Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150014-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 13. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Ehescheidung (Kindesschutzmassnahme)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2015; Proz. FE140034
Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2015: (act. 5/57 = act. 3/1 = act. 4) "1. Es wird eine Erziehungsbeistandschaft für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2008, im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet. Der Beistand wird mit der Aufgabe betraut, den Eltern bei der Erziehung mit Rat und Tat beizustehen. Insbesondere hat er dabei die Kindsmutter in der Organisation des Familienhaushalts und in ihrer Beziehung zum Ki nd mit Rat und Tat zu unterstüt ze n sowie ihr als Ansprechpartner in Kinderbelan- gen zur Verfügung zu stehen. 2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Nord wird er- sucht, den Beistand zu ernennen. 3. Mitteilungen 4. Rechtsmittelbelehrung"
Berufungsanträge: (act. 2, sinngemäss) Die Verfügung vom 9. Januar 2015, mit der für C._____ eine Erziehungsbeistand- schaft Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet wurde, sei ersatzlos aufzuhe- ben.
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2004 geheiratet und sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2008 (act. 5/6/2). Mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 24. August 2011 wurde
C._____ entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien unter die Obhut der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) gestellt und ei n Besuchs- und Feri enbesuchsrecht im gerichtsüblichen Rahmen festgelegt (act. 5/5/7-8). Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 machte die Klägerin beim Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) das Scheidungsverfahren an- hängig (act. 5/1). In dessen Rahmen stellte die Klägerin am 17. Juni 2014 ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches der Beklagte am 28. Juli 2014 beantwortete (act. 5/18 und 5/28). Am 17. November 2014 führte die Vor- instanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durch (Prot. Vi S. 14). Im Anschluss an diese erzielten die Parteien eine Einigung über die vor- sorglichen Massnahmen, welche die Vori nstanz mi t Verfügung vom 9. Januar 2015 genehmigte (act. 5/48; act. 5/50; act. 5/53). Gleichzeitig ordnete die Vor- i nstanz eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für den gemeinsamen Sohn der Parteien C._____ an und trug dem Beistand auf, den El- tern bei der Erziehung mit Rat und Tat beizustehen, insbesondere die Kindsmut- ter in der Organisation des Familienhaushalts und i n i hrer Bezi ehung zum Ki nd mit Rat und Tat zu unterstüt zen sowie ihr als Ansprechpartner in Kinderbelangen zur Verfügung zu stehen (act. 5/53). Der Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv mitgeteilt. Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 21. Januar 2015 eine Begründung für den Entscheid über die Errichtung der Beistandschaft ver- langt hatte (act. 5/55), wurde den Parteien ei ne i n di esem Punkt begründete Aus- fertigung zugestellt (act. 5/57 = act. 3/1 = act. 4). Mi t Entscheid vom 10. Februar 2015 ernannte die KESB Bülach Nord D._____, kjz Bülach, zur Bei ständi n (act. 5/56). Am 25. Februar 2015 fand vor Vorinstanz ein erster Teil der Hauptver- handlung im Hauptverfahren statt (Prot. Vi S. 35). 1.2. Mit Eingabe vom 6. März 2015 erhob die vor Obergericht nicht mehr an- waltlich vertretene Klägerin fristgerecht Berufung bei der Kammer mit dem Antrag, die mit Verfügung vom 9. Januar 2015 angeordnete Erziehungsbeistandschaft sei aufzuheben (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (a ct. 5/1-72; act. 7/73-78; act. 20/79-86). Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wurden ausserdem die Akten der Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Bülach Nord beigezogen (act. 10/1-45). Der Beizug dieser Akten wurde der Klägerin mit Verfügung vom
