Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY170023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juni 2017 (FE150235-F)
Rechtsbegehren (Urk. 7/78 S. 2 f.): "1. Es sei superprovisorisch auf der ehelichen Liegenschaft, dem Grundstück C._____ ..., D._____ (Grundbuchamt D., Nr. ..., nachfolgend "eheliche Liegenschaft" genannt) umgehend eine Grundbuchsperre für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu er- ri chten. 2. Es sei superprovisorisch [der] E. Kantonalbank, ... [Adres- se] (" E._____KB") superprovisorisch, unter Androhung einer Beu- gestrafe nach StGB 292, zu verbieten, das eheliche Grundstück während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu verwerten und den Verwertungserlös auf die Schulden, bzw. das ausstehende Darlehen des Klägers anzurechnen. 3. Es sei superprovisorisch der Kläger unter Androhung einer Beu- gestrafe nach Art. 292 StGB superprovisorisch anzuhalten, einer von der E._____KB angebotenen Verlängerung seiner ausste- henden Kredite, für welche das eheliche Grundstück als Sicher- heit dient, während des Scheidungsverfahrens entweder zuzu- stimmen, oder alternativ, andere, eigene Sicherheiten anzubieten und die eheliche Liegenschaft aus der Pfandhaft zu entlassen, oder alternativ, die durch die eheliche Liegenschaft abgesicherten Kredite nach Ende ihrer Laufzeit oder vorzeitig zurückzuzahlen. 4. Eventualiter sind die vorgängigen Begehren provisorisch, nach Anhörung der Gegenpartei, auszusprechen. 5. [...]."
Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juni 2017 (Urk. 2 S. 11 f.): 1. Das Begehren der Beklagten um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid vorbehalten. 3. [Mitteilungssatz] 4. [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):
"1. ˶Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei als vorsorgliche Massnahme umgehend auf der ehelichen Wohnung, dem Grundstück C._____ ..., D._____ (Grundbuchamt D., GBl Nr. ..., nachfolgend "Liegenschaft" genannt) eine Grundbuchsperre (Kanzleisperre) für die Dauer des Scheidungs- verfahrens zu erri chten. 3. Es sei als vorsorgliche Massnahme umgehend der E. Kan- tonalbank, ... [Adresse] (˶E._____KB ̋) unter Androhung ei ne[r] Beugestrafe nach STGB 292 zu verbieten, die Liegenschaft wäh- rend der Dauer des Scheidungsverfahrens zu verwerten, bzw. die Betreibung auf Pfandverwertung fortzusetzen und den Verwer- tungserlös auf die Schulden, bzw. das ausstehende Darlehen des Klägers anzurechnen, 4. Es sei als vorsorgliche Massnahme umgehend der Antragsgegner unter Androhung einer Beugestrafe nach Art. 292 StGB anzuhal- ten, eigene Sicherheiten anzubieten und die eheliche Liegen- schaft aus der Pfandhaft zu entlassen, oder alternativ, die durch die eheliche Liegenschaft abgesicherten Kredite zurückzubezah- len. 5. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten des Antragsgegners."
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2):
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf über- haupt ei nzutreten i st. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Las- ten der Berufungsklägerin."
Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. März 2003 (Urk. 7/3). Mit Urteil des Be- zirksgerichts Horgen vom 11. März 2015 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt. Die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung über die Trennungsfolgen wurde genehmigt resp. vorgemerkt (Urk. 7/4/80). Die Parteien vereinbarten unter anderem, dass sie seit dem 2. Dezember 2013 getrennt leben und die Kinder F., geboren am tt.mm.2004, und G., geboren am tt.mm.2005, unter die Obhut der Mutter zu stellen seien. Hinsichtlich der Unter- haltsverpflichtung des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) einigten sich die Parteien auf Unterhaltszahlungen an die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) und die gemeinsamen Kinder von Fr. 22'500.– pro Monat. So- dann verpflichtete sich der Kläger, folgende Kosten weiterhin selbständig zur di- rekten Bezahlung an den jeweiligen Gläubiger zu übernehmen: - Schulkosten/Transport/Verpflegung Schule (damals rund Fr. 5'640.–), - Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern, die der Beklagten i n Rechnung ge- stellt werden (geschätzt rund Fr. 8'000.–), - Hypothekarzinsen für die Liegenschaft C._____ ..., D._____ (damals rund Fr. 12'318.–). 1.2. Seit dem 2. Dezember 2015 ist die Scheidung bei der Vorinstanz an- hängig (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte die Beklagte ein Gesuch
um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen ein. Sie stellte die ein- gangs angeführten Anträge (Urk. 7/78 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 25. April 2017 wurde das Begehren der Beklagten um superprovisorische Anordnung der anbe- gehrten vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 7/81). Betreffend den wei- teren Verlauf des erstinstanzli chen Verfahrens i st auf den angefochtenen Ent- scheid zu verweisen (Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 hat die Vorin- stanz die Massnahmebegehren abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 S. 11, Dispositivziffer 1). 2. Die Beklagte hat gegen die Verfügung der Vorinstanz fristgerecht Beru- fung erhoben (Urk. 1; Urk. 7/102). Sie hat die eingangs erwähnten Anträge ge- stellt. Die Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet (Urk. 8; Urk. 10). Die Berufungsantwort datiert vom 21. August 2017 (Urk. 12). Sie wurde der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). 3. Mi t der Berufung kann ei ne unri chti ge Rechtsanwendung und ei ne unri ch- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli-
chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). 4. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksi chti gt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn si e trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (BGE 138 III 625 E. 2.2.). 5. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten wird die Abweisung des Massnahmebegehrens, insoweit die Beklagte beantragte, es sei der Kläger unter Androhung einer Beugestrafe anzuhalten, einer von der E._____ Kantonalbank angebotenen Verlängerung der ausstehenden Kredite zuzusti mmen (Urk. 1 S. 2, Antrag 4; Urk. 2 S. 9 f. und S. 11, Dispositivziffer 1; Urk. 7/78 S. 2 f., Antrag 3). Die Abweisung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vor- zumerken i st. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein. 6. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.
II. 1. Gemäss unangefochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 5 f., E. 4.1.) ist unbestritten, dass die Parteien mit Ehevertrag vom 6. März 2003, d.h. seit Beginn der Ehe, den Güterstand der Gütertrennung vereinbart ha- ben (Urk. 7/55/15). Weiter ist unbestritten, dass die eheliche Liegenschaft "C._____ ..., Grundbuch-Blatt ..., i n D." mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2005 von der H. AG, einer vom Kläger beherrschten Gesellschaft, an die
