Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150025-O/U
Mitwirkend: Oberrichteri n D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Beschluss und Urteil vom 6. November 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 16. April 2015 (FE120529-L)
Massnahmebegehren Gesuchstellerin: (Urk. 66)
"1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der gesuchstellenden Partei für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen, vorauszahlbaren Kin- derunterhaltsbeitrag von CHF 1'500.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.
...
Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."
Modifiziertes Begehren: (Urk. 97, sinngemäss)
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, alles, was er über CHF 3'300.– verdient, bis zu einem maximalen Betrag von CHF 1'500.– an Kinderunterhaltsbeiträgen zu bezahlen.
Verfügung des Einzelgerichts der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. April 2015: (Urk. 2 S. 16) "1. Der Gesuchsgegner wird in Abänderung der Verfügung vom 5. Juli 2012, Dis- positivziffer 1, Vereinbarungsziffer 7a) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes den folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
CHF 1'500.– von 1. Juni 2014 bis und mit 30. September 2014,
CHF 352.– seit 1. Oktober 2014 für die weitere Dauer des Scheidungs- verfahrens.
Der Unterhaltsbeitrag ist an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitä- ten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, keine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
(Schri ftli che Mi ttei lung)
(Berufung)" Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägeri n (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16.04.2015, insbeson- dere Ziffer 1, aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Be- rufungsklägerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme rückwirkend und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erzie- hung des Kindes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'500.–, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen seit dem 01.06.2014 zu bezahlen;
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2):
"Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWSt) zulasten des Beru- fungsklägers.
Es sei festzustellen, dass die Berufungsschrift vom 30.4.2015 verspätet beim ange- rufenen Gericht eingetroffen ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann."
Anschlussberufung:
"Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16.4.2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 5. Juli 2012 immer noch volle Gültigkeit hat,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWST zu Lasten der Beru- fungsklägerin."
Erwägungen: A. Prozessgegenstand Die Parteien haben am tt. April 2010 geheiratet. Sie haben eine gemeinsame Toch- ter C._____, geboren am tt.mm.2010. Seit dem 21. Juni 2012 stehen sie vor der Vorinstanz in Scheidung. An diesem Tag haben sie auch eine Vereinbarung für die Dauer des Scheidungsverfahrens geschlossen, worin sie u.a. beantragten, die el- terliche Obhut über die Tochter der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) zuzuteilen. Unter dem Titel „Kinderunterhalt“ verpflichtete sich der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) lediglich, der Gesuch- stellerin die Kinderzulage rückwirkend ab 1. April 2012 zu überweisen. Strittig ist vorliegend, ob der Gesuchsteller per 1. Juni 2014 zur Bezahlung von Kinderunter- haltsbeiträgen zu verpflichten sei. B. Pr ozessgeschichte 1. Der Gesuchsteller hatte zunächst am 10. April 2012 ein Eheschutzbegehren gestellt (Geschäfts-Nr. EE120141-L). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 21. Juni 2012 zog er das Gesuch zurück. Die Parteien reichten daraufhin ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 6/1) und unterzei chnete n (am 21. Juni 2012) gleichzeitig eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. In Ziffer 7 besagter Vereinbarung betreffend Kindesunterhaltsbeitrag wurde fest- gehalten, dass sich der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin rück- wirkend per 1. April 2012 die Kinderzulage zu überweisen (Urk. 6/2). Mit Ver- fügung vom 5. Juli 2012 wurde diese Vereinbarung durch die Vorinstanz ge- nehmi gt (Ur. 6/7).
Eingabe vom 10. Juni 2015 erstattete der Gesuchsteller fristwahrend (vgl. Urk. 7) seine Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 8). Gemäss Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2015 wurde die Berufungsant- wortschri ft der Gesuchstelleri n zur Kenntni s gebracht. Auf die unzulässige Anschlussberufung wurde nicht eingetreten und die Kosten für den Nichtein- tretensentscheid (Fr. 250.–) wurden der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers auferlegt. Sodann wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine Lohn- abrechnungen von November 2014 bis und mit heute sowie seinen Lohnaus- weis 2014 und (falls bereits vorhanden) seine Steuererklärung 2014 einzu- reichen (Urk. 11). Innert erstreckter Frist (Urk. 12) reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. August 2015 (Urk. 13) fri stwahrend diverse Abrechnun- gen der ... Arbeitslosenkasse vom Dezember 2014 bis Juni 2015 zu den Ak- ten (Urk. 14/1). Der Lohnausweis 2014 wurde innert Notfrist bis 20. August 2015 (vgl. Urk. 13 S. 2) fristgerecht nachgereicht (Urk. 15; Urk. 16). Gemäss Präsidialverfügung vom 24. August 2015 wurden diese neuen Unterlagen der Gesuchstellerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 17), welche sich dazu rechtzeitig mit Eingabe vom 7. September 2015 äusserte (Urk. 19). Mit Eingabe vom 3. September 2015 liess der Gesuchsteller um unverzügli- chen Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO ersuchen (Urk. 18). Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2015 wurde dieses Gesuch abgewiesen. Weiter wurde die Stel- lungnahme der Gesuchstellerin vom 7. September 2015 samt Beilagen (Urk. 19, Urk. 21/1, 2) dem Gesuchsteller zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 22). Mit Zuschrift vom 1. Oktober 2015 liess der Gesuchsteller diverse neue Unterlagen zu seiner finanziellen Situation nachreichen (vgl. Urk. 23, 24 und 25/1-3). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Gesuchstellerin gemäss Stempelverfügung vom 5. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23 S. 1; Prot. II S. 7). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 reichte der Gesuchsteller Kontoauszüge der Monate Juli bis September 2015 zu den Akten (Urk. 27 und 28/1-3). Die Eingabe samt Beilagen wurde der Gesuchstellerin mit Stem- pelverfügung vom 22. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 8). Mit Eingabe vom 3. November 2015 (Datum Poststempel) ersuchte die
Gesuchstellerin unter Hinweis auf die - aufgrund des hängigen Verfahrens - aktuell fehlende Möglichkeit der Alimentenbevorschussung um ei nen zei tna- hen Entschei d (Urk. 31). Das Verfahren ist nunmehr spruchrei f. C. Prozessuales 1. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung i st auf die Erwägungen im Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2015 (Urk. 11 S. 2) zu verweisen. 2. Die Stellungnahmen der Parteien zu den je von der Gegenseite nachgereich- ten Unterlagen vom 15. Dezember 2014 (samt Krankenkassenversicherungs- police 2015: Urk. 6/97, 98) und 31. Dezember 2014 (Urk. 6/100) wurden der jeweiligen Gegenpartei zwar ni cht, wi e zur Wahrung des rechtli chen Gehörs erforderlich, vorgängig, sondern erst mit dem angefochtenen Endentscheid vom 16. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2 S. 10, Dispositivziffer 3). Weil eine diesbezügliche Verletzung des sogenannten Replikrechts (vgl. BGE 133 I 98 E. 2) indes ni cht gerügt wurde und die Parteien zudem im Rahmen des Berufungsverfa hre ns (mit voller Kognition der Berufungsinstanz, vgl. Art. 310 ZPO) die Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern, gibt solches zu kei- nen Wei terungen Anlass. 3. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahme(berufungs)- verfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der massgeblichen Tatsachen kann auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ebenso bezüglich der in Kinderbe- langen herrschenden Offizial- und unei ngeschränkten Untersuchungsma xi me (vgl. Urk. 2 S. 4 mit Hinweisen).
