Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY170007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 23. März 2017
i n Sachen
A., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Januar 2017 (FE160519-L)
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Januar 2017: 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsver- fahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: – CHF 2'180.– pro Monat rückwirkend ab 1. August 2016 – CHF 4'310.– pro Monat ab 1. Februar 2017 – CHF 3'875.– pro Monat ab 1. September 2017 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: – Erwerbseinkommen Kläger (bei einer Erwerbstätigkeit von 100%, ex- klusive Bonus/variables Einkommen): CHF 9'104.15 netto; – Erwerbseinkommen Beklagte: – von August bis Dezember 2016 (inkl. 13. Monatslohn, bei einer Erwerbstätigkeit von 5-15%): CHF 345.– netto; – ab 1. Januar 2017 (hypothetisches Einkommen, inkl. 13. Monats- lohn, bei einer Erwerbstätigkeit von 20%): CHF 764.80 netto; – ab 1. September 2017 (hypothetisches Einkommen, inkl. 13. Mo- natslohn, bei einer Erwerbstätigkeit von 40%): CHF 1'500.–. – Vermögen Kläger: CHF 153'309.30; – Vermögen Beklagte: CHF 94'000.–; – Bedarf Kläger: CHF 4'931.10; – Bedarf Beklagte: CHF 5'072.80. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 5'000.– zu bezahlen. 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid vorbehalten. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: "1. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Januar 2017 (Geschäfts Nr. FE160519) aufzuheben und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Be- klagten und Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungs- verfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 6'885.00 zu leisten;
Eventualiter sei die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 24. Januar 2017 (Geschäfts Nr. FE160519) aufzuheben und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungs- verfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 5'600.00 zu leisten; Subeventualiter sei die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Januar 2017 (Geschäfts Nr. FE160519) aufzuhe- ben und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin für die Dauer des Schei- dungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 4'880.00 zu leisten; Es sei der Kläger und Berufungsbeklagte berechtigt zu erklären, die von ihm seit dem 1. August 2016 geleisteten Akontozahlun- gen an den Unterhalt der Beklagten und Berufungsklägerin in An- rechnung zu bri ngen; 2. Es sei die Ziff. 2 der Verfügung vom 24. Januar 2017 Geschäfts (Nr. FE160519) aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Un- terhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 auf nachfolgenden Berechnungs- grundlagen basieren: Erwerbseinkommen Kläger (bei einer Erwerbstätigkeit von 100%) CHF 14'135.00 netto Erwerbseinkommen der Beklagten ab 1. August 2016 für die Dauer des Getrenntlebens CHF 250.00 netto Liquides Vermögen Kläger: CHF 153'309.30 Liquides Vermögen Beklagte: CHF 0.00 Bedarf Kläger: CHF 4'931.10 Bedarf Beklagte: CHF 5'616.00 3. Es sei die Ziff. 3 der Verfügung vom 24. Januar 2017 aufzuheben und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin [recte: Beklagten] einen Prozesskostenvorschuss für das erstinstanzliche in der Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen; Eventualiter sei die Ziff. 3 der Verfügung vom 24. Januar 2017 aufzuheben und sei der Beklagten und Berufungsklägerin im Um- fang der vom Prozesskostenvorschuss sowie der bis anhin geleis- teten Akontozahlungen an das Honorar die unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung zu gewähren; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuer) zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten."
Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind seit tt. Oktober 2004 verheiratet; sie haben kei- ne gemeinsamen Kinder (Vi-Urk. 9). Sie leben seit dem 8. Oktober 2012 getrennt (Vi-Prot. S. 4 f.). Am 7. Juli 2016 ging beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die Scheidungsklage des Klägers ein (Vi-Urk. 1); die Beklagte bestritt zwar den Scheidungsgrund, stimmte einem gemeinsamen Schei dungsbegehren aber zu (Vi-Prot. S. 4-6). Beide Parteien haben Massnahmegesuche gestellt (Vi-Urk. 1, 4, 17, 18, Vi-Prot. S. 19); am 13. Oktober 2016 fand (auch) die Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen statt (Vi-Prot. S. 3, S. 7-48). Am 24. Januar 2017 fällte die Vorinstanz den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Vi-Urk. 36 = Urk. 2; Dispositiv eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat die Beklagte am 17. Februar 2017 fristgerecht (vgl. Vi- Urk. 37/2) Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 1 S. 2 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Ei nholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass die Berufung sich im Einzelnen mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen hat. Zwar herrscht im Berufungsverfahren nicht das Rügeprinzip (d.h. es werden nicht nur die geltend gemachten Rügen geprüft); je- doch muss die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid – abgesehen von offensi chtli chen Mängeln – nicht von sich aus auf weitere mögliche Mängel unter- suchen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 N 36). Auf die Parteivorbringen ist schliesslich (nur) insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforder- lich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
b) Im Berufungsverfahren si nd neue Vorbringen lediglich beschränkt zu- lässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel, welche kumu- lativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche erstinstanzlich der Untersuchungsmaxime un- terstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO i m Berufungs- verfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Rege- lung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). 3. Im Berufungsverfahren umstritten ist die Höhe des Unterhaltsbeitrags für die Beklagte (dabei: Einkommen beider Parteien, Bedarf der Beklagten; nach- folgend Erw. 4-8) sowie die Höhe des der Beklagten für das Scheidungsverfahren zugesprochenen Prozesskostenvorschusses (unten Erw. 9). 4. Zum Unterhaltsanspruch als solchem erwog die Vorinstanz zusammen- gefasst, die Ehe der Parteien bestehe seit zwölf Jahren, womit nicht von einer nicht lebensprägenden Ehe gesprochen werden könne, und die Parteien hätten vor ihrer Heirat 17 Jahre im Konkubinat gelebt; die Beklagte habe daher Anspruch auf Fortführung der eheli chen Lebenshaltung und auf Zusprechung von Unterhalt während des Scheidungsverfahrens (Urk. 2 S. 6-10). Nachdem der Kläger keine eigene Berufung erhoben hat, ist dies für das vorliegende Massnahmeverfahren ni cht wei ter zu prüfen. 5. a) Zum Einkommen des Klägers erwog die Vorinstanz, dieser habe seine frühere Arbeitsstelle (mit einem Einkommen von Fr. 13'000.-- brutto, zuzüg- li ch Bonus und 13. Monatslohn) im April 2016 gekündigt und erziele seit August 2016 an seiner neuen Arbeitsstelle ein Einkommen von Fr. 11'000.-- brutto bzw. Fr. 9'104.45 netto pro Monat; dazu komme allenfalls ein nicht garantierter Bonus von unbekannter Höhe (ein 13. Monatslohn wird nicht ausbezahlt). Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass die Kündigung nicht aus freien Stücken erfolgt sei, sondern dass dafür gesundheitliche Probleme (erhöhte Gefahr eines Burnouts, Schlafstörungen, Erschöpfungszustände) aufgrund der Situation bei der früheren Arbeitgeberin (schlechtes Arbeitsklima, drohender Konkurs, viele Auslandeinsät- ze) ausschlaggebend gewesen seien. Der Kläger habe auch glaubhaft dargetan,