Zeitpunkt nach wie vor ein Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beru- fung besteht. 2.3. Über vorsorgliche Massnahmen ist im summarischen Verfahren zu ent- scheiden (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO). Sind wie hier Anordnungen über Kinder zu treffen, so erforscht das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen und ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime; Art. 277 Abs. 3 ZPO und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). D er unbeschränkte Unter- suchungsgrundsatz führt nach der Praxis der Kammer ausserdem zur unbe- schränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch i m Berufungsver- fahren (vgl. OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013). 2.4. Die Klägerin reichte dem Obergericht wie erwähnt am 25. Juni 2015 und damit einen Tag nach Ablauf der ihr hierzu angesetzten Frist (act. 14) eine Ergän- zung zu i hrer Berufungsschri ft ei n (act. 17; act. 19). In ihrem Begleitschreiben da- zu führte si e aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Eingabe rechtzeitig zur Post zu geben, weil ihr Drucker am 24. Juni 2015 eine Panne gehabt habe. Sie bitte darum, die Ergänzungsschrift falls möglich doch noch zu akzeptieren (act. 16). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine versäumte Frist wiederherstellen (eine Nachfrist gewähren), wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 149 ZPO). Analog zu Art. 312 Abs. 1 ZPO kann allerdings auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch offensi chtli ch unbegründet ist. Dies ist vorliegend der Fall. Es liegt kein leichtes Verschulden der Klägerin mehr vor. Die Klägerin hätte ihre Eingabe ohne weiteres an einem anderen Drucker, beispielsweise in einem Copycenter, ausdrucken las- sen können. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Ein- gabe der Klägerin vom 25. Juni 2015 ist folglich verspätet und damit grundsätzlich unbeachtli ch. D i es allerdings unter Vorbehalt des vorliegend geltenden strengen Untersuchungsgrundsatzes, welcher das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Dies führt dazu, dass auch allfällige si ch aus der
verspäteten Eingabe ergebende relevante Tatsachen von Amtes wegen zu be- rücksichtigen si nd. 2.5. Vorab ist zu bemerken, dass die Klägerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2015 erwähnt, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, dass er die Obhut für C._____ ab den kommenden Schulferien übernehme (act. 17 letzte Seite). Wie ausgeführt wurde C._____ mit Urteil des Eheschutzri chters vom 24. August 2011 unter die Obhut der Klägerin gestellt. Für die verbindliche Änderung dieses Ent- scheids wäre das Gericht zuständig. Eine gerichtliche Umteilung der Obhut ist bis anhin nicht erfolgt und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfah- rens. Für den vorliegenden Entscheid, bei dem es nur um eine Anordnung für di e Dauer des Scheidungsverfahre ns geht, ist daher nach wie vor von der Obhutszu- teilung an die Klägerin auszugehen. 2.6. Die Vereinbarung der Parteien zur Obhut über C., welche die Kläge- rin in ihrer Eingabe an die Kammer vom 24. Juni 2015 behauptet, steht in offen- sichtlichem Widerspruch zur Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welche die Parteien rund zwei Wochen zuvor, am 11. Juni 2015, vor Vorinstanz schlossen (a ct. 20/83): Gemäss Ziff. 2.2. soll die Obhut über C. der Klägerin zugeteilt und gemäss Ziff. 2.3. dem Beklagten ein Besuchsrecht eingeräumt werden. Die Vorinstanz wird diese Angaben zu verifizieren und bei ihrem Entscheid über die Genehmigung der Scheidungskonvention zu berücksichtigen haben. Ihr ist des- halb eine Kopie von act. 17 mit diesem Entscheid zuzustellen. 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Ki ndesschutzmassnahme n i m Allgemei nen und ei ner Erzi ehungsbeistandschaft i m Si nne von Art. 308 Abs. 1 ZGB im Besonderen zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 4 E. 2 und E. 3). 3.2. Zur Begründung i hres Entschei ds führte si e i m Wesentli chen aus, die Kl ä- gerin habe die Erziehung von C._____ bereits an der Einigungsverhandlung vom
Zukunft beschäftigt, die es ihr nicht immer erlaube, sich auch noch auf die Be- dürfni sse von C._____ zu konzentrieren. Empfinde sie einen Entscheid als für sich selbst positiv, bestehe daher die Gefahr, dass sie den negativen Auswirkun- gen auf C._____ unbewusst zu wenig Bedeutung beimesse oder diese gar über- sehe. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Veränderung des Umfelds von C._____ (act. 4). 3.3. Die Klägerin macht in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, sie sehe keinen Bedarf für die Mitwirkung eines Beistandes bei der Erziehung ihres Soh- nes. Si e könne si ch ni cht eri nnern, di e Erzi ehung von C._____ im Ganzen als kompliziert dargestellt zu haben. Es sei wahr, dass ihre persönliche Situation auf- grund des Stellenverlustes, ihrer Arbeitslosigkeit, körperlicher Beschwerden und der finanziellen Lage sehr schwierig gewesen sei und immer noch sei. Sie möge zwar mit ihrer Situation im Allgemeinen überfordert sein, dass aber die Kinderer- ziehung allein für sie eine Herausforderung darstelle, könne sie heute auf keinen Fall bestätigen. Auch habe sie ihre Anwältin nicht dahingehend instruiert, dass sie mit der Erziehung von C._____ Probleme habe, sondern mit der Situation im All- gemeinen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, das Plädoyer ihrer Anwältin vor- gängig zu überprüfen und sei nicht damit einverstanden, dass diese so viel Ak- zent auf ihren psychischen Zustand gesetzt habe. Sie glaube nicht, an einer psy- chi schen Krankhei t zu lei den. Ausserdem habe bereits die KESB ein zeitaufwän- diges und detailliertes Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen ge- führt. Dabei sei keine Gefährdungslage erkannt worden, weshalb die KESB das Verfahren Ende Dezember 2014 eingestellt habe (act. 2 Rz. 2.1, 4.2.-3). Auch sei die Massnahme nicht verhältnismässig. Sie habe bisher keine Beratung, Mah- nung oder Weisungen erhalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kön- ne, dass solche milderen Massnahmen nicht ausreichen würden (act. 2 Rz. 3.1). Mit der Anordnung werde zudem unberechtigterweise in ihr elterliches Sorgerecht sowie in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen. Als Teil ihres Sorgerechts se- he sie auch das Recht, bestimmen zu können, mit welchen Personen ihr Sohn ei- ne "tragfähige Beziehung" aufbauen dürfe. Sie entscheide sich schon heute ge- gen einen Beistand und gegen das Aufbauen einer tragfähigen Beziehung ihres
Sohnes zu einer Person, die ihr und ihm absolut fremd sei. Dies läge auch nicht im Kindeswohl (act. 2 Rz. 2.1, 3.1-2). 3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Entscheid der KESB, auf die Anord- nung von Ki ndesschutzmassnahme n zu verzi chten, für das Scheidungsgericht ni cht bi ndend i st. Dieses kann zu einer anderen Beurteilung gelangen, weshalb sich allein daraus nichts für den Standpunkt der Klägerin gewinnen lässt. Wenn die Klägerin geltend macht, sie sei mit den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin ni cht ei nverstanden, i st i hr sodann entgegen zu halten, dass sie diese an der Ver- handlung ausdrücklich bestätigt hatte (Prot. Vi S. 16). Von den im vorinstanzli- chen Verfahren protokollierten und schriftlich vorgelegten Ausführungen der Kl ä- geri n und i hrer Rechtsvertreterin darf grundsätzli ch ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich aus den Schilderungen der Klägerin und i hrer Rechtsvertreterin, dass sich die Klägerin seit einiger Zeit in einer per- sönlich sehr schwierigen Lage befindet, die sie als enorm belastend empfindet und die sich zeitweise in Überforderungssituationen manifestiert. Dies bestätigt die Klägerin denn auch im Berufungsverfahre n (act. 2 Rz. 4.2). Es erschei nt auch ohne weiteres glaubhaft, dass sich die schwierige Phase, die die Klägerin mo- mentan durchlebt, auf die Erziehung von C._____ auswirkt. Auch wenn di e Kläge- rin geltend macht, die Kindererziehung alleine stelle für sie keine Herausforderung dar, so wird doch ersichtlich, dass die eigene emotionale