D. Abänderung Kindesunterhaltsbeiträge 1. Die Gesuchstellerin verlangt die Abänderung der Vereinbarung über vorsorg- li che Massnahmen der Parteien vom 21. Juni 2012 und begründet dies damit, dass der Gesuchsteller seit Januar 2014 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet sei und monatli ch Fr. 5'000.– netto ausbezahlt erhalte. Ab Juni 2014 könne er wieder beim alten Arbeitgeber arbeiten, wo er, ausgehend von der Tatsache, dass die Arbeitslosenkasse 80 % des versicherten Verdienstes auszahle, Fr. 7'000.– verdienen werde. Zudem sei sie, die Gesuchstellerin, seit Januar 2014 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und erhalte monatlich bloss Fr. 2'547.55. Der Gesuchsteller hielt entgegen, der Kasse sei bei der Berech- nung seiner Taggelder wohl ein Fehler unterlaufen, weil diese über seinem vorgängigen Lohn lägen. Zudem seien diese Taggelder nicht dauerhafter Na- tur (Urk. 6/82 S. 3 f.). 2. Die Vorinstanz erwog, insgesamt lägen im Vergleich zur Ausgangslage an- lässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2012 veränderte Verhältnisse vor. Zwar habe sich das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers ab 1. Oktober 2014 nur marginal verändert, hingegen habe sich sein Notbedarf verringert. Bei bescheidenen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen wirke sich bereits eine geringe Veränderung aus. Auch bezügli ch des Antri tts von neuen Arbeitsstellen durch beide Parteien bzw. des Erhalts der Arbeitslo- senentschädigung könne vorliegend von einer dauerhaften Veränderung ge- sprochen werden. In Abänderung der Vereinbarung setzte die erste Instanz dann vom 1. Juni 2014 bis zum 30. September 2014 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'500.– und ab Oktober 2014 solche von Fr. 352.–, je zu- züglich allfälliger Kinderzulagen, fest (Urk. 2 S. 15). 3.1. Im Rahmen i hrer Berufung kri ti si ert die Gesuchstellerin im Wesentlichen, dass die Vorinstanz einzig auf eine Salärabrechnung vom Oktober 2014 abgestellt habe, um das Einkommen des Gesuchstellers zu ermitteln. Bei einem schwankenden Einkommen sei jedoch auf einen massgeblichen Durch- schnittswert abzustellen. Mit Blick auf die Offizial- und Untersuchungsma xi me
hätte die erste Instanz weitere Beweismittel einverlangen müssen. Zudem wä- re dem Gesuchsteller ab Oktober 2014 ohnehin ein hypothetisches Einkom- men von mindestens Fr. 5'000.– anzurechnen gewesen, ni cht zuletzt nach- dem die Arbeitslosenkasse von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'780.– ausgegangen sei. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien daher auch ab Oktober 2014 unverändert auf Fr. 1'500.– pro Monat festzusetzen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.2. Demgegenüber hält der Gesuchsteller auch i n sei ner Berufungsantwort daran fest, dass sich seine Verhältnisse nicht dauerhaft verändert hätten, insbeson- dere habe bloss eine vorübergehende Arbeitslosigkeit vorgelegen. Die Vor- instanz hätte das Abänderungsgesuch daher abweisen müssen. Zudem hätte die Vorinstanz ohne Antrag auch keine rückwirkende Abänderung per Ge- suchseinreichung verfügen dürfen. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass er während der ganzen Zeit des Ehescheidungsverfahrens regelmässig Abzah- lungsbeiträge für die Gesuchstellerin wie für ihr Handy, die Kreditraten der gemeinsamen Schulden sowie Steuern und weiteres bezahlt habe. Dafür ma- che er Verrechnung geltend. Zudem hätten sich die Verhältnisse bei der Ge- suchstellerin dauerhaft verbessert, da sie nunmehr eine 80 %-Stelle inne ha- be, womit sie monatlich Fr. 3'551.20 netto verdiene. Im Rahmen eines Abän- derungsverfahrens bestehe kein Raum für die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens. Überdies könne er aufgrund seiner Ausbildung und Be- rufserfahrung mit Sicherheit kei n Ei nkommen von Fr. 5'000.– netto verdienen. Nach dem Besuch der Primarschule habe er während dreier Jahre die Real- schule besucht. Eine Lehrstelle habe er danach zufolge schlechter Noten nicht gefunden. Er sei daher bei der Firma D._____ arbeiten gegangen und habe dort während zweier Jahre eine Art Anlehre absolvieren können. Da- nach habe er eine Stelle als Hauswart bei der E._____ gefunden. Wegen Schliessung dieser Firma habe er diese Arbeit jedoch nach einem Jahr wieder aufgeben müssen. Danach sei das Militär gefolgt. Anschliessend habe er während zweier Jahre als Autokurier gearbeitet. Beim Pannendienst des F._____ habe er insgesamt während sieben Jahre gearbeitet, bis ihm die Stelle gekündigt worden sei. Sein Bruttoeinkommen habe sich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 4'300.– bewegt. Zur hohen Arbeitslosenentschädigung sei
es nur deshalb gekommen, weil er während ein paar Monaten die Temporär- Tätigkeit an der Staumauer im Kanton G._____ habe ausführen können. Lei- der sei die Arbeit dort inzwischen beendet worden, so dass er keinen derarti- gen Arbeitseinsatz mehr habe erhalten können (Urk. 8 S. 3 ff.). Per 2. Sep- tember 2015 sei er ausgesteuert worden. Trotz intensivster Arbeitssuche ha- be er bis jetzt keine neue Stelle antreten können, weshalb er sich beim Sozi- alamt habe anmelden müssen (Urk. 13 und 18). Solches liess der Gesuch- steller im Verlaufe des Berufungsverfahrens mit einer Unterstützungsbestäti- gung des Sozialamtes vom 23. September 2015 untermauern. Ferner reichte er mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 neu einen befristeten, durch die Stadt Zürich subventionierten Arbeitsvertrag vom 28. September 2015 betreffend Arbeitsintegration zu den Akten (Urk. 23; Urk. 25/1, 3). 4.1. Eine Abänderung ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dau- erhaft verändert haben. Als Faustregel sind bei knappen wirtschaftlichen Ver- hältnissen bereits Veränderungen von 5 % als erheblich anzusehen (Art. 286 Abs. 2 ZGB; Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012 S. 38 ff., S. 53 ff. mit Hinweisen; auch Urk. 2 S. 6 f.). Vorauszuschicken ist, dass die Parteien im Rahmen der Vereinbarung vom 21. Juni 2012 in Ziffer 7 betreffend den Kindesunterhalt einzig festhielten, dass sich der Gesuchsteller verpflichte, die Kinderzulage rückwirkend per 1. April 2012 der Gesuchstellerin zu überweisen. Angesichts der von der Vor- instanz festgestellten damaligen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers (vgl. Urk. 2 S. 8: Fr. 3'756.– Nettoeinkommen beim Pannendienst ... GmbH, einschliesslich Kinderzulagen von Fr. 200.– [vgl. Urk. 6/1B/3/3, Lohnausweis 2011], und Fr. 3'714.– Bedarf bzw. Fr. 3'536.– [vgl. Urk. 6/1B/5 S. 4], ohne Steuern und Abzahlung Hochzeit), welche unangefochten blieben, ist mit der ersten Instanz davon auszugehen, dass mangels finanzieller Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers keine Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt wurden, und nicht etwa, weil solches am Widerstand des Gesuchstellers gescheitert wäre, wie die Gesuchstellerin behaupten lässt (vgl. Urk. 2 S. 5). In Anbetracht der bei Kinderbelangen herrschenden unei ngeschränkten Untersuchungs- und
Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 58 Abs. 2 ZPO) ist solches je- doch ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 4.2. Einkommensverhältnisse der Parteien: a) Einkommen des Gesuchstellers: Die erste Instanz erwog, seit Dezember 2013 erhalte der Gesuchsteller eine durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 5'489.55 netto. Mit der blossen Behauptung des Gesuchstellers, der Arbeitslosenkasse sei bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung ein Fehler unterlaufen, gelinge ihm die Einrede der Glaubhaftmachung nicht, da er seine Behauptung mit keinerlei Unterlagen untermauern könne. Zudem habe er an der Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 30. September 2014 zugege- ben, den angeblichen Fehler bei der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet zu ha- ben. Per Oktober 2014 habe der Gesuchsteller sodann eine neue Arbeitsstel- le als temporärer Werkstattmitarbeiter antreten können. Dort verdiene er Fr. 3'701.– netto inklusive 13. Monatslohn, wobei die in diesem Monat geleis- teten zirka 15 Überstunden nicht als Normalfall zu betrachten und entspre- chend nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien (Urk. 2 S. 10 f.; Urk. 6/90/2; Urk. 6/92/2). Für die Erheblichkeit der Veränderung wird, wie erwähnt, verlangt, dass sie von Dauer ist. Damit wird verhindert, dass auch bloss vorübergehende Schwankungen Anlass zu neuem Rechtsstreit geben. Auch eine befristete Veränderung kann durchaus erheblich sein. Als ni cht mehr von kurzer D auer gilt praxisgemäss grundsätzlich eine Arbeitslosigkeit von mehr als vier Mona- ten (Summermatter, a.a.O., S. 62 ff. mit Hinweisen). Vorliegend dauerte die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers zunächst von Dezember 2013 bis Sep- tember 2014 (Urk. 6/82 S. 2 f.; Prot. I S. 17 f.) und dann, wie sich nunmehr im Berufungsverfahren herausstellte (vgl. Urk. 11 [Editionsbeschluss vom 15. Juli 2015]), nach einem Zwischenverdienst als temporärer Werkstattmitarbeiter, wieder von Dezember 2014 bis und mit August 2015. Per 2. September 2015 wurde der Gesuchsteller ausgesteuert (vgl. Urk. 14/1; Urk. 18 S. 1 f.). Mit
Blick auf die lange Arbeitslosigkeit liegt sicherli ch ei ne dauerhafte Verände- rung der Verhältnisse vor. Mit der Vorinstanz ist dabei von ei ner durchschni tt- lichen Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 5'489.55 netto (ohne Kin- derzulagen) bzw. gerundet Fr. 5'500.– netto auszugehen (vgl. Urk. 2 S. 10; vgl. auch Urk. 14/1 und Urk. 16). Diese Taggelder stellen mit Blick auf den der ursprünglichen Regelung der Parteien zugrundeliegenden Lohn des Gesuch- stellers von Fr. 3'556.– (ohne Kinderzulagen) zweifelsohne eine wesentliche Veränderung dar. Dass es sich bei den hohen Taggeldern um einen Fehler der Kasse handeln sollte, machte der Gesuchsteller i m Berufungsverfa hre n zu Recht nicht mehr geltend. Mangels Belegen und allfälligen Korrekturbe- strebungen und Rückforderungen seitens der Kasse wäre er damit denn auch nicht zu hören. Das verhältnismässig hohe Taggeld dürfte vielmehr auf die gut entlöhnte, nunmehr abgeschlossene Temporärarbeit für das ... Kraftwerk ..., H._____ (Prot. I S. 15, 33; Urk. 8 S. 5), zurückzuführen sein (vgl. dazu so- gleich). Im Oktober 2014 verdiente der Gesuchsteller im Rahmen eines Temporärein- satzes zwar Fr. 3'701.– netto bzw. Fr. 4'332.85 netto einschliesslich der 15 geleisteten Überstunden (vgl. Urk. 2 S. 10 f.; Urk. 8/90/2 und Urk. 8/92/1-2). Dabei handelte es sich jedoch lediglich um einen Zwischenverdienst, bezog er doch per Dezember 2014 bereits wieder Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 14/1). Beim Zwischenverdienst bezahlt die Arbeitslosenkasse vorliegend 80 % des Verdienstausfalls (Differenz Zwischenverdienst und versicherter Verdienst) als Kompensationszahlung (vgl. Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 AVIG). Insgesamt rechtfertigt es sich, betreffend die ganze re- levante Zeitspanne von Juni 2014 (Zeitpunkt Abänderungsbegehren) bis und mit August 2015 von einem Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern von durchschni ttli ch rund Fr. 5'500.– netto auszugehen. Damit hat sich das Ein- kommen des Gesuchstellers gegenüber jenem im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 21. Juni 2012, als er beim Pannendienst ... GmbH Fr. 3'756.– netto (ein- schliesslich Kinderzulagen) verdiente (vgl. Urk. 2 S. 8; Urk. 1 S. 5), massge- bli ch erhöht.