dass die Suche einer Arbeit mit gleichem Einkommen schwierig gewesen sei an- gesichts seines Alters und des Umstands, dass er 17 Jahre bei der alten Arbeit- geberin angestellt gewesen sei. Zur von der Beklagten vage behaupteten Free- lancertätigkeit des Klägers habe dieser nachvollziehbar erklärt, dass solche Arbei- ten für die alte Arbeitgeberin im Auftrag seiner neuen Arbeitgeberin geschehen würden und er hierfür keine zusätzliche Entlöhnung erhalte. Dem Kläger sei damit ein Einkommen von Fr. 9'104.45 anzurechnen (Urk. 2 S. 11-13). Einen allfälligen Bonus berücksichtigte die Vorinstanz bei der Mankoverteilung (Urk. 2 S. 20 f.). b) Die Beklagte macht berufungsweise vorab geltend, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er seine frühere Arbeitsstelle nicht böswillig aufge- geben und die Einkommensverminderung nicht mutwillig in Kauf genommen ha- be. Es sei zu vermuten, dass die Äusserungen des Klägers zur fi nanzi ellen Situa- tion bei der früheren Arbeitgeberin zumindest stark übertrieben seien oder dass er entsprechende Unterlagen seiner bisherigen Arbeitgeberin hätte beibringen kön- nen; wenn es der früheren Arbeitgeberin wirklich schlecht gegangen wäre, wäre zu vermuten, dass diese die Löhne angepasst hätte, was aber nicht der Fall ge- wesen sei (Urk. 1 S. 5). Soweit die Beklagte blosse Vermutungen aufstellt, genügt sie den Anforde- rungen an die Berufungsbegründung (oben Erw. 2.a) ni cht und i st darauf ni cht weiter einzugehen. Ohnehin ist es abwegig, dass der Kläger Unterlagen zur schlechten finanziellen Situation seiner früheren Arbeitgeberin hätte beibringen können, denn keine Firma gibt ihren Arbeitnehmern solche Unterlagen. c) Die Beklagte macht sodann geltend, es sei auch an den gesundheitli- chen Problemen zu zwei feln; der Kläger habe im Jahr 2004 ein Burnout gehabt und sich von diesem wieder erholt, sodass er danach weder die Arbeitsstelle noch di e Funktion im Unternehmen habe ändern müssen (Urk. 1 S. 5 f.). Die Beklagte räumt damit ein, dass nach einem Burnout des Klägers im Jahr 2004 keine Veränderungen in der Arbeitssituation stattgefunden haben. Es darf jedoch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass nach einem Burnout ohne erhebliche Veränderung der Lebens- und insbesondere Arbeitssituation ein
erneutes Burnout nur eine Frage der Zeit ist. Damit ist vorliegend die Gefahr eines (erneuten) Burnouts und si nd mi thi n gesundhei tli che Gründe für den erfolgten Stellenwechsel schon durch die Vorbringen der Beklagten ausgewiesen. d) Die Beklagte macht weiter geltend, der Kläger habe auch seine Such- bemühungen ni cht substanti i ert, sondern si ch bloss auf pauschale Vorbringen be- schränkt, die von jedem über 50-Jährigen vorgetragen werden könnten; es sei anzunehmen, dass er der Vorinstanz bloss vorgegeben habe, ein paar Such- bemühungen gemacht zu haben. (Urk. 1 S. 6 f.). Es ist notorisch, dass es für einen Arbeitnehmer, der über 50 Jahre alt ist und 17 Jahre an der gleichen Stelle war, generell schwierig ist, überhaupt eine neue Stelle zu finden (ganz zu schweigen von einer gleich gut entlöhnten), und die Beklagte bringt nichts vor, wieso dies vorliegend anders sei n sollte. Ohnehi n überzeugt insbesondere schon das Vorbringen des Klägers, dass die gute Ent- löhnung an der früheren Arbeitsstelle nur mit einem entsprechenden Arbeitsein- satz möglich war und ein solcher eben die Gefahr eines erneuten Burnouts mit sich brachte. Dass die Beklagte, die seit vielen Jahren auf eine einkommensmäs- sige Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft verzichtet, dem Kläger vorwirft, keinen höhe- ren Arbeitseinsatz leisten zu wollen (Urk. 1 S. 6), ist befremdlich. e) Die Beklagte macht schliesslich geltend, die Vorinstanz hätte beim Ein- kommen des Beklagten einen variablen Lohnbestandteil (Bonus) berücksichtigen müssen. Es sei lebensfremd, dass der Kläger keine Ahnung habe, in welcher Hö- he er einen Bonus zu erwarten habe; das Fehlen konkreter Angaben deute viel- mehr darauf hin, dass dieser so hoch sein werde, dass der Kläger zumindest sein bisheriges Einkommen erziele. Dem Kläger sei daher das frühere Einkommen von Fr. 14'135.-- pro Monat anzurechnen (Urk. 1 S. 7 f.). Dass ein Bonus beim Einkommen zu berücksichtigen ist, ist korrekt. Ebenso korrekt ist, dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht (direkt) getan hat, was darauf zurückzuführen ist, dass nicht substantiiert dargetan wurde, dass und in welcher Höhe ein solcher überhaupt anfällt (bei der vorliegenden, im April 2016 begründe- ten Arbeitsstelle wurde noch gar kein Bonus ausbezahlt). Im Übrigen hat die Vor-
instanz dennoch indirekt einen Bonus eingerechnet, indem sie das aus der Unter- haltsberechnung resultierende Manko dem Kläger anlastete, mit der Begründung, dass dieser dasselbe mit seinem Vermögen oder einem allfälligen Bonus zu tra- gen habe (Urk. 2 S. 20). Dies stellt an si ch i nsofern ei ne unri chti ge Rechtsanwen- dung dar, als die Vorinstanz bei beiden Parteien die Steuerbetreffnisse im Bedarf berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 16 und 19), jedoch die Steuern nicht im Bedarf zu be- rücksi chti gen si nd, wenn dami t ein Manko resultiert (bzw. nur in dem Mass zu be- rücksichtigen sind, dass kein Manko resultiert; BGE 140 III 337 E. 4). Da dies je- doch auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens keinen Einfluss hat, erübrigt sich eine Korrektur. Im Übrigen bleibt die Beklagte auch in diesem Punkt bei Vermu- tungen und Allgemeinplätzen; es ist, wie erwähnt, nicht konkret dargetan, welche Höhe der variable Lohnbestandteil des Klägers haben soll. f) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass der Kläger aus gesundheitli- chen Gründen eine neue Arbeitsstelle mit einem tieferen Einkommen angenom- men hat. Letztlich ist dies jedoch ohnehin nicht entscheidend, denn das vorlie- gende Massnahmeverfahren ist – auch wenn zuvor Unterhaltsbeiträge auf Basis ei ner aussergerichtlichen Vereinbarung (Vi-Urk. 11/9) bezahlt wurden – kei n Ver- fahren auf Abänderung von gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen (nur in einem solchen wäre eine freiwillige Einkommensreduktion grundsätzlich unbe- achtlich), sondern ein solches auf originäre Festsetzung der Unterhaltsbeiträge; hierbei i st grundsätzli ch – auch nach einer freiwilligen Einkommensreduktion – von den tatsächli chen Ei nkünften auszugehen und ei n hypotheti sches Ei nkom- men nur dort anzurechnen (nach einer angemessenen Übergangsfrist), wo des- sen Erzi elung mögli ch und zumutbar i st. Solches wurde nicht dargetan. Es bleibt damit beim Einkommen des Klägers, wie es die Vorinstanz angerechnet hat. 6. a) Zum Einkommen der Beklagten erwog die Vorinstanz, diese sei heute 62 Jahre alt, habe bis 1998 als Arztsekretärin gearbeitet und sich dann als Künstlerin selbständig gemacht. Bis 2005 habe sie noch als freie Mitarbeiterin in der Chirurgie gearbeitet und sich seither ganz der Kunst gewidmet, ohne ei n Ein- kommen zu erzielen. Seit Ende 2014 arbeite sie als Seniorenbetreuerin. Die Be- klagte selbst gehe trotz psychologischer Probleme von einer Arbeitsfähigkeit aus;
sie habe von Januar bis September 2016 mit zwei Stunden pro Woche ein Netto- einkommen von durchschnittlich Fr. 191.20 erzielt. Nach eigenen Angaben sei ab November 2016 eine Aufstockung auf sechs Stunden pro Woche möglich (was einem Einkommen von Fr. 573.60 entspreche); ab Januar 2017 wolle sie acht Stunden pro Woche arbeiten, was einem Pensum von 20 % und einem Nettoein- kommen von Fr. 764.80 entspreche. Die Beklagte befinde sich nach eigenen An- gaben in einer beruflichen Aufbauphase und wolle einen SRK-Kurs zur Pflegehel- ferin absolvieren. Unter Berücksichtigung ihres Alters, der mangelnden Berufser- fahrung und der effektiven Berufssituation sei es nicht angemessen, der Beklag- ten bereits ab Januar 2017 ein höheres Pensum als die angestrebten 20 % anzu- rechnen. Es sei ihr aber zuzumuten, ab September 2017 (nach Abschluss der Ausbildung) einen weiteren Tag und somit 40 % zu arbeiten; ab dann sei von ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 1'500.-- auszugehen (Urk. 2 S. 13-16). b) Die Beklagte macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Für den SRK-Kurs zur Pflegehelferin sei sie noch nicht angemeldet, da noch kein solcher zustande ge- kommen sei; daher sei unsi cher, ob sie diese Ausbildung bis im Herbst 2017 ab- geschlossen haben werde. Selbst wenn, werde sie dann rund 63 Jahre alt sein und werde jenes Zertifikat ihr berufliches Fortkommen daher nicht fördern. Sie werde auch keine Vollzeitstelle erhalten, weshalb nicht auf den Lohn für Vollzeit- angestellte abzustellen sei (Urk. 1 S. 8 f.). Das Vorbringen der Beklagten, dass der SRK-Kurs i hr berufli ch ni chts brin- ge, steht im Widerspruch dazu, dass sie dafür Zeit und Geld investieren will. Dass noch kein Kurs "zustande gekommen" sei (und sie deshalb noch nicht angemel- det sei), stellt eine blosse Parteibehauptung dar und ist nicht durch Belege glaub- haft gemacht. Das Vorbringen, dass nicht auf den Lohn für eine Vollzeitstelle ab- zustellen sei, geht ins Leere, denn die Vorinstanz hat ni cht den Lohn für ei ne Voll- zeitstelle angerechnet, sondern nur denjenigen, der dem für die Beklagte unter Berücksichtigung ihres Alters und der weiteren Umstände als zumutbar erachte- ten Pensum entspri cht.
