Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY160048-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. R. Blesi Keller Urteil vom 15. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Dezember 2016 (FE110156-G)
Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2 ff. der Verfügung der Vori nstanz vom 5. Dezember 2016 verwiesen.
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Dezember 2016 (Urk. 2 S. 23): 1. Die Auskunftsbegehren gemäss Anträge Ziffer 6.4.27 bis 6.4.58 der Replik (inkl. Antrag auf Seite 24 der Replik) werden abgewiesen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LY160013-O werden im Endentscheid geregelt. 3. [Mitteilungssatz] 4. [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):
"1. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. FE110156) aufzu- heben. 2. Die Auskunftsbegehren gemäss Anträge Ziff. 6.4.27 bis 6.4.58 der Replik (act. 141 S. 4 ff.) sowie die in der Replik auf Seite 24 gestell- ten Auskunftsbegehren (act. 141 Rz 47) seien gutzuheissen und der Gesuchsteller zu verpflichten, die verlangten Auskünfte zu er- teilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Gesuchstellers für das vorliegende zweitinstanzliche Verfah- ren."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2):
"Die Berufung sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädi gungsfol- gen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen seit Anfang Oktober 2011 vor Vori nstanz i n ei nem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 112 ZGB (Urk. 4/1; Urk. 4/2). Mit Eingabe vom 25. Mai 2015 hatte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) mitunter den Antrag gestellt, es sei vorab über die von ihr in der Klagebegründung unter Verfahrensanträge Zif fer B. lit. a bis f gestellten Editionsbegehren als vorsorgliche Massnahme zu entschei- den (Urk. 4/117 S. 6 ff.; Urk. 4/130 S. 1, Anträge Ziffer 2). Mit Verfügung vom 10. August 2015 wies die Vori nstanz die "Verfahrensanträge" Ziffer B. lit. a bis f i n der Klagebegründung vom 20. November 2014 und die Anträge Ziffer 2a, 2b und 3a des vorsorglichen Massnahmebegehrens vom 25. Mai 2015 ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben waren. Sodann trat sie auf die Anträge Ziffer 3b und c des vorsorglichen Massnahmebegehrens ni cht ei n (Urk. 4/139 S. 14, Dispositivziffern 1 und 2). In der Replik vom 14. September 2015 verlangte die Gesuchstellerin erneut, der Gesuchsteller und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchsteller) sei gestützt auf Art. 170 ZGB zur Edition von diver- sen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu verpflichten (vgl. Urk. 4/141 S. 4 ff., Anträge Ziffer 6.4.27 ff., und S. 24). Die Vori nstanz behandelte die Begehren um Auskunftserteilung als (erneute) vorsorgliche Massnahmebe- gehren (Urk. 4/149 S. 9). Mit Erstverfügung vom 26. Februar 2016 wies sie sämt- liche Begehren ab (Urk. 4/149 S. 13, Dispositivziffer 1 und 2). Hiergegen erhob die Gesuchstellerin fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2016 wurden die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Sache wurde zur Ver-
vollständigung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Ent- scheidfällung an die Vori nstanz zurückgewiesen (Urk. 4/168 S. 9). Betreffend den weiteren Verlauf des Verfahrens vor Vori nstanz i st auf di e Ausführungen i m ange- fochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 8). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurden die Auskunftsbegehren "gemäss Anträge Ziffer 6.4.27 bis 6.4.58 der Replik (inkl. Antrag auf Seite 24 der Replik)" von der Vori nstanz abgewiesen (Urk. 2 S. 23, Dispositivziffer 1). 2. Die Gesuchstellerin hat gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2016 fri stgerecht Berufung mit den vorgenannten Begehren erhoben (Urk. 1; Urk. 4/187/2). Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 5; Urk. 6). Die Berufungsantwort datiert vom 8. Februar 2017 (Urk. 8). Sie wurde der Gesuchstelleri n zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Die weiteren Eingabe der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Stellung- und/oder Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10-19/1-8; Urk. 21-22; Urk. 24-26/1-6; Urk. 28-30/1-5; Urk. 32-33). 3. Mi t der Berufung kann ei ne unri chti ge Rechtsanwendung und ei ne unri ch- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Die Rechtsmittelinstanz hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandun- gen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden. Hiervon ausgenommen sind offen- sichtliche Mängel (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). 4. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.
