einfach eine Schuld gegenüber Dritten sei, sondern die Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht darstelle. Für die Zeit ab 1. Juni 2015 liege schliesslich kein Mankofall vor, welcher eine Berücksichtigung der Schulden ni cht zulassen würde. Selbst bei Vorliegen eines Mankofalles wären vorliegend die während des ehelichen Zusammenlebens eingegangenen Schul- den selbstverständlich in seinem Bedarf zu berücksichtigen, da sie eine familien- rechtliche Unterhaltspflicht darstellten (Urk. 1 S. 8).
Die Gesuchstellerin lässt jedoch ausdrücklich bestreiten, dass es sich bei den Schulden des Gesuchstellers um von i hr verursachte Schulden handle. Sie habe ihre eigene Kreditkarte, welche sie benutze. Da vorliegend ein Mankofall gegeben sei, würden keine Schulden berücksichtigt, weil die familienrechtliche Unterhaltspflicht Vorrang geniesse (Urk. 11 S. 8). Wie die erste Instanz richtig ausführte, kommt di e Berücksi chti gung von Kreditraten im Bedarf einer Partei von Vornherein nur dann und soweit in Frage, als dadurch keine Unterdeckung der Existenzminima entsteht. Aber auch wo dies erfüllt ist, sind die Kreditraten nur dann bereits beim Bedarf zu berücksichtigen, wenn das entsprechende Darlehen den Interessen beider Ehegatten gedient hat bzw. in deren beider Einverständnis aufgenommen wurde (BGE 127 III 292; Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 1993, S. 131). Bis Ende Mai 2015 liegt ein Mankofall vor, weshalb betref- fend diese Zeitspanne ohnehin kei ne Schuldenrückzahlungen im Bedarf des Ge- suchstellers berücksichtigt werden könnten. Ab Juni 2015 resultiert zwar - mit Blick auf das der Gesuchstellerin anzurechnende hypothetische Einkommen - ei n geringer Überschuss (von Fr. 105.–, vgl. nachstehend). Allerdings vermochte der Gesuchsteller ni cht glaubhaft zu machen, dass es sich um Schulden handelt, wel- che den Interessen beider Ehegatten dienten. Bei sei nen vori nstanzli chen Ausfüh- rungen, wonach Ursache (seiner) Kreditkartenschulden das Ausgabeverhalten der Gesuchstellerin sei, welche trotz knappen finanziellen Verhältnissen Ausga- ben getätigt habe, welche sie sich nicht habe leisten können, wodurch ein kon- stanter Negativsaldo von rund Fr. 2'000.– entstanden sei (Urk. 23 S. 13), handelt es sich um blosse, durch nichts untermauerte Parteibehauptungen. Es liegt im Gegenteil nahe, dass es sich um persönliche Schulden des Gesuchstellers han- delt, zumal es seine Kreditkarte ist (vgl. Urk. 12/10; Urk. 17/12, 13) und die Ge- suchstellerin eigene Kreditkarten besitzt (Urk. 5/5, 6). Wie mehrfach dargetan, ist dabei die neue diesbezügliche Bestreitung der Gesuchstellerin im Berufungsver- fahren zu hören, weil sie vor Vorinstanz dazu keine Gelegenheit hatte (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Mit der Vorinstanz können daher kei ne Schuldenrückzahlungen im Betrag von Fr. 150.– monatlich im Bedarf des Gesuchstellers veranschlagt werden. d) Weil die Ehegattenunterhaltsbeiträge vorgehen würden, berücksichtigte die Vorinstanz die vom Gesuchsteller geltend gemachten Unterstützungsbeiträge an seine Mutter im Libanon im Umfang von durchschnittlich Fr. 237.– pro Monat nicht in seinem Bedarf (Urk. 2 S. 18). Der Gesuchsteller macht geltend, das massgebliche Kreisschreiben des Obergerichts halte indes fest, dass rechtlich oder moralisch geschuldete Unter- stützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet habe und voraussichtlich während der Pfändung leisten werde, im be- treibungsrechtlichen Exi stenzmi ni mum zu berücksi chti gen sei en. Wenn di e Unter- stützungsbeiträge wie vorliegend bereits während des ehelichen Zusammenle- bens geleistet worden seien, bestehe zwischen den Eheleuten zumindest konklu- dent die Vereinbarung, dass die Unterstützung im Einverständnis beider Eheleute erfolge, weshalb der ausgewiesene Betrag von Fr. 237.– pro Monat in seinem Bedarf zu veranschlagen sei (Urk. 1 S. 9). Demgegenüber meint die Gesuchstellerin, weil ein Mankofall gegeben sei, seien die Unterstützungsbeiträge an seine Mutter selbstverständlich nicht im Be- darf des Gesuchstellers zu berücksichtigen bzw. gehe eine allfällig effektiv erfolg- te Unterstützung jener der Ehefrau nach (Urk. 11 S. 8). Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhalt s- beiträge sind nach dem Wortlaut von Ziffer III.4 des Kreisschreibens im Bedarf zu berücksichtigen, wenn diese tatsächlich geleistet werden. Da die Verwandtenun- terstützungspflicht subsidiär zur ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht steht, dürfen freiwillige Unterstützungsleistungen für Verwandte und Bekannte sowie Konkubinatspartner im Bedarf entgegen der eindeutigen Formulierung im Kreis- schreiben jedoch nicht angerechnet werden (Maier, a.a.O., S. 327; Six, Ehe- schutz, Ei n Handbuch für di e Praxi s, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.77, S. 111). Damit können insbesondere auch für die Zeit ab 1. Juni 2015, in welcher ein kleiner