c) Die Beklagte macht berufungsweise weiter geltend, bis jetzt sei ihr kein höheres Pensum zugewiesen worden; im November 2016 sei ihr Pensum auf sechs Stunden pro Woche aufgestockt worden, im Januar 2017 habe ihr Einkom- men aber nur Fr. 73.75 betragen, statt dem von der Vorinstanz angerechneten von Fr. 764.80. Auch das Einkommen der Monate November und Dezember 2016 sei nicht konstant gewesen (Fr. 424.-- und Fr. 640.40). Die Vorinstanz habe die- sen Schwankungen ni cht Rechnung getragen (Urk. 1 S. 9 f.). Die Beklagte selbst räumt ein, dass ihr Einkommen nicht konstant ist, son- dern von Monat zu Monat unterschi edli ch hoch. D ass i hr Ei nkommen i n ei nzelnen Monaten nicht dem Lohn entspricht, den die Vorinstanz ihr i m Si nne ei nes D urch- schnitts angerechnet hat, vermag daher die entsprechenden vorinstanzlichen Er- wägungen nicht zu erschüttern (so hat sie im Dezember 2016 Fr. 640.40 verdient und damit mehr als die für diesen Monat vorinstanzlich angerechneten Fr. 573.60). d) Die Beklagte macht berufungsweise schliesslich geltend, sie könne das vorinstanzlich angerechnete hypothetische Einkommen niemals erzielen. Bei ihrer Arbeitgeberin trage sie das Risiko, dass z.B. eine von ihr betreute Person Ferien mache. Es sei ihr daher ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 250.-- pro Mo- nat anzurechnen. Sie habe über 15 Jahre hinweg als Künstlerin gearbeitet, sei über 62 Jahre alt und habe in einer neuen Branche den Einstieg für eine Beschäf- ti gung gesucht; es sei fraglich, ob ihr ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben über- haupt zumutbar sei (Urk. 1 S. 10 f.). Beide Parteien, mithi n auch die Beklagte, haben ihre Arbeitskraft gemäss ih- ren Möglichkeiten für den gebührenden Unterhalt der Familie einzu setzen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz hat das Alter der Beklagten und die weiteren von ihr angeführten Umstände durchaus beachtet und mit nachvollziehbarer Begrün- dung die Zumutbarkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bejaht (die Beklag- te selber hatte schliesslich angegeben, dass sie sich in einer beruflichen Aufbau- phase befinde; Vi-Prot. S. 41). Den entsprechenden, zu erwartenden Schwi erig- keiten ist die Vorinstanz sodann mit der Ansetzung einer grosszügigen Über-
gangsfrist begegnet (Urk. 2 S. 15 f.). Auch beim Einkommen der Beklagten bleibt es damit bei der vorinstanzlich angerechneten Höhe. 7. a) Beim Bedarf beider Parteien gi ng die Vorinstanz von einem sol- chen von Fr. 4'931.10 beim Kläger und von Fr. 5'072.80 bei der Beklagten aus (Urk. 2 S. 16). Davon werden im Berufungsverfahren von der Beklagten i n i hrem Bedarf folgende Positionen beanstandet: b) Krankenkasse: Die Beklagte macht berufungsweise geltend, die bishe- rige Prämienverbilligung entfalle seit Anfang 2017, wie schon vor Vorinstanz gel- tend gemacht; ohne Verbilligung würden die Krankenkassenprämien Fr. 648.15 betragen, statt wie von der Vorinstanz berücksichtigt Fr. 503.75 (Urk. 1 S. 11). Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beklagte bisher eine individuelle Prä- mienverbilligung erhalten habe und dass ihr eine solche angesichts dessen, dass ihr tiefere Unterhaltsbeiträge als bisher (aufgrund einer aussergerichtlichen Ver- einbarung bezahlte) zuzusprechen seien, auch in den Folgejahren erhalten werde (Urk. 2 S. 17). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen setzt die Beklagte in ihrer Berufung eine blosse Behauptung entgegen (Urk. 4/5 kann novenrechtlich nicht berücksichtigt werden, vgl. oben Erw. 2.b), was ni cht genügt. c) Gesundheitskosten: Die Beklagte macht berufungsweise geltend, sie habe vor Vorinstanz für ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 300.-- sowie für Zahn- arztkosten Fr. 100.-- geltend gemacht. Effektiv hätten die ungedeckten Gesund- heitskosten im Jahr 2016 Fr. 1'672.40 bzw. rund Fr. 140.-- pro Monat betragen. Es sei daher der Durchschnitt der Kosten der Jahre 2015 von Fr. 300.-- und 2016 von Fr. 140.-- , mithin Fr. 220.-- im Bedarf aufzunehmen (Urk. 1 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beklagte nicht ausgeführt habe, wieso ihr regelmässige Zahnarztkosten anfallen würden; dagegen habe sie ausgeführt, dass es ihr besser gehe, weshalb sich auch die Gesundheitskosten reduzieren würden. Daher seien ihr nur die vom Kläger anerkannten Fr. 80.-- pro Monat an- zurechnen (Urk. 2 S. 19). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen setzt die Be- klagte in ihrer Berufung nichts entgegen; im Gegenteil bestätigt sie, dass die Ge-
sundheitskosten im Jahr 2016 um Fr. 160.-- pro Monat tiefer gewesen seien als im Jahr 2015. Wenn dies aufgrund der weiteren gesundheitlichen Besserung der Beklagten extrapoliert wird, sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 80.-- pro Monat nicht zu beanstanden. d) Miete Lagerraum: Die Beklagte macht berufungsweise geltend, sie ha- be vor Vorinstanz für die Miete eines Lagerraums geschätzte Fr. 150.-- pro Monat geltend gemacht. Sie habe ihre Kunst nun seit Dezember 2016 im Lager ihres Shiatsu Therapeuten eingestellt und bezahle diesem dafür Fr. 100.-- pro Monat; einen Mietvertrag habe sie bis anhin zufolge der langjährigen Freundschaft nicht abgeschlossen. Die Überweisung der Fr. 100.-- gehe aus den eingereichten Bankbelegen hervor und dieser Betrag sei daher in ihrem Bedarf aufzunehmen (Urk. 1 S. 12 f.). Die Kosten von Fr. 100.-- pro Monat für die Miete eines Lagerraums sind nicht ausgewiesen; der pauschale Verweis auf die "eingereichten Bankunterla- gen" (gemeint wohl: Urk. 4/15-19) genügt nicht und es ist nicht Aufgabe der Beru- fungsi nstanz, i n den Akten nach für eine Partei günstigen Vorbringen bzw. Bele- gen zu suchen. Dieser Betrag ist daher nicht im Bedarf der Beklagten zu berück- si chti gen. e) Steuern: Die Beklagte macht berufungsweise geltend, der Betrag für die Steuern sei neu zu berechnen, wenn ihr Unterhaltsbeitrag neu berechnet wer- de (Urk. 1 S. 13). Nachdem dies, wie gesehen, nicht der Fall ist, erübrigen sich weitere Aus- führungen hi erzu. f) Nach dem Gesagten bleibt es auch beim Bedarf beider Parteien bei den vorinstanzlich berücksichtigten Zahlen. 8. Demgemäss – Einkommen und Bedarf beider Parteien erfahren im Be- rufungsverfahren keine Änderung und die auf dieser Basis vorgenommene Unter- haltsberechnung der Vorinstanz (Urk. 2 S. 20-22) wird von der Beklagten nicht
beanstandet – erweist sich die Berufung der Beklagten hi nsi chtli ch der Unter- haltsbeiträge als unbegründet. 9. a) Zum Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren er- wog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beklagte verfüge zwar über ein Vermö- gen von Fr. 94'000.-- in Form von Bildern; dabei handle es sich jedoch um illiqui- de Vermögenswerte. Da die Beklagte kein weiteres Vermögen habe, sei sie be- dürftig. Der Beklagte verfüge über ein Vermögen von rund Fr. 150'000.-- und sei damit in der Lage, im Rahmen seiner Beistandspflicht einen Prozesskostenvor- schuss zu bezahlen. Die von der Beklagten verlangten Fr. 10'000.-- würden je- doch für das vorliegende Scheidungsverfahren im jetzigen Zeitpunkt als unange- messen erscheinen; dessen Schwierigkeit sei als mässig einzuschätzen und es habe bisher eine Verhandlung stattgefunden, weshalb einstweilen ein Prozess- kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zuzusprechen sei (Urk. 2 S. 23 f.). b) Die Beklagte macht berufungsweise geltend, es seien bereits bis zum angefochtenen Urteil – nach Abzug der Akontozahlungen der Beklagten von ins- gesamt Fr. 4'600.