II. 1. Umstritten sind Ansprüche der Gesuchstelleri n auf Auskunft. In der Replik verlangte die Gesuchstellerin vom Gesuchsteller gestützt auf Art. 170 ZGB Aus- kunft über Beteiligungen an diversen Unternehmungen (C._____ Asia Fund L.P., D._____ Materials AG, E._____ Holding AG, E._____ Immobilien AG, B._____ Management AG, B._____ Holding AG, F._____ AG, G._____ & Co, H._____ & B._____ AG, I.AG, J. Media AG, J._____ Group AG, K._____ AG, L._____ Sports Group AG, L._____ Sports Group M., Sal. N. & Cie., Sal . N._____ & Cie. Corp. Finance [Schweiz] AG, O._____ AG sowie P._____ AG). Sie beantragte die Edition der Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Geschäfts- bücher der Unternehmungen für die Jahre 2009 bis 2011 (Urk. 4/141 S. 4 ff. An- träge Ziffern 6.4.27 bis 6.4.42). Weiter verlangte die Gesuchstelleri n Auskunft für die Zeitspanne vom tt. Dezember 1999 (Heiratsdatum) bis zum 13. Oktober 2011 (Rechtshängigkeit der Scheidungsklage) über vier Konten (1._____ bei der Q._____ [Bank], 2._____ bei der R._____ [Bank], 3._____ bei der "S." [Bank] und 4. bei der Aargauer Kantonalbank; Anträge Ziffer 6.4.43 bis 6.4.46). Sodann beantragte sie die Edition der "vollständigen Unterlagen betref- fend sämtliche auf den Gesuchsteller lautende Konti bzw. sämtliche Konti, an de- nen der Gesuchsteller als wirtschaftlicher Berechtigter fungiert" bei der T._____ Bank, der Bank U., der Q., der R., der R. (...), der V._____ Bank, der W.-bank, der Credit Suisse, der S. China, der Q._____ (Luxembourg S.A.), der UBS AG sowie der AA._____ (Suisse) Bank SA (Anträge Ziffer 6.4.47 bis 6.4.58). Zusätzlich stellte die Gesuchstellerin ei n allge- mei nes Auskunftsbegehren, wonach der Gesuchsteller zu verpflichten sei, detail- li ert und vollständi g Auskunft i m Si nne von Art. 170 Abs. 2 ZGB über sein Ein- kommen, sei n Vermögen und seine Schulden einschliesslich seiner in- und aus- ländischen Beteiligungen und möglichen Anwartschaften (mit entsprechender schriftlicher Vollständigkeitserklärung) zu erteilen. Er habe insbesondere Unterla- gen über die vi er vo rab bereits angeführten, mit genauer IBAN-Nummer bezeich- neten Konten sowie die Steuererklärung 2013 nebst Hilfsblättern ei nzurei chen (Urk. 4/141 S. 24).