Überschuss resultiert, keine Unterstützungsbeiträge für die Mutter im Bedarf des Gesuchstellers in Anrechnung gebracht werden. Er ist damit auf seinen Freibetrag zu verweisen. e) Zusammengefasst ist daher von einem Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'205.– auszugehen (vgl. Urk. 2 S. 19 zuzügli ch Fr. 126.– Mehrauslagen aus- wärtige Verpflegung). 2.6. Unterhaltsberechnung 1.6.2014 bis 31.5.2015 ab 1.6.2015 Ei nkommen GSi n Fr. 1'146 Fr. 3'200 Ei nkommen GS Fr. 3'545 Fr. 3'545 Gesamteinkommen Fr. 4'691 Fr. 6'745 Bedarf GSin Fr. 3'135 Fr. 3'435 Bedarf GS Fr. 3'205 Fr. 3'205 Gesamtbedarf Fr. 6'340 Fr. 6'640 Manko/Überschuss -Fr. 1'649 Fr. 105 In der Zeit von Juni 2014 bis Ende Mai 2015 resultiert ein Manko, welches die Gesuchstellerin zu tragen hat. Dem Gesuchsteller ist sein Existenzminimum zu belassen. Es resultieren somit persönliche Unterhaltsbeiträge für die Gesuch- stellerin von Fr. 340.– (Fr. 3'545.– Ei nkommen Gesuchsteller, abzüglich Fr. 3'205.– Bedarf Gesuchsteller). Ab Juni 2015 ergibt sich ein kleiner Überschuss. Weil bei den Bedarfen der Parteien jedoch kein Betreffnis für laufende Steuern berücksichtigt wurde, recht- fertigt es sich, den Überschuss je hälftig zu teilen (vgl. auch Urk. 2 S. 20), obschon die Gesuchstellerin in einem Mehrpersonenhaushalt (mit ihren voreheli- chen Töchtern) lebt. Es ergeben sich somit persönliche Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin von gerundet Fr. 290.– pro Monat (Fr. 3'435.– Bedarf Gesuchstel- lerin, zu zügli ch Fr. 52.– hälftiger Anteil Freibetrag, abzüglich Fr. 3'200.– hypothe- tisches Einkommen Gesuchstellerin).
IV. Unentgeltliche Rechtspflege/Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Mittellosigkeit beider Gesuchsteller ist ausgewiesen. Ihre Rechts- standpunkte präsentierten sich sodann nicht als aussichtslos. Auch waren sie auf rechtlichen Beistand angewiesen. Entsprechend sind die beiden Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung je ei nes unent- geltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 7 S. 1; Urk. 11 S. 2) gutzuheissen. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren zu vier Fünfteln dem Gesuchsteller und zu einem Fünftel der Gesuchstellerin aufzuerle- gen. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 11 S. 2) zu bezahlen. Diese ist gestützt auf die Anwaltsgebührenverord- nung auf Fr. 1'200.– (volle PE: Fr. 2'000.–) zuzügli ch Fr. 96.– (8% Mehrwertsteu- er) festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 und § 13 AnwGebV). 3. Weil auch der Gesuchsteller bedürftig ist und im Armenrecht prozes- siert, weshalb die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, rechtfertigt es sich, die (volle) Parteientschädigung dem Rechtsvertreter der Ge- suchstellerin antragsgemäss (vgl. Urk. 11 S. 9) direkt aus der Gerichtskasse zu bezahlen, unter Legalzessi on des Anspruchs (der Gesuchstellerin) auf den Kan- ton (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt und dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ und der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ je ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
"4. Der Massnahmebeklagte wird verpflichtet, der Massnahmeklägerin ge- stützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Fr. 340.– rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2015,
Fr. 290.– vom 1. Juni 2015 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils,
zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus."
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 4/5 und der Gesuchstellerin zu 1/5 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstelleri n für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird mit Fr. 2'160.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 1'296.– geht auf den Kanton über. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 864.– bleibt vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 8. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin
li c. i ur. M. Reuss Valenti ni
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