Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. H. Dubach Urteil vom 14. August 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Dr. iur. Z._____, Amt für Jugend- und Berufsberatung
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung der Einz elrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. Juni 2015 (FE100145-F)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien si nd verheiratet und die Eltern des Sohnes C., gebo- ren am tt.mm.2000, der als Verfahrensbeteiligter im Rubrum figuriert. Seit dem 14. Juni 2010 befinden sich die Parteien vor der Vorderrichterin i n ei nem Schei- dungsverfahren. Auch die erkennende Kammer war bereits verschiedentlich mit dem Verfahren befasst (Geschäfts-Nr. PC130042-O und LY120003-O; vgl. auch LP120001-O und LP080044-O betreffend Eheschutz sowie RV110015-O betref- fend Vollstreckung). 2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 stellte der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) der Vorderrichterin folgendes Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen (VI Urk. 359 = VI Urk. 360 S. 2 f.): "1. Es sei die elterliche Sorge der Beklagten für C. dahingehend einzuschrän- ken, dass der Kläger den Entscheid betreffend Anmeldung und Eintritt von C._____ in das Internat und Kurzzeitgymnasium D._____ am 24. August 2015 al- leine treffen kann. 2. Eventuell, für den Fall der Abweisung von Antrag Ziff. 1: Es sei der Kläger alleine gerichtlich zu ermächtigen (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ), C._____ verbindlich, auch mit Wirkung für die Beklagte, zum Eintritt in das Internat und Kurzzeitgymnasium D._____ am 24. August 2015 anzumelden. 3. Subeventuell, für den Fall der Abweisung sowohl von Antrag Ziff. 1 als auch von Antrag Ziff. 2: Es seien durch das Gericht diejenigen geeigneten Kindesschutz- massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB für C._____ anzuordnen, mit denen sichergestellt wird, dass C._____ am 24. August 2015 effektiv in das Internat und Kurzzeitgymnasium D._____ eintreten kann.
2011 eröffnet, kommt im Instanzenzug die neue Rechtsmittelordnung gemäss ZPO zur Anwendung. Dies gilt gemäss ZR 110 Nr. 32 auch für Zwi schenent- scheide über vorsorgliche Massnahmen. Damit ist für das vorliegende Rechtsmit- telverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anzuwenden. II. 1. C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien. Die Obhut wurde der Beklagten zugeteilt. Dem Kläger kommt ein gerichtsübliches Wochenend- und ein ausgedehntes Ferienbesuchsrecht zu. Dieser Regelung lag ursprünglich ein gemeinsamer Antrag der Parteien zu Grunde. Im Verlaufe des Verfahrens beantragte der Kläger eine Obhutsumteilung, was sowohl die Vorder- ri chteri n mit Verfügung vom 9. Januar 2012 als auch die Kammer mit Berufungs- entscheid vom 12. Juli 2012 ablehnten. C._____ ist heute 14 Jahre alt und hat soeben die 2. Klasse der Sekundarstufe abgeschlossen. Nach übereinstimmen- der Darstellung der Parteien möchte C._____ die Matura machen. Im März 2015 absolvierte er die Aufnahmeprüfung für das Kurzzeitgymnasi um an der Kantons- schule E., reüssierte aber nicht. Die Parteien evaluierten darauf mit C. verschiedene Alternati ven. Am 13. Juni 2015 besuchte der Kläger mit C._____ das i m Kanton F._____ gelegene Gymnasi um D._____ samt dem ange- schlossenen Internat. Es handelt sich um eine (von einer privatrechtlichen Stiftung getragene) private Maturitätsschule. Für die Behauptung des Klägers, es handle sich um eine öffentliche Kantonsschule (vgl. Urk. 1 S. 16), gibt es keine Grundla- ge. Tags darauf liess der Kläger für C._____ ei nen Schul- und Internatsplatz am Gymnasi um D._____ reservieren. In der Folge ersuchte er die Beklagte um deren Zustimmung zur Anmeldung, was diese jedoch verweigerte. Sie ist der Ansicht, dass C._____ zunächst die dritte Klasse der Sekundarstufe besuchen soll. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 gelangte der Kläger deshalb mit vorerwähntem Mass- nahmegesuch an die Vorderrichterin. 2. a) Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst nach Art. 302 Abs. 2 ZGB die Pflicht, dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit wie möglich entsprechende allgemeine