Belastung es i hr zei twei- se schwer macht, sich auf die Bedürfnisse von C._____ zu konzentri eren, i hm Struktur zu geben, Grenzen zu setzen und Regeln aufzustelle n. Dies zeigt sich beispielsweise in den von der Klägerin geschilderten Problemen i n Bezug auf den Fernsehkonsum und die Freizeitgestaltung (vgl. Prot. S. 47). Dieses Bild bestätigt sich auch durch die beigezogenen Akten der KESB Bülach Nord. Aus diesen ergeht, dass das kjz Bülach der KESB am 29. April 2013 einen Antrag auf sozial- pädagogische Familienbegleitung gestellt hatte, da im Rahmen der von der Vor- mundschaftsbehörde E._____ in Auftrag gegebenen Abklärung ersichtlich worden sei, dass die Kindsmutter aufgrund i hrer Arbeitslosigkeit, der Trennung und der sozialen Isolierung unter psychischen Probleme leide, welche i hre Erzi ehungsfä- higkeit einschränkten. Es gelinge ihr aktuell nicht, C._____ adäquat Grenzen zu setzen und sie könne sich teilweise nicht emotional auf i hn ei nlassen (act. 10/14/4
S. 2). Die KESB kam zwar zum Schluss, es lägen keine ausreichenden Gründe für die Anordnung einer Familienbegleitung vor (act. 10/31-32). Sie teilte aber of- fenbar die Befürchtung, dass die Belastungssituation der Klägerin einen grossen Ei nfluss auf C._____ habe und die Klägerin in ihrer Erziehungskompetenz teilwei- se einschränke (act. 10/39). 3.5. Zutreffend erwog die Vorinstanz auch, die Problematik verschärfe sich dadurch, dass die Klägerin Hilfe von Dritten grundsätzlich ablehne. Dass die Klä- gerin den einzigen Ausweg aus ihrer Situation in einem Neuanfang in Russland si eht, verdeutli cht si ch auch i m Berufungsverfa hre n (vgl. act. 17 letzte Seite). Es ist dabei nicht anzuzweifeln, dass der Klägerin die Auswirkungen ihrer Entschei- dungen auf C._____ wichtig sind, wie sie in der Berufung geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 5.8.). Dennoch bestätigt sich auch im Berufungsverfahren der Eindruck, dass sich die Klägerin bis anhin noch nicht konkret damit befassen konnte, was es für C._____ bedeutet, wenn seine Mutter in Kürze derart weit entfernt lebt. So führt sie mit Bezug auf die Konsequenzen eines solchen Entscheids für C._____ einzig aus, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, dass er die Obhut übernehme. Falls es nötig werde, würde sie ihn auch jederzeit wieder zu sich zurück nehmen (act. 17 letzte Seite). Damit, welche Bedeutung eine solche Veränderung für C._____ hat und wie ein regelmässiger Kontakt zwischen ihr und C._____ ausse- hen soll, scheint sie sich indes noch nicht im Einzelnen auseinandergesetzt zu haben. Der Vor-i nstanz i st deshalb beizupflichten, dass i n der gegebenen Si tuati- on die Gefahr besteht, dass den Bedürfni ssen von C._____ zu weni g Rechnung getragen wird. 3.6. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass C._____ mit zu- nehmendem Alter immer öfter die ihm gesetzten Grenzen ausloten werde und sei ne Erzi ehung künfti g vermehrt auch schulische Belange, wie Elterngespräche und Hausaufgaben, mitumfassen werde. Dadurch würden die Anforderungen an die Klägerin als alleinerziehende Mutter sowohl in Bezug auf die Auseinanderset- zungen mi t C._____ als auch auf die eigene Organisation wachsen (act. 4 E. 5.6.). Den Kindesschutzmassnahmen kommt auch eine Präventivfunktion zu. Durch möglichst milde Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium soll ver-
mieden werden, dass später mit intensiveren Anordnungen interveniert werden muss, wo i n ei nem frühen Stadium noch wenig einschneidende Anordnungen Er- folg versprechend gewesen wären. 3.7. Der Vorinstanz ist damit zuzusti mme n, dass die aktuelle Situation eine (vorübergehende) behördliche Unterstützung der Eltern (insbesondere der Kläge- rin, bei der C._____ lebt) bei der Erziehung zum Wohl von C._____ angezeigt er- scheinen lässt. 3.8. Richtig ist, dass derartige Anordnungen in die persönliche und familiäre Sphäre der Beteiligten eingreifen. Dies macht eine solche Massnahme jedoch nicht per se rechtswidrig und schliesst si e auch ni cht ei nfach aus. Wi e i n der Be- rufung zutreffend erwähnt, beinhalten derartige Anordnungen Grundrechtseingrif- fe, die an gewisse Voraussetzungen gebunden sind. Vereinfacht gesagt ist die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Grundrechte dann gegeben, wenn der Eingriff aufgrund einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage durch die zuständige Be- hörde angeordnet wird. Die gesetzliche Grundlage muss dabei den Eingriff in das Grundrecht zur Wahrung höhergewichtigen Interessen gestatten. Zudem muss der Eingriff verhältnismässig sein. Kann mit einer weniger einschneidenden Mass- nahme das gleiche Ziel erreicht werden, ist diese zu wählen. Als mildere Mass- nahmen kämen – wie die Klägerin zutreffend anführt – ei ne Ermahnung, Wei sung oder Überwachung in Betracht (BSK ZGB I-Breitschmid, 5. Aufl. 2014, Art. 307 N 19 ff.). Ob eine derartige Anordnung genügend oder eine Beistandschaft anzu- ordnen ist, hängt wesentlich von der Kooperationsbereitschaft der Angesproche- nen ab. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, da die Klägerin derzeit Mühe bekunde, Impulse von aussen zuzulassen, erschienen solche mildere Massnahmen nicht zielführend. Die Klägerin bri ngt auch i n i hrer Berufungsschri ft zum Ausdruck, dass sie Unterstützung von aussen grundsätzlich ablehne (vgl. act. 2 Rz. 5.7; act. 17 letzte Seite). Eine sinnvolle, mildere und zugleich wirkungsvolle Alternative zu der von der Vorinstanz angeordneten Erziehungsbeistandschaft ist damit nicht er- sichtli ch. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist Ziel der Erziehungsbeistand- schaft auch einzig, das Wohlergehen von C._____ sicherzustellen. Der Erzie- hungsbeistand soll den Eltern primär als Anlaufstelle für ihre Fragen i n Bezug auf
das Kind dienen, bei Konflikten zwischen ihnen vermitteln und ausserdem mit i hnen aktiv an Lösungen für bestehende Probleme arbeiten (vgl. act. 4 E. 5.9). Die mit der Erziehungsbeistandschaft verbundenen Eingriffe sind damit relativ ge- ring. Sie beschränken sich auf die Mitwirkung und Offenheit der Eltern gegenüber dem Beistand. Der Beistand hat si ch mit den Fragen und Problemen der Eltern auseinanderzusetzen, sich ihnen als Gesprächspartner anzubieten und ihnen persönlich und fachlich (kindsbezogene) Hilfestellung zu leisten. Die Eltern sind umgekehrt verpflichtet, den Rat des Beistandes entgegenzunehmen. Eine Erzie- hungsbeistandschaft, verstanden als eine unterstützende Begleitmassnahme ("mi t Rat und Tat unterstütze n"), erscheint den Verhältnissen daher als angemes- sen. Ein vorrangiges Ziel des Erziehungsbeistandes wird es dabei sein, das Ver- trauen der Klägerin zu gewinnen, sowie ihr und C._____ aufzuzeigen, dass die behördliche Tätigkeit eine Unterstützung und nicht eine lästige Einmischung in private Angelegenheiten ist. 3.9. Entsprechend diesen Erwägungen ist die Berufung der Klägerin gegen die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 3.10. Die Klägerin beantragt in ihrer Berufung ausserdem, es sei die Zuteilung des alleinigen elterlichen Sorgerechts an sie zu prüfen (act. 2 Rz. 5.9). Die Zutei- lung des Sorgerechts ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Für diesen Antrag wäre zunächst das Bezirksgericht Bülach, bei dem das Schei- dungsverfahren hängig ist, zuständig. Ein ablehnender Entscheid könnte dann beim Obergericht angefochtenen werden. Auf diesen Antrag ist daher ni cht ei nzu- treten. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des vorliegenden Verfah- rens an si ch der Klägerin aufzuerlegen. Umständehalber ist davon abzusehen. Da sich der Beklagte im Berufungsverfahren nicht äussern musste, sind ihm keine Aufwendungen entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2015 wird bestätigt. 2. Kosten werden nicht erhoben. 3. Dem Beklagten und Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage je einer Kopie von act. 2, act. 3/1-3, act. 17 und act. 18/1-4, an die KESB Bülach Nord (im Doppel z.Hd. Beiständin), sowie – unter Beilage einer Kopie von act. 17 und Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: