Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. H. Dubach Beschluss vom 3. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 3. März 2015 (FE140338-C)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015, beim Obergericht eingegangen am 1. Juli 2015, zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Ge- suchstellerin) die Berufung zurück (Urk. 9), nachdem im Hauptverfahren eine um- fassende Scheidungskonvention geschlossen werden konnte (vgl. Urk. 10). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (vgl. Urk. 10, Ziffer 10 der Vereinbarung vom 29. Juni 2015). 3. Die Gesuchstellerin ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz gewährte ihr im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2015 die unentgeltliche Rechtspfle- ge und bestellte ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 2). I n fi nanzi eller Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin seit dem 3. März 2015 ni cht entscheidend verbessert haben, was sich auch aus dem Scheidungsurteil vom 29. Juni 2015 (Urk. 10) ergibt. Es konnte zudem ni cht von vornherein gesagt werden, dass die Gewi nnaussi chten der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren beträchtlich geringer gewesen wären als die Verlustgefah- ren. Ihr i st dementsprechend unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch für das Berufungsverfa hre n zu ge- währen.
Es wird beschlossen: 1. D as Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Beru fungs- beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4, 5/3-4 und 9, an das Migra- tionsamt des Kantons Züri ch sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. D i e ersti nstanzli che n Akten befinden sich bereits bei der Vori nstanz. 7. Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv dieses Entschei ds an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zu- lässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG so wie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
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