Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY170045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Oktober 2017 (FE150951-L)
Verfügung des Einzelgerichts der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Oktober 2017: (Urk. 2 S. 30 ff.) "1. Der Antrag der Beiständin auf Anordnung einer sozialpädagogischen Über- gabebegleitung wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin hat die Kinder jeweils freitags pünktlich in den Tanzun- terricht zu bringen, der Gesuchsteller hat sie dort nach Abschluss des Tanz- unterrichts pünktlich abzuholen. Am Montagmorgen hat der Gesuchsteller die Kinder pünktlich in die Schule/den Kindergarten zu bringen, die Gesuch- stellerin hat sie dort nach Schulschluss/Kindergartenschluss wieder abzuho- len.
Während der Tanzschulferien hat die Gesuchstellerin die Kinder jeweils frei- tags 18:00 Uhr pünktlich zum C._____ [Ort], zu bringen und der Gesuchstel- ler hat sie dort pünktlich abzuholen. Während der Schulferien hat der Ge- suchsteller die Kinder jeweils montags 08:00 Uhr pünktlich zum C._____, zu bringen und die Gesuchstellerin hat sie dort pünktlich abzuholen.
in der ersten Woche der Frühlingsferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18:00 Uhr) bis Ende dieser Woche, Freitag 18:00 Uhr;
in den ersten zwei Wochen der Sommerferien, ab Freitag nach Ab- schluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18:00 Uhr) bis Ende dieser beiden Wochen, Freitag 18:00 Uhr;
in der ersten Woche der Herbstferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18:00 Uhr) bis Ende dieser Woche, Freitag 18:00 Uhr,
an Ostern ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr;
an Weihnachten ab 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr;
Die Gesuchstellerin hat die Kinder jeweils freitags pünktlich in den Tanzun- terricht zu bringen, der Gesuchsteller hat sie dort nach Abschluss des Tan- zunterrichts pünktlich abzuholen. Am Dienstag nach Ostern hat der Gesuch- steller die Kinder pünktlich in die Schule/den Kindergarten zu bringen, die Gesuchstellerin hat sie dort nach Schulschluss/Kindergartenschluss wieder abzuholen.
Während der Tanzschulferien hat die Gesuchstellerin die Kinder jeweils frei- tags vor dem Ferienbesuch sowie Gründonnerstag und am 25. Dezember um 18:00 Uhr pünktlich zum C., zu bringen und der Gesuchsteller hat sie dort pünktlich abzuholen. Während der Schulferien hat der Gesuchsteller die Kinder am Dienstag nach Ostern um 08:00, am 26. Dezember um 18:00 Uhr sowie nach seinen Ferienbesuchen jeweils freitags 18:00 Uhr pünktlich zum C., zu bringen und die Gesuchstellerin hat sie dort pünktlich ab- zuholen.
die zweite Woche der Frühlingsferien, ab Freitag ab 18:00 Uhr bis En- de dieser Woche, Freitag 18:00 Uhr;
die letzten zwei Wochen der Sommerferien, ab Freitag ab 18:00 Uhr bis Ende dieser beiden Wochen, Freitag 18:00 Uhr;
die zweite Woche der Herbstferien, ab Freitag ab 18:00 Uhr bis Ende dieser Woche, Freitag 18:00 Uhr.
In den übrigen Schulferien ist die Gesuchstellerin berechtigt, mit den Kindern die Ferienwochen zu verbringen, hat jedoch das gemeinsame Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht des Gesuchstellers sowie der Kinder zu respek- tieren.
[Schriftliche Mitteilung]
[Berufung]"
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.):
"1. Dispositiv Ziffer 2, Abs. 2 und 3; Disp. Ziff. 3, Abs. 1, Alinea 4 und 5; Disp. Ziff. 3 Abs. 2 und 3; Disp. Ziff. 4, Abs. 1, Alinea 2; sowie Disp. Ziff. 4 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
a. Zu Dispositiv Ziffer 2., Absätze 2 und 3:
Absatz 2:
«Der Gesuchsteller hat die Kinder, D._____ und E._____ für die Besuchskontakte an den Wochenenden jeweils freitags um 18:00 Uhr beim C._____ abzuholen und sonntags um 18:00 Uhr beim C._____ zurückzubringen.»
Absatz 3: Ersatzlos zu streichen.
b. Zu Disp. Ziffer 3., Absatz 1, Alinea 4 und 5:
Alinea 4:
«- in den Jahren mit gerader Zahl an Ostern, ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, ab Freitagabend vor Pfings- ten um 18:00 Uhr bis am Pfingstmontag um 18:00 Uhr. »
Alinea 5:
«- in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 1. Weihnachtstag (25. Dezember) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 2. Weihnachtstag (26. Dezember), jeweils von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr.»
c. Zu Disp. Ziffer 4., Absatz 1, Alinea 2, und Absatz 2:
«- die letzten drei Wochen der Sommerferien, ab Montagmorgen, 08:00 Uhr, der dritten Schulferienwoche, bis Sonntagabend der fünften Schulferienwoche, 18:00 Uhr.»
Absatz 2: ersatzlos zu streichen.
Die Vollstreckung der vorstehend angefochtenen Bestimmungen des ange- fochtenen Entscheids sei bis zur Rechtskraft des Berufungsentscheids auf- zuschieben.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren (inkl. 8 % MwSt für eine Parteientschädigung an die Berufungsklägerin) seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen; eventuell seien sie praxisgemäss beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 19 S. 2):
"1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin sei nicht einzutreten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Berufungs- klägerin."
Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2009. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter D., geboren tt.mm.2009, und E., geboren tt.mm.2012, hervor (Urk. 6/19).