könne. Materiell-rechtli che Begehren auf Auskunftsertei lung könnten daher ni cht erst in der Replik als Stufenklage erhoben werden. Werde das Begehren auf ge- ri chtli che D urchsetzung des Auskunftsanspruchs als ei nzi ger bzw. Hauptanspruch gestellt, liege der Sache nach eine Eheschutzmassnahme vor. Für Eheschutz- massnahmen komme das summarische Verfahren zur Anwendung. In einem hängigen Scheidungsverfahren könnten Eheschutzmassnahmeanträge im Rah- men von vorsorglichen Massnahmen gestellt werden (Urk. 2 S. 9 ff.). 3.1. Auskunfts- und Edi ti onspfli chten können gestützt auf unterschi edli che Rechtsgrundlagen begründet werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schul- den verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkun- den vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es si ch um einen materiell-rechtli chen Anspruch. Der Ehegatte kann die- sen Anspruch in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend machen. D avon zu unterschei den sind pro- zessuale Editions- und Auskunftspfli chten gestützt auf das Verfahrensrecht, wel- che heute namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in sog. Beweisverfügungen fest (Art. 154 ZPO; vgl. BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.1 f.). 3.2. Steht einem Ansprecher kraft des materiellen Rechts ein Auskunftsan- spruch zu und bedarf er dieser Auskünfte, um seine Ansprüche im Prozess darzu- tun, so kann er den Weg einer Stufenklage wählen. Auf diesem Wege kann im Sinne einer objektiven Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO als Hilfsanspruch ei n Rechtsbegehren (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) betreffend Auskunftserteilung mit einem weiteren, den Hauptanspruch betreffenden, aber zunächst unbestimmten Rechtsbegehren in der Sache verbunden werden (BGE 123 III 140 E. 2b). Ei ne objektive Klagehäufung ist grundsätzli ch zulässig, sofern zur Beurteilung der gel-
tend gemachten Ansprüche das gleiche Gericht sachlich zuständig und die glei- che Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Verfolgt ein Ehegatte seinen An- spruch nach Art. 170 ZGB in einem unabhängigen Verfahren, ist dieses vom Ge- ri cht im summarischen Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO) zu behandeln (BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1). Wi rd der Auskunftsanspruch i m Schei- dungsverfahren geltend gemacht, ist das Erfordernis der gleichen Verfahrensart somit an sich nicht erfüllt. In der Literatur wurde hingegen seit längerer Zeit die Mei nung vertreten, dass ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestellt werden könne und si ch die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Verfahrensart dabei nach den für das Hauptverfahren massgeblichen Besti mmungen ri chte, Art. 271 lit. d ZPO mi thi n nur für das selbständige Auskunftsbegehren gelte (vgl. Christian Stalder, Rechts- begehren in familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 1/2014, S. 62 m. Hinw. auf die einschlägige Literatur). Diese Ansicht wird nunmehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt. So hielt das Bundesgericht im Entscheid 5A_9/2015 vom 10. August 2015 fest, das in Art. 170 ZGB verankerte Auskunftsrecht des Ehegatten könne vo rfrageweise geltend gemacht werden, sei es i n einem Schei- dungsbegehren mit Blick auf güter- oder unterhaltsrechtliche Ansprüche, in einem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Mass- nahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (E. 3.1). Gesetzliche Grundlage für die Stufenklage ist Art. 85 Abs. 2 ZPO. In Art. 85 Abs. 2 ZPO ist jedoch ni cht nur die Stufenklage, sondern auch die unbezifferte Forderungsklage, welche nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern ist, geregelt. Die Stufenklage steht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz alternativ neben der Möglichkeit, eine nachträglich zu beziffernde Forderungsklage mit entspre- chenden Beweisanträgen zu erheben, zur Verfügung. 3.3. In einem Scheidungsverfahren kann ein Ehegatte im Rahmen der un- terhalts- sowie güterrechtlichen Ansprüche somit, wenn er an Auskünfte über das Ei nkommen, das Vermögen und die Schulden des anderen Ehegatten gelangen will, eine Stufenklage erheben, mit welcher er als Hilfsanspruch die Edi ti on und Auskunftsertei lung gestützt auf Art. 170 ZGB verlangt. Diesfalls ist der materiell- rechtli che Auskunftsanspruch als Hi lfsanspruch mi t ei nem Hauptanspruch betref-
fend ein zunächst unbesti mmtes Rechtsbegehren in der Sache zu verbinden. Der Ehegatte kann jedoch auch ein einstweilen unbeziffertes Rechtsbegehren stellen, si ch auf prozessuale Editions- und Auskunftspfli chten, namentli ch Bewei svor- schriften berufen und sich die Bezifferung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. Weiter besteht die Möglichkeit, ei n beziffertes Rechtsbegehren zu stellen und die Edition von Unterlagen zu Beweiszwecken zu beantragen. Schliesslich können materiell-rechtliche Auskunftsbegehren während des hängigen Scheidungsverfahrens auch als vorsorgliche Massnahmen geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 18; BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1). Welche Vorgehensweise beschritten wird, ist anhand der gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu er- mitteln. 4.1. In der Verfügung vom 29. Oktober 2014 erwog die Vori nstanz, die von der Gesuchstellerin gestellten Rechtsbegehren seien nicht nur teilweise unklar, sondern es würden auch die Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen mit prozessua- len Anträgen durchmi scht, so dass schlussendlich unklar und offen bleibe, was die Gesuchstellerin nun konkret anbegehre. Sie wies die Gesuchstellerin vorab darauf hin, dass ein Begehren, mit dem ein Geldbetrag verlangt werde, grund- sätzlich zu beziffern sei. Weiter wurde die Gesuchstelleri n auf die Möglichkeit der Stufenklage und der nachträglich zu beziffernden Forderungsklage aufgrund des Beweisergebnisses hi ngewiesen. Die Vori nstanz hielt dafür, da die beiden Mög- lichkeiten in der Schweiz als zwei selbständige Rechtsinstitute zur Verfügung stünden, müsse aus dem Rechtsbegehren klar hervorgehen, ob eine unbezifferte Forderungsklage oder eine Stufenklage erhoben werde. Sodann müsse aus der Begründung hervorgehen (und nachgewiesen werden), warum man auf dieses Vorgehen angewiesen sei. Die klagende Partei habe darzulegen, warum es ihr unzumutbar und unmögli ch sei , i hre Ansprüche zu bezi ffern, und welche konkre- ten Informati onen, Auskünfte etc. i hr fehlen würden. Die prozessualen Anträge seien zudem von den Rechtsbegehren zu trennen (Urk. 4/115 S. 2 f.). Die Vor- i nstanz setzte der Gesuchstellerin Frist an, um ihre Klagebegründung vom 13. Oktober 2014 im Sinne der Erwägungen zu verbessern (Urk. 4/115 S. 6, Dis- positivziffer 1).
In der "verbesserten" Klagebegründung vom 20. November 2014 stellte die Ge- suchstellerin vorab ihre "Rechtsbegehren" (Urk. 4/117 S. 2 ff.). Sie beantragte die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für AE._____ und AF._____ von je mindestens Fr. 4'000.– pro Monat, solange die Kinder bei i hr lebten; ab Begründung eines unabhängigen Wohnsitzes von je mindestens Fr. 5'500.– pro Monat. Sodann sei der Gesuchsteller zu verpflichten sämtliche ausserordentlichen Kinderkosten (zusätzliche Ausbildungskosten, Kos- ten für die medizinische Versorgung und Zahnarztkosten) zu bezahlen (Urk 4/117 S. 2 Antrag 3.1. und 3.2.). Bezüglich ihres persönlichen Unterhaltsanspruchs be- antragte die Gesuchstellerin die Zusprechung von mindestens Fr. 38'397.– ab dem Zeitpunkt des Scheidungsurteils bis zu ihrem ordentlichen Pensionsalter. Im Eventualstandpunkt sei eine angemessene Altersvorsorge mit Vorsorgeunterhalt nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (Urk 4/117 S. 3 Antrag 4.1. und 4.2.). Im Güterrecht beantragte die Gesuchstellerin die Übertragung der Liegenschaften i n AB._____ und AC._____ i n i hr Allei nei gentum unter Anrechnung an i hren gü- terrechtli chen Antei l (Urk. 4/117 S. 3 Antrag 6.1.), sodann die Verschaffung des unbelasteten Eigentums an zwei Fahrzeugen (Antrag 6.2.), den Gegenständen in den Liegenschaften AB._____ und AC._____ sowie den sich derzeit im Besitz der Gesuchstellerin befindlichen Gegenstände und Rechte (Antrag 6.3.). Weiter bean- tragte die Gesuchstellerin die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Übertragung des hälftigen Werts von in der Folge einzeln aufgeführten "Beteiligungen, Darle- hen sowie Guthaben". Den hälftigen Wert bezifferte die Gesuchstellerin mit min- destens Fr. 3'533'474.– (Urk. 4/117 S. 4 f. Antrag 6.4.). Diesbezüglich vermerkte die Gesuchstellerin im Anschluss an die Aufzählung der konkret bezeichneten Be- teiligungen etc. unter Ziffer 6.4.27 "Weitere Beteiligungen". Im Anschluss an di e Rechtsbegehren stellte die Gesuchstellerin unter dem Titel "Verfahrensanträge" unter anderem zahlreiche Editionsbegehren (Urk. 4/117 S. 6 ff., lit. B "Editionsbe- gehren"). Nach Einholung der Klageantwort (Urk. 4/124) setzte die Vori nstanz der Gesuchstellerin Frist zur Einreichung der Replik an. In der Folge beantragte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Mai 2015 die Abnahme der Frist. Sodann verlangte sie, es sei über die in der Klagebegründung unter Verfahrensanträge Ziffer B. lit a bis f gestellten Editionsbegehren als vorsorgliche Massnahme zu
entscheiden (Urk. 4/130 S. 1). Mit Verfügung vom 10. August 2015 wies die Vor- i nstanz die "Verfahrensanträge Ziffer B. lit. a bis f in der Klagebegründung vom 20. November 2014 und die Anträge Ziffer 2a, 2b und 3a des vorsorglichen Massnahmebegehrens vom 25. Mai 2015" ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben waren (Urk. 4/139 S. 14, Dispositivziffer 1). Sie hielt da- für, mit der Klagebegründung vom 20. November 2014 habe die Gesuchstellerin unter dem Titel "Verfahrensanträge" "B. Editionsbegehren" diverse Editionsbe- gehren gestellt. Wie bereits in der Verfügung vom 29. Oktober 2014 festgehalten, müsse aus dem Rechtsbegehren klar hervorgehen, ob eine unbezifferte Forde- rungsklage nach Art. 85 ZPO oder eine Stufenklage erhoben werde. Mit selbiger Verfügung sei der Gesuchstellerin sodann Frist angesetzt worden, um ihre in der Klagebegründung vom 13. Oktober 2014 gestellten unklaren Rechtsbegehren zu verbessern, mit der Androhung, dass ansonsten auf die unzureichenden Ausfüh- rungen abgestellt werde. Die Gesuchstellerin habe in der Folge keine materiellen Auskunftsbegehren - und auch kein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnah- men -, sondern ausdrücklich prozessuale Anträge auf Edition gestellt. Damit sei und werde aber eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Gesuchstel- leri n zur Stufenklage i n der Klagebegründung hinfällig. Seien keine materiellen Auskunftsbegehren gestellt, müssten solche nicht beurteilt werden und sei daher auf die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin nicht weiter einzuge- hen. D i e Vori nstanz erwog weiter, die Gesuchstellerin verlange neu Auskunftser- tei lung i m Rahmen von vorsorglichen Massnahmen. Sie behandelte die gestellten Begehren entsprechend (Urk. 4/139 S. 2 ff.). Die Verfügung vom 10. August 2015 blieb unangefochten. 