Ab September 2015 veränderte sich die Einkommenssituation des Gesuch- stellers allerdings aufs Neue. So wurde er per 2. September 2015 ausgesteu- ert und i st nunmehr offenbar von der Fürsorge abhängig (Urk. 14/1; Urk. 18 S. 2; Urk. 25/3 [echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO]). Es kann dabei aber noch nicht von einer dauerhaften Verschlechterung die Rede sein, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller längere Zeit keine Anstellung mehr finden wird. Im Gegenteil ist mit Blick auf die nach wie vor günstige allgemeine Wirtschaftslage anzunehmen, dass der Gesuchsteller, welcher noch jung, gesund, der deutschen Sprache mächtig und arbeitserfah- ren ist, bei gutem Willen und entsprechend intensiven Stellensuchbemühun- gen innert kürzester Zeit eine neue Anstellung wird finden können. Anderes wurde in keiner Weise glaubhaft gemacht, geschweige denn hinreichend be- legt, namentlich wurden nach wie vor keine vergeblichen intensiven Arbeits- suchbemühungen dargetan. Dass der Gesuchsteller arbeitslos war und trotz entsprechenden Bemühungen offenbar keine Stelle fand, ist im Übrigen noch kein Beweis dafür, dass es ihm tatsächlich nicht möglich sein sollte, eine Er- werbstätigkeit aufzunehmen (vgl. dazu auch BGE 137 III 118 E. 3.1). Es muss daher seit September 2015 von einem freiwilligen und nicht beachtlichen Er- werbsausfall bzw. mit Blick auf den Arbeitsintegrationsvertrag vom 28. Sep- tember 2015 (vgl. Urk. 25/3 [echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO]), wonach der Gesuchsteller nunmehr für vi er Wochen Fr. 2'666.– netto für ei n 75 %-Pensum verdient, von einer nicht beachtlichen Reduktion der Ei nkünfte ausgegangen werden (vgl. dazu auch BGE 126 IV 131 E. 3a). Es liegen Kinderunterhaltsbeiträge im Streit, wobei hier die Anforderungen an die Ausschöpfung der eigenen Erwerbskraft des leistungspflichtigen Gesuchstel- lers besonders hoch sind. Somit ist dem Gesuchsteller ab September 2015 ei n hypothetisches Ei nkommen anzurechne n. Die Gesuchstellerin geht von einem erzielbaren Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.– netto aus (Urk. 1 S. 5 f.). Der Gesuchsteller lässt sol- ches bestreiten. Aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung und Berufserfah- rung sei es ihm nicht möglich, ein solches Einkommen zu verdienen (Urk. 8
S. 5 f.). Vor Vorinstanz führte er aus, wesentlich mehr als Fr. 4'000.– netto könne er nicht verdienen (Urk. 6/82 S. 3). Der Gesuchsteller absolvierte offenbar keine Berufsausbildung, sondern le- diglich eine zweijährige Anlehre bei einer Firma in der Autobranche (Urk. 8 S. 6). Entgegen der Gesuchstelleri n kann daher auch ni cht ei nfach von einem Referenzbruttojahreseinkommen für Handwerks- und verwandte Berufe in der Höhe von Fr. 70'200.– ausgegangen werden, weil der Gesuchsteller kei nen solchen Beruf erlernte. Es wäre eher von einer (männlichen) Hilfsarbeitskraft auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 6; Urk. 4/3: Fr. 63'300.– Jahresbruttoerwerbsein- kommen). Das anrechenbare Einkommen ist jedoch konkreter zu ermitteln. Beim Pannendienst des F._____ war der Gesuchsteller während sieben Jah- re n tätig und verdiente zwi schen Fr. 4'000.– und Fr. 4'300.– brutto bzw. Fr. 3'756.– netto (Urk. 2 S. ; Urk. 1 S. 5; Urk. 6/27 Ziff. 5; Urk. 6/13/9; Urk. 6/13/10 [Lohnausweis 2011]). Als temporärer Werkstattmitarbeiter ver- diente er, wie erwähnt, im Oktober 2014 Fr. 3'701.– netto bzw. Fr. 4'332.85 netto einschliesslich der 15 Überstunden (vgl. Urk. 2 S. 10 f.; Urk. 8/90/2 und Urk. 8/92/2). Zwar ging die Arbeitslosenkasse von einem versicherten Ver- dienst von Fr. 7'780.– brutto aus (vgl. Urk. 6/77/2 und Urk. 14/1), allerdings handelte es sich dabei, wie bereits erwähnt, in der Tat um eine einmalig gut entlöhnte Temporärarbeit bei der ... Kraftwerk ..., H._____, wo der Gesuch- steller als Hilfsmonteur (B) angestellt war und diverse Schichtzulagen (für Nachtarbeit, Untertagsarbeit etc.) ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 6/60/1; Urk. 6/77/1/1-6; Urk. 6/77/4). Die dortige Arbeit ist jedoch beendet (Prot. I S. 15, 18). Ein Verdienst in dieser Grössenordnung kann dem Gesuchsteller zurzei t nicht (mehr) angerechnet werden.
Der Gesuchsteller deponierte bei der Vorinstanz, er suche eine Stelle als Fahrzeugmechaniker oder als Elektriker (Prot. I S. 20). Diesbezüglich kann das Salarium (www.lohnrechner.bfs.admi n.ch) herbeigezogen werden. Hier müssen im Internet mindestens 6 obligatorische Kriterien angegeben werden. Weitere Angaben sind freiwillig. Wenn keine Kategorie ausgewählt wird, ver- wendet das Salarium den häufigsten Wert, der in der Erhebung für diese Branche beobachtet wurde. Konkret ist von folgenden Kriterien auszugehen: Branche: 45. Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen Region: Züri ch (ZH) Tätigkeit: 12. Maschinen einrichten, bedienen, unterhalten Anforderungsniveau: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt Stellung: Ohne Kaderfunktion Arbeitszeit (Stunden): 42 Ausbi ldung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 31 Dienstjahre: 0 (i n der gesuchten Unternehm ung ) Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte (häufigster Wert Salari- um) Aufenthaltsstat us: Schwei z Sonderzahlungen: Nein St unden /Monatslohn: Monatslohn Bei Anwendung dieser Kriterien resultiert ein Medianbruttolohn (einschliess- li ch Antei l 13. Monatslohn) für Männer von Fr. 5'053.–. Unter Berücksichti- gung der Sozialabzüge und eines BVG-Abzuges rechtfertigt es sich somit, dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 4'400.– netto anzurechnen. Ein Einkommen in dieser Grössenordnung könnte der Gesuch- steller im Übrigen auch als Hilfsarbeiter in der Maschinenindustrie oder als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (B) bzw. als Bau- und Hilfsarbeiter ohne Fachkenntnisse (C) erzielen (vgl. Mühlhauser, Das Lohnbuch 2014, S. 152 und 154: Fr. 5'025.– brutto zuzüglich 13. Monatslohn, und S. 190 f.: Fr. 4'978.– brutto bzw. Fr. 4'477.– brutto, je zuzüglich 13. Monatslohn).
Vor diesem Hintergrund ist somit auch ab September 2015 nach wie vor von einer massgeblichen Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt der Vereinba- rung vom 21. Juni 2012 sowie auch gegenüber der Zeit der Arbeitslosigkeit auszugehen. Gelangt man zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist, so ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, wobei die aktuellen Einkommen und Notbedarfspositionen einzusetzen sind. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge muss erfolgen, da bei einer Än- derung verschiedener Faktoren nicht von vorneherein fest steht, ob sich die verschiedenen Änderungen gegenseitig aufheben (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und Art. 179 ZGB sowie nach zürcheri- schem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 227 mit weiteren Hinweisen; ZR 80 Nr. 52). Die Neuberechnung hat sich indes an den Wertungen zu orien- tieren, die dem ursprünglichen Entscheid zugrunde lagen. Andernfalls würde die Abänderung zu einer Wiedererwägung des formell rechtskräftigen Ent- schei ds führen, was ni cht angehen kann. b) Einkommen der Gesuchstellerin: Die erste Instanz ging von Arbeitslosentaggeldern der Gesuchstellerin in der Höhe von monatlich Fr. 2'785.– netto aus und ab Oktober 2014 vom tatsäch- lic h als Verkaufsberaterin in der Schmuckfirma I._____ AG im 80 %-Pensum erzielten Monatsei nkommen von Fr. 3'570.– netto (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen; Urk. 2 S. 9 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller kritisiert solches im Berufungsverfahren nicht (Urk. 8 S. 6). Die Gesuchstellerin macht neu geltend, die Sozialabzüge hätten sich von 8.24 % auf 8.39 % erhöht und die BVG Prämie von Fr. 100.– auf Fr. 111.30, damit betrage ihr monatliches Nettoeinkommen Fr. 3'551.20, was sie mit Lohnabrechnungen von November 2014 bis März 2015 untermauern will (Urk. 1 S. 6; Urk. 4/4/1-6). D ami t i st si e jedoch i m Berufungsverfa hre n ni cht mehr zu hören, weil diese Vorbringen bis zur vorinstanzlichen Urteilsberatung
(Datum der erstinstanzlichen Urteilsberatung: 16. April 2015, Prot. I S. 39 und Urk. 2, vgl. Entscheid der Kammer vom 23. April 2014, Prozess-Nr. LC130013, E. 2.2) hätten vorgebracht werden können und müssen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die geringe Lohndifferenz von lediglich Fr. 18.80 ist al- lerdi ngs ohnehi n ni cht von entscheidender Bedeutung. Im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 21. Juni 2012 betrug das Einkommen der Gesuchstellerin als Detailhandelsfachfrau bei J._____ unangefochtenermas- sen zirka Fr. 3'485.– netto (einschliesslich 13. Monatslohn, ohne Ki nderzula- gen; Urk. 2 S. 8 mit Hinweis). Die Einkommensverhältnisse der Gesuchstelle- rin haben sich somit zufolge ihrer Arbeitslosigkeit massgeblich verschlechtert. Ab Oktober 2014 liegt jedoch keine wesentliche Veränderung mehr vor. Nach der neusten Rechtsprechung ist allerdings in Abweichung von der lang- jährigen Praxis der Zürcher Gerichte eine Kinder- oder Ausbildungszulage vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen oder beim Ein- kommen des obhutsberechtigten Elternteils hinzuzurechnen. Werden die Kos- ten der Kinder vollumfänglich beim Bedarf berücksichtigt, sind konsequenter- weise die für genau diese Kosten bestimmten Sozialleistungen auch beim Ei nkommen zu berücksi chti gen (und ni cht zusätzli ch zu den Unterhaltsbei trä- gen zu bezahlen; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraft- setzung der neuen ZPO, FamPra.ch 02/2014 S. 330 mit Hinweisen). Anläss- lich der vorinstanzlichen Massnahmenverhandlung vom 30. September 2014 deponierte die Gesuchstellerin, sie habe die direkte Ausbezahlung der Kin- derzulagen an sich selbst beantragt, womit sich der Gesuchsteller einverstan- den erklärte (Prot. I S. 33). Ab Oktober 2014 erhielt der Gesuchsteller denn auch keine Kinderzulagen mehr ausbezahlt (Urk. 6/92/2/1-3; Urk. 14/1, wobei die im Dezember 2014 ausbezahlte Kinderzulage über Fr. 212.– zurückgefor- dert wurde). Es ist daher ab Oktober 2014 von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'770.– auszugehen (Fr. 3'570.– zuzügli ch Fr. 200.– Kinderzulagen, vgl. auch Urk. 4/4/3 und 4/4/5).
4.3. Bedarfe der Parteien a) Bedarf Gesuchsteller Die Vorderrichterin berechnete den Bedarf des Gesuchstellers mit Fr. 3'349.– (Urk. 2 S. 11 ff.). Dabei wurden Wohnkosten von Fr. 1'580.– für eine 2 ½-Zi mmerwohnung i n Züri ch ... berücksichtigt (Urk. 2 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin macht neu gel- tend, falls es sich vorliegend nach Einschätzung des Gerichts um einen Man- kofall handeln sollte, seien diese Wohnkosten zu hoch. Der Gesuchsteller hät- te sich eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 1'300.– zu suchen (Urk. 1 S. 8). Der Gesuchsteller hält entgegen, seine Wohnkosten könnten nicht gesenkt werden, weil er infolge der von der Ge- genseite verursachten Betreibungen sowie seines ausländisch klingenden Namens keine neue Wohnung werde finden können. Abgesehen davon seien auch die Wohnkosten der Gesuchstellerin zu hoch (Urk. 8 S. 6). Bereits der Vereinbarung vom 21. Juni 2012 lag wohl ein Mietzins des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 1'500.– zugrunde. Ein solcher wurde von der Gegenseite damals denn auch anerkannt (Urk. 6/1B/5 S. 4; Urk. 6/1B/19 S. 8). Sodann liess die Gesuchstellerin, damals noch vertreten durch Rechtsanwältin Z._____, i m vori nstanzli che n Massnahmenverfa hre n den Mi etzi ns des Ge- suchstellers in der Höhe von Fr. 1'580.– ausdrückli ch anerkennen (Prot. I S. 26 ff., 33, 37; Urk. 6/80 S. 3). Und schliesslich handelt es sich bei der neuen Bestreitung des Mietzinses durch die Gesuchstellerin ohnehin um ein verspä- tetes Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es bleibt somit beim von der Vorinstanz veranschlagten Mietzins des Gesuchstellers, der denn auch nicht geradezu unangemessen hoch erschei nt.
Der Gesuchsteller kritisiert, dass es nicht angehe, keine Steuern in die Be- darfsberechnung aufzunehmen. Er sei für die gemeinsamen Steuern 2011 be- trieben und gepfändet worden. Das Steuererlassgesuch sei abgewiesen wor- den und er sei daran, Abzahlungen an die Steuerschuld zu bezahlen (Urk. 8 S. 6 f.). In Mankofällen (die Existenzminima der Partei en können durch deren Ein- kommen nicht gedeckt werden) werden in den Notbedarfen praxisgemäss keine Beträge für die laufenden Steuern berücksichtigt (BGer 5A_332/2013, E. 4.1). Solches war auch bei der Vereinbarung vom 21. Juni 2012 nicht der Fall (Urk. 6/1B/5 S. 4; Urk. 6/1B/19 S. 8; Urk. 2 S. 8). Wie darzutun sein wird, resultiert vorliegend lediglich in der zweiten Phase (Oktober 2014 bis und mit August 2015) ein Überschuss, ansonsten liegt ein Mankofall vor. Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten nach Deckung der familienrechtlichen Exis- tenzminima der Ehegatten ein Überschuss, so ist er vorab für Steuerzahlun- gen zu verwenden (BGer 5A_302/2011, E. 6.3.1). D i e mutmassli chen Steuern sind dabei pflichtgemäss zu schätzen. Vorliegend rechtfertigt es sich, den Parteien je Fr. 300.– für die laufenden Steuern im Bedarf anzurechnen. Vor Verteilung des verbleibenden Überschusses in der Höhe von Fr. 241.– wären Schulden zu berücksichtigen, sofern der zahlungspflichtige Ehegatte nachweist, dass es sich um gemeinsame Schulden handelt oder solche, die den Lebensunterhalt beider Ehegatten betreffen oder betroffen haben, und er schon vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts regelmässige Zahlungen zur Schuldenti lgung vorgenommen hat (Si x, Eheschutz, Ei n Handbuch für die Praxis, 2. A., Edition Weblaw, Bern 2014, S. 151, N 2.166 mit weiteren Hin- weisen; vgl. auch Urk. 2 S. 13 f.). Ihre gemeinsamen Steuern 2011 haben die Parteien bislang anscheinend nicht bezahlt (vgl. Urk. 6/52/6; Urk. 10/1-4; Urk. 6/84). Monatliche Abzahlungen wurden seitens des Gesuchstellers zwar behauptet und beziffert (vgl. Urk. 6/82 S. 3 i.V.m. Urk. 6/76 S. 3-5: Fr. 480.– GE Money Bank, Fr. 140.– Abzahlungen Handy Gesuchstellerin, Fr. 140.– Abzahlung Handy Gesuchsteller, Fr. 200.– Rate Privatkredit für Steuern; Prot. I S . 20, 34), jedoch ist einzig ein aktueller Zahlungsbeleg betreffend zwei