Armenrechtsgesuch und deren Antrag auf einstweiligen Verzicht auf einen Kos- tenvorschuss bzw. betreffend Reduktion des Kostenvorschusses abgewiesen und der Gesuchstellerin letztmals Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt. Ferner wurde das Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 14). In der Folge bezahlte die Gesuchstellerin den Kostenvor- schuss fristwahrend (Urk. 15). Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2018 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 16). Am 26. Januar 2018 reichte die KESB Bülach Nord der Kammer den ihrer- seits eingeholten Bericht betreffend die Intensivabklärung der Familienarbeiterin- nen F._____ und G._____ vom 16. Januar 2018 zu den Akten (Urk. 18). Mit Ein- gabe vom 29. Januar 2018 liess der Gesuchsteller innert Frist seine Berufungsan- twort erstatten, womit er die eingangs zitierten Anträge stellte (Urk. 19; Urk. 21/1). Mittels Schreiben vom 29. Januar 2018 leitete die Vorinstanz der Kammer Akten der KESB Bülach Nord (Urk. 23/1-3) weiter (Urk. 22). Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 wurde die Berufungsantwortschrift der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde beiden Parteien Frist anberaumt, um zum Inten- sivabklärungsbericht der KESB Bülach Nord Stellung zu beziehen (Urk. 24). In- nert erstreckter Frist (Urk. 25) bezog die Gesuchstellerin mittels Eingabe vom 28. Februar 2018 rechtzeitig Stellung zum Intensivabklärungsbericht und den weite- ren KESB Akten (Urk. 26). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller am 6. März 2018 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 26 S. 1; Prot. II S. 9). Der Gesuchsteller äusserte sich weder zum Intensivabklärungsbericht noch zur Stellungnahme der Gesuchstellerin. Das Verfahren ist spruchreif. B. Prozessuales 1. Im Rahmen ihrer Noveneingabe vom 24. November 2017 liess die Gesuch- stellerin den Beizug der Akten der KESB Bülach Nord im Kindesschutzverfahren betreffend D._____ und E._____ beantragen (Urk. 9 S. 1 f.). Im Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2017 wurde in Aussicht gestellt, dass darüber erst später zu entscheiden sei, weil zur Zeit die Intensivabklärung laufe und die KESB Bülach Nord bzw. die beauftragten Fachpersonen wohl auf die Akten angewiesen seien (Urk. 14 S. 9). Mit Blick auf die nunmehr aktenkundigen KESB-Akten, näm-
lich den Intensivabklärungsbericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 18 = Urk. 23/3), das Aktenverzeichnis (Urk. 23/1) und das Anhörungsprotokoll vom 15. Januar 2018 (Urk. 23/2), welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren ausreichend erscheinen, erübrigt sich der Beizug weiterer KESB-Akten. In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2018 verlangte die Gesuchstellerin denn auch keinerlei weitere KESB-Akten mehr (Urk. 26). 2. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen, die summarische Natur des Verfahrens und das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der tatsächlichen Begebenheiten kann auf die zu- treffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Das Nämliche gilt betreffend die in Kinderbelangen herrschende Offizial- und Untersu- chungsmaxime (Urk. 2 S. 5 f.). 3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dies gilt gemäss der Praxis auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 62 f. E. 2.2; OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016, E. II./A.4). Neue rechtliche Aus- führungen stellen keine Noven dar. 4. Insoweit der Gesuchsteller in seinem Hauptstandpunkt dafürhält, auf die Be- rufung sei nicht einzutreten, weil die Gesuchstellerin sich bereits vor Vorinstanz zur detailgenauen Regelung der Besuchskontakte habe äussern können, nament- lich im Rahmen ihrer Eingabe vom 17. Juli 2017 (Urk. 6/75) oder ihres Replik- rechts zu seiner Eingabe vom 28. Juli 2017 (Urk. 6/78), was sie jedoch unterlas-
sen habe (Urk. 19 S. 3 f.), ist ihm nicht zu folgen. Der Gesuchstellerin steht es frei, Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben. Ist diese rechts- genügend begründet, ist darauf auch einzutreten. Sofern sie im Rahmen ihrer Be- rufung jedoch neue Tatsachenbehauptungen vorbringt und neue Beilagen ein- reicht, ist sie mit diesen Noven nur unter den erwähnten Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu hören. Diese Novenschranke gilt insbesondere auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Gestützt auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist es der Berufungsinstanz jedoch unbenommen, von Amtes wegen, und wenn das Kin- deswohl dies gebietet auch über die Parteianträge hinaus, die vorinstanzliche Be- suchsrechtsregelung abzuändern (vgl. Urk. 26 S. 6). 5. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach das erst- instanzliche Dispositiv hinsichtlich der (pünktlichen) Abhol- und Rückgabezeiten il- liquid, nicht praktikabel und nicht genügend präzis formuliert sei (Urk. 1 S. 6-8). Wie bereits im Rahmen der Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2017 (betreffend Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung) erwogen (Urk. 7 S. 6 f.), geht aus der erstinstanzlichen Regelung klar hervor, dass die Gesuchstellerin die Verantwortung für die beiden Kinder bis zum jeweiligen Beginn der Tanzlektion hat, während der Gesuchsteller ab dem jeweili- gen Schluss der Tanzlektion die Verantwortung für die Kinder hat (Urk. 2 S. 30). Das heisst, dass die Gesuchstellerin jeweils während der Tanzstunde von E._____ (von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr) D._____ zu betreuen (lassen) hat, wäh- rend der Gesuchsteller jeweils die Betreuung von E._____ während der Tanzun- terrichtsstunde von D._____ (von 16.30 bis 17.30 Uhr; vgl. je Urk. 4/3 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO) sicherzustellen hat. In welcher Form diese Betreuung organisiert wird, obliegt wiederum demjenigen Elternteil, welcher die Betreuung sicherzustel- len hat. Das Nämliche gilt auch für die von der Gesuchstellerin monierten unkla- ren Zeiten am Montagmorgen zum Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Auch hier ist aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich, dass der Gesuchsteller nach seinen Besuchswochenenden sowohl E._____ pünktlich in den Kindergarten (zwischen 8.20 Uhr und 8.30 Uhr, was gerichtsnotorisch ist, sowie Urk. 4/1 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO und Art. 99 Abs. 1 BGG analog) als auch D._____ pünktlich
um 9.10 Uhr in die Schule zu bringen hat (Urk. 4/2 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO und Art. 99 Abs. 1 BGG analog). Es ergeben sich mithin keine Vollstreckungsunklar- heiten gemäss der angefochtenen Verfügung. Auch der besuchsberechtigte Ge- suchsteller lässt ausführen, was mit der jeweiligen Pünktlichkeit gemeint sei, er- schliesse sich den Parteien und der Vollstreckungsbehörde ohne weiteres (vgl. Urk. 19 S. 4). Die Zweckmässigkeit der angefochtenen Besuchsrechtsregelung wird beim Materiellen näher zu prüfen sein. 6. Die Gesuchstellerin lässt vorweg die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragen zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und erneuter Entscheidung. Der massgebliche Sachverhalt sei mit Bezug auf die Kinderbelan- ge in zu vielen wesentlichen Punkten von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden. Insbesondere seien die beruflichen Umstände des Gesuchstellers im Hinblick auf die Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts bis am Montagmor- gen nicht geklärt worden. Ferner hätte auch der Sachverhalt für das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht erforscht werden müssen, was die Vorinstanz gänzlich unterlassen habe. Es seien namentlich weder die Parteien noch die Kinder dazu angehört worden. Vielmehr sei solches nie Gegenstand der Verhandlungen ge- wesen (Urk. 1 S. 2, 4 f., 12 f.). Zwar fiel die Befragung der Parteien vor Vorinstanz eher knapp aus (vgl. Prot. I S. 21-29). Allerdings wurde den Parteien mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Ju- ni 2017 insbesondere die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer detailgenauen Regelung der Besuchskontakte unter Angabe der genauen Zeiten, sowie mit den damit verbundenen Modalitäten und der Festlegung der Ferienwochen und aller Feiertage zu äussern (Urk. 6/70 S. 5). Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstel- lerin es einerseits in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2017 unterliess, den mass- geblichen Sachverhalt darzutun und konkrete Anträge zum Ferien- und Feierta- gebesuchsrecht des Gesuchstellers zu stellen (vgl. Urk. 6/75 S. 2), und es ande- rerseits versäumte, sich in Ausübung ihres Replikrechts zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 28. Juli 2017 zu äussern, welche konkrete Anträge zum Feri- en- und Feiertagebesuchsrecht enthält (vgl. Urk. 6/78 S. 2; Urk. 6/80/1), hat sie dies selber zu vertreten. Die in Kinderbelangen herrschende Offizial- und Unter-
suchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, den wesentlichen Sachver- halt von sich aus substantiiert darzutun und glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 2 S. 6 m.H.). Allerdings war die Vorinstanz gestützt auf die weiteren aktenkundigen Unterlagen, insbesondere die Berichte der Beiständin vom 12. September 2016 (Urk. 6/39) und 16. Dezember 2016 (Urk. 6/52/1, 2), und mit Blick auf den Umstand, dass das dem Beklagten gemäss dem Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2014 eingeräumte Besuchs- und Ferienbesuchsrecht (vgl. Urk. 6/5/36 S. 4) an sich nicht strittig war, ohne weiteres in der Lage, einen diesbezüglichen im Kindeswohl liegenden Ent- scheid zu fällen. Das Nämliche gilt für die Berufungsinstanz, nicht zuletzt auch mit Blick auf den nunmehr aktenkundigen Intensivabklärungsbericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 18), welcher letztlich auch eine gerichtliche Anhörung der Kinder (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZPO) entbehrlich macht. Eine Rückweisung des Verfahrens drängt sich - nicht zuletzt auch angesichts dessen summarischen Charakters - somit nicht auf. 7. Nicht angefochten wurde die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrich- ters der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2017 betreffend Abweisung des Antrages der Beiständin auf Anordnung einer sozialpädagogi- schen Übergabebegleitung. Diesbezüglich ist die Rechtskraft vorzumerken. C. Materielles 1. Ordentliches Besuchsrecht 1.1. Die Vorinstanz räumte - dem Antrag der Beiständin auf eine detailgetreue Regelung des Besuchsrechts entsprechend (Urk. 6/52/1, 2) - dem Gesuchsteller vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab November 2017 ein Be- suchsrecht jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats ein. Das bisherige eheschutzrichterliche Besuchsrecht wurde dabei von Freitagabend bis Montagmorgen (anstelle von bislang Sonntagabend, vgl. Urk. 6/5/36 S. 4) ausgedehnt. Als Übergabeorte wurden die Tanzschule und bei Tanzschul- und Schulferien der C._____ (freitags 18.00 Uhr bzw. montags 8.00 Uhr) vorgesehen.
Die Gesuchstellerin soll die beiden Töchter jeweils pünktlich in den Tanzunterricht bringen und der Gesuchsteller hat sie dort nach Abschluss des Unterrichts pünkt- lich abzuholen. Am Montagmorgen hat der Gesuchsteller die Kinder pünktlich zur Schule bzw. in den Kindergarten zu bringen (Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz erwog, die eheschutzrichterliche Besuchsregelung an zwei Wo- chenenden des Monats von Freitagabend bis Sonntagabend sei mehrheitlich un- ter starker Mithilfe der Behörden so gelebt worden. Trotz Streitereien und Kom- munikationsschwierigkeiten zwischen den Parteien würden diese sich gegenseitig die Erziehungsfähigkeit nicht absprechen. Die Gesuchstellerin vertrete auch klar die Meinung, dass der Gesuchsteller die Kinder sehen können solle und die Kin- der gingen denn auch gerne zum Vater. Der Kontakt des nicht obhutsberechtigten Gesuchstellers zu seinen Kindern sei daher aufrecht zu erhalten. Allerdings seien die Modalitäten dieses Besuchsrechts, wie von der Beiständin und den Parteien beantragt, derart zu gestalten, dass dabei möglichst wenig Konflikte entstünden. Zwischen den Parteien bestünden tiefgreifende Konflikte und eklatante Kommuni- kationsschwierigkeiten, die vom eisernen Anschweigen bis zu heftigsten verbalen Auseinandersetzungen reichten. Solches sei sehr belastend für die beiden Kinder. Weil es vor allem zu unschönen Vorfällen komme, wenn die Parteien aufeinander träfen, liege es nahe, dass eine Besuchsrechtsregelung gefunden werden sollte, bei welcher die Parteien sich möglichst wenig begegnen würden. Dies sei denn auch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so ausprobiert worden, beispielsweise durch Übergabe im kjz, und als für die Kinder entlastend taxiert worden. Schliesslich sei auch die Beratung/Mediation der Parteien gescheitert und die Fachperson sehe offensichtlich als einzige Möglichkeit das Konzept einer "parallelen Elternschaft" als zielführend, in dem die Eltern möglichst wenig direk- ten Kontakt miteinander erlebten. Es dränge sich damit auf, eine Übergabelösung zu wählen, mit welcher die Kinder wirksam vor Konflikten und Belastungen ge- schützt würden. Weil es sogar bei Übergaben in öffentlichen Räumen, Cafés etc. zu extremen Vorkommnissen gekommen sei, sollte eine Lösung gewählt werden, bei welcher der persönliche Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und dem Ge- suchsteller bei der Übergabe möglichst vermieden werde. Gegen eine Übergabe- begleitung würden sich die Parteien - namentlich aus Kostengründen - vehement
wehren. Momentan hole der Gesuchsteller die Kinder jeweils am Freitagabend nach dem Tanzunterricht ab, nachdem sie von der Mutter dort hingebracht wor- den seien. Diese zurzeit gelebte Übergabemethode scheine sich bewährt zu ha- ben. Sie vermeide (direkte) Kontakte zwischen den Eltern und entspreche damit dem anzustrebenden Lösungsansatz. Eine Übernahme der Kinder in dieser Art sei damit beizubehalten. Für die Rückgabe der Kinder an die Mutter sei eine ähn- liche Regelung zu treffen. Da bezüglich Übernahme der Kinder am Sonntagabend eine solche Lösung weder ersichtlich noch dargetan worden sei, biete sich die Übergabe im Kindergarten bzw. in der Schule am Montagmorgen an. Dass die Ausdehnung des Besuchsrechts um jeweils eine Nacht nicht im Kindeswohl und insbesondere weniger gut als die belastenden Übergaben am Sonntagabend mit dem Kontakt der Eltern sein sollte, erscheine nicht einleuchtend. An der Häufig- keit der Besuche ändere sich zudem nichts. Jedoch sei so gerade weniger Kom- munikation nötig. Mit der Übergabe in der Schule bzw. im Kindergarten falle über- dies die Grundlage für schikanöses Nichteinhalten von Abmachungen eher weg, weil gerade eine "Kontrolle" von Drittpersonen vorhanden sei, indem das ver- mehrte Zuspätkommen im Unterricht schuldisziplinarische Konsequenzen zur Folge hätte. Dass sich der Gesuchsteller nicht gegen eine ablehnende Haltung der Gesuchstellerin wende, vermöge nichts an der Sachlage zu ändern, da das Interesse an der Vermeidung eines direkten Kontakts der Eltern die Gefahr eines allfälligen negativen Einflusses dieser Regelung zum Nachteil der Kinder über- wiege. Zu betonen bleibe, dass bei der Festlegung des Besuchsrechts gerade nicht die Interessen der Eltern, sondern jene der Kinder massgebend seien. Wäh- rend der Schulferien bzw. der Tanzschulferien sei eine unbeschwerte Übergabe mit dieser Regelung jedoch nicht gewährleistet. Während dieser Ferien seien die Kinder daher, wie vom Gesuchsteller vorgeschlagen, beim C._____ zu übergeben (Urk. 2 S. 21 ff.). 1.2. Die Gesuchstellerin wehrt sich gegen die Ausdehnung des Besuchsrechts bis am Montagmorgen und den Übergabeort bei der Tanzschule. Sie beantragt die Abholung der Kinder freitags um 18.00 Uhr und deren Rückbringung sonntags um 18.00 Uhr je beim C._____ durch den Gesuchsteller. Sie hält im Wesentlichen dafür, die Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstellers bis