und berufli che Ausbildung zu verschaffen. Zur allgemeinen Ausbildung gehört der Besuch der Primar- und Oberstufenschule sowie – bei entsprechenden Anlagen des Kindes – der Mittelschule. Grundsätzlich genügen die Eltern ihrer Verpflich- tung, wenn si e den Besuch ei ner staatli chen Schule ermögli chen; ei n Anspruch auf Besuch einer Privatschule besteht nur dann, wenn aufgrund besonderer Um- stände das Bildungsziel in öffentlichen Schulen nicht erreicht werden kann (vgl. z.B. BGE 114 Ia 129 E. 3a) und den Eltern der Besuch einer Privatschule auf- grund ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zumutbar ist (BSK-Schwenzer/Cottier, Art. 302 ZGB N 9; CR-Vez, Art. 302 CC N 8). b) Über Fragen der Schulwahl entscheidet grundsätzlich der Inhaber der el- terlichen Sorge; Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht entscheiden gemeinsam (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Nicht ausdrücklich geregelt ist, was geschieht, wenn sich die Eltern uneinig sind. Der Gesetzgeber hat es abgelehnt, für solche Fälle ei n spezielles Verfahren einzurichten. Nimmt der Elternkonfli kt um Entschei dungen i n nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Angelegenheiten jedoch eine solche Di- mension an, dass das Kindeswohl gefährdet erscheint, stehen die Massnahmen des Kindesschutzes (Art. 307 ff. ZGB) zur Verfügung (Botschaft Elterliche Sorge, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9106). Eine Kindeswohlgefährdung wird in der Literatur angenommen bei anhaltenden Konflikten, welche das Kind in seinen Beziehun- gen zu beiden Elternteilen belasten. Ebenfalls müsse die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit, die Weiterführung der Ausbildung oder die Sicher- stellung der angemessenen Pflege und Erziehung des Kindes notwendigen Ent- scheides zu Kindesschutzmassnahme n führen. Als geeignete Massnahme, wel- che das Gericht oder die Kindesschutzbehörde zunächst gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB ergreifen kann, wird namentlich die angeordnete Beratung oder Pflichtmediation genannt, welche die Eltern in der Konfliktlösung unterstützen. Bei Unmöglichkeit einer Einigung kann die punktuelle Übertragung der Alleinent- scheidungsbefugnis als geeignete Massnahme in Frage kommen, die von Gericht oder Kindesschutzbehörde angeordnet werden kann. Ein Beistand kann einge- setzt werden, um die Eltern in der Entscheidfindung zu unterstützen (Art. 308 Abs. 1 ZGB), oder es können einzelne Entscheidbefugnisse auf ihn übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). In klar
abgegrenzten und dringenden Fällen kann das Gericht oder die Kindesschutzbe- hörde selbst entscheiden. Als ultima ratio kommt sodann der Entzug der elterli- chen Sorge gegenüber einem Elternteil von Amtes wegen in Frage (Art. 311 ZGB; BSK-Schwenzer/Cottier, Art. 301 ZGB N 3h-i; vgl. auch Hausheer/Geiser/Aebi- Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, N 17.128). 3. a) Die Vorderrichterin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Entzug der Entscheidbefugnis bezüglich der Schulwahl einen Teilentzug der elterlichen Sorge darstelle. Voraussetzung dafür sei gemäss Art. 311 ZGB, dass ein Eltern- teil die elterliche Sorge wegen Unvermögens oder Nachlässigkeit nicht wahrneh- me. Ei ne solche Pflichtverletzung müsse hi nrei chend quali fiziert sein. Dass allen- falls nicht die beste Schulwahl getroffen werde, vermöge ei nen Entzug ni cht zu rechtfertigen. Die Vorderrichterin anerkannte zwar, dass ein Konflikt bezüglich der Schulwahl Ki ndesschutzmassna hme n grundsätzli ch notwendig machen könne. Unter Verweis auf Hausheer/Geiser/Aebi-Müller (a.a.O., Rz. 17.128) erwog sie je- doch, dass das Kindeswohl regelmässig nicht gefährdet sei, wenn der bisherige Zustand ohne Schaden für das Kind unverändert weitergeführt werden könne. Die Vorderrichterin hielt sodann im Wesentlichen fest, dass C._____ aufgrund des fehlenden Einverständnisses der Beklagten zum Besuch des Internats und Kurz- zeitgymnasiums D._____ weiterhin die Sekundarschule besuchen werde und dass dadurch keine qualifizierte Kindeswohlgefährdung entstehe. Ei ne gleichwer- tige Gegenüberstellung der beiden Alternativen Internatsgymnasi um und Sekun- darschule hielt die Vorderrichterin offenbar für entbehrlich (vgl. Urk. 2 E. 3 und 5). b) Der Kläger kritisiert das Vorgehen der Vorderrichterin. Er hält dafür, dass das Kindeswohl nur dann gewahrt sei, wenn von mehreren Möglichkeiten diejeni- ge gewählt werde, die – gemessen an der individuellen Situation – die günstigste Relation zwischen den Bedürfnissen des Kindes und seinen Lebensbedingungen aufweise (Urk. 1 S. 12). c) Der Vorderrichterin i st i nsofern zuzustimme n, als grundsätzlich keine be- hördliche oder gerichtliche Intervention erfolgt, wenn sich die Eltern nicht einigen können, es sei denn, der Konflikt der Eltern bedeute gleichzeitig eine Gefährdung
des Kindeswohls (vgl. Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., S. 9106). Ob vorliegend jedoch bereits deshalb auf Kindesschutzmassnahmen verzichtet werden kann, weil der bisherige Zustand (Besuch der Sekundarschule) ohne "Schaden" für C._____ – zumindest für ein weiteres Jahr – fortgeführt werden kann und i nsofern der Beklagten, welche sich gegen eine Veränderung wendet, von vornherei n eine stärkere Position zukommen soll, erscheint zumindest fraglich. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, führt jedoch auch eine nähere Betrachtung zum Ergebnis, dass auf Ki ndesschutzmassnahme n verzi chtet werden kann. 4. a) Wie bereits erwähnt, unterstützen grundsätzli ch beide Parteien den Wunsch C.s, ei ne Mi ttelschule zu besuchen. Unbestritten ist auch, dass sich C. i m nächsten Frühli ng dem Aufnahmeverfahre n für ei n öffentli ches zürcherisches Kurzzei tgymnasi um erneut stellen kann. Die Beklagte zieht für C._____ zudem "im Sinne eines Plans B" den Besuch der Handels- oder Informa- tikmittelschule in Betracht, für welche geringere Prüfungsanforderungen gelten. b) Der Kläger mei nt hingegen, dass sich für C._____ nun die "einmalige Chance" biete, prüfungsfrei i ns Gymnasi um D._____ einzutreten. Der Besuch der 3. Sekundarschule würde sei ner Ansi cht nach di e Aussi chten C._____s, künftig eine Mittelschule zu besuchen, weiter schmälern. Bekanntlich – so der Kläger – sei die Durchfallquote für Schüler, welche die Aufnahmeprüfung bereits einmal er- folglos absolviert hätten und sich in der 3. Sekundarschule befänden, massiv hö- her als bei Schülern, die sich in der 2. Sekundarschule befänden. Dies liege u.a. auch daran, dass in der 3. Sekundarklasse gar nicht mehr der Stoff vermittelt werde, der für die Aufnahmeprüfung vorausgesetzt werde (VI Urk. 360 S. 4). c) Ersteres dürfte zwar zutreffen. Der Grund dafür ist aber viel eher dari n zu sehen, dass es sich bei Repetenten tendenziell um die schwächeren Schüler handeln dürfte. Abgesehen davon dürfte ein weiteres Jahr Vorbereitung die C hancen C.s, die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium zu bestehen, kaum schmälern, zumal beide Parteien davon ausgehen, dass C. grundsätzlich über die Voraussetzungen für den Besuch einer Mittelschule verfügt.