4.2. Die Gesuchstelleri n macht in der Berufungsbegründung geltend, sie ha- be in der Klagebegründung vom 20. November 2014 eine Stufenklage erhoben. Diese sei bis heute unbehandelt geblieben (Urk. 1 S. 8 ff., S. 10). Will ein Ehegatte eine Stufenklage erheben, hat er durch zwei selbständige, also voneinander getrennte Rechtsbegehren deutlich zu machen, dass er die Gegen- partei sowohl zur Informationserteilung als auch zur aufgrund des Ergebnisses des ersten Antrags zu bestimmenden Hauptleistung verurteilt wissen will
(Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., S. 145; in diesem Sinne auch OGer ZH LC150031 vom 2.12.2015, Erw. 5.2.2). Die Gesuchstellerin stellte in der Klagebegründung vom 20. November 2014 ein- gangs ihre "Rechtsbegehren" (Urk. 4/117 S. 2 ff.). Diese beinhalten weder mit Be- zug auf die Kinderunterhaltsbeiträge oder die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin noch das Güterrecht ein dahingehendes Begehren, als die Ge- suchstellerin im Sinne eines Hilfsanspruchs den Gesuchsteller vorab zur Aus- kunftserteilung verurteilt wissen wollte, damit sie hernach - in einem zweiten Schritt - die Beiträge, zu welchen der Gesuchsteller verurteilt werden soll, genau beziffern kann (Urk. 4/117 S. 2 ff.). Vielmehr werden die Auskunftsbegehren unter den "Verfahrensanträgen" (Urk. 4/117 S. 6 f.) zusammen mit den Anträgen um Einsetzung eines Kindsvertreters nach Art. 299 ZPO sowie um Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses gestellt (Urk. 4/117 S. 9, Lit. A bis C). Die Ge- suchstellerin war bereits dazumal anwaltlich vertreten. Sie war mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 zur Verbesserung ihrer Klagebegründung vom 13. Oktober 2014 aufgefordert worden. Sie war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass aus dem Rechtsbegehren selbst klar hervorgehen müsse, ob sie eine Stufenklage erhebe. Sodann seien die prozessualen Anträge von den Rechtsbegehren zu trennen. Gestützt auf diese Tatsachen durfte die Vori nstanz, obwohl die Gesuch- stellerin in der Klagebegründung theoretische Ausführungen zur Stufenklage machte (Urk. 4/117 S. 25) und im Rahmen der Ausführungen zu den Unterhalts- beiträgen, der Altersvorsorge sowie des Güterrechts rudimentär auf die Notwen- digkeit der Erhebung einer Stufenklage hinwies (Urk. 4/117 S. 25, 27 f. und 33 ff.), ohne weiter auf di ese Ausführungen einzugehen, darauf schliessen, dass keine materiellen Auskunftsbegehren, sondern ausdrücklich prozessuale Anträge auf Edition gestellt werden (Urk. 4/139 S. 2). Die Gesuchstellerin selbst hat denn i hre Anträge auch nicht als Stufenklage verstanden. So hielt sie in der Replik aus- drücklich fest, sie erhebe "im Güterrecht für die Beteiligungen des Gesuchstellers an den diversen Gesellschaften in den Rechtsbegehren Ziff. 6.4.27 bis 6.4.42 bzw. für die unter Rechtsbegehren Ziff. 6.4.43 bis 6.4.46 nicht offen gelegten Kon- ti des Gesuchstellers neu eine Stufenklage (materiellrechtlicher Informationsan- spruch als Hilfsanspruch + unbezifferte Forderungsklage als Hauptanspruch)"
(Urk. 4/141 S. 39). Die unter Verfahrensanträgen formulierten Editionsbegehren waren entgegen der Ansicht der Gesuchstelleri n i n der Berufung auch ni cht da- hingehend zu verstehen, dass sie damit einen Antrag hinsichtlich der Frage, i n welcher Form (durch mündliche Angaben oder die Edition von Unterlagen) die Auskunftspfli cht erfüllt werden solle, stellte (Urk. 1 S. 9). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in der Klagebegrün- dung vom 20. November 2014 weder mit Bezug auf die Unterhaltsansprüche für sich und die Kinder noch das Güterrecht eine Stufenklage erhoben hat. 5.1. In der Replik vom 14. September 2015 brachte die Gesuchstellerin ge- änderte "Anträge" zum Güterrecht vor. So beantragte sie unter Ziffer 6.4., der Ge- suchsteller sei zu verpflichten, ihr die Hälfte der unter den Ziffern 6.4.1 bis 6.4.26 genannten Wertschri ften, Guthaben, Darlehen sowie Beteiligungen von Fr. 7'066'948.–, mindestens jedoch Fr. 3'533'474.– zu übertragen. Unter den Zif- fern 6.4.27 ff. - bi s anhi n "Weitere Beteiligungen" - beantragte die Gesuchstellerin betreffend die ei ngangs angeführten Unternehmungen (vgl. E. II./1.) vorab die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Edition von Unterlagen (Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Geschäftsbücher) gestützt auf Art. 170 ZGB. Im zweiten Absatz desselben Rechtsbegehren stellte sie jeweils den Antrag, der Gesuchsteller sei zusätzli ch zu den mindestens Fr. 3'533'474.– zu verpflichten, den nach der Aus- kunftserteilung von ihr zu beziffernden Betrag, mindestens aber die Hälfte des ermittelten Betrages, zu bezahlen (vgl. Urk. 4/141 S. 4 ff. Anträge Ziffern 6.4.27 bis 6.4.42). Weiter verlangte sie im Zusammenhang mi t i hr angeblich aus dem Geschäft "AD." zustehenden Ansprüche Auskunft über vi er Konten (1. bei der Q., 2. bei der R., 5. bei der "S." und 4. bei der Aargauer Kantonalbank) für die Zeitspanne vom tt. Dezember 1999 (Heiratsdatum) bis zum 13. Oktober 2011 (Rechtshängigkeit Scheidungsklage; Urk. 4/141 S. 8 f. Anträge Ziffern 6.4.43 bis 6.4.46) sowie die Edition der "vollständigen Unterlagen betreffend sämtliche auf den Gesuchsteller lautende Konti bzw. sämtliche Konti, an denen der Gesuchsteller als wirtschaftli- cher Berechtigter fungiert", bei der T._____ Bank, der Bank U., der Q., der R., der R. (... Islands), der V._____ Bank, der
W.-bank, der Credit Suisse, der S. C hi na, der Q._____ (Luxembourg S.A.), der UBS AG sowie der AA._____ (Suisse) Bank SA (Urk. 4/141 S. 9 ff. An- träge Ziffern 6.4.47 bis 6.4.58). Sämtliche Begehren wurden derart gestellt, dass vorab die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Edition von Unterlagen gestützt auf Art. 170 ZGB anbegehrt wurde. Im zweiten Absatz desselben Rechtsbegeh- ren stellte die Gesuchstellerin den Antrag, der Gesuchsteller sei "zusätzli ch zu dem unter Rz. 6.4.1 bis Rz. 6.4.26 genannten Betrag von den mindestens CHF 3'533'474.–" zu verpfli chten, den nach der Auskunftsertei lung von i hr zu be- ziffernden "(Kommissi ons)Betrag aus dem Verkauf der AD._____ Akti en, mi ndes- tens aber die Hälfte des ermittelten Betrags" zu bezahlen. 5.2. Die Vori nstanz hielt dafür, bei der Stufenklage werde eine zunächst un- bestimmte Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten mit einem materiell- rechtlichen Begehren auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden. In der ersten "Stufe" ergehe ein Sachurteil über den Informationsanspruch, auf- grund dessen Erfüllung alsdann die Bezifferung und darauffolgend die Beurteilung des Hauptbegehrens in der zweiten Stufe erfolgen könne. Materiell-rechtli che Be- gehren auf Auskunftserteilung könnten daher nicht erst in der Replik als Stufen- klage erhoben werden (Urk. 2 S. 11). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zulässigkeit der Klageänderung orientiert sich am Novenrecht. Die Klageän- derung ist zulässig bis zum Eintritt der Novenschranke. Diese tritt im ordentlichen Verfahren mit Erstattung der zweiten Rechtsschrift, mithin der Replik und der Dupli k, ei n, sofern ni cht di e Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Art. 229 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 277 Abs. 1 ZPO). Damit ist es - unter der Bedingung, dass die Voraus- setzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind - zulässig, dass die Gesuchstelle- ri n in der Replik neue Begehren betreffend das Güterrecht stellt oder ihre bisheri- gen Begehren abändert (vgl. Bähler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 288 N 49). Si e kann di es auch i nsowei t tun, als es sich bei den geänderten oder neuen Begehren um eine Stufenklage handeln sollte. Nicht von Bedeutung darf dabei sein, dass im Scheidungsverfahren der Hilfsanspruch auf Auskunft nicht in derselben Verfah- rensart zu beurteilen wäre wie der Hauptanspruch. Wie bereits dargelegt, ist die Erhebung einer Stufenklage im Rahmen eines Scheidungsverfahrens dennoch
möglich (vgl. E. II./3.2.). Folglich muss sie auch mittels Klageänderung bi s zum Novenschluss eingebracht werden können. Es kann auch mittels Klageänderung eine unbezifferte Forderungsklage erhoben werden. 6.1. Die Vorinstanz durfte die Anträge der Gesuchstellerin demnach ni cht als (erneute) vorsorgliche Massnahmebegehren behandeln. Die Gesuchstellerin hat denn auch nie um Behandlung der Begehren im Sinne von (erneuten) vorsorgli- chen Massnahmen ersucht, auch nicht mit Bezug auf den Antrag auf S. 24 der Replik (Urk. 4/141). Vielmehr sind die Begehren als geänderte bzw. neue Anträge im Hauptverfahren anzusehen. Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor. Die Verfügung vom 5. Dezember 2016 ist aufzuheben. 6.2. Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Wie bereits angeführt (vgl. E. II./5.2.), spielt es keine Rolle, dass i m Schei dungsverfahren der Hi lfsanspruch auf Auskunft ni cht i n der- selben Verfahrensart zu beurteilen wäre wie der Hauptanspruch. Die Gesuchstel- leri n hat in der Replik vom 14. September 2015 mit den Anträgen Ziffern 6.4. und 6.4.27 bis 6.4.58 erweiterte Begehren zum Güterrecht gestellt (Urk. 4/141 S. 3 ff.). Der sachliche Zusammenhang zu den bisherigen Begehren ist ohne Weiteres ge- geben (vgl. hi erzu Bähler, a.a.O., Art. 288 N 49). Die Begehren sind somit als zu- lässige Klageänderung entgegenzu nehmen und entsprechend zu behandeln. Die Zulässigkeit der vorgenommenen Klageänderung ist festzustellen. Die Behand- lung der Begehren hat im ordentlichen Verfahren zu geschehen.
III. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren i st i n Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kosten- und entschädi-
gungspflichtig. Die Kosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– bezogen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin den Vorschuss zu erstatten. Die Parteientschädigung der Gesuchstellerin wird in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 320.–), damit auf Fr. 4'320.–, festgesetzt.
Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben. 2. Die von der Gesuchstellerin in der Replik vom 14. September 2015 mit den Anträgen Ziffern 6.4. und 6.4.27 bis 6.4.58 anbegehrte Klageänderung wird zugelassen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstelleri n Fr. 3'000.– zu ersetzen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanz- li che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien sowie an die Vori nstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: mc