Montagmorgen erweise sich als schwer praktikabel und für alle Beteiligten belas- tend. Der Gesuchsteller arbeite als Sicherheitsbeauftragter bei der Flughafenpoli- zei im Schichtbetrieb und es sei fraglich, ob er diese Rückgabezeiten am Mon- tagmorgen überhaupt einhalten könne. Die Vorinstanz habe es in Verletzung der Untersuchungsmaxime unterlassen, die entsprechenden tatsächlichen Verhältnis- se zu klären. Die Fahrt zum Kindergarten bzw. zur Schule am Montagmorgen im Morgenverkehr verursache für die Kinder zusätzlichen Stress und liege nicht im Kindeswohl. Zudem weiche die Vorinstanz mit ihrer Rechtsschöpfung ohne Not von der bisher gelebten Regelung der Parteien ab, wonach die Kinder monate- lang (freitags und sonntags Abend) beim C._____ übergeben worden seien. So- dann habe die erste Instanz eine Regelung getroffen, die von beiden Elternteilen - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - ausdrücklich abgelehnt worden sei. Ihre Begründung dafür - jede Begegnung der Parteien bei den Kinderübergaben zu vermeiden - sei nicht schlüssig, denn sie greife während der Schul- oder Tanz- schulferien doch wieder auf den bisherigen Übergabeort beim C._____ zurück, wo sich die Parteien (kurz) begegnen werden. Die von der Vorinstanz genannten extremen Vorkommnisse kämen zwischen den Parteien aktuell nicht vor. Der An- trag der Beiständin vom 12. September 2016 betreffend Übergabebegleitung für die Besuchswochenenden, worauf sich die Vor-instanz stütze, sei überholt. Im Hinblick auf das Kindeswohl erweise sich die getroffene Besuchsrechtsregelung in diesem Punkt also als unangemessen und stelle insoweit eine unrichtige Rechtsanwendung dar (Urk. 1 S. 6 ff.). 1.3. Demgegenüber meint der Gesuchsteller, er vermöge die Rückgabezeiten beider Kinder sehr wohl einzuhalten. Er habe auch zu keiner Zeit Gegenteiliges geltend gemacht. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen habe seitens der Vorinstanz keinerlei Veranlassung bestanden, hierzu weitere Abklärungen vorzu- nehmen. Die Abholung der Kinder bei der Tanzschule habe gegenüber deren Übergabe beim C._____ den Vorteil, dass sie gänzlich ohne gegenseitigen Kon- takt der Parteien erfolgen könne. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, sich zu einer alternativen Rückgabemöglichkeit der Kinder nach dem Besuchswo- chenende zu äussern, welche den berechtigten Bedenken betreffend das Kin- deswohl Rechnung getragen hätte. Die Ausdehnung im Sinne zweier Nächte pro
Besuchsrecht sei lediglich die logische Nebenfolge der Übergabe der Kinder am Montag und nicht eigentliches Ziel. Eine kurze Fahrt zur Schule und Kindergarten am Montagmorgen - selbst im Morgenstau - verursache bei den Kindern geringe- ren Stress als die bisherigen Streitigkeiten der Parteien bei den Übergaben mit di- rektem Kontakt zwischen diesen. Die Vorinstanz weiche mit guten Gründen von der bisherigen Regelung ab. Er habe diese Lösung denn auch nicht abgelehnt, sondern ihr lediglich die ablehnende Haltung der Gesuchstellerin gegenüber ge- stellt (Urk. 19 S. 5 ff.). 1.4. Nicht strittig ist die Erziehungsfähigkeit beider Parteien und das Besuchs- recht des Gesuchstellers an sich. Umstritten sind jedoch dessen Ausdehnung bis am Montagmorgen sowie die Übergabeorte (Tanzschule bzw. Kindergar- ten/Schule). Diese kritisierten Punkte werden jedoch nicht mit einer mangelnden Betreuungsfähigkeit des Gesuchstellers bzw. dessen Unvermögen begründet, sondern vielmehr mit einer schweren Praktikabilität und Belastung für alle Betei- lig ten. Dass die Mädchen gerne zum Vater gehen, steht ausser Frage (vgl. auch Urk. 18 S. 10). Auch aus dem Intensivabklärungsbericht vom 16. Januar 2018 (zulässiges Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO) geht hervor, dass beide Eltern- teile im Grunde mit ihren Töchtern liebevoll und fürsorglich umgehen (Urk. 18 S. 7). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Ausdehnung des Besuchsrechts um eine Übernachtung auf Montagmorgen somit sinnvoll, zumal die Kinder beide einge- schult sind, ein solches Besuchsrecht mithin auch altersadäquat erscheint. Der Umstand, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz die Ausdehnung zwar begrüsste, die Dauer der Besuchswochenenden dann aber mit Blick auf die ablehnende Hal- tung der Gesuchstellerin doch auf die bisher gelebte Dauer von Freitagabend bis Sonntagabend beschränkt wissen wollte (Urk. 6/78 S. 3), steht der vorinstanzli- chen Regelung mit Blick auf die geltende Offizialmaxime und das Kindeswohl nicht entgegen. Die neuen Mutmassungen der Gesuchstellerin über die wahren, wohl beruflichen Gründe für die ablehnende Haltung des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 10), sind nicht zu hören, zumal der Gesuchsteller heute mit der verfügten vo- rinstanzlichen Regelung offenbar gut zurecht kommt, keine beruflichen Ein- schränkungen geltend macht und diese Regelung denn auch praktiziert wird (Urk. 19 S. 5).
Die Gesuchstellerin vermochte namentlich keine konkreten Vorfälle darzutun, wo- nach die Kinder am Montagmorgen beispielsweise nicht pünktlich im Kindergarten bzw. in der Schule erschienen wären oder gar alleine irgendwo hätten warten müssen (Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 26 S. 1 ff.). Es handelt sich um blosse Mutmassun- gen ihrerseits im Hinblick auf die Schichtarbeit des Gesuchstellers und die unter- schiedlichen Startzeiten von Kindergarten und Schule. Der Gesuchsteller kann sich offenbar organisieren (Urk. 19 S. 5). Das genügt. Im Übrigen dürften die Stundenpläne mit dem neuen Schuljahr 2018/2019 ohnehin wechseln. Weitere Abklärungen zur Vereinbarkeit der Schichtpläne des Gesuchstellers mit den Übergabezeiten am Montagmorgen (vgl. Urk. 1 S. 10) erübrigen sich jedenfalls unter dem summarischen Blickwinkel. Die Autofahrten an zwei Montagmorgen pro Monat, sei dies nun von H._____ (Wohnort des Gesuchstellers) nach I._____ (16 Minuten, 10.4 km) oder von Zü- rich (Wohnort der Grosseltern väterlicherseits sowie der Schwester des Gesuch- stellers; vgl. Urk. 26 S. 5; Urk. 18 S. 4 f.) nach I._____ (32 Minuten [bei normalem Verkehrsaufkommen, hier aber antizyklischer Verkehr; vgl. auch Urk. 7 S. 6], 26.4 km), dürften das Kindeswohl bestimmt weniger belasten, als die aktenkundigen Streitereien der Parteien im Rahmen der direkten Kinderübergaben (vgl. Urk. 2 S. 18 f., Urk. 6/52/1). Aus dem Intensivabklärungsbericht vom 16. Januar 2018, welcher den Zeitraum vom 17. Oktober 2017 bis 15. Dezember 2017 beschlägt, geht hervor, dass die Beziehung zwischen den Eltern (nach wie vor) durch zahlreiche Konflikte gekenn- zeichnet ist. Die Kommunikation zwischen ihnen sei sehr gering und geprägt durch ein hohes Mass an gegenseitigem Misstrauen. Sie kommunizierten meis- tens per SMS. Die Eltern hätten eine Mediation angefangen, diese aber kurz da- rauf wieder abgebrochen (Urk. 18 S. 6 f.). Es konnten keinerlei Anzeichen und Merkmale von Gewaltanwendungen gegenüber den Kindern durch die Parteien oder Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits festgestellt werden (Urk. 18 S. 13), womit der eigentliche Anlass zur Intensivabklärung (Gefährdungsmeldung durch den Gesuchsteller) sich als unbegründet erwies (vgl. auch Urk. 26 S. 3). Klar ist jedoch, dass der starke Paarkonflikt nach wie vor andauert und beide Par-
teien nicht in der Lage sind, ihre Kinder vor den elterlichen Problemen zu schüt- zen (Urk. 18 S. 15). Wenngleich es offenbar zwischen den Parteien, die sich mit Blick auf die Umsetzung der angefochtenen Regelung bei den Übergaben der Kinder einzig noch in den Ferien beim C._____ kurz persönlich begegnen dürften, aktuell nicht mehr zu extremen Vorkommnissen kam, wie sie die Vor-instanz er- wähnte (Urk. 2 S. 23; Urk. 1 S. 9; Urk. 6/39), kann von einer Beilegung des Paar- konflikts respektive einem friedfertigen, respektvollen Umgang zwischen den Par- teien nicht die Rede sein. Vielmehr dauern der Paarkonflikt und die Kommunikati- onsschwierigkeiten an (Urk. 18 S. 6, 11 f., 14). Die Stossrichtung der Vorinstanz ist daher beizubehalten, wonach bei den Kinderübergaben die persönliche Be- gegnung der Parteien miteinander möglichst zu vermeiden ist, um die Kinder nicht allfälligen erneuten Streitereien zwischen ihren Eltern auszusetzen, wie dies in der Vergangenheit vermehrt vorgekommen ist (vgl. Urk. 6/39 S. 3, wonach es auch in öffentlichen Räumen, Cafés etc. zu extremen Vorkommnissen gekommen sei). Es gilt das Kindeswohl mangels Kooperationsfähigkeit der Parteien im Sinne einer "parallelen Elternschaft" (vgl. Urk. 6/83 S. 4) zu schützen. Die Gesuchstellerin kritisiert weiter, die bis anhin gelebte Besuchsrechtsregelung habe, entgegen der Annahme der Vorinstanz, in einer Übergabe der Kinder beim C._____ (und nicht bei der Tanzschule) bestanden (Urk. 1 S. 8). Sie habe sinn- gemäss vorgebracht, dass die Kinder zurzeit nicht bei der Tanzschule, sondern beim C._____ übergeben würden. Es bestünden diesbezüglich widersprüchliche Aussagen, welche die Vorinstanz in ihren Sachverhaltsabklärungen nicht aus dem Weg geräumt habe (Urk. 1 S. 8). Die Vorinstanz hielt dafür, momentan hole der Gesuchsteller die Kinder jeweils am Freitagabend nach dem Tanzunterricht ab, nachdem sie von der Gesuchstel- lerin dorthin gebracht worden seien. Diese zurzeit gelebte Übergabemethode scheine sich bewährt zu haben. Sie stützte sich dabei auf die Ausführungen des Gesuchstellers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2017 (Urk. 6/78 S. 2 oben). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 6/80/1) und von ihr am 2. August 2017 empfangen (Urk. 6/82). Von ihrem Replikrecht machte sie damals jedoch keinen Gebrauch (vgl. auch Urk. 2 S.
4 und vorstehend B.6), auch nicht nach den Sommergerichtsferien. Ihre Bestrei- tungen im Berufungsverfahren erfolgen daher verspätet und sind nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es kann namentlich auch nicht gesagt werden, dass sich die Gesuchstellerin erst durch den angefochtenen Entscheid zu diesen Be- streitungen veranlasst sah. Zudem tut die Gesuchstellerin nicht dar, wo sie vor Vorinstanz sinngemäss vorgebracht habe, dass die Kinder zurzeit nicht bei der Tanzschule, sondern beim C._____ übergeben würden (Urk. 1 S. 8). Nachdem der Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mittels Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgewiesen wurde (Urk. 7 S. 7), werden die Kinder nunmehr jedoch ohnehin schon über einen längeren Zeitraum bei der Tanzschule übergeben und dürften sich daran gewöhnt haben. Es besteht keine Veranlassung, hier (ausserhalb der Tanzferien) wieder auf den C._____ als Über- gabeort zurückzugreifen. Dass während der Tanzschul- und Schulferien die Übergabe der Kinder gleich- wohl beim C._____ erfolgt (vgl. Urk. 1 S. 9, 11), ändert selbstredend nichts am Gesagten, zumal der direkte Kontakt der Parteien bei den Übergaben auf ein Mi- nimum beschränkt werden soll. Während der Ferienzeiten wurde jedoch keine al- ternative Rückgabemöglichkeit der Kinder ohne direkten gegenseitigen Kontakt zwischen den Parteien bezeichnet und ist auch nicht ersichtlich. Eine sozialpäda- gogische Übergabebegleitung wurde, wie erwähnt, von beiden Parteien abgelehnt und denn auch rechtskräftig abgewiesen (Urk. 2 S. 19 f., 30, Dispositivziffer 1). Weil sich die Parteien so aber lediglich während der Tanz- und Schulferien beim C._____ kurz begegnen werden, ist dies mit dem Kindeswohl dennoch vereinbar und vertretbar. Keine Rolle spielt, dass sich der Gesuchsteller vor Vorinstanz noch gegen eine Ausdehnung des Besuchsrechts bis Montagmorgen stellte, weil er aufgrund der dezidiert ablehnenden Haltung der Gesuchstellerin deren Widerstand befürchtete (Urk. 6/78 S. 3). Heute ist er mit der (nunmehr gelebten) Ausdehnung des Wo- chenendbesuchsrechts jedoch einverstanden (Urk. 19 S. 2, 5 f.) und diese ist denn auch, wie erwähnt, dem Kindeswohl dienlich.
Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Wochenendbesuchsrechtsre- gelung von Freitagabend bis Montagmorgen mit den in der Regel neutralen Über- gabeorten als angemessen und ist auch praktikabel, weshalb sie in diesbezügli- cher Abweisung der Berufung der Gesuchstellerin zu bestätigen ist. 2. Ferien- und Feiertagebesuchsrecht 2.1. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsteller ab November 2017 ein Ferienbe- suchsrecht in der ersten Woche der Frühlingsferien, in den ersten zwei Wochen der Sommerferien sowie in der ersten Woche der Herbstferien ein, jeweils ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18.00 Uhr) bis Ende der Woche(n), Freitag 18.00 Uhr (Urk. 2 S. 31, Dispositivziffer 3, Abschnitt 1, Ali- nea 1-3). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 1 S. 2 f.). Weiter räumte der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsteller ein Ferienbesuchs- recht an Ostern ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr, sowie an Weihnachten ab 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, ein (Urk. 2 S. 31, Dispositivziffer 3, Abschnitt 1, Alinea 4 und 5 ). Die Übergabemodalitäten regelte die Vorinstanz dahingehend, dass die Gesuch- stellerin die Kinder jeweils freitags pünktlich in den Tanzunterricht zu bringen ha- be, wo sie der Gesuchsteller nach Abschluss des Tanzunterrichts pünktlich abzu- holen habe. Am Dienstag nach Ostern habe der Gesuchsteller die Kinder pünkt- lich in die Schule bzw. den Kindergarten zu bringen. Während der Tanzschulferi- en habe die Gesuchstellerin die Kinder jeweils freitags vor dem Ferienbesuch so- wie am Gründonnerstag und 25. Dezember um 18.00 Uhr pünktlich zum C._____ zu bringen, wo sie der Gesuchsteller pünktlich abzuholen habe. Während der Schulferien habe der Gesuchsteller die Kinder am Dienstag nach Ostern um 8.00 Uhr, am 26. Dezember um 18.00 Uhr sowie nach seinen Ferienbesuchen jeweils freitags 18.00 Uhr pünktlich zum C._____ zu bringen, wo sie die Gesuchstellerin pünktlich abzuholen habe (Urk. 2 S. 31 f., Dispositivziffer 3, Abschnitte 2 und 3). Sodann wurde auch der Gesuchstellerin ab November 2017 ein Ferienbesuchs- recht eingeräumt, nämlich je die zweite Woche der Frühlings- und Herbstferien
(ab Freitag, ab 18.00 Uhr, bis Ende dieser Wochen, Freitag, 18.00 Uhr), was nicht angefochten wurde (Urk. 1 S. 3), sowie die letzten zwei Wochen der Sommerferi- en. In den übrigen Schulferien soll die Gesuchstellerin berechtigt sein, mit den Kindern die Ferienwochen zu verbringen, habe jedoch das gemeinsame Wochen- end- und Feiertagsbesuchsrecht des Gesuchstellers sowie der Kinder zu respek- tieren (Urk. 2 S. 21). 2.2. Die Gesuchstellerin beanstandet das Feiertagebesuchsrecht des Gesuch- stellers an Ostern und Weihnachten sowie die Übergabeorte bei der Tanzschule, im Kindergarten und in der Schule. Weiter wünscht sie eine Ausdehnung ihres zweiwöchigen Sommerferienbesuchsrechts auf drei volle Sommerferienwochen, ohne Wahrung des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstellers in dieser Zeit. Praxisgemäss würden Ferienabwesenheiten eines Elternteils mit den Kindern oh- nehin generell dem Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht des anderen Eltern- teils vorgehen (Urk. 1 S. 2 f., 14 ff.). Der Gesuchsteller akzeptiert die vor- instanzliche Ferien- und Feiertagebesuchsrechtsregelung. Diese sei denn auch nicht neu und dehne das Besuchsrecht auch nicht aus, sondern konkretisiere bloss die eheschutzrichterliche Regelung (Urk. 19 S. 7 f.). 2.3. a) Im Rahmen der eheschutzrichterlichen Regelung vom 10. Juli 2014 wurde der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder an Ostern und am zweiten Weih- nachtstag (26. Dezember) auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem (ab schul- pflichtigem Alter) für vier Wochen jährlich auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen (Urk. 6/5/36 S. 4, Dispositivziffer 3.2). Mit Blick auf die schweren Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien präzisier- te die Vorinstanz diese Regelung. Lediglich betreffend Weihnachten wurde eine geringfügige Ausdehnung (vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr) vorgenommen. b) Weil die beiden Kinder einen guten Kontakt zum Vater pflegen und ihn gerne sehen, steht der Regelung eines ausgedehnten Ferien- und Feiertagebesuchs- rechts in Anlehnung an die eheschutzrichterliche Regelung nichts entgegen. Dass die Kinder bisher offenbar keine (oder nur kurze) Ferien mit dem Gesuchsteller
verbrachten (Urk. 2 S. 27 oben; Urk. 1 S. 13), spielt mit Blick auf die gute Vater- Kinder-Beziehung und das gemäss Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2014 jährlich eingeräumte vierwöchige Ferienbesuchsrecht (Urk. 6/5/36 S. 4) denn auch keine entscheidende Rolle. Weitere Abklärungen waren (und sind) nicht zu treffen. Zu- recht erachtete die Vorinstanz demgegenüber eine Ferienbetreuung durch den Gesuchsteller im Umfang von fünf Wochen jährlich als, jedenfalls im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens, etwas zu ausgedehnt, dies im Hinblick auf das Alter der Kinder und da die Kinder offenbar bisher keine Ferien mit dem Ge- suchsteller verbracht hätten (Urk. 2 S. 27). Zudem hatten die anwaltlich vertrete- nen Parteien vor Vorinstanz genügend Möglichkeiten, um sich auch zum Feierta- ge- und Ferienbesuchsrechts (gegebenenfalls von sich aus, auch nach den Sommergerichtsferien) zu äussern (vgl. demgegenüber: Urk. 1 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin führt im Rahmen ihrer Berufung neu aus, sie verbringe die Sommerferien mit den Kindern jeweils in Spanien bei ihrer Familie und Freunden in ihrem Herkunftsdorf. Dies sei eine lange und teure Reise. Dafür seien ihr drei volle Sommerferienwochen zuzugestehen. Mit der vorinstanzlichen Regelung, und insbesondere unter Wahrung des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstel- lers auch in den Ferien, sei solches jedoch nicht mehr möglich, was nicht im Kin- deswohl liege (Urk. 1 S. 15). Der Gesuchsteller beantragte im Rahmen seiner letzten Stellungnahme vor Vorinstanz vom 28. Juli 2017 lediglich die ersten zwei Wochen der Sommerferien für sich. Zu den Ferien der Gesuchstellerin äusserte er sich nicht (Urk. 6/78 S. 2). Es ist in der Regel denn auch nicht üblich, auch die Ferien des obhutsberechtigten Elternteils zu regeln, wie dies die Vorinstanz mit Blick auf die Streitereien der Parteien zwecks Vermeidung von Konflikten (vgl. Urk. 2 S. 28) getan hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Gesuchstellerin erst durch den angefochtenen Entscheid zu einer Äusserung be- treffend ihr eigenes Ferienrecht mit den Kindern veranlasst sah. Ihre neuen Vor- bringen stellen daher zulässige Noven dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG analog). Die Vorbringen der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und es liegt im Wohl der Kinder, wie bis anhin (längere) Ferien im Herkunftsland ihrer Mutter zu verbringen. Im Übrigen haben sich die Parteien offenbar mit Hilfe der Beiständin bezüglich der Sommerferien 2018 bereits ungefähr in diesem Sinne
geeinigt (Urk. 19 S. 8; Urk. 26 S. 4; Urk. 21/1). Der angefochtene Entscheid ist daher dahingehend abzuändern, dass der Gesuchstellerin die letzten drei Wo- chen der Sommerferien, wie beantragt (Urk. 1 S. 3), ab Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis und mit Sonntagabend der fünften Sommerferienwoche zuzugestehen sind. Wie sich die Ferienbesuchsregelung der Vorinstanz in den diesjährigen Sommer- ferien auswirken würde (vgl. Urk. 1 S. 14 f.; Urk. 19 S. 8; Urk. 26 S. 4), kann somit dahin gestellt bleiben. Ansonsten bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung, insbesondere auch bei der mitangefochtenen Dispositivziffer 4, Abschnitt 2, wonach die Gesuchstellerin in den übrigen Schulferien berechtigt sein soll, mit den Kindern die Ferienwochen zu verbringen, wobei sie jedoch das gesamte Wochenend- und Feiertagsbe- suchsrecht des Gesuchstellers sowie der Kinder zu respektieren hat, zumal die Ferienwochen beider Parteien mit den Kindern jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Ende dieser Ferienwoche, Freitag, 18.00 Uhr, andauern (Urk. 2 Dispositivziffer 3, Abschnitt 1, Alinea 1-3, und Dispositivziffer 4, Abschnitt 1, Alinea 1-3). Dass pra- xisgemäss das Ferien- und Feiertagebesuchsrecht dem Wochenendbesuchsrecht vorgeht, ändert daran nichts. In Anbetracht der vorliegenden Umstände erscheint die vorinstanzliche Regelung vielmehr angemessen. c) Die Gesuchstellerin kritisiert weiter, die vorinstanzlich getroffene Feiertage- besuchsregelung an Ostern und Weihnachten entspreche nicht einer gerichtsübli- chen alternierenden Regelung und führe zudem zum unannehmbaren Ergebnis, dass sie nie mehr zusammen mit den Kindern Ostern und Weihnachten feiern könne. Zwar wurde bereits im Rahmen des Ehschutzentscheides vom 10. Juli 2014 vor- gesehen, dass der Gesuchsteller berechtigt sei, die Kinder an Ostern und am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) auf Besuch zu nehmen (Urk. 6/5/36 S. 4, Dispositivziffer 3.2). Zudem beantragte der Gesuchsteller im Rahmen seiner Ein- gabe vom 28. Juli 2017, wozu sich die Gesuchstellerin nicht mehr vernehmen liess, ein Feiertagebesuchsrecht an Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie an Weihnachten, vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr (Urk. 6/78 S. 2). Allerdings kann es nicht im Kindes-
wohl liegen, dass die Kinder die Feiertage, insbesondere Ostern und Weihnach- ten, jeweils nur noch mit einem Elternteil verbringen dürfen. Dementsprechend sehen die gerichtsüblichen Regelungen denn auch stets ein jährlich alternieren- des Feiertagebesuchsrecht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abzuweichen wäre. Mit Blick auf die in Kinderbelangen herrschende Offizi- al- und Untersuchungsmaxime ändert daran auch die fehlende Bestreitung der Anträge des Gesuchstellers durch die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nichts. Vielmehr rechtfertigt sich folgende, gerichtsübliche alternierende, an die Proble- matik der gegenständlichen Verhältnisse angepasste Regelung: Der Gesuchstel- ler ist zu berechtigen, die Kinder in geraden Jahren jeweils am Weihnachtstag (25. Dezember) und am Neujahrstag (1. Januar), in ungeraden Jahren am zwei- ten Weihnachtstag (26. Dezember) und am zweiten Neujahrstag (2. Januar) je- weils von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr (vgl. Urk. 1 S. 17 oben, gemäss dem, dem Kin- deswohl entsprechenden Vorschlag der Gesuchstellerin) sowie in geraden Jahren über Ostern, ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, 8.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. Ungeachtet des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstellers ist die Gesuchstel- lerin sodann zu berechtigen, die Kinder in geraden Jahren am zweiten Weih- nachtstag (26. Januar) und am zweiten Neujahrstag (2. Januar), in ungeraden Jahren am Weihnachtstag (25. Dezember) und am Neujahrstag (1. Januar) sowie in ungeraden Jahren über Ostern (ab Gründonnerstag bis und mit Ostermontag) und in geraden Jahren an Pfingsten (ab Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmon- tag) bei sich zu haben. Nachdem die Vorinstanz im Dispositiv die Ferien der Ge- suchstellerin explizit festgehalten hat, sind nunmehr auch ihre Feiertage im Dis- positiv aufzuführen. Anzumerken bleibt, dass eine Trennung der Eltern selbstre- dend immer auch eine Anpassung des bisherigen Familienlebens mit sich bringt (vgl. Urk. 1 18). Wie beim Wochenendbesuchsrecht erscheint es, insbesondere auch beim Feiertagebesuchsrecht über Ostern und Pfingsten, zwecks Vermei- dung/Minimierung von direkten Kontakten zwischen den Parteien, angebracht,
dass der Gesuchsteller die Kinder jeweils am Dienstagmorgen, nach Ostern und Pfingsten, direkt in den Kindergarten bzw. die Schule bringt. Wie vorstehend beim Wochenendbesuchsrecht dargetan, erweisen sich schliess- lich auch hier die von der ersten Instanz vorgesehenen Übergabeorte bei der Tanzschule und im Kindergarten bzw. in der Schule und bei Tanzschul- und Schulferien beim C._____ als sinnvoll und praktikabel und sind zu übernehmen. 3. Kindesschutzmassnahmen 3.1. Gemäss dem von der KESB Bülach Nord in Auftrag gegebenen Intensivab- klärungsbericht vom 16. Januar 2018 werden verschiedene Kindesschutzmass- nahmen empfohlen. Einerseits soll zusätzlich zur bestehenden Besuchsrechtsbei- standschaft eine Erziehungsbeistandschaft eingesetzt werden. Andererseits sei bezüglich D._____ eine psychiatrisch/psychologische Abklärung bei einer ambu- lanten Anlaufstelle notwendig, um mehr über D.s Schwierigkeiten und de- ren Ursache zu erfahren und sie dabei gezielt unterstützen zu können. Zudem soll D. weiterhin durch ihren Therapeuten Hr. J._____ unterstützt werden. Auf- grund der altersentsprechenden Entwicklung von E._____ werden für sie zurzeit keine spezifischen Unterstützungsmassnahmen empfohlen. Sodann wird für die Kindseltern die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie eine Mediation/Beratung empfohlen (Urk. 18 S. 15 f.). 3.2. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestal- ten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kin- desschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbe- hörde bleibt jedoch befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kin- desschutzverfahren weiterzuführen bzw. die zum Schutz des Kindes sofort not- wendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 ZGB). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die detailgetreue Rege- lung des persönlichen Verkehrs des Gesuchstellers mit den Kindern. In diesem
Zusammenhang - und auch mangels akuter Gefährdung des Kindeswohl ansons- ten - drängen sich keine weiteren Kindesschutzmassnahmen auf. Anlass für die von der KESB Bülach Nord in Auftrag gegebene Intensivabklärung war, wie be- reits erwähnt, eine Gefährdungsmeldung durch den Gesuchsteller, wonach die Kinder von der Gesuchstellerin und von den Grosseltern mütterlicherseits ge- schlagen würden (Urk. 18 S. 1 unten). Gemäss dem Intensivabklärungsbericht konnten jedoch keine Anzeichen und Merkmale von Gewaltanwendungen gegen- über den Kindern festgestellt werden, weder durch die Parteien noch durch die Grosseltern väterlicher- oder mütterlicherseits (Urk. 18 S. 13). Somit erwies sich der Anlass für die Abklärung als unbegründet. Betreffend die jüngere Tochter E._____ werden keine Kindesschutzmassnahmen empfohlen (Urk. 18 S. 15). Laut dem Abklärungsbericht sei es im Übrigen schwierig, einen unmittelbaren Zu- sammenhang zwischen den Schwierigkeiten von D._____ und den Elternkonflik- ten herzustellen (Urk. 18 S. 11, Ziffer 1). Die Frage nach den Ursachen und Lö- sungen für D.s Schwierigkeiten und in diesem Zusammenhang die für D. empfohlene psychiatrische/psychologische Abklärung sprengen jeden- falls den Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Diese Ansicht ver- tritt im Übrigen auch die Gesuchstellerin (Urk. 26 S. 6) und sinngemäss wohl auch der Gesuchsteller, welcher sich nicht zum Intensivabklärungsbericht äusserte. Auch die allfällige Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft bleibt der Vo- rinstanz im Rahmen der Fortführung des Scheidungsverfahrens anheim gestellt. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass kein Anlass besteht und auch nicht gel- tend gemacht wurde, an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Eltern zu zweifeln (Urk. 18 S. 12). Das Problem liegt einzig im eskalierten Paarkonflikt, wel- cher mit der vorliegenden Besuchsrechtsregelung entschärft werden dürfte. Die KESB Bülach Nord wird ausserdem das von ihr eingeleitete Kindesschutzver- fahren, insbesondere im Zusammenhang mit einer allfälligen psychologischen Abklärung von D., allenfalls weiterführen können. Eine Psychotherapie wurde von der Vorinstanz für D. gemäss Verfügung vom 1. Juni 2017 be- kanntlich bereits angeordnet und K._____ mit deren Durchführung betraut (vgl. Urk. 6/67 S. 8, Dispositivziffer 2). Diese Therapie ist seit Juni 2017 im Gang (vgl.
Urk. 18 S. 9 unten). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich mithin vorliegend ebenfalls. Im Rahmen der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde davon Vor- merk genommen, dass die Parteien eine Mediation/Beratung bei dipl. psych. L._____ zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Parteien und damit Verbesserung des Kindeswohls absolvieren. Dabei wurde diese Mediati- on/Beratung vorerst auf 10 Sitzungen beschränkt und die Kostenübernahme einstweilen geregelt (Urk. 6/67 S. 8, Dispositivziffer 3). Die Parteien haben diese Mediation zwar angefangen, jedoch kurz darauf wieder abgebrochen (Urk. 18 S. 7 oben; Urk. 6/83). Es erscheint nicht sinnvoll und kaum erfolgversprechend, nun- mehr im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens erneut eine solche Massnahme anzuordnen. Im Übrigen wies selbst die Vorinstanz den Antrag der Beiständin auf Anordnung einer sozialpädagogischen Übergabebegleitung ab, weil eine solche von beiden Parteien abgelehnt werde und nicht erfolgsverspre- chend sei, nachdem eine Mediation/Beratung, die auch die geordnete Übergabe der Kinder im Blickfeld hatte, habe abgebrochen werden müssen. Zudem wäre solches mit Blick auf die anfallenden Kosten angesichts der vorliegenden Erfolgs- prognose nicht verhältnismässig (Urk. 2 S. 19 f., 30). Sodann ist auch von der Anordnung einer relativ einschneidenden und kostenin- tensiven sozialpädagogischen Familienbegleitung im vorliegenden Berufungsver- fahren abzusehen. Weiterhin bleibt zu erwähnen, dass, wie im Beschluss der Kammer vom 5. De- zember 2017 erwogen, es im KESB-Verfahren um (dringliche) Kindesschutz- massnahmen geht, während im vorliegenden Berufungsverfahren Einzelheiten der Kontaktregelung zwischen dem Gesuchsteller und den beiden Kindern D._____ und E._____ von Belang sind. Die beiden Verfahren haben mithin ver- schiedene Regelungsgegenstände (Urk. 14 S. 9). Resümiert drängen sich im vorliegenden Berufungsverfahren somit keinerlei wei- teren Kindesschutzmassnahmen gemäss den Empfehlungen der KESB Bülach Nord auf.
Weil jedoch der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwogen wurde, ist auch die Anordnung einer Vertretung der Kinder zu prüfen (Art. 299 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 ZPO). Eine solche Kindervertretung erscheint jedoch, jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens, worin es im Wesentlichen um die detailge- treue Regelung des persönlichen Verkehrs mit einer leichten Ausdehnung des- selben geht, nicht notwendig. Es sind insbesondere keine wichtigen Fragen des persönlichen Verkehrs an sich zu regeln (vgl. Art. 299 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 ZPO). Allenfalls wird sich die Vorinstanz im Hauptverfahren die Anordnung einer Kinder- vertretung zu überlegen haben. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz sah in ihrem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen von der Festsetzung von Gerichtskosten ab (Urk. 2 S. 32; Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO). 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist, insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass auch über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung samt Wiedererwägung zu entscheiden war (vgl. Urk. 7 und Urk. 14), auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten, mit Blick auf die einzig im Streit liegenden Kinderbelange im engeren Sinne, den Parteien praxisgemäss je hälftig aufzuerle- gen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass beide Parteien gute Gründe für ihre Standpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dementsprechend sind keine Parteientschädigungen festzulegen bzw. diese wettzuschlagen. 3. Die Gerichtskosten sind aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu beziehen (Urk. 14 und Urk. 15). Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Es wird beschlossen:
freitags um 18.00 Uhr pünktlich zum C._____, zu bringen und die Ge- suchstellerin hat sie dort pünktlich abzuholen. 3. Die Gesuchstellerin wird in Abänderung/Konkretisierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juli 2014 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 13. März 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Scheidungsverfahren für berechtigt erklärt, mit den Kindern ab Novem- ber 2017 die folgenden Ferienwochen und Feiertage zu verbringen: - die zweite Woche der Frühlingsferien, ab Freitag, ab 18.00 Uhr, bis Ende dieser Woche, Freitag, 18.00 Uhr; - die letzten drei Wochen der Sommerferien ab Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis und mit Sonntagabend der fünften Sommerferien- woche; - die zweite Woche der Herbstferien, ab Freitag, ab 18.00 Uhr, bis Ende dieser Woche, Freitag, 18.00 Uhr; - in geraden Jahren am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) und am zweiten Neujahrstag (2. Januar), in ungeraden Jahren am Weihnachtstag (25. Dezember) und am Neujahrstag (1. Januar); - in ungeraden Jahren über Ostern (ab Gründonnerstag bis und mit Ostermontag) und in geraden Jahren über Pfingsten (ab Pfingst- samstag bis und mit Pfingstmontag). In den übrigen Schulferien ist die Gesuchstellerin berechtigt, mit den Kindern die Ferienwochen zu verbringen, hat jedoch das gemeinsame Wochenend- und Feiertagebesuchsrecht des Gesuchstellers sowie der Kinder zu respek- tieren. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen. 6. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen festgesetzt. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse, die Vor- instanz, die Kindesschutzbehörde Bülach Nord und die Beiständin, M._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
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