d) Hinzu kommt, was auch der Kläger anerkennt, dass C._____ auch nach ei nem prüfungsfrei en Ei ntri tt i ns Gymnasi um D._____ eine Probezeit bestehen, laufend Prüfungen ablegen und letztlich die Matura bestehen müsste. D aran führt kein Weg vorbei. e) Es bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Besuch des Gymnasiums ni cht in jedem Fall die beste Bi ldungsmöglichkeit darstellt, ins- besondere dann nicht, wenn ein Kind nicht über die entsprechenden Anlagen ver- fügt. D i e Aufnahmeprüf unge n stellen i nsofern durchaus ein taugliches Selekti- onsmittel dar. Vor diesem Hintergrund scheint es zumi ndest ni cht a pri ori si nnvoll, einem Ki nd, welches di e Aufnahmeprüf ung für das öffentli che Gymnasi um ni cht bestanden hat, den prüfungsfreien Eintritt in ein privates Gymnasium zu ermögli- chen. Vielmehr sollten weitere Gründe dafür sprechen bzw. besondere Umstände vorliegen. Der Kläger sieht solche darin, dass C._____ unter dem Schei dungs- kampf seiner Eltern leide und wenigstens jetzt eine bessere Startchance infolge ei nes prüfungsfrei en Ei ntri tts i n das Internat und Gymnasi um D._____ erhalten solle (Urk. 14B S. 12). Darauf wird noch zurückzukommen sein. f) Weiter argumentiert der Kläger, dass C._____ mit dem Besuch der 3. Klasse der Sekundarstufe ein Jahr "verlieren" würde (VI Urk. 360 S. 4). Dies lässt sich zwar nicht wegdiskutieren, fällt aber in Bezug auf die gesamte Ausbildungs- dauer C.s ni cht merklich ins Gewicht. Im Übrigen hat die Beklagte nicht Un- recht, wenn si e anmerkt, dass der leichteste Weg nicht immer der beste sei (Urk. 9 S. 14) – auch wenn es sich dabei natürli ch um ei ne Bi nsenwahrhei t handelt. 5. Soweit sich der Kläger auf den angeblichen Kindeswillen beruft, scheint es sich dabei vielmehr um eine Projektion seiner eigenen Wünsche zu handeln. Wie die Kindesvertreterin ausführte, ist C. aufgrund des ausgeprägten Lo- yalitätskonfliktes kaum mehr in der Lage, einen eigenen Willen zu bilden (Urk. 24 S. 2). In der Anhörung durch eine Delegation der Kammer wünschte C._____ denn auch, dass seine Aussagen nicht protokolliert werden (Prot. S. 6). Wenn der Kläger also darlegt, C._____ habe es am Gymnasium und Internat D._____ sehr gut gefallen (VI Urk. 360 S. 6) oder C._____ sei der klaren Ansicht, dass es für seine Zukunft besser sei, nun einen Wechsel vorzunehmen (VI Urk. 360 S. 8), so
handelt es sich dabei um reine Parteibehauptungen. Die Beklagte liefert naturge- mäss eine andere Darstellung (Urk. 9 S. 6 und 8 f.). Auf den Kindeswillen kann folglich nicht abgestellt werden, da ein solcher vorliegend nicht eruiert werden kann. 6. a) Wenn der Kläger sodann dafür hält, dass C._____ durch den Eintritt ins In ternat nicht mehr dem Umfeld der "Kampfscheidung" seiner Eltern ausgesetzt wäre (VI Urk. 360 S. 5), so mutet dies fast schon zynisch an, hängt es doch mas- sgeblich auch vom Kläger selbst ab, wie lange und in welchem Ausmass C._____ – wo auch i mmer er si ch nun aufhält – der "Kampfscheidung" seiner Eltern noch ausgesetzt bleiben muss. b) Auch die Kindesvertreterin regt zwar an, aus kindesschutzrechtlicher Sicht zu überlegen, ob C._____ aus seinem jetzigen Umfeld herausgenommen werden sollte. Obwohl sich beide Parteien immer wieder auf das (vermeintliche) Wohl des Kindes berufen und auch erkennen würden, dass dieses einen Loyali- tätskampf austrage, seien sie – so die Kindesvertreterin – ni cht i mstande, von ih- ren ei genen Bedürfni ssen und Wünschen abzusehen und sich auf die Bedürfnisse ihres Sohnes zu konzentrieren. Dieser werde in Tat und Wahrheit für die Zielset- zungen der Parteien instrumentalisiert (Urk. 8 S. 2). c) Dass sich C._____ in einem enormen Loyalitätskonflikt befindet, ist au- genschei nli ch. Allein der Besuch des Internats dürfte daran aber (leider) ni cht vi el ändern. Weiterhin würde C._____ die Wochenenden abwechslungsweise bei sei- nen beiden Eltern verbringen und wäre – sofern bei diesen kein Umdenken statt- findet – deren andauernden Streitigkeiten ausgesetzt. Ähnli che Befürchtungen äusserte denn auch die Kindesvertreterin. Sie meinte, dass ein allfälliger Eintritt ins Gymnasium mit strittigen Nebenfolgen verbunden sein könnte, bspw. mit der Frage, ob die Beklagte denn noch im Haus wohnen bleiben könne, wenn C._____ sowieso nicht mehr dort wohnt, oder ob sich die finanzielle Situation der Beklag- ten dadurch verschlechtere und sie belastet werde. C._____ würde dies – so die ernstzunehmenden Bedenken der Kindesvertreterin – mitbekommen und si ch verantwortlich fühlen (Urk. 24 S. 3). Der Kläger betonte zwar stets, dass das Fi- nanzi elle nicht im Vordergrund stehe. Er erklärte aber auch, dass nach Ablauf ei-
ner allfälligen Probezeit in D._____ über ei ne Anpassung des Unterhalts und die Fi nanzi erung der Schule diskutiert werden müsse (vgl. Prot. S. 11, 19 und 21). d) Bereits mit Berufungsentscheid der Kammer vom 23. Juli 2012 (G e- schäfts-Nr. LY120003-O) wurden die Parteien mit Nachdruck aufgefordert, alles zu unterlassen, womit eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung des Wohls von C._____ auch nur ei nhergehen könnte (VI Urk. 145 E. II/4.3.4). Dieser Appell ve r- hallte bi s anhi n ungehört, gilt aber nach wi e vor. 7. a) Für den Verbleib C.s in der Sekundarschule spricht letztli ch vor allem das Kriterium der Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse (vgl. dazu BGE 141 IV 10 E. 4.5.5; 115 II 317 E. 2). b) Dies scheint grundsätzlich auch dem Kläger bewusst zu sei n. Er führt je- doch an, dass die Sekundarschulen G. und H._____ ab dem kommenden Schuljahr, d.h. ab August 2015, zusammengeführt würden. Es gebe also auch in H._____ und dami t auch für C._____ im neuen Schuljahr 2015/2016 eine neue Schule. D i e Schüleri nnen und Schüler aus H._____ und G._____ würden ge- mischt in komplett neue Klassen überführt. Auch die Lehrerschaft beider Gemein- den werde zusammengeführt und neu gemischt. Zudem sei, was erschwerend dazu komme, der dafür eigens errichtete "Campus ..." noch nicht bezugsbereit, weshalb die neue Sekundarschule G./H. zu nächst i n ei n Provi sori um im Schulhaus I., 200 Meter von seinem Wohnort entfernt, ziehe und dort zumindest für das erste Semester 2015/2016 verbleibe (VI Urk. 360 S. 7 f.). c) Die Beklagte stellt die Situation etwas anders dar. In C.s neuer Schulklasse, welche aus 22 Schülern bestehe, seien lediglich sechs "neue" Schü- ler aus G.; die weiteren 15 hätten mit C. bereits die 2. Sekundarschule besucht. Er werde somit alle seine Kameraden und Freunde behalten können. D i e neue Schule sei nur unwesentli ch wei ter entfernt und mi t dem Fahrrad in zehn Minuten erreichbar. Ein grosser Teil der Lektionen finde im Übrigen gemäss Aussage des Klassenlehrers i m alten D orfschulhaus i n H._____ statt, welches in zwei Minuten zu Fuss erreichbar sei. Was schliesslich die Orga- nisation anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass im Lehrerstab lediglich zwei
Lehrer wechseln würden. Namentli ch C.s Klassenlehrer, zu welchem dieser eine gute und vertraute Beziehung habe, wechsle nicht (Urk. 9 S. 7 f.). d) D er Zusammenschluss der Sekundarschulen G. und H._____ und die damit einhergehenden Veränderungen si nd ni cht entschei dend. Auch an der Kantonsschule E._____ wäre C._____ mi t neuen Lehrpersonen und neuen Mit- schüleri nnen und Mi tschüler konfronti ert gewesen. Im Unterschi ed zum vom Klä- ger angestrebten Internatseintritt hätte sich aber an C.s ausserschulischem Umfeld (Wohnsituation und Freizeitgestaltung) nicht viel geändert. Glei ch verhi el- te es si ch, wenn C. vorerst die 3. Klasse der Sekundarschule besuchen könnte. 8. Fraglich ist schliesslich auch, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit der Par- tei en überhaupt zuliesse, dass C._____ die private Internatsschule D._____ be- sucht. Der Kläger legte diesbezüglich bereits vor Vorinstanz dar, dass er "be- kanntli ch" nicht in der Lage sei, C.s Schulkosten i n D. in der Höhe von jährlich Fr. 30'000.– selber zu tragen. Er habe jedoch sei ne Mutter um ei n entsprechendes Darlehen ersucht und sei in der Lage, das erste Semester vorzu- finanzieren (VI Urk. 355 S. 6). Nachdem die Beklagte in der Berufungsantwort die Frage aufwarf, wie es nach dem ersten Semester weitergehen solle, wenn die Parteien nicht über die Mittel zur Finanzierung der Schule verfügten (Urk. 9 S. 10), führte der Kläger aus, dass seine Mutter die Schulkosten, falls tatsächlich notwendig, auch für die ganze vierjährige Dauer des Gymnasiums vorfinanzieren werde. Er verwies zudem auf die Möglichkeit, Stipendien zu beantragen (Urk. 14B S. 13). Damit scheint zumindest klar, dass die Parteien nicht in der Lage sein dürften, die Schulkosten aus eigener Kraft zu finanzieren. Ob unter diesen Um- ständen von einer in finanzieller Hinsicht angemessenen Lösung gesprochen werden kann, braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. 9. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Besuch der 3. Klasse der Sekundarstufe die Chancen C.s auf eine angemessene, seinen Fähig- keiten und Neigungen entsprechende, höhere Bildung nicht schmälert. Dass C. dadurch ein Jahr "verlieren" würde, fällt nicht merklich ins Gewicht. Der Wille C._____s liess sich nicht eruieren. Dem Umfeld der "Kampfscheidung" sei-
ner Eltern bliebe C._____ auch bei einem Internatsbesuch regelmässig (vor allem an den Wochenenden) wei terhi n ausgeliefert. Der diesbezügliche Appell an die Parteien, das Kindeswohl zu wahren, gilt nach wie vor. Für den Verbleib C._____ in der Sekundarschule spricht das Kriterium der Stabilität und Kontinuität der Ver- hältni sse, insbesondere was das ausserschulische Umfeld anbelangt. Offen bleibt die finanzielle Tragbarkeit der Internatskoste n. b) Im Ergebnis spricht mehr für einen Verbleib in der öffentlichen Sekundar- schule als für einen Wechsel ins private Internatsgymnasium D.. Die Vor- derrichterin hat richtig entschieden. Das Massnahmegesuch des Klägers ist ab- zuwei sen. c) Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich ein Entscheid über den Eventualantrag der Beklagten, wonach im Falle des Internatseintritts von C. alle Nebenfolgen des Getrenntlebens sowie einer allfälligen Scheidung so zu be- lassen seien, wie sie heute sind (vgl. Prot. S. 22). III. 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahre n i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzulegen. Die Kosten der Kindesvertretung zählen zu den Ge- richtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese sind im Urteilsdispositiv festzuset- zen (Kri ech, D IKE-Komm., Art. 238 ZPO N 8). Sie betragen Fr. 2'640.– (vgl. Urk. 20; aufgrund der Verhandlungsdauer si nd zwei zusätzli che Stunden zu ent- schädigen). 2. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange – un- abhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Partei- entschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II/8; ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Es recht-
fertigt sich daher eine hälftige Kostenaufteilung und ein Wettschlagen der Partei- entschädigungen. Es wird erkannt: 1. Das Massnahmegesuch des Klägers wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n wird auf Fr. 5'500.– festge- setzt. Die Kosten der Kindesvertretung betragen Fr. 2'640.–. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrech- net, sind diesem aber von der Beklagten im Umfang von Fr. 1'430.– zu er- setzen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse der Beklagten Rech- nung. 4. Dr. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Ki ndesver- treterin im Berufungsverfahre n mit Fr. 2'640.– aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein (vorab per Fax). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. August 205
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: se