-- offene – Honorarforderungen von rund Fr. 10'000.-- entstan- den. Da der Vorschuss sodann das gesamte Scheidungsverfahren abdecken sol- le, erweise sich der vorinstanzlich zugesprochene Vorschuss von Fr. 5'000.-- als offensi chtli ch ungenügend; ein erster Vorschuss von Fr. 10'000.-- sei angemes- sen. Die Beklagte habe im Oktober und November 2016 bei Verwandten und Be- kannten Darlehen von insgesamt Fr. 48'000.-- aufnehmen müssen. Es sei en auch noch Mieten und weitere Rechnungen offen. Der Kläger schulde ihr per 1. Febru- ar 2017 zwar noch Fr. 9'390.-- ; damit werde sie jedoch Schulden zurückzahlen müssen. Beim von der Vorinstanz angerechneten Vermögen von Fr. 94'000.-- handle es sich um das Vermögen, welches sie bei der Trennung 2012 gehabt ha- be; per Ende 2015 sei der Wert ihrer Bildervorräte auf noch Fr. 24'500.-- ge- schätzt worden. Sie sei damit mittellos (Urk. 1 S. 14-18). c) Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beklagte die provisorische Steuerrechnung 2016 eingereicht, welche ein letztbekanntes steuerbares Vermö- gen von Fr. 94'000.-- ausweist (Vi-Urk. 16/70). Sie erklärte dazu, dass ihre Bilder so ausgewiesen würden; das entspreche etwa dem Gesamtwert der Bilder (Vi-
Prot. S. 43; von ihrer Rechtsvertreterin nicht korrigiert, vgl. Vi-Prot. S. 48). Die entgegenstehenden, im Berufungsverfahren neu aufgestellten Behauptungen, dass die Fr. 94'000.-- das Vermögen bei der Trennung 2012 gewesen sei und der Wert der Bilder Ende 2015 nur noch Fr. 24'500.-- betragen habe, können zufolge des im Berufungsverfahren geltenden Novenverbots (oben Erw. 2.b) nicht be- rücksichtigt werden. Es bleibt damit dabei, dass die Beklagte per Ende 2015 über Bilder im Wert von rund Fr. 94'000.-- verfügte; dass sie diese Bilder seither in grösserem Umfang veräussert hätte, wurde nicht vorgebracht. Diese Bilder mö- gen sodann ni cht ganz so leicht zu versilbern sein wie andere nicht liquide Mittel (z.B. Wertschriften); es wurde jedoch nicht vorgebracht, dass sie unverkäuflich oder ni cht i nnert nützli cher Fri st verkäufli ch wären oder dass ein Verkauf unzu- mutbar wäre. Dieses Vermögen der Beklagten ist daher vorhanden und verfügbar. Die Beklagte ist demgemäss nicht als bedürftig anzusehen. Mangels Bedürftigkeit besteht somit kein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss des Klägers. d) Aus den glei chen Gründen ist die Beklagte im vorinstanzlichen Verfah- ren auch ni cht als mittellos anzusehen, womit auch eine der Voraussetzungen für die Gewährung der von ihr eventualiter sinngemäss (i hr Berufungsantrag 3 Abs. 2 ist teilweise unklar abgefasst; Urk. 1 S. 3) beantragten teilweisen unentgeltli chen Rechtspflege nicht erfüllt ist (Art. 117 lit. a ZPO). 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beklagten vollum- fängli ch als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 11. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.-- , eventualiter um Gewäh-
rung der unentgeltli chen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 3, S. 18). Beide Gesuche sind jedoch schon zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Er- wägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Auch die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit wäre ni cht erfüllt. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge i hres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Gesuche der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses und eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Januar 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 23. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo