Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P.Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 20. November 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. August 2015; Proz. FE140103
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2000 verheiratet. Aus dieser Ehe sind kei- ne Kinder hervorgegangen (act. 5/7). Am 27. Juni 2012 machte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (dannzumal Gesuchstellerin, fortan Beklagte) am Einzelge- richt im summarischen Verfahren am Bezirksgeri cht D i eti kon ei n Eheschutzver- fahren anhängig (act. 5/18/1, Geschäfts-Nr. EE120052-M). Mit Urteil vom 19. Februar 2013 nahm das Eheschutzgeri cht vom Getrenntleben der Parteien seit dem 25. Mai 2012 Vormerk. Weiter wurde der Kläger und Beschwerdeführer (dannzumal Gesuchsgegner, fortan Kläger) unter anderem zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in der Höhe von Fr. 3'254.– an die Beklagte ve r- pflichtet. Überdies wurde er verpflichtet, der Beklagten jeweils innert 30 Tagen ab Auszahlung ei nes variablen zusätzlichen Einkommens (Bonus) einen Viertel des ihm als Bonus ausbezahlten Netto-Betrags zu bezahlen sowie ihr unaufgefordert die massgeblichen Belege vorzulegen (act. 5/3/2 = 5/18/24 Ziffer 1 und 6). 1.2. Im April 2013, also gut einen Monat nach dem Eheschutzentsc hei d, kündi gte der Kläger seine Anstellung als Bankkundenberater bei der C._____ per 31. August 2013. Seit 1. September 2013 besteht die berufliche Tätigkeit des Kl ä- gers in der Verwaltung von Grundei gentum, das seit dem Tod seines Vaters am 1. April 2013 in seinem Alleineigentum steht (vgl. act. 5/22 S. 19). 1.3. Am 26. Mai 2014 erhob der Kläger beim Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (fortan Vori nstanz) die Scheidungsklage (act. 5/1). Die Parteien wurden mit Vorladung vom 16. Juni 2014 zur Einigungsverhandlung auf den 26. August 2014 vorgeladen (act. 5/4). Mit Eingabe vom 19. August 2014 beantragte die Be- klagte prozessual, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von vorläufig Fr. 5'000.– zu bezahlen (act. 5/9). Da an der Verhand- lung lediglich ein Vergleich über den Prozesskostenvorschuss geschlossen wer- den konnte (vgl. act. 5/13), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 8. September 2014 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 5/14). Nachdem dieser eingegangen war, setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom
September 2014 Frist zur Klagebegründung. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 begründete der Kläger innert erstreckter Frist die Klage. Zuglei ch stellte er folgendes Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 5/22 S. 3): 1. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beklagten rückwirkend ab 1. Juni 2014 kein persönlicher Unterhalt zuzu- sprechen. 2. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten rückwir- kend ab 1. Juni 2014 befristet bis am 31. Dezember 2014 Fr. 250.00 persönlichen Unterhalt zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte nach rechtskräftiger Erledigung der vorsorgli- chen Massnahmen zu verpflichten, die Betreibung Nr. 1... des Be- treibungsamtes Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2014, und die Betreibung Nr. 2... des Betreibungsamtes Schlie- ren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2014, innert 5 Tagen sei t Rechtskraft zurück zu zi ehen. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Auslagen und MWSt) zu Lasten der Beklagten. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Klageantwort an (act. 5/24). Innert zweimal erstreckter Frist erstattete die Beklag- te die Klageantwort und nahm zum Begehren um vorsorgliche Massnahmen Stel- lung. Bezügli ch des klägerischen Begehrens um vorsorglichen Massnahmen be- antragte sie dessen Abweisung (act. 5/29 S. 2). Sodann beantragte sie ihrerseits, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen weiteren Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen (act. 5/29 S. 3). Mit Vorladung vom 17. April 2015 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung sowie zur Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (act. 5/31). An der Verhandlung beantragte der Kläger in Bezug auf das Begehren der Beklagten um einen weite- ren Prozesskostenvorschuss Folgendes (act. 5/35 S. 1): 3. Es sei das beklagtische Begehren um Erhöhung des Prozesskos- tenvorschusses bis zur rechtkräftigen Erledigung des vorsorgli- chen Massnahmebegehrens zu sistieren. 4. Eventualiter sei das beklagtische Begehren um Erhöhung des Prozesskostenvorschusses bis zur rechtskräftigen güterrechtli- chen Ausei nandersetzung zu si sti eren. 5. Subeventualiter sei das beklagtische Begehren um Erhöhung des Prozesskostenvorschusses abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Auslagen und MWSt) zu Lasten der Beklagten. 1.4. Am 24. August 2015 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 24): 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 19. Februar 2013 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Dietikon wird der Unterhaltsanspruch wie folgt neu gere- gelt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich für die Dauer des Scheidungsprozesses monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'254.00 bis am 31. Dezember 2015 (unverändert) - Fr. 2'700.00 ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats." 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen weiteren Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. 3. Der Antrag des Klägers, die Beklagte sei zum Rückzug der Be- treibungen Nr. 1... und Nr. 2... des Betreibungsamtes Schlie- ren/Urdorf (Zahlungsbefehle vom 14. Juli 2014 und vom 10. Oktober 2014) zu verpflichten, wird abgewiesen. 4. Die Kostenregelung bleibt dem Endentscheid vorbehalten. [5./6. Schri ftli che Mi ttei lung / Rechtsmittel] 1.5. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. September 2015 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 3): 1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. August 2015 aufzuheben und der Berufungsbe- klagten ab dem 1. Juni 2014 kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzuspreche n. 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksge- richtes Dietikon vom 24. August 2015 aufzuheben und der Beru- fungsbeklagten ab dem 1. Dezember 2014 kein persönlicher Un- terhaltsbeitrag zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirks- gerichtes Dietikon vom 24. August 2015 aufzuheben und der Be- rufungsbeklagten ab dem 1. Januar 2015 kein persönlicher Un- terhaltsbeitrag zuzusprechen.