Zahlungen über Fr. 480.90 an die GE Money Bank vom 1. und 30. Juli 2015 aktenkundig (Urk. 29/1; vg l. Urk. 6/76 S. 4; Urk. 6/77/5, 7; Urk. 6/13/5-6; Urk. 29/1-3). Regelmässige Zahlungen werden damit nicht belegt. Betreffend diese Kreditraten ist zudem strittig, ob es sich dabei um die Tilgung gemein- samer Schulden handelt (vgl. Prot. I S. 21). Offenbar haben nämlich beide Parteien je einen Kredit für die Hochzeit und die Ferien aufgenommen und sind verschuldet (vgl. Prot. I S. 21 f., 34; Urk. 6/57/8-9; Urk. 6/28/9, 10). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, im Bedarf des Gesuchstellers (vor der Überschussverteilung) Abzahlungsverpflichtungen zu berücksichti- gen. Beide Parteien sind betreffend die Tilgung ihrer Schulden auf ihren Überschussanteil zu verweisen. Weitere vorinstanzliche Bedarfspositionen wurden nicht substantiiert bestrit- ten (vgl. Urk. 8 S. 6 unten; Urk. 1 S. 8), weshalb es zusammengefasst bei ei- nem Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'349.– bzw. Fr. 3'649.– (Oktober 2014 bis August 2015) bleibt. b) Bedarf Gesuchstellerin Die erste Instanz setzte den Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 5'080.15 fest (Urk. 2 S. 11 ff.). Die Gesuchstellerin macht eine Veränderung/Erhöhung der Krankenkassen- beiträge für sich selbst (von Fr. 350.– auf Fr. 408.80) und die Tochter (von Fr. 50.– auf Fr. 75.–) geltend (Urk. 1 S. 7; Urk. 6/98; Urk. 4/5). Die Vor-i nstanz ging gestützt auf einen Versicherungsausweis der K._____ vom 28. Oktober 2014 von den Prämien der Grundversicherung für die Gesuchstellerin (Fr. 408.80) und die Tochter C._____ (Fr. 94.80.–) aus, reduzierte diese Be- träge dann aber im Hinblick auf den Anspruch der Gesuchstellerin auf Prämi- enverbilligung und die diesbezüglich geäusserten Absichten der Gesuchstel- lerin, eine solche zu beantragen (vgl. Urk. 2 S. 12; Urk. 6/98). Solches wurde im Berufungsverfahren nicht kritisiert. Es bleibt daher bei den von der Vo- rinstanz veranschlagten (reduzierten) Prämien. Dass die Tochter offenbar per 1. Januar 2015 zur L._____ wechselte und dort eine tiefere Prämie als bei der
K._____ bezahlt (vgl. Urk. 4/5: Fr. 69.80 statt Fr. 94.80 [Urk. 6/98]) ändert ni chts, weil diese Prämie immer noch höher ist, als die von der Vorinstanz unangefochtenermassen veranschlagte reduzierte Prämie. Die erste Instanz brachte der Gesuchstellerin unter dem Titel "Kinderbetreu- ungskosten" Fr. 921.60 in Anschlag, welche sich aus monatlichen Kinderbe- treuungskosten von Fr. 720.– sowie Hortkosten (recte: Krippenkosten) in der Höhe von Fr. 201.60 zusammensetzten (Urk. 2 S. 12 f.; Urk. 6/80 und Urk. 6/67/7). Im Berufungsverfahren macht die Gesuchstellerin neu unter Bei- lage einer Elternbeitragsabrechnung Kinderkrippe ... vom 6. März 2015 eine Erhöhung der Krippenkosten auf Fr. 294.15 geltend, womit sich die gesamten Ki nderbetreuungskosten nunmehr auf Fr. 1'014.15 beliefen (Urk. 1 S. 8, Urk. 4/6). Auch dabei handelt es sich um ein nicht mehr zulässiges Novum, weil die Elternbeitragsberechnung vom 6. März 2015 datiert (Urk. 4/6) und damit bei zumutbarer Sorgfalt noch vor der Urteilsfällung der Vorinstanz am 16. Ap- ril 2015 im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können und müssen (Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 3 ZPO). Es bleibt daher bei den erstinstanzlich angerechneten Kinderbetreuungskosten. Mit Blick auf die pau- schale Bestreitung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 8 S. 6) ist dabei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz genügend glaubhaft darzutun ver- mochte, aufgrund ihrer Arbeitszeiten für die Betreuung der Tochter nebst der Krippenlösung an vier Wochentagen (vgl. Urk. 6/67/7) zusätzlich noch eine Tagesmutter (vier Abende und zwei Samstage monatlich) zu benötigen (vgl. Urk. 6/80 und Urk. 6/81/5; Prot. I S. 27, 30 f.). Wie erwähnt sind auch der Gesuchstellerin in der 2. Phase (Oktober 2014 bis August 2015) für laufende Steuern Fr. 300.– i m Bedarf i n Anrechnung zu bringen.
Resümiert beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin somit auf Fr. 5'080.– und in der 2. Phase auf Fr. 5'380.–, z umal weitere vorinstanzliche Bedarfspo- sitionen nicht substantiiert bestritten wurden (vgl. Urk. 8 S. 6 unten; Urk. 1 S. 7 f.). 4.4. Unterhaltsberechnung Juni 2014 bis Sept. 2014 Okt. 2014 bis Aug. 2015 ab Sept. 2015 Ei nkommen GSi n Fr. 2'785 Fr. 3'770 Fr. 3'770 Ei nkommen GS Fr. 5'500 Fr. 5'500 Fr. 4'400 Gesamteinkommen Fr. 8'285 Fr. 9'270 Fr. 8'170 Bedarf GSin Fr. 5'080 Fr. 5'380 Fr. 5'080 Bedarf GS Fr. 3'349 Fr. 3'649 Fr. 3'349 Gesamtbedarf Fr. 8'429 Fr. 9'029 Fr. 8'429 Freibetrag/Manko -Fr. 144 Fr. 241 -Fr. 259 Das Manko geht jeweils zulasten der Gesuchstellerin, weil dem Gesuchsteller sein Existenzminimum zu belassen ist. Der Freibetrag ist zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin mit der Tochter (Fr. 160.–) und zu ei nem D ri ttel dem Gesuch- steller zuzuweisen. Die möglichen Unterhaltsbeiträge in den drei verschiede- nen Zeitphasen belaufen sich somit auf Fr. 2'151.–, Fr. 1'770.– und Fr. 1'051.–. Die durch die Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'500.– monatlich von Juni 2014 bis 30. September 2014 (Urk. 2 S. 16, Dispositivziffer 1) wurden nicht angefochten (Urk. 1 S. 2; Urk. 8 S. 2 [unzulässige Anschlussberufung des Gesuchstellers, vgl. Urk. 11]) und erwei- sen sich durchaus als angemessen (vgl. auch D urchschni ttli che r Unterhalts- bedarf für Kinder [ohne Pflegeplatzkosten] per 1. Januar 2015 des Amtes für Jugend und Berufsberatung: Fr. 2'025.– abzüglich Fr. 725.– für Pflege und Erziehung, welche die Gesuchstellerin in natura erbringt). Angesi chts der an- wendbaren Offizial- und Untersuchungs maxi me i st i m Übri gen auch ni cht zu beanstanden, dass die erste Instanz die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab der Gesuchseinreichung abänderte (vgl. Urk. 2 S. 6; Urk. 8 S. 4). Ange- sichts der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers rechtfertigt es sich, in dies- bezüglicher Gutheissung der Berufung, auch von Oktober 2014 bis August
2015 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat festzu- legen. Ab September 2015 ist der Gesuchsteller noch in der Lage, Kinderun- terhaltsbeiträge in der Höhe von rund Fr. 1'050.– zu bezahlen. Soweit der Gesuchsteller Verrechnung mit den durch ihn während des gan- zen Schei dungsverfahre ns (angeblich) für die Gesuchstellerin geleisteten Ab- zahlungsbeiträgen, wi e für i hr Handy, die Kreditraten der (vorgeblich) gemein- samen Schulden sowie Steuern und weiteres, geltend machen will (vgl. Urk. 8 S. 4 sowie Urk. 6/82 S. 3 i.V.m. Urk. 6/35 S. 5; Prot. I S. 28, 34), ist er damit ni cht zu hören. Diesbezüglich gilt das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Zif fer 2 OR. Ausserdem wurden keine aktuellen Zahlungsbelege vorgelegt (vgl. Urk. 6/13/5-6; Urk. 6/77/5, 7). Zudem zahlte er die Handykosten der Ge- suchstelleri n (Fr. 140.– pro Monat) offenbar nur bis Juni 2013 (Urk. 6/13/19; Urk. 6/19 S. 5; Urk. 6/35 S. 5). Vorliegend stehen jedoch Kinderunterhaltsbei- träge ab Juni 2014 im Streit. E. Unentgeltliche Rechtspflege Im Berufungsverfahren liessen beide Parteien um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung ersuchen, der Gesuchsteller al- lerdings erst im Rahmen seiner Noveneingabe vom 3. September 2015 (Urk. S. 2; Urk. 18 S. 2; vgl. auch Urk. 11 S. 3 f.). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechtsbegehren ni cht aussi chts- los erscheint (Art. 117 ZPO). Ausserdem kann ihr eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt werden, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, insbesondere wenn auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 188 Abs. 1 lit. c ZPO). Die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Prozessstandpunkte ist bei beiden Par- teien zu bejahen. Sodann kann - mit Blick auf die Einkommens- und Bedarfs- verhältnisse sowie die Verschuldung - auch von der Mittellosigkeit beider Par-
teien ausgegangen werden. Überdies waren sie beide auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen. Somit ist der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Grundsätzlich wird unentgeltliche Rechtspflege ab dem Zeitpunkt bewilligt, in welchem das Gesuch gestellt worden ist. Dabei können Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift entstanden sind, berücksichtigt werden (vgl. BGE 122 I 203 E. 2c). Ausnahmsweise kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Vorliegend wurde solches weder beantragt noch sind Gründe auszu- machen, welche eine rückwirkende Gewährung insbesondere der unentgeltli- chen Rechtsvertretung indizierten (vgl. Urk. 18 passim). Im Gegenteil hätte der Gesuchsteller sein Armenrechtsgesuch längst (im Rahmen der Beru- fungsantwort) stellen können und müssen. Dem Gesuchsteller ist somit im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und per 3. September 2015 (Urk. 18) Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ als unentgeltli- che Rechtsbeiständin zu bestellen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Blick auf die festzulegenden Unterhaltsbeiträge und davon ausgehend, dass diese Regelung insgesamt 24 Monate Geltung haben dürfte (Juni 2014 bis Ende Mai 2016), rechtfertigt es sich, die Verfah- renskosten dem Gesuchsteller zu rund 80 % und der Gesuchstellerin zu 20 % aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).
Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine auf 60 % reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– zu bezahlen (Fr. 3'000.– = volle PE, vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 AnwGebV). Weil auch der Gesuchsteller im Armenrecht prozessiert und mit Blick auf sei- ne Schulden davon ausgegangen werden muss, dass die Parteientschädi- gung voraussi chtli ch ni cht einbringlich ist, rechtfertigt es sich dabei, dem un- entgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die Parteientschädigung di- rekt aus der Gerichtskasse zuzusprechen unter Legalzession des Anspruchs auf den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt. 2. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3. Dem Gesuchsteller wird mit Wirkung per 3. September 2015 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird in Abänderung der Verfügung vom 5. Juli 2012, Dis- positivziffer 1, Vereinbarungsziffer 7a), im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet, der Ge- suchstelleri n rückwirkend an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes C._____ den folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Fr. 1'500.– von 1. Juni 2014 bis 31. August 2015, - Fr. 1'050.– ab 1. September 2015 für di e weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens. Der Unterhaltsbeitrag ist an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatli ch im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitä- ten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, keine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuch- steller zu 80 % und der Gesuchstellerin zu 20 % auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege je einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Züri ch, 6. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin
li c. i ur. M. Reuss Valenti ni
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