Beklagte als Alleineigentümerin verkauft wurde (Urk. 7/55/35; Urk. 7/78 S. 4; Urk. 7/85 S. 3). Das Einfamilienhaus befand sich zum damaligen Zeitpunkt noch im Rohbau (Urk. 7/55/35 S. 3). Auf der Liegenschaft lasten zwei mittels Inhaber- schuldbriefen gesicherte Grundpfandrechte über Fr. 5,5 Mio. und Fr. 1,4 Mio. Die Inhaberschuldbriefe stehen im Besitz der E._____ Kantonalbank (Urk. 7/80/2). Sie wurden mit Pfandvertrag vom 4. November 2010 (unterzeichnet von der Beklag- ten als Pfandgeberin) der Bank "zur Sicherung aller Forderungen" gegen den Kläger eingeräumt (Urk. 7/55/36, Ziffern 2 und 15). Konkret werden dadurch (ins- besondere) zwei Festhypotheken der E._____ Kantonalbank an den Kläger in der Höhe von Fr. 4'885'250.– per 31. Mai 2017 (per April 2011 Fr. 5'075'000.–, durch Amortisation von Fr. 33'000.– pro Jahr resp. 8'250.– pro Quartal reduziert; Urk. 7/55/12) sowie von Fr. 1'400'000.– gesichert (Urk. 7/80/3; Urk. 7/90/15). Die E._____ Kantonalbank hat die ausstehende Forderung von rund Fr. 6,31 Mio. per 31. Mai 2017 vom Kläger zurückgefordert. Sie drohte den Parteien an, die Forde- rung auf dem Rechtsweg geltend zu machen, sollte sie nicht valutagerecht begli- chen werden (Urk. 7/90/15). Am 2. Juni 2017 ist gegen die Beklagte ein Zah- lungsbefehl für "die Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes" ergangen (Urk. 4/28). Die Beklagte hat Rechtsvorschlag gegen die Forderung, "gegen das Pfandrecht, die richtige Betreibungsart, die Vollständigkeit der Pfänder, sowie die fehlende Eintragung des Grundpfandes (bei Faustpfand mit Einziehungsermäch- ti gung)" erhoben (Urk. 4/28 S. 2). Der Kläger hat in der Betreibung keinen Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 4/30). Die vormals eheliche Liegenschaft wird nach wie vor von der Beklagten und den gemeinsamen Kindern bewohnt. 2.1. Die Beklagte beantragt betreffend das in ihrem Eigentum stehende Grundstück die Erri chtung ei ner Grundbuchsperre (Kanzleisperre) für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 1 S. 2, Antrag 1). Die Vorinstanz hielt diesbezüg- lich fest, Art. 178 ZGB sehe unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschrän- kung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten vor. Seien Grundstücke betroffen, so komme die Grundbuchsperre bzw. Kanzleisperre in Betracht. Die Grundbuch- sperre sei ein an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer gerichtetes rich- terliches Verbot, nicht oder nicht ohne Zustimmung eines Dritten über das Grund- stück zu verfügen. Dies habe zur Folge, dass der Grundbuchführer das Haupt-
buchblatt schliesse und keinen vom Eigentümer allein ausgehenden Eintrag mehr vornehme. Damit werde aber keine Gläubigerin an der Zwangsvollstreckung ge- hindert. Da die Liegenschaft C._____ ... i n D._____ im Alleineigentum der Be- klagten stehe, verneinte die Vorinstanz ei n Rechtschutzinteresse ihrerseits an der Erri chtung einer Grundbuchsperre, d.h. an einem Verbot, das gegen sie selbst ge- richtet wäre. Sie trat auf das Begehren nicht ein (Urk. 2 S. 7 f. m.Hinw.). 2.2. Die Beklagte rügt, die Argumentation der Vorinstanz greife zu kurz (Urk. 1 S. 25). Es sei systemimmanent, dass sich die spezifische Massnahme nach Art. 178 ZGB naturgemäss nur gegen den Ehegatten richte. Bei den vor- sorglichen Massnahmen i m Schei dungsverfahren stünde dem Richter aber nicht nur das beschränkte Arsenal der möglichen Eheschutzmassnahmen zur Verfü- gung. Gemäss Art. 262 Abs. 1 ZPO komme dort jede gerichtliche Anordnung i n Frage, die geeignet sei, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b GBV könne eine Grundbuchsperre auch aufgrund einer vorsorglichen Massnahme im Zivilprozess gestützt auf Art. 262 lit. c ZPO ergriffen werden. Eine solche Grundbuchsperre bedeute nichts anderes als das vom Gericht an den Grundbuchverwalter gerichtete Verbot, auf einem Grundbuchblatt irgendwelche Ei nschrei bungen vorzunehmen. D ieses Verbot entfalte keine materielle rechtliche Wirkung wie eine Vormerkung nach Art. 960 ZGB, sondern lediglich formelle Wir- kung. Sie diene dem Erhalt des status quo und entfalte so nur negative Wirkung, indem sie jede Verfügung über das Grundstück verhindere. Da diese Massnahme sich nicht direkt auf Art. 178 ZGB stütze, sondern generell auf Art. 262 ZPO und Art. 56 GBV, sei sie nicht auf den Grundstückseigentümer beschränkt (Urk. 1 S. 26 f.). 2.3.1 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Be- stimmungen über den Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 175 ff. ZGB) sinn- gemäss anwendbar sind. Der Verweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO auf die Bestimmun- gen des Eheschutzes bedeutet keine Ei nschränkung der mögli chen Massnah- men. Es gi lt kei n numerus clausus (Dolge, D IK E-Komm-ZPO, Art. 276 N 4). Vor-
sorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zielen darauf ab, die Verhältnisse innerhalb der Familie wo nötig zu regeln (BK ZPO-Spycher, Art. 276 N 13; OGer ZH LY140004 vom 19.06.2014, S. 8 f., E. II.3.a). Die Schranken des richterlichen Ermessensentscheides über die Notwendigkeit einer Massnahme bilden die allgemeinen Werte der Rechtsordnung. Eine dem Gesetz nach Wortlaut oder Auslegung unbekannte oder widersprechende Rechtsvorkehr ist unzulässig (OGer ZH LY140004 vom 19.06.2014, S. 9, E. II.3.a m.Hinw.; zur Frage der Bei- ziehung der Literatur und Rechtsprechung von Art. 145 aZGB sowie Art. 137 aZGB zur Auslegung von Art. 276 ZPO, vgl. S. 8 f., E. II.3.a). Die vorsorglichen Massnahmen müssen sodann geeignet sein und dürfen den Verhältnismässig- keitsgrundsatz nicht verletzen (BGE 123 III 1 E. 3). 2.3.2 Im Scheidungsprozess steht die Herstellung einer vorläufigen Frie- densordnung durch Regelungsmassnahmen für die Prozessdauer im Vordergrund (BSK ZPO-Sprecher, Art. 261 N 11). Regelungsmassnahmen bezwecken die Festlegung eines modus vivendi bei einem Dauerrechtsverhältnis (BSK ZPO- Sprecher, Art. 262 N 10). Die vorsorglichen Massnahmen im Schei dungsverfah- ren bezwecken, wie bereits angeführt (vgl. vorne II. E. 2.3.1), die Verhältnisse in- nerhalb der Familie während der Dauer des Verfahrens, wo nötig, zu regeln. Die Liegenschaft der Beklagten dient als Sicherheit für Kredite des Klägers bei der E._____ Kantonalbank. Durch die Errichtung der von der Beklagten anbegehrten Grundbuchsperre würde, wenn dieser die von der Beklagten geltend gemachte Wi rkung zukäme, im Ergebnis der E._____ Kantonalbank das Recht verwehrt, die Liegenschaft während der Dauer des Scheidungsverfahrens ei ner Zwangsverwer- tung zuzuführen. Dies ist eine Rechtsvorkehr, die das Gesetz zur Schaffung einer Friedensordnung innerhalb der Familie für die Dauer des Scheidungsverfahrens ni cht vorsi eht. D ie zu schaffende Friedensordnung gewährt kei nen Schutz davor, dass eine Liegenschaft, welche vor der Trennung von der Familie bewohnt wurde, während der Dauer des Scheidungsverfahrens ni cht durch Handlungen von D rit- ten verlustig geht (vgl. Urk. 1 S. 6 und 8; Urk. 7/78 S. 4 und 15). Ein diesbezügli- cher Schutz i st auch dann ni cht zu gewähren, wenn ein Ehegatte nach wie vor zusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Liegenschaft lebt. Zwar kann gestützt auf Art. 226 im OR ein Ehegatte, der im Mietvertragsverhältni s alleiniger
Mieter ist, die dem anderen Teil zugewiesene Wohnung ni cht allei ne kündi gen und zwar auch dann nicht, wenn die Ehegatten im Sinne von Art 175 ff. ZGB ge- trennt leben und der Mieter selber die Wohnung nicht mehr bewohnt (BK OR I- Weber, Art. 226 N 3). Am Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter än- dert die Zuteilung der Wohnung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen aber ni chts. Der Massnahmerichter ist nicht befugt, in dieses Vertragsverhältnis einzu- greifen (BK-Bühler/Spühler, Art. 145 ZGB N 91). Daher kann der Vermieter die Wohnung während des Scheidungsverfahrens kündigen. Nicht anders verhält es si ch, wenn eine im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehende Liegenschaft einem Dritten als Si cherheit für gewährte Kredite dient. D i e Zuwei sung der Lie- genschaft an einen Ehegatten bzw. die Tatsache, dass der Eigentümer und die gemeinsamen Kinder während der Dauer des Scheidungsverfahrens in der Lie- genschaft verbleiben, ändert an der vertraglichen Beziehung zwischen dem Pfandgeber und der Gläubigerin ni chts. Genau so wenig kann mittels vorsorgli- cher Massnahmen im Scheidungsverfahren ein dem Ehegatteneigentümer dadurch entstehender Schaden, dass das Grundstück zwangsverwertet und allen- falls unter dem Verkehrswert versteigert wird, abgewendet werden (vgl. Urk. 1 S. 8; Urk. 7/78 S. 4, 13, 15 und 17). Das Grundeigentum eines Ehegatten ist wäh- rend der Dauer des Schei dungsverfahrens nicht gegen Eingriffe von D ri tten ge- schützt bzw. zu schützen (vgl. Urk. 1 S. 6 und 8; Urk. 7/78 S. 4 und 15). Ei n sol- cher Schutz schiene im Übrigen auch nicht angemessen. Die Beklagte hat wäh- rend des ehelichen Zusammenlebens darin eingewilligt, dass das in ihrem Eigen- tum stehende Grundstück als Si cherhei t für dem Kläger gewährte Kredite dient. Die Liegenschaft war bereits zu diesem Zeitpunkt die Fami li enwohnung der Par- teien. In K enntnis dieser Tatsache nahm die Beklagte das Risiko auf sich, dass das Grundstück der Zwangsverwertung durch die Bank zugeführt werden könnte, wenn der Kläger nicht mehr willens oder fähig ist, die Kredite zu bedienen. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Scheidungsverfahren eine vorsorgliche Massnahme i n der Form einer Grundbuchsperre, welche gegenüber jedermann dahingehende Wirkung entfaltet, dass eine Zwangsverwertung des be- troffenen Grundstückes ni cht mehr mögli ch wäre, nicht vorgesehen ist . Die Mass- nahme ist unzulässig. Das Begehren der Beklagten ist abzuweisen. Entsprechend
kann offen bleiben, ob die Grundbuchsperre überhaupt gestützt auf Art. 262 lit. c ZPO und Art. 56 Abs. 1 lit. b GBV errichtet werden könnte. 2.5. Wie die Vorinstanz korrekterweise anführt, hindert eine - zumi ndest auf Art. 178 ZGB abgestützte - Grundbuchsperre keine Gläubigerin an der Zwangs- vollstreckung (Urk. 2 S. 8 m.Hinw. auf die einschlägige Literatur und Rechtspre- chung). An der Sache vorbei geht daher die Argumentation der Beklagten, müsse sich die Grundbuchsperre auf Art. 178 ZGB abstützen, handle es sich "um ei nen analogen Fall zu Art. 178 ZGB der denselben Schutz verdiene". Zwar verfüge der Kläger nicht direkt über das Grundstück, er bewirke aber durch die bewusste Nichtrückzahlung des Kredites (und die Unterlassung des Rechtsvorschlages), dass dieses Grundstück der Verwertung zugeführt werde. Im wirtschaftlichen Er- gebnis entspreche dies der einseitigen Verfügung über ein eigenes Grundstück (Urk. 1 S. 27). Selbst wenn die Grundbuchsperre errichtet würde, kann die E._____ Kantonalbank während der Dauer des Scheidungsverfahrens die Zwangsverwertung der Liegenschaft anstreben. Damit fehlt es der Beklagten am notwendigen Interesse für die Errichtung der Sperre (vgl. Urk. 2 S. 8, E. 5.3.). Auf den Antrag wäre nicht einzutreten. 3.1. Weiter beantragt die Beklagte die Aussprechung eines Verbots an die E._____ Kantonalbank, das eheliche Grundstück während des Scheidungsverfah- rens zu verwerten, bzw. die Betreibung auf Pfandverwertung fortzusetzen, und den Verwertungserlös auf die Schulden, bzw. das ausstehende Darlehen des Klägers, aufzurechnen (Urk. 1 S. 2, Antrag 3). Die Vorinstanz erwog diesbezüg- lich im Wesentlichen, eine vorsorgliche Massnahme richte sich immer gegen die Gegenpartei. Eine an si ch unbeteiligte private, natürliche oder juristische Drittper- son könne in die Verfügung einbezogen werden, sofern deren Rechtsstellung dadurch nicht beeinträchtigt werde. Sie hielt dafür, dass bei Gutheissung des von der Beklagten beantragten Verbots die Rechtsstellung der E._____ Kantonalbank, welche keine Parteistellung habe, ganz offensichtlich beeinträchtigt würde, indem sich die Vollstreckung ihrer Forderung auf unbestimmte Dauer verzögern würde. Entsprechend wies die Vorinstanz den Antrag ab (Urk. 2 S. 8 f.).
3.2. Die Beklagte rügt, der Auffassung, dass bei Einbezug eines Dritten in eine vorsorgliche Massnahme dessen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt werden dürfe, könne in dieser Strenge nicht gefolgt werden. Eine rein marginale Beein- trächti gung müsse von einem Dritten hingenommen werden, wenn die Interessen der begehrenden Partei weit gewichtiger seien (Urk. 1 S. 29). In der Folge nimmt die Beklagte eine Interessenabwägung vor. Sie kommt zum Schluss, i hre Interes- sen würden deutlich überwiegen (Urk. 1 S. 29 f.). 3.3. Es kann vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vg l. II. E. 2.3.1 ff.). Das anbegehrte Verbot ist als vorsorgliche Massnah- me im Scheidungsverfahren nicht vorgesehen. Die Massnahme ist unzulässig. Das Begehren der Beklagten ist abzuweisen. 4.1. Sodann beantragt die Beklagte, der Kläger sei unter Androhung ei ner Beugestrafe nach Art. 292 StGB anzuhalten, eigene Sicherheiten anzubieten und die eheliche Liegenschaft aus der Pfandhaft zu entlassen, oder alternativ, die durch die eheliche Liegenschaft abgesicherten Kredite zurückzubezahlen (Urk. 1 S. 2, Antrag 4). 4.2. Betreffend das erste Begehren erwog die Vorinstanz, ei ne Entlassung der Beklagten aus der Pfandhaft wäre nur mit Zustimmung der E._____ Kanto- nalbank als Gläubigerin und Inhaberin der Schuldbriefe möglich. Zu einer solchen könne diese nicht verpflichtet werden. Der Antrag scheitere von vornherein (Urk. 2 S. 10). D i e Beklagte führt hi erzu ni chts Konkretes aus (vgl. Urk. 1 S. 31 ff.), wes- halb auf di e Berufung i nsowei t ni cht einzutreten ist (vgl. vorne I. E. 3). 4.3.1 Betreffend die Frage der Rückzahlung der Kredite durch den Kläger hielt die Vorinstanz dafür, es sei nicht nachvollziehbar, dass es vorliegend um die Rückzahlung für ei nen Rahmenkredi t über Fr. 15 Mio. gehe. Eine entsprechende Forderung der E._____ Kantonalbank sei nicht ausgewiesen. Die E._____ Kanto- nalbank fordere vom Kläger rund Fr. 6,3 Mio. aus Fest- und Rollover-Hypotheken. Davon sei tatsächlich ein beträchtlicher Teil für den Erwerb des Grundstücks mit- samt sich im Rohbau befindlichem Einfamilienhaus (ca. Fr. 3,5 Mio.) sowie ge- mäss eigener Darstellung der Beklagten für den weiteren Ausbau des Hauses
(ca. Fr. 1 Mio.) verwendet worden. Dies gehe aus dem Kaufvertrag und der ent- sprechenden Zahlung des Kaufpreises hervor. Aufgrund der massgeblichen Ak- tenlage erscheine es somit weder glaubhaft im Sinne des erforderlichen Beweis- masses, dass die Beklagte Anspruch darauf habe, eine unbelastete Liegenschaft zu Eigentum zu erhalten, noch dass der Kläger Geschäftsschulden zurückzuzah- len habe (Urk. S. 10 f.). 4.3.2 Gemäss Rechtsprechung und Literatur kann ein Ehepartner im Rah- men von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht zu Leistungen verpflichtet werden, die über den Familienunterhalt hinausgehen. So ist eine Vor- schrift, Vermögen oder Einkommen in einer bestimmten Art und Weise, z.B. zur Schuldenti lgung, zu verwenden, ni cht statthaft. Hi ervon ausgenommen si nd nur begründete Sicherungsmassnahmen (vgl. OGer ZH LY140004 vom 19.06.2014, S. 9, II. E. 3.a. m.Hinw.). Die Beklagte hat mit der Klageantwort vom 10. Februar 2017 im Hauptverfahren den Antrag gestellt, der Kläger sei zu verpflichten, die ihm von der E._____ Kantonalbank gewährten Kredite, für deren Sicherheit auf ih- rer Liegenschaft lastende Schuldbriefe verpfändet worden seien, zu begleichen oder für eine anderweitige Deckung der Kredite besorgt zu sein, so dass sie aus dem Pfandvertrag mit der Bank unter Rückgabe der unbelasteten Schuldbriefe entlassen werde (Urk. 7/67 S. 16, Antrag 6). Die Beklagte beruft si ch nun aber explizit darauf, es sei nicht das Ziel der anbegehrten Massnahmen, ihr bereits während des Scheidungsverfahrens "ein unbelastetes Grundstück" zu verschaf- fen und damit allenfalls die Nebenfolgen der Scheidung zu präjudizieren (vgl. Urk. 1 S. 31). Sie begehrt somit die Massnahmen nicht zur Si cherung ei nes ge- gen den Kläger behaupteten finanziellen Anspruchs an. Kommt hi nzu, dass Ge- genstand der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren insoweit nur die güterrechtlichen Ansprüche sein können (vgl. BK-Bühler/Spühler, Art. 145 ZGB N 314). Wie bereits dargelegt, leben die Parteien seit Beginn der Ehe unter dem Güterstand der Gütertrennung (vgl. vorne II. E. 1.). Entsprechend verlangt die Beklagte auch keine güterrechtliche Ausgleichszahlung (vgl. Urk. 7/67 S. 2 ff.). Den geltend gemachten Anspruch begründet die Beklagte im Wesentlichen damit, die Liegenschaft sei ihr vom Kläger zu unbelastetem Eigentum geschenkt worden (Urk. 7/67 S. 128 f. mit Verweis auf S. 58 ff.). Mit der beantragten Massnahme,
der Kläger sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die durch die Liegenschaft abgesicherten Kredite zurückzubezahlen, strebt die Beklagte somit kei ne Si cherungsmassnahme an. Vielmehr will sie den Kläger dazu ver- pflichten, sein Vermögen und Einkommen - unabhängig von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen - i n ei ner bestimmten Art und Weise zu verwenden. Eine sol- che Anordnung ist selbst dann unzulässi g, wenn die Säumnis des Pflichtigen bei der Zahlung der D ri ttschuld zum Verlust der Fami li enwohnung führen kann. Frag- lich ist, ob dies auch mit Bezug auf Hypothekarschulden gilt. Diesbezüglich ver- hält es sich insofern anders, als diese Schulden die Familienwohnung und damit direkt die eheliche Gemeinschaft betreffen (vgl. OGer ZH LY140004 vom 19.06.2014, S. 9 f., II. E. 3.a). Es können aber nur die laufenden Hypothekarzin- sen (bei den Unterhaltszahlungen) und allenfalls während der Dauer des Schei- dungsverfahrens zu zahlende (vertraglich vereinbarte) Amortisationszahlungen berücksichtigt werden (vgl. hi erzu BK-Spühler/Bühler, Art. 145 ZGB N 95). Dass der Kläger diesen Zahlungen ni cht nachgekommen wäre, wird nicht behauptet. Zu weit ginge es hingegen, einen Ehegatten im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, aus seinem Vermögen oder Einkommen die Kreditschuld zu bezahlen. Eine solche Mass- nahme erscheint nicht angemessen. Dies vor allem im vorliegenden Fall, wo die Beklagte selbst geltend macht, die von ihr mit den zwei Inhaberschuldbriefen ab- gesicherten im Jahre 2011 aufgenommenen Kredite seien "nicht in das Haus" ge- flossen (Urk. 1 S. 9), sondern vom Kläger anderweitig verbraucht worden. Sodann wurde bereits dargelegt, dass die Beklagte ihre Zustimmung zur Hingabe der Schuldbriefe als Sicherheit für die dem Kläger gewährten Kredite gab, als die Lie- genschaft noch das Zuhause von beiden Parteien und den Kindern war. Das Massnahmebegehren ist abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Massnahmebegehren der Beklagten abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorne II. E. 2.6.). Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vo rne II. E. 4.2.).
III. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Aufgrund des vollständigen Unterliegens der Beklagten werden ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat dem Kläger ein volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ent- schädigung ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'000.– zuzüglich Fr. 240.– (8 % Mehrwertsteuer), damit Fr. 3'240.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juni 2017 in Rechtskraft erwach- sen ist, insoweit der Massnahmeantrag der Beklagten, es sei der Kläger un- ter Androhung einer Beugestrafe anzuhalten, einer von der E._____ Kanto- nalbank angebotenen Verlängerung der ausstehenden Kredite zuzustim- men, abgewiesen wurde. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
und sodann erkannt: 1. Die Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juni 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Züri ch, 13. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: mc