Es sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Diet- ikon vom 24. August 2015 aufzuheben und der Antrag der Beru- fungsbeklagten auf Erhöhung des Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. 5. Der vorliegenden Berufung sei im Umfang der Anträge die auf- schiebende Wirkung zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Auslagen und MWSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde der Antrag des Klägers auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde dem Kläger Frist an- gesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 6). Den Kostenvorschuss leistete der Kläger fristgerecht (act. 7/1 und 8). Auf die Ein- holung ei ner Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-41). Das Verfahren ist spruchrei f. 2. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren 2.1. Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorgli chen Mass- nahmen. Hat bereits das Eheschutzgericht Massnahmen angeordnet, dauern die- se während dem Scheidungsverfahren fort. Für die Aufhebung oder die Abände- rung solcher Massnahmen ist das Scheidungsgericht sachlich zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Inhaltlich sind für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfah- ren die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft, d.h. Art. 172 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für die Frage, ob bestehende Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden können, ist somit Art. 179 ZGB massgebend. Nach Art. 179 ZGB (in seiner ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die im Wesentlichen der bisherigen Regelung entspricht) können Massnahmen angepasst oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse ändern oder ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten dabei sinngemäss. Eine Än- derung ist folglich möglich, wenn eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist oder die tatsächlichen Annahmen, die dem Mass- nahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Ferner ist eine Änderung angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im
Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ausserdem dann ausgeschlossen, wenn die Sach- lage durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten der die Abänderung verlangenden Partei herbeigeführt worden ist (BGer 5A_701/ 2012 Urteil vom 18. Februar 2013, Erw. 2.2. mit Verweis auf BGer 5P.473/2006 Urteil vom 19. Dezember 2006; FamKomm Scheidung-L EUENBERGER, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 276 N 8 f.). Nur ei ne Veränderung, welche der Unterhaltsverpflich- tete nicht freiwillig bzw. selbstverschuldet herbeigeführt hat, berechtigt zur Abän- derung einer Eheschutzmassnahme, da ihm andernfalls zuzumute n i st, di e Re- duktion des Einkommens selber zu tragen. Er kann sie nicht auf den Unterhalts- berechtigten abwälzen (S PYCHER/HAUSHEER, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 09.131; vgl. auch KUKO ZGB-F ANKHAUSER/GUILLOD, Art. 179 N 3 sowie BSK ZGB-ISENRING/KESSLER, 5. Aufl., Art. 179 N 3). Liegt ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vor, muss die ge- samte Berechnung für beide Ehegatten durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch ni cht von vornherein fest, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufheben. Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorge- nommenen Wertungen zu orientieren. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewi- chen werden. Aufgrund des dem Gericht eingeräumten weiten Ermessens kann derselbe Prozessstoff unter Umständen von einem anderen Gericht unterschied- lich gewürdigt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens muss verhindert werden, dass Abänderungsgesuche nur zur Erstreitung einer an- deren und für die streitbereite Partei vorteilhafteren Würdigung angehoben wer- den, zumal vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum wirken. Deshalb ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Wie- dererwägung einer eheschutzrichterlichen (oder im Massnahmeverfahren ge- troffenen) Anordnung bloss aufgrund abweichender Würdigung des Prozessstof- fes ausgeschlossen. Dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweckmäs- sig erscheint, vermag – krasse Ausnahmefälle vorbehalten – eine Abänderung
ni cht zu rechtferti gen (ZR 78 Nr. 125, vgl. auch BACHMANN, Die Regelung des Ge- trenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrens- recht, St. Gallen 1995, S. 230). Die Neuberechnung hat sich daher an den im ab- zuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. In erster Li- nie sind die der betreffenden Wertung zu Grunde liegenden tatsächlichen Um- stände zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Von einer einmal vorge- nommen Wertung ist erst abzuwei chen, wenn si ch di e tatsächli chen Grundlagen der Unterhaltsberechnung so stark verändert haben, dass die betreffenden Wer- tungsentscheide nicht mehr haltbar sind. Dabei handelt es sich um seltene Fälle; Wertungsentschei de si nd grundsätzli ch nur zurückhaltend zu ändern (OGer ZH LQ100089 vom 16. November 2012 Erw. 7.4 und 7.5). Sodann wi rkt der Anpassungsentschei d grundsätzli ch nur für di e Zukunft. Im Ein- zelfall können zwar Billigkeitsüberlegungen zur Abweichung vom Grundsatz der zukunftsgerichtete n Anpassung führen, doch vermag die Abänderung nicht über den Zei tpunkt der Gesuchsei nrei chung zurückzuwi rke n (vgl. BSK ZGB-I SENRING/ KESSLER, 5. Aufl., Art. 179 N 8). 2.2. Über vorsorgliche Massnahmen ist – unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO – im summarischen Verfahren im Sinne der Art. 248 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 276 ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – oh- ne Anspruch auf abschli essende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind da- her, bei freier Beweiswürdigung, lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Schei dung-L EUENBERGER, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 276 N 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB ei- ne "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer be- haupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 Erw. 3.3). 2.3. Im Verfahren betreffend vermögensrechtlicher Belange der Ehegatten gilt die Dispositionsmaxime (Botschaft ZPO, S. 7360), wobei bezüglich der Ermi ttlung
des relevanten Sachverhaltes grundsätzli ch die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO; ZK ZPO-SUTTE R-SOMM/VONTOBEL, Art. 276 N 42). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, zur Sammlung des Prozessstoffes beizutragen (FamKomm Scheidung-V E TTE RLI, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 272 N 1). Das Gericht kann auch Tatsachen berücksichtigen, die verspätet vorgebracht wurden (BSK ZPO-S IEHR/BÄHLER, Art. 272 N 1). Jedoch entbindet auch die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006, E. 3.2.). Diese Pflicht drängt sich sodann umso mehr auf, wenn der Schuldner eine Herabsetzung des von ihm ge- schuldeten Unterhaltsbeitrags erreichen will (BGE 128 III 411 = Pra 92 [2003] Nr. 5). Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, hat sich das Gericht jedoch wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (ZK ZPO-S UTTE R-SOMM/VONTOBEL, 2. Aufl., Art. 272 N 14; KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, 2. Aufl., Art. 272 N 3; Botschaft ZPO, S. 7348). 3. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass vom Eheschutzgericht angeordnete Massnahmen auch im Scheidungsverfahren gelten, sie aber nach Rechtshängig- keit des Scheidungsverfahrens vom Massnahmegericht grundsätzlich abgeändert werden könnten, da sie nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Eheschutzgericht sei in seinem Entscheid vom 19. Februar 2013 davon ausgegangen, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne, weshalb der Unterhalt nach den Kriterien des nachehelichen Un- terhalts zu berechnen sei. Heute stehe mehr denn je fest, dass die Parteien nicht mehr zueinander finden würden, weshalb der Unterhalt nach scheidungsrechtli- chen Grundsätzen zu berechnen sei. Da die Parteien – so die Vorinstanz weiter – eine lebensprägende Ehe geführt hätten, hätten si e Anspruch auf di e Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Methodisch sei nun anders als vom Eheschutzge- ri cht ni cht nach der zwei stufi gen Berechnungsmethode mit einer Freibetragsauf- teilung vorzugehen, sondern nach der einstufig konkreten Berechnungsmethode. Danach sei zunächst der gebührende Unterhalt aufgrund der Lebenshaltung vor der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zu bestimmen, sodann sei die Eigenverantwortungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln
und schliesslich sei die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu prüfen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht selbst decken könne (act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 5 f.). Die Vorinstanz ermittelte einen Bedarf des Klägers von Fr. 6'680.– sowie einen Bedarf der Beklagten von Fr. 6'700.– [anzumerken ist hi erzu, dass das Ehe- schutzgericht nach der zweistufigen Berechnungsmethode einen Bedarf des Klä- gers von Fr. 7'262.– und einen Bedarf der Beklagten von Fr. 3'987.– ermittelte, vgl. act. 5/3/4 = 5/18/24 S. 14]. In Bezug auf die Eigenversorgungskapazität führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte ihr Einkommen von Fr. 1'730.– auf Fr. 2'523.– gesteigert habe. Bis zum 31. Dezember 2015 sei dieser Lohn mass- gebend. Ab dem 1. Januar 2016 sei aber von einem 100%-Pensum auszugehen, weshalb i hr ab dann ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.– einzusetzen sei. Dem Kläger sei sodann zumutbar und möglich, die Fehlbeträge zu decken. Der Kläger habe im April 2013 freiwillig und in voller Kenntnis seiner Unterhalts- pflicht seine gut bezahlte Arbeitsstelle als Bankkundenberater bei der C._____ gekündigt. Die angeblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten als Grund für die Kündigung (z.B. bevorstehendes Burnout wegen beruflichen und persönlichen Belastungen sowie dem Tod des Vaters, Erfordernis einer engmaschigen medizi- ni schen Betreuung mi t Ei nnahme von Psychopharmaka) seien lediglich behaup- tet, nicht aber glaubhaft gemacht. Bei den Akten liege lediglich eine ärztliche Be- stätigung von Dr. D._____ vom 11. Oktober 2014, die im Hinblick auf die am 23. Oktober 2014 erstattete Klagebegründung eingeholt worden sei. Danach habe die erste Konsultation des Klägers bei Dr. D._____ am 15. Juli 2013, d.h. mehr als drei Monate nach der Kündigung, stattgefunden, wobei der Arzt von einem "psychophysisch reduzierten Allgemeinzustand im Sinne einer leichten bis allen- falls mittelschweren Depression" berichte. Auch die von der E._____ Krankenver- sicherung zugestellte Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2013 ze i- ge keine besonderen ärztlichen Behandlungen. Effektiv sei im damaligen zeitli- chen Kontext davon auszugehen, dass der Kläger vom Eheschutzgericht zu mo- natlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 3'254.– verurteilt worden sei, dass er mit dem Tod seines Vaters am 1. April 2013 als Alleinerbe einen namhaften Nachlass angetreten und dabei unter anderem Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses
geworden sei und dass er alsdann im April 2013 aus freien Stücken und ohne glaubhaft gemachte medizinische Indikation seine gut bezahlte Arbeitsstelle bei der C._____ per 30. September 2013 gekündigt habe, um sich fortan seinen per- sönlichen Interessen und nebenbei der Liegenschaftenverwaltung zu widmen. Damit habe der Kläger in voller Kenntnis seiner Unterhaltspflicht und freiwillig eine gut bezahlte Stelle aufgegeben, womit er sich missbräuchlich verhalten habe. Entsprechend sei das bisherige Einkommen weiterhin anzurechnen (S. 6 ff.). Selbst wenn man – so die Vorinstanz weiter – davon ausginge, dass es nicht an- gebracht sei, auf die Dauer vom früheren Einkommen bei der C._____ in der Hö- he von Fr. 12'510.– zuzügli ch Bonus auszugehen, sei festzuhalten, dass der Klä- ger selber ein Arbeitspensum von 60 % für zumutbar und möglich halte, wobei die reduzierte Arbeitsfähigkeit nur behauptet, aber nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht sei. In seiner angestammten Tätigkeit könnte der Kläger in einem 60% Pensum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'500.– erzielen. Daneben erziele er aus der Liegenschaftsverwaltung gemäss eigenen Angaben ein Einkommen von mindestens Fr. 2'546.70. Ob die Darstellung der Beklagten zutreffend sei, wonach der Kläger aus der Liegenschaftenverwaltung monatlich mindestens Fr. 6'500.– erziele, könne dahingestellt bleiben. Bei einem im Eventualstandpunkt unterstellten Gesamteinkommen von rund Fr. 10'000.– und unter Berücksi chti- gung eines eigenen gebührenden Unterhaltes von rund Fr. 6'680.–, sei der Kläger in der Lage, der Beklagten sowohl den bisherigen Unterhalt von Fr. 3'254.– bis 31. Dezember 2015 (mehr habe die Beklagte nicht verlangt) als auch den künfti- gen Unterhalt von Fr. 2'700.– (ab 1. Januar 2016) zu bezahlen. Es bliebe bei ei- ner rückwirkenden Anrechnung des (reduzierten) hypothetischen Einkommens, weil der Kläger seine gut bezahlte Stelle freiwillig und in voller Kenntnis seiner Un- terhaltspflicht per 31. August 2013 gekündigt habe (S. 19 f.). Die Betreibungen der Beklagten seien ebenso berechtigt wie notwendig gewesen. Für einen Rückzug der Betreibungen sei kein Grund ersichtlich (S. 21). Zum Prozesskostenvorschuss erwog die Vorinstanz, dass die Beklagte ihren Be- darf mit ihrem eigenen Einkommen bei weitem ni cht decken könne. D i e Unter- haltszahlungen des Klägers müssten für die Beurteilung der Bedürftigkeit ausser
Acht bleiben, weil sie Gegenstand des Prozesses seien und weil der Kläger in der Vergangenheit trotz ausgewiesener Leistungsfähigkeit und klar vollstreckbarer Verpflichtung seine Zahlungen mehrfach grundlos eingestellt habe. Mit dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen könne die Beklagte nach der Finanzierung ihrer Lebenskosten den vorliegenden sehr aufwändigen Prozess nicht finanzieren. Der Kläger sei ohne Weiteres leistungsfähig, habe er doch gemäss Steuererklä- rung 2013 ein Vermögen von Fr. 1'473'663.–, wobei das liquide Wertschriften- vermögen per 31. Dezember 2013 einen Steuerwert von Fr. 465'689.– aufgewie- sen habe. Der Prozess sei auch nicht aussichtslos. Der Sistierungsantrag des Klägers sei unbegründet. Auch sei die Höhe des beantragten Prozesskostenvor- schusses nicht zu beanstanden, werde der Prozess doch namentlich seitens des Klägers aussergewöhnlich aufwändig geführt. An der Ei ni gungsverhandlung fehl- ten seitens des Klägers die relevanten Unterlagen und auch die 48-seitige Klage- begründung lasse vieles zur wesentlichen Frage der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung weiterhin im Vagen. Der Vertreter der Beklagten habe sich daher zu Recht veranlasst gesehen, eine 41-seitige Klageantwort einzureichen. Weitere sehr aufwändige Prozessschritte seien absehbar. Insgesamt sei der beantragte Prozesskostenvorschuss begründet (S. 21 ff.). 4. Zur Berufung 4.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können sowohl unrichti- ge Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Un- angemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkom- menes Rechtsmittel handelt. Im Rahmen der Begründung hat der Berufungskläger sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorge- bracht werden konnten, und wenn sie der Berufungsinstanz unverzüglich vorge-
bracht werden (Art. 317 ZPO). Das gilt auch in Verfahren, in welchen der Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen ist (BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1 und 2.2). Liegt ein Berufungsgrund vor, ist zu prüfen, wie der Entscheid bei richtiger Rechtsanwendung bzw. bei richtiger Feststellung des Sachverhaltes oder korrek- ter Ermessensausübung ausgefallen wäre. Zu beachten ist, dass im Rechtsmittel- verfahren das sog. "Verbot der reformatio in peius" gilt, soweit die Dispositions- maxime zur Anwendung gelangt. Hat die Gegenpartei kein eigenes Rechtsmittel ergriffen, darf die Ergreifung des Rechtsmittels nicht zu einer Änderung des Ent- scheides zulasten des Rechtsmittelklägers führen (O. KUNZ i n: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 107 ff.). 4.2. Der Kläger rügt zusammengefasst die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, Aktenwidrigkeiten sowie unrichtige Rechtsanwendung. Auf sei ne Vorbringen ist im Folgenden themati sch gegliedert näher einzugehen (Ziff. 5 zum vori nstanzli che n Verfahren, Ziff. 6 zum Unterhalt, Ziff. 7 zum Prozesskostenvorschuss). 5. Rügen zum Verfahren 5.1. Bezüglich des Verfahrens beanstandet der Kläger, dass ihm an der Ver- handlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 10. Juni 2015 verwehrt worden sei, zu den vielen Noven in der Eingabe der Beklagten vom 12. Januar 2015 Stel- lung zu nehmen. Er habe ein Plädoyer vorbereitet, was dem vori nstanzli che n Richter auch entsprechend zur Kenntnis gebracht worden sei. D ennoch habe er nur noch zum neuen Antrag der Beklagten auf Erhöhung des Prozesskosten- vorschusses Stellung nehmen dürfen. Zu den vielen weiteren Noven in der 41-seitigen Eingabe der Gegenpartei habe er kein Wort ausführen dürfen. Der Kläger beantragt, dennoch von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, da der Berufungsinstanz volle Kognition zukomme und eine Rückweisung ledig- lich zu einem formellen Leerlauf führen würde. Bezüglich des Novenrechts sei hingegen zu berücksichtigen, dass ihm durch das vollständige Beschneiden des
rechtlichen Gehörs ebenfalls das Recht zur Beibringung neuer Beweismittel be- schni tten worden sei (act. 2 S. 6 f.). Weiter rügt der Kläger mangelnde Aktenkenntnis und Befangenheit der Vor- instanz (act. 2 S. 7). Beispielsweise habe die Vorinstanz ausgeführt, die Beklagte sei während des Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, was falsch sei (act. 2 S. 7). 5.2. Vorliegend handelt es sich zwar um ei n summari sches Verfahren, i n dem je- der Partei grundsätzlich nur ein Parteivortrag zusteht (vgl. Art. 253 ZPO). Den- noch führt das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende sog. ewige Replikrecht (welches von der Replik, d.h. dem zweiten or- dentlichen Parteivortrag eines Klägers, zu unterscheiden ist) dazu, dass eine Par- tei si ch auch nach i hrem letzten i hr nach Gesetz zustehenden Parteivortrag noch äussern darf. Sodann kann das Gericht in eherechtlichen Summarverfahre n ge- stützt auf Art. 272 ZPO auch verspätete Vorbringen und Beweismittel beachten. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt un- geachtet der materiellen Begründetheit zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ausnahmswei se kann ei ne ni cht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – i m Si nne ei ner Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor- i nstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich nicht klar, ob die Vorinstanz dem Kläger tatsächlich un- tersagt hat, nochmals zum Unterhaltsanspruch Stellung zu nehmen. Derartiges
lässt sich weder dem Protokoll noch dem Vermerk auf S. 25 der Plädoyernotizen (act. 5/35) entnehmen. Jedoch ergibt sich daraus auch nicht das Gegenteil (d.h. dass der Kläger freiwillig auf das Verlesen dieser Passagen verzichtet hätte). Zu- dem ist die Darstellung des Klägers plausibel, nachdem er das Plädoyer vorberei- tet, die entsprechenden Passagen hingegen nicht verlesen hat. Da es darauf im Ergebni s ni cht ankommt (was im Folgenden aufzuzeigen ist), ist von einer dies- bezüglichen Abklärung bei der Vori nstanz abzusehen und es ist von der Darstel- lung der Ereignisse des Klägers auszugehen. Zwar ist verständlich, dass die Vorinstanz die Verhandlung auf die erforderlichen Parteivorträge und damit auf das Wesentliche beschränken wollte. Dennoch hat sie mit der Verweigerung von Äusserungen, welche der Kläger noch hätte ma- chen wollen (und dies der Vorinstanz auch mitgeteilt hat), den Anspruch des Klä- gers auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem die Vorinstanz dem Kläger die Stel- lungnahme der Beklagten vom 12. Januar 2015 mit der Vorladung vom 17. April 2015 für di e "Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (klägerisches Abänderungsbegehren und beklagtisches Begehren um Erhöhung des Prozess- kostenvorschusses)" am 10. Juni 2015 zugestellt hat (act. 5/32/2), kann auch nicht argumentiert werden, der Kläger hätte sich innert 10 Tagen seit Erhalt der Stellungnahme von si ch aus (schriftlich) äussern müssen, hätte er sein Replik- recht wahrnehmen wollen. Folglich hat die Vorinstanz den Anspruch des Klägers auf rechtli ches Gehör verletzt. Dabei handelt es sich jedoch um einen Mangel, der im vorliegenden Rechtsmittelverfa hre n geheilt werden kann. Ausserdem schei nt die Rückweisung als formalistischer Leerlauf. Letzte Bedenken betreffend der Zu- lässigkeit der Heilung des Mangels werden sodann mit dem Antrag des Klägers, es sei auf eine Rückweisung zu verzichten (act. 2 S. 7), aus dem Weg geräumt. Entsprechend sind – im Sinne der Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – die ni cht verlesenen Ausführunge n der Plädoyernotizen als Ausführunge n i m Rahmen des Repli krechts zu beachten. Damit stellt sich die (vom grundsätzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör zu unterscheidende) Frage, i nwi efern darin enthaltene Behauptungen im Prozess noch eine Bedeutung haben können. Handelt es sich, wie vom Kläger behauptet, um Stellungnahme n zu No-
ven, so sind auch jene Ausführungen zu beachten. Fehlt es aber an Noven in der Stellungnahme der Beklagten, dürfen auch di e di esbezügli chen Ausführunge n des Klägers unbeachtet bleiben, liegt es doch im Ermessen des Gerichts, inwie- weit verspätete Tatsachen und Beweismittel im Rahmen von Art. 272 ZPO Be- rücksichtigung finden, insbesondere soweit sich diese auf unwesentli che Verän- derungen in Bezug auf bereits behauptete Tatsachen beziehen (z.B. veränderte Krankenkassenprämien). Der Kläger behauptet pauschal das Vorhandensein vieler Noven in der Eingabe der Beklagten an das Einzelgericht. In welchen konkreten Behauptungen der Be- klagten der Kläger diese Noven sieht, führte er i n sei nen Plädoyernotizen ni cht substantiiert aus. Dies wäre aber angebracht gewesen, weil von einer anwaltlich vertretenen Partei durchaus erwartet werden kann, dass sie sagt, zu welchen (allenfalls bloss angeblichen) Noven sie Stellung nehmen will oder nimmt. Ent- sprechende Substantiierungen enthält denn auch die Berufungsschri ft ni cht und es ist nicht Aufgabe des Berufungsgeri chts, an der Stelle des Klägers und dessen Berufungsbegründungsobliegenheit die von ihm gemeinten Noven der Beklagten i m vori nstanzli che n Verfahren zusammenzusuc he n. Da der Kläger im nicht verle- senen Teil des Plädoyers nochmals umfassend zum Unterhaltsanspruc h Stellung ni mmt, ohne ei ne Beschränkung vorzunehme n, wi rd auch daraus ni cht ersi chtli ch, worin er konkret Noven sieht. Der Kläger macht beispielsweise weitere Ausfüh- rungen zur Berufstätigkeit der Beklagten während der Ehe und zum Umstand, dass kein Praktikum erforderlich sei – Themen, die er bereits in seinem Gesuch ausführte (vgl. act. 5/22 S. 6 f. und act. 5/35 S. 2 ff.). Dass es sich um Vertiefun- gen eigener Vorbringen handelt, ergibt sich auch aus Formulierungen, wie dass etwas "weiterhin vehement bestritten" werde (act. 5/35 S. 3), "dass keine substan- tiierte Bestreitung vorliege" (act. 5/35 S. 6) sowie, dass etwas "einmal mehr be- stritten" werde (act. 5/35 S. 9). Sodann hat der Kläger die – effektiv neue – Tatsa- chenbehauptung der Beklagten, sie verdiene nun Fr. 2'523.– statt bisher Fr. 1'730.– pro Monat, nur insoweit thematisiert, wie er di ese Ausführungen i n Be- zi ehung zum zumutbaren Pensum der Beklagten setzt (vgl. act. 5/35 S. 12 f.). Zum zumutbaren Pensum der Beklagten hat der Kläger bereits in seinem Gesuch ausgiebige Ausführunge n gemacht. Folgli ch ni mmt er dami t ni cht zum Novum
Stellung, sondern begnügt sich mit der Ergänzung seiner früheren Aussage (act. 5/35 S. 12 i.V.m. 5/22 S. 37 ff.). Da der Kläger in seiner "Replik" nicht auf Noven der Beklagten Bezug nimmt, sondern damit seine bereits erhobenen Behauptungen vertieft, können diese Aus- führungen unbeachtet bleiben. Der Vollständigkeit halber kann angemerkt wer- den, dass auch eine Beachtung dieser Behauptungen nichts am Ergebnis des Be- rufungsverfa hre ns ändern würde, was im Folgenden aufzuzeigen ist (siehe Ziff. 6). 5.3. Die Rügen der mangelnden Aktenkenntnis und der Befangenheit der Vor- i nstanz si nd sodann zu pauschal, als dass der Kläger damit durchzudringen ver- möchte. Der Kläger konnte keinen Grund aufzeigen, der den Anschein der Befan- genheit begründen würde, und er leitet aus den pauschalen Vorwürfen denn auch ni chts ab. Auch führte das Vorliegen von Berufungsgründen, d.h. unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts, nicht zu einem Ausstandsgrund. Soweit der Kläger im Rahmen der weiteren Rügen zu konkreten Umständen die Rüge der "mangelnden Aktenkenntnis", d.h. der unri chti gen Fest- stellung des Sachverhalts erhebt, ist diese Rüge zu prüfen, sofern es auf den be- treffenden Umstand überhaupt ankommt. 6. Rügen zum Unterhalt 6.1. Der Kläger folgt der Vori nstanz dahingehend, dass die konkret-einstufige Methode für die Unterhaltsberechnung massgebend sei. Hingegen rügt er diverse Positionen der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung sowie die Erwägungen der Vorinstanz zur Eigenversorgungskapazität der Beklagten. Der Kläger führt aus, bei korrekter Berechnung betrage sei n gebührender Bedarf Fr. 8'555.10 pro Mo- nat und derjenige der Beklagten Fr. 3'475.90. Zur Eigenversorgungskapazität bringt der Kläger vor, die Beklagte könne ohne weiteres als Kosmetikerin arbei- ten. Auch hätte sie ihre Tätigkeit in der Reinigungsfirma ihrer Schwester bereits auf ein 100%-Pensum erhöhen können, und zwar schon ab April 2012, wobei er die Anrechnung eines solchen Pensums erst ab dem 1. Juni 2014 beantrage. Die Vorinstanz halte – so der Kläger weiter – lediglich fest, dass bis am 31. Dezember
2015 vom bisherigen Lohn und ab dem 1. Januar 2016 von einem Vollpensum auszugehen sei. Die von der Vorinstanz aufgezählten Kriterien würden aber für eine sofortige Ausdehnung sprechen. Das Vorgehen der Vorinstanz erfülle die Kr iterien an den Begründungsgrad eines Urteils nicht. Weiter beanstandet der Kläger die Erwägungen der Vorinstanz zum erzielbaren Einkommen der Beklag- ten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Fr. 5'189.– netto verdienen könne, was ihr ab dem 1. Juni 2014, eventualiter ab dem 1. Dezember 2014 und subeventualiter ab dem 1. Januar 2015 anzurechnen sei. Ausgehend von der korrekten Bedarfsrechnung sowie dem zumutbaren Einkommen würde die Beklagte sogar noch über einen Überschuss von Fr. 1'713.10 verfügen (act. 2 S. 8 ff.). Zudem rügt der Kläger, dass die Vorinstanz ihm rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12'510.– netto anrechne. Fakt sei, dass er im April 2013 sei- ne Arbeitsstelle bei der C._____ gekündigt habe, dass sein Vater nach jahrelan- gem Krebs am 1. April 2013 verstorben sei, und dass er seine Unterhaltspflicht erst am 1. Juni 2014 eingestellt habe, d.h. 14 Monate nach Aufgabe seiner Ar- beitsstelle, obwohl er seit dem 1. September 2013 kein Einkommen mehr erzielt habe. Fakt sei weiter, dass das Eheschutzurteil vom 19. Februar 2013 aus dem einzigen Grund von ihm nicht angefochten worden sei, weil sein Vater sich in sei- nen letzten Lebenstagen befunden habe und er diese Zeit ihm allein habe widmen und mit ihm verbringen wollen, was der Gegenseite so mitgeteilt worden sei. Die Aufgabe der Arbeitsstelle habe somit nicht das Entfernteste mit der Trennungssi- tuation der Parteien und mit der Absicht der missbräuchlichen Verminderung sei- nes Einkommens zu tun gehabt. Ansonsten hätte er seine Unterhaltspflicht um- gehend nach Aufgabe seiner Arbeitsstelle eingestellt und ein Abänderungsbegeh- ren gestellt. Dies habe er aber nicht getan. Er habe zu jener Zeit keinen anderen Ausweg gesehen, als seine Stelle aufzugeben, nachdem ihm sein ehemaliger Ar- beitgeber bezüglich des unbezahlten Urlaubes nicht entgegengekommen sei. Von einem missbräuchlichen Vorgehen könne keine Rede sein. Indem die Vorinstanz ihm rückwirkend ein hypothetisches Einkommen ohne jegliche Berücksichtigung seiner effektiven persönlichen Verhältnisse zum damaligen Zeitpunkt anrechne, der Beklagten jedoch ohne sachliche Erklärung ein Vollzeitpensum erst fast vier
Jahre nach der Trennung und dann noch zu ei nem deutli ch den aktuellen Ver- hältnissen untersetzten Lohn zumute, messe sie mit zwei verschiedenen Ellen (act. 2 S. 29 ff.). Auch die Eventualbegründung der Vorinstanz zu seinem Einkommen – so der Kläger weiter – sei unhaltbar. Dass ihm eine 60%ige Arbeitsstelle als Bankkun- denberater möglich sei, sei unbestritten. Bestritten sei aber, dass ihm eine Rück- kehr nach zweijähriger Absenz möglich sei, immerhin sei er mittlerweile 55 Jahre alt. Selbst die Gegenpartei anerkenne, dass ihm nicht zugemutet werden könne, i n sei nen früheren Beruf zurück zu kehren und dass i hm ei ne Arbei tstäti gkei t zu einem tieferen Lohn zumutbar sei. Es sei gerichtsnotorisch und gehe aus der Ta- gespresse hervor, dass im Bereich der Vermögensverwaltung massiv Stellen wegrationalisiert würden. Sein Verbindungsnetz bestehe nicht mehr. Eine Rück- kehr in die Finanzwelt sei ausgeschlossen. Zudem gebe es keine Teilzeitstellen, was er nach seinem Austritt habe feststellen müssen. Er sei nicht verpflichtet, ein bestimmtes (hohes) Einkommen zu erzielen, seine Arbeitsstelle auf Lebenszeit zu behalten oder als Angestellter zu arbeiten. Er sei einzig verpflichtet, seine volle Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, was er tue. Als hypothetisches Einkommen dürfe ihm lediglich das Einkommen aus einer zusätzlichen Anstellung als Hauswart zu 30% bis 40% angerechnet werden, da die Bewirtschaftung seiner eigenen Liegenschaften einer Tätigkeit von 60% bis 70% entspreche. Ausgehend von den Zahlen des Lohnbuches 2014 und seinen Einnahmen aus den von ihm bewirtschafteten Liegenschaften sei somit insgesamt von einem Einkommen für das Jahr 2014 von Fr. 6'058.60 bzw. Fr. 5'503.– auszugehen. Für das Jahr 2015 betrage dieses voraussichtlich bloss Fr. 2'222.25 (40 % hypothetisches Einkom- men) bzw. Fr. 1'666.70 (30 % hypothetisches Einkommen), da bei seinen Liegen- schaften grössere Unterhaltsarbeiten anstehen würden, welche voraussi chtli ch zu einem negativen Betriebssaldo führten. Ausgehend von diesen Zahlen sei er, un- ter Beachtung seines gebührenden Bedarfes von Fr. 8'555.10, nicht leistungsfä- hi g. Hi nsi chtli ch des Zei tpunktes auf Anrechnung des hypotheti schen Ei nkom- mens verlange er Gegenrecht, es sei für beide Parteien vom hypothetischen Ein- kommen ab dem 1. Juni 2014 auszugehen, auch wenn er erst seit der Verhand- lung vom 10. Juni 2015 wisse, dass er ein zusätzliches Einkommen erzielen müs-
se. Er sei zudem 12 Jahre älter als die Beklagte und könne für di e Ausdehnung seiner Arbeitstätigkeit nicht einfach auf ein Geschwister zurückgreifen, sondern müsse effekti v Suchbemühunge n anstrengen (act. 2 S. 31 ff.). Schliesslich beanstandet der Kläger, die Vorinstanz habe das begründete Ehe- schutzurteil vom 19. Februar 2013 ohne jegliche sachliche Begründung übergan- gen (act. 2 S. 38). 6.2. Die letztgenannte Rüge des Klägers trifft zu, wenn auch in einer etwas ande- ren Art als der Kläger sie wohl verstanden haben wollte. Die Vorinstanz hat es nämli ch – entgegen den eingangs genannten Voraussetzungen (siehe Ziff. 2) – unterlassen, vorab zu prüfen, ob überhaupt ei n Abänderungsgrund vorliegt. Nur bei Vorliegen eines solchen kann eine im Eheschutz getroffene Regelung über- haupt angepasst werden. Die Vorinstanz hat über das vorsorgliche Massnahme- begehren betreffend Unterhalt während des Scheidungsverfahrens so entschie- den, als bestünde noch keine Regelung. Bevor auf die diversen klägerischen Rü- gen zur vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung eingegangen werden kann, ist somit zu prüfen, ob die bisherige Unterhaltsregelung überhaupt angepasst wer- den kann. Entsprechend erfolgt im Folgenden die Prüfung des Abänderungsgrun- des, u nd zwar im Wesentlichen gestützt auf die Vorbringen des Klägers vor Vor- i nstanz zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen. 6.2.1. Der Kläger äussert sich nicht explizit zum Abänderungsgrund. Er begründet sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen damit, dass der Beklagten ab dem Ablauf der zweijährigen Trennungszeit ein 100%-Pensum zugemutet werden könne. Es ist davon auszugehen, dass er darin den Abänderungsgrund sieht. Er verlangt, es sei der Beklagten ab dem 1. Juni 2014 ein hypothetisches Einkom- men von mindestens Fr. 5'189.– anzurechnen. Somit sei i hr ab diesem Zeitpunkt kein Unterhalt zuzusprechen. Eventualiter sei der Unterhalt noch bis Ende De- zember 2014 auf Fr. 250.– pro Monat festzusetzen, ausgehend von einem im Jahr 2013 dem Kläger zufliessenden Gewi nn von Fr. 5'000.– und davon, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, mindestens Fr. 4'500.– pro Monat zu verdie- nen (act. 5/22 S. 37 ff.).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 5), ging das Eheschutzgeri cht davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Dennoch wurde der Be- klagten im Eheschutzentscheid kein hypothetisches Einkommen ab einem be- stimmten Datum angerechnet. Sie hatte demnach auch kei ne Pfli cht, i hr Pensum zu erhöhen. Auch ist dem Protokoll des vorinstanzlichen Verfahrens S. 5 f. – ent- gegen der Darstellung des Klägers (act. 5/22 S. 37) – keine Pflicht der Beklagten zur Erhöhung ihres Pensums zu entnehmen; abgesehen davon, dass eine solche ohnehin Niederschlag im Entscheid hätte finden müssen, um für die Parteien bin- dend zu sein. Aus dem Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist kann eine solche Verpfli chtung jedenfalls nicht abgeleitet werden. Dass die Beklagte bi s anhi n i hr Pensum ni cht auf 100 % erhöht hat, stellt folglich keinen Abänderungsgrund dar. Es wird für den nacheheli chen Unterhalt zu prüfen sein, ob bzw. ab wann der Be- klagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die fehlende Aufsto- ckung des Arbeitspensums stellt jedoch keinen Abänderungsgrund bezüglich der Regelung im Rahmen des Eheschutzes dar. 6.2.2. Die wei teren Ausführunge n des Klägers in der Eingabe vom 23. Oktober 2014 beziehen sich auf die Scheidung und nicht auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen; bereits deshalb vermag der Kläger damit keinen Abänderungs- grund bezüglich der vorsorglichen Regelung darzutun. Doch auch eine grosszügi- gere Betrachtung – nämli ch di e Untersuchung sei ner wei teren Ausführunge n i n der Eingabe vom 23. Oktober 2014 auf einen allfälligen Abänderungsgrund hi n – ändert am Fehlen eines Abänderungsgrundes nichts, was im Folgenden aufzu- zeigen ist. 6.2.3. Bei grosszügiger Betrachtung kann man die Ausführunge n des Klägers da- hingehend verstehen, er mache geltend, der Abänderungsgrund bestehe darin, dass auf seiner Einkommensseite eine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Der Kläger führte aus, sein (Netto-)Einkommen betrage nur noch Fr. 2'546.70 pro Monat (act. 5/22 S. 21). Im Eheschutzentscheid ging man von einem monatlichen Einkommen von Fr. 12'510.– aus (act. 5/18/24 S. 12). Dies stellt jedoch keinen Abänderungsgrund dar, nachdem der Kläger seine Stelle im April 2013 selber ge-
kündi gt hat. Wie ausgeführt (siehe Ziff. 2.1), ist eine Abänderung grundsätzli ch ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges Handeln herbeige- führt worden i st. Der Kläger entschi ed si ch hi erfür i m Wi ssen um sei ne Unter- haltspflicht gegenüber der Beklagten. Davon, dass die Minderung des Ei nkommens unbeachtli ch i st, gi ng auch die Vor- instanz aus, indem sie dem Kläger wegen der freiwilligen Verminderung seines Einkommens trotz des Wissens um die Verpflichtung der Unterhaltszahlungen das bisherige Einkommen anrechnete (act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 17 ff.). Was der Kläger dagegen vorbringt (act. 2 S. 29 ff.), vermag daran nichts zu än- dern: Dass der Kläger zur Zeit der Kündigung unter einer grossen Belastung stand, ist nachvollziehbar, nicht hingegen, dass er deshalb seine Anstellung auf- gab, hätte er sich doch beispielsweise auch krankschrei ben lassen können, wenn die Belastung das behauptete Mass gesundheitlicher Beeinträchtigung tatsächlich erreicht hat. Die Vorinstanz erwog zudem zu Recht, dass der Kläger nicht anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft gemacht hat, gesundheitliche Schwierigkeiten seien der Grund der Kündi gung gewesen. Das Gegenteil behauptet auch der Klä- ger in seiner Berufung nicht. Sodann hat sich der Kläger nach Aufgabe seiner al- ten Anstellung in keiner Weise bemüht, das bisher erzi elte Ei nkommen auch nur ansatzweise wieder mit einer neuen bzw. anderen Anstellung zu erzielen. Daraus, dass er trotz der Aufgabe der Arbeitsstelle noch während vierzehn Monaten den Unterhalt bezahlt hat, kann er ni chts zu sei nen Gunsten ablei ten. Aus welchem Grund er das Eheschutzurteil vom 19. Februar 2013 nicht angefochten hat, ist ebenfalls nicht von Belang. Der Kläger hätte ein Rechtsmittel erheben müssen, wenn er mit dem Entscheid nicht einverstanden war. Konnte er die Frist wegen ei nes Grundes ni cht wahren, an dem ihn kein oder nur ei n leichtes Verschulden traf, hätte er bei Wegfall des Säumnisgrundes ein Wiederherstellungsgesuch stel- len können (vgl. Art. 148 ZPO). Überdies ist nicht einzusehen, weshalb er selbst bei grosser Belastung nicht seiner bereits instruierten Rechtsvertreterin die An- weisung zur Ergreifung des Rechtsmittels hätte geben können. Dass ihm das bis- herige und damit ei n fiktives Einkommen angerechnet wird, nicht aber der Beklag- ten, geht auf den ni cht angefochtenen Eheschutzentsc hei d zurück, der sich an
der in der Ehe gelebten Rollenverteilung orientierte, und i st damit ni cht zu bean- standen. Dies ist somit – entgegen der Ansicht des Klägers (act. 2 S. 31) – weder diskriminierend noch ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Die Veränderung seiner Einkommensverhältnisse stellt somit keinen Abänderungsgrund dar. 6.2.4. Es ist weiter zu prüfen, ob der Kläger mit den Ausführungen zu seinem Be- darf einen Abänderungsgrund geltend macht. Dies könnte der Fall sein, wenn seine diesbezüglichen Ausführungen auf eine wesentliche Veränderung schlies- sen liessen. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, aktuell ei nen Bedarf von Fr. 7'452.93 zu haben (act. 5/22 S. 22). Das Eheschutzgericht ging von einem Bedarf des Klägers von Fr. 7'262.– aus (act. 5/18/24). Folglich macht er eine Er- höhung seines Bedarfs von gerade mal 2.63 % geltend. Dabei handelt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung; eine Abänderung gestützt darauf fällt somit von vornherei n ausser Betracht, ohne dass die neue Bedarfsaufstellung zu prüfen wäre. In der nicht verlesenen Stellungnahme berief sich der Kläger auf hö- here Krankenkassenprämien im Jahr 2015 und reichte einen entsprechenden Be- leg ein. Danach betragen diese monatli ch Fr. 548.50 (act. 5/35 S. 19 und 5/36/8), statt bisher Fr. 531.70. Damit bleibt es jedoch bei einer unwesentlichen Erhöhung von rund 3 %. Im Berufungsverfa hre n beziffert der Kläger seinen Bedarf mit Fr. 8'555.10 und begründet dies damit, dass es sich um aktualisierte Zahlen handle (act. 2 S. 18). Dieser Bedarf würde ei ner Erhöhung um 17.8 % entsprechen. Zwar können aktu- elle Werte im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 272 ZPO berücksichtigt werden, doch stellt sich die Frage, ob damit im Berufungsverfahren überhaupt noch ein Abänderungsgrund geltend gemacht werden kann, ist doch hierfür grundsätzlich die Begründung des Gesuches massgebend. Diese Frage kann vo r- liegend jedoch offen bleiben, da es selbst unter Beachtung jener Behauptungen an der Glaubhaftmachung eines Abänderungsgrundes fehlt, was im Folgenden aufzuzeigen ist. Die Änderung im persönlichen Bedarf des Klägers seit seinem Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen basieren auf der bereits erwähnten Erhöhung der Kran- kenkassenprämien um monatlich Fr. 16.80 (d.h. von Fr. 531.70 auf Fr. 548.50)
sowie auf der Erhöhung der Position Steuern von Fr. 515.38 auf Fr. 1'174.70, hin- gegen entfallen ist die Position Seminarkosten von Fr. 89.17 (act. 2 S. 18 i.V.m. act. 5/22 S. 22). Der Kläger setzte bei den Steuern den von der Vori nstanz fest- gesetzten Betrag ein (vgl. act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 7 und 11), den die Vorinstanz aufgrund eines geschätzten steuerbaren Einkommens von rund Fr. 100'000.– und einem geschätzten steuerbaren Vermögen von rund Fr. 1'473'000.– ermittelte. Konkret macht der Kläger in Bezug auf den im Eheschutz festgelegten Bedarf fol- gende Veränderungen geltend: Eheschutz- verfahren aktuell Differenz 1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 0.– 2) Wohnkosten Fr. 2'000.– Fr. 1'600.– Fr. - 400.– 3) Elektrisch/Gas Fr. 30.75 Fr. 55.– Fr. + 24.25 4) Krankenkasse Fr. 359.10 Fr. 548.50 Fr. + 189.40 5) Telefon/Internet Fr. 143.– Fr. 167.– Fr. + 24.– 6) Billag Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 0.– 7) Hausratversicherung Fr. 38.15 Fr. 42.13 Fr. +3.98 8) Fahrkosten Fr. 644.50 Fr. 146.– Fr. - 498.50 9) Auswärtige Verpflegung Fr. 325.50 Fr. 100.– Fr. - 225.50 10) Erhöhter Kleiderbedarf Fr. 97.30 Fr. 0.– Fr. - 97.30 11) Gesundheitskosten Fr. 176.– Fr. 700.73 Fr. + 524.73 12) 3. Säule Fr. 556.80 Fr. 562.– Fr. + 5.20 13) Steuern Fr. 1'355.– Fr. 1690.– Fr. + 335.– 14) Hobbies (Golf) Fr. 282.– Fr. 781.53 Fr. + 449.50 15) Weitere Auslagen (Mitgliederbeitrag ...) Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 0.– Zwischentotal (gerundet) Fr. 7'262.– Fr. 7'647.– Fr. 385.– d.h. +5.3% neue Positionen im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen Rechtsschutz / Reisevers. Fr. 37.20 Fr. + 37.20 Teleclub Service Fr. 73.80 Fr. + 73.80 Auszeit / Ferien Fr. 749.19 Fr. + 749.19 NZZ Fr. 48.– Fr. + 48.– Total (gerundet) Fr. 7'262.– Fr. 8'555.– Fr. 1'293.– d.h. +17.8% Für die Frage der wesentlichen Veränderung können Positionen, die bereits im Eheschutzverfahren geltend gemacht, jedoch vom Eheschutzgericht explizit nicht
berücksichtigt wurden, von vornherein keine Beachtung finden. Diesbezüglich fällt eine Anpassung an aktuelle Verhältnisse ausser Betracht, weshalb die Positionen der Reise- und Rechtsschutzversicherung sowie des Teleclub Services unberück- sichtigt zu bleiben haben (vgl. act. 5/18/24 S. 16 und 21). Soweit der Kläger so- dann gänzlich neue Positionen in seinen Bedarf aufnehmen will, namentlich Kos- ten für Auszeit/Ferien sowie für die NZZ, hat er neben der Glaubhaftmachung des Anfallens solcher Kosten zudem zu begründen und glaubhaft zu machen, wes- halb diese Positionen notwendigerweise neu Beachtung zu finden haben. Zur Po- sition Auszeit/Ferien führte der Kläger zwar aus, dass er sich einmal pro Jahr drei Monate im Ausland eine Auszeit gönne, da ihm dies von seinem behandelnden Arzt verordnet worden sei, um nicht in eine stationäre Einrichtung eingewiesen werden zu müssen; sein Gesundheitszustand sei im Jahre 2013 derart akut ge- wesen, dass er sich sogar zwei Mal eine Auszeit genommen habe (act. 5/22 S. 24). Für eine medizinische Indikation solcher (insbesondere künftigen) Auszei- ten fehlt es jedoch an objektiven Anhaltspunkten. Auch der Bestätigung von Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2014 (act. 5/23/6) lässt sich die behauptete ärztliche Anordnung nicht entnehmen. Folglich hat der Kläger das Erfordernis die- ser Auszeiten und damit die Notwendigkeit einer neuen Bedarfsposition nicht glaubhaft gemacht. Zur Position NZZ verwies der Kläger sodann lediglich auf den diesbezüglichen Ausgabenbeleg (act. 5/22 S. 25). Worin die Notwendigkeit liegt, diese Position nun ebenfalls im Bedarf aufzunehmen, begründete der Kläger be- reits nicht. Insgesamt entfallen somit die zusätzlichen Positionen im Betrag von Fr. 1'293.–, womit die Bedarfserhöhung der bisherigen Positionen noch 5.3 % ausmacht, was keine wesentliche Veränderung darstellt. Folglich fehlt es auch diesbezüglich an einem Abänderungsgrund, ohne dass weiter zu prüfen wären, ob auf die geltend gemachte Erhöhung von bisherigen Positionen tatsächlich ab- gestellt werden könnte (z.B. der Erhöhung von Kosten für das Golfen). 6.2.5. Eine effektive Veränderung der Verhältnisse bei der Beklagten vernei nt der Kläger selber, führt er doch expli zi t aus, die tatsächlichen Verhältnisse bei der Beklagten hätten sich seit dem Eheschutzver fa hre n ni cht verändert (act. 5/22 S. 11). Auch mi t sei nen Ausführunge n zum hypotheti schen Ei nkommen der Be-
klagten macht der Kläger geltend, dass seitens der Beklagten gerade keine Ände- rung der Verhältnisse erfolgt sei. 6.2.6. Da es bereits an einem Abänderungsgrund fehlte (bzw. auch unter Beach- tung aktueller Zahlen noch fehlt), hätte die Vorinstanz das Begehren des Klägers um Reduktion der Unterhaltsbeiträge abweisen müssen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Klägers in Bezug auf die vori nstanzli che Be- darfs- und Einkommensberechnung ei nzugehen. Nach dem Gesagten wäre der vori nstanzli che Entschei d grundsätzli ch aufzuheben und das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen (womit der Eheschutzentscheid wei- terhin Geltung hätte). Jedoch hat die Beklagte den Entscheid der Vorinstanz ni cht angefochten und ei ne Anschlussberuf ung ist im vorliegenden Verfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der Geltung der Dispositionsma- xime kommt vorliegend somit (wie ausgeführt, siehe Ziff. 4.1) das Verbot der re- formatio in peius zum Tragen: Das Ergebnis des Rechtsmittelentscheides darf den Rechtsmittelkläger nicht schlechter stellen als wenn er kein Rechtsmittel er- hoben hätte. Entsprechend bleibt es bezüglich der Unterhaltsbeträge beim vor- i nstanzli chen Entschei d, wonach die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2016 nur noch Fr. 2'700.– (statt bisher Fr. 3'254.–) betragen. Entsprechend ist die Beru- fung bezüglich des Unterhaltsbeitrages abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid ist zu bestätigen. 6.2.7. Anzumerken bleibt, dass – würde ein Abänderungsgrund vorliegen – der Unterhalt nach den dem Eheschutzentscheid zugrundeliegenden Wertungen zu bemessen gewesen wäre, d.h. nach der gleichen Methode sowie mit den gleichen Bedarfspositionen. Das Eheschutzgericht wandte die zweistufige Methode an (act. 5/18/24 S. 13 und S. 22), nicht die einstufige. Entsprechend stellte es – ent- gegen der Darstellung des Klägers in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2014 (act. 5/22 S. 11) – nicht auf den während der Ehe gelebten Standard ab, sondern auf das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. act. 5/18/24 S. 13). Sodann hätten Positionen, welche das Eheschutzgericht nicht in die Be- darfsrechnung einbezog, auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ni cht ein-
bezogen werden dürfen. Ei n Grund, hi ervon ausnahmswei se abzuwei chen, i st vorliegend nicht ersichtlich. 7. Rügen zum Prozesskostenvorschuss 7.1. Der Kläger beanstandet die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Unter- haltsbeiträge bei der Beurteilung der Erhöhung des Prozesskostenvorschusses ni cht berücksi chti gt werden können, da er diese in der Vergangenheit nicht be- zahlt habe. Er sei seiner Pflicht gemäss Eheschutzentscheid zwei Jahre lang stets pünktli ch und vollumfänglich nachgekommen. Er habe sogar ab der Eheschutz- verhandlung im Oktober 2012 freiwillig Akontozahlungen geleistet, wobei der Eheschutzentscheid erst im Februar 2013 ergangen sei. Erst ab dem berechtigten Antrag auf Abänderung des Eheschutzentscheides sei er seiner "Pflicht" nicht mehr nachgekommen, was für die Beklagte alles andere als unerwartet gekom- men sei. Sofern und soweit er mit seinen Anträgen letztinstanzlich nicht durch- komme, werde er seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen, so dass die Berufungsbeklagte durchaus in der Lage sei, die eigenen Anwaltskosten zu tragen. Sodann rügt der Kläger weiter, die Vorinstanz habe mit keinem Wort thematisiert, dass die Beklagte über Fr. 8'000.– Vermögen verfüge, womit sie durchaus in der Lage sei, den geforderten Prozesskostenvorschuss (recte: i hre Anwaltskosten) zu bezahlen. Im Jahre 2012 habe die Beklagte noch ein Vermö- gen von Fr. 5'736.– gehabt, im Jahre 2013 ein solches von Fr. 8'000.–, so dass die im Eheschutz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge weit über ihren gebühren- den Bedarf hinausgegangen seien. Im Jahre 2014 habe die Beklagte ihr Arbeits- pensum von 25 % auf 50 % erhöht, so dass davon auszugehen sei, dass sich ihr Vermögen im Jahre 2014 nochmals massgeblich erhöht habe. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihre vollständige Steuererklärung für das Jahr 2014 einzureichen. Ausserdem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Beklagte im Jah- re 2011 eine Geldschenkung von USD 11'000.– von seinem Vater erhalten habe. Die Beklagte habe nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie über dieses Barvermögen nicht mehr verfüge. Ihre Ausführungen in Protokoll S. 4 würden vollumfänglich bestritten. Es liege an der Beklagten, dieses Geld von ihrer Schwester erhältli ch zu machen, sofern i hre Ausführunge n zutreffen sollten. Somi t verfüge die Beklagte insgesamt über fast Fr. 20'000.– Barvermögen. Zudem blei-
be der Beklagten nach Deckung ihres gebührenden Bedarfs ein Überschuss von mindestens Fr. 1'713.10 pro Monat, womit Kosten von Fr. 10'000.– i n 5,8 Mona- ten bezahlt werden könnten (act. 2 S. 35 ff.). 7.2. Vorab zu bemerken ist, dass die Behauptung eines zusätzli chen Vermögens von Fr. 8'000.– neu und dami t grundsätzli ch unbeachtli ch i st. Vori nstanzli ch führte der Kläger lediglich aus, die Beklagte verfüge über die Schenkung seines Vaters im Umfang von USD 11'000.– (act. 5/35 S. 25). Dass die Vorinstanz i m Rahmen der Erwägungen zur Steuerbelastung von einem Vermögen der Beklagten von rund Fr. 8'000.– ausgi ng (gestützt auf die Steuererklärung 2013, act. 5/11/2; siehe act. 3/1 = 4 = 5/40 S. 12), ändert daran nichts – der Kläger macht neu nämli ch ei n Vermögen von rund Fr. 19'000.– geltend (Fr. 8'000.– und USD 11'000.–). Das (a ktuelle) effektive Einkommen der Beklagten beträgt monatlich Fr. 2'523.–. Ihr Bedarf gemäss der im Eheschutz angewendeten Methode des erweiterten be- treibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt Fr. 3'987.–. Somit vermag sie mit ihrem Einkommen den Bedarf bei Weitem nicht zu decken. Dass der Beklagten bei Erhalt des Unterhaltsbeitrages ein Überschuss verbleibt, der zur Deckung ih- rer Anwaltskosten in absehbarer Zeit genügen würde, darf – wie die Vori nstanz zu Recht erwog – vorliegend nicht berücksichtigt werden, nachdem der Kläger die Zahlungen per 1. Juni 2014 von sich aus eingestellt hatte und zudem bi s zum 23. Oktober 2014 zuwartete, bevor er ein Abänderungsbegehren stellte. Der Klä- ger räumt zudem i n der Berufungsschri ft selbst ein, seit Dezember 2014 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt zu haben. Er stellt zwar i n Aussi cht, di e Zahlun- gen zu tätigen, wenn letztinstanzlich feststehe, dass er diese schulde (act. 2 S. 36 oben). Damit scheint der Kläger gewillt zu sein, den Entschei d ans Bundesgericht weiterzu zi ehen und jenen Entscheid abzuwarten, bevor er der Beklagten von si ch aus (d.h. ohne Zwangsvollstreckung) Zahlungen ausri chtet. Hinzu kommt, dass es sich beim Prozesskostenvorschuss, wie der Name schon sagt, um einen Vor- schuss handelt. Der Kläger führte i n sei ner Stellungnahme zur Erhöhung des Pro- zesskostenvorschusses selbst aus, dass die Beklagte im Rahmen der güterrecht- li chen Ausei nandersetzung wohl ei ne ni cht unerhebli che Ausglei chszahlung erhal- ten werde (act. 5/35 S. 24 f.). Der Vorschuss kann bei der güterrechtli chen Ausei-
nandersetzung in Abzug gebracht werden. Entsprechend sind an diesen ni cht all- zu hohe Anforderungen zu stellen. Die Parteien si nd schliesslich noch verheiratet und haben sich gegenseitig Unterstützung zu leisten. Soweit der Kläger argumen- tiert, die Beklagte verfüge über ein Vermögen von USD 11'000.–, ist dem entge- gen zu halten, dass der Beklagten ein Notgroschen zusteht. Dieser darf vorlie- gend nicht zu knapp bemessen sein, ist doch davon auszugehen, dass zumindest bi s zu ei nem höchstrichterlichen Entscheid die Unterhaltsbeiträge vom Kläger nicht pünktlich und regelmässig geleistet werden (womit sich selbst ein Notgro- schen von rund Fr. 19'000.– noch rechtfertigen würde; vgl. KUKO ZPO-J ENT- SØRENSEN, 2. Aufl., Art. 117 N 24). Anzumerken bleibt, dass im Eheschutzverfahren der Antrag auf einen Prozess- kostenvorschuss aufgrund des monatlichen Freibetrags (bei Leistung der Unter- haltsbeiträge durch den Kläger sowie des Anteils an dessen Bonus) abgewiesen wurde; von der Schenkung war – entgegen der Behauptung des Klägers (act. 5/35 S. 25) – keine Rede (act. 5/18 S. 24). Zur Höhe des Kostenvorschusses erhebt der Kläger sodann bereits keine konkre- ten Beanstandungen, sondern er wehrt sich gegen den vorinstanzlichen Vorwurf, er führe den Prozess besonders aufwändig, womit auch seitens der Beklagten grössere Aufwände anfallen würden. Unabhängig von Schuldzuweisungen er- scheint der Betrag von weiteren Fr. 10'000.– neben dem bereits geleisteten Pr o- zesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– angemessen. 7.3. Nach dem Gesagten vermag der Kläger mit seinen Rügen betreffend Pro- zesskostenvorschuss nicht durchzudringen. Auch diesbezüglich ist die Berufung somit abzuweisen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen, weil sie sich im vorliegenden Verfahren ni cht äussern musste.
Der Streitwert beträgt, ausgehend von einer schätzungswei sen Dauer des Schei- dungsverfahrens von drei Jahren (gerechnet ab 26. Mai 2014), rund Fr. 108'000.– (Total der bis dahin auflaufenden Unterhaltsbeiträge gemäss angefochtener Ver- fügung [rund Fr. 108'000.– = 19x Fr. 3254.–, 17x Fr. 2'700.–] abzüglich Total ge- mäss Hauptberufungsantrag Kläger [Fr. 0.–]). Ehe- und Sorgerechtsstreitigkeiten sind nicht vermögensrechtlicher Natur, es sei denn, das Verfahren betreffe – wie vorliegend – nur Vermögensrechtliches wie z.B. reine Unterhaltsfragen (D IGGEL- MANN , D IK E-Komm-ZPO, Art. 91 N 28). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'500.– festzuset- zen. Diese Normen berücksichtigen die Grundsätze des § 2 Abs. 1 GebV OG be- reits angemessen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid wird bestä- tigt. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 4'500.– fest- gesetzt, dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 108'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: