Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 12. Januar 2018
i n Sachen
A., Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Dezember 2017 (FE170191-C)
Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Dezember 2017: 1. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 27. November 2017 (act. 53) wird - was die Kinderbelange betrifft - genehmigt und im Übrigen wird von der Teil- vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: 1. Die Parteien vereinbaren in Abänderung von Ziffer 5 des Urteils des Obergerichtes Zürich vom 16. März 2016 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens was folgt: "5. Der Beklagte soll berechtigt sein, die Kinder C._____ und D._____ an den Wo- chenenden der geraden Kalenderwochen jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren von Donnerstagabend vor dem Karfreitag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den unge- raden Jahren von Freitagabend vor dem Pfingstsamstag, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, sowie jährlich alternierend jeweils am 24. Dezember von 09:00 Uhr bis am 25. Dezember, 09:00 Uhr oder am 25. Dezember von 09:00 Uhr bis am 26. Dezember, 09:00 Uhr, sowie jeweils am 2. Januar von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht ist in der Schweiz auszuüben. Über die Frage, ob es auch auf Destinationen ausserhalb der Schweiz auszudehnen ist und ob die Klägerin dem Beklagten die entsprechenden Ausweise wie Identi- tätskarte und / oder Pass auszuhändigen hat, beantragen die Parteien einen Entscheid. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Abspra- che bleibt vorbehalten. Für Weihnachten 2017 vereinbaren die Parteien, dass der Beklagte berechtigt sei, die Kinder am 25. Dezember von 09:00 Uhr bis 26. Dezember, 18:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Mit Bezug auf die anstehenden Weihnachtsferien 2017/2018 vereinbaren die Parteien, dass der Beklagte berechtigt sei, die Kinder auf seine Kosten vom 2. Januar 2018, 09:00 Uhr bis 7. Januar 2018, 18:00 Uhr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Diese Ferien sind in der Schweiz zu verbringen." 2. Die Parteien vereinbaren, dass die bereits vom Obergericht des Kantons Zürich im Entscheid vom 16. März 2016 erlassenen Schutzmassnahmen (Betretverbot, Kon- taktverbot, Rayonverbot des Beklagten gegenüber der Klägerin) bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Scheidungsverfahrens zu verlängern seien. Ausgenommen davon ist das Recht des Beklagten, die Kinder jeweils bei der Ausübung des Besuchsrechts vor dem Haus (inkl. Klingeln) abzuholen oder zurückzubringen sowie der Besuch des Schulareals für mit dem Beistand abgesprochene Schulbesuche. 3. Die Klägerin zieht ihren Antrag auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses so- wie den Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zurück. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endentscheid zu entscheiden. 2. Die bereits vom Obergericht des Kantons Zürich im Entscheid vom 16. März 2016 erlassenen Schutzmassnahmen (Betretverbot, Kontaktverbot, Rayon- verbot des Beklagten gegenüber der Klägerin) werden bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Scheidungsverfahrens verlängert. Ausgenommen davon
ist das Recht des Beklagten, die Kinder jeweils bei der Ausübung des Be- suchsrechts vor dem Haus (inkl. Klingeln) abzuholen oder zurückzubringen sowie der Besuch des Schulareals für mit dem Beistand abgesprochene Schulbesuche. 3. Dem Beklagten wird ein Besuchs- und Feri enbesuchsrecht mi t sei nen Kin- dern D._____ und C._____ i n der Schwei z und i n den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt. 4. Dem Beklagten wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter Strafan- drohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall untersagt, sein Besuchs- und Feri enbesuchsrecht mi t sei nen Ki ndern D._____ und C._____ aus- serhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auszuüben. Insbe- sondere wird ihm untersagt, mit seinen Kindern D._____ und C._____ oder mit einem dieser Kinder in ein Staatsgebiet ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein- oder auszureisen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: [...] 5. Die Klägerin wird bei Angabe der Reisedestination des Besuchs- oder Feri- enbesuchsrechts des Beklagten im Ausland und Vorlage der Originalunter- lagen oder Kopien der damit zusammenhängenden Reiseunterlagen (z.B. Hotelzi mmerbuchungen, Flug- oder Zugtickets) verpflichtet, dem Beistand zuhanden des Beklagten auf Verlangen des Beklagten beim Beistand die Identitätskarten der Kinder auszuhändigen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Beistand zuhanden der Klägerin nach Ausübung des Besuch- oder Ferienbesuchsrechts die Identitätskarten der Kinder auszuhändigen. 7. Der Aufgabenkatalog in Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. April 2015, er- gänzt und geändert durch Dispositivziffer 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2016, wird wie folgt ergänzt: – die Absprache mit dem Beklagten betreffend dessen Schulbesuche vorzunehmen und die Modalitäten dieser Besuche zu regeln; – im Falle einer beabsichtigten Ausübung des Besuchs- oder Ferienbe- suchsrechts des Beklagten mit den Kindern D._____ und C._____ im Ausland: – die Aufforderung des Beklagten, von der Klägerin die Identitäts- karten der Kinder herauszuverlangen, entgegenzune hme n; – den Beklagten zur Angabe der Reisedestination und zur Vorlage der Originalunterlagen oder Kopien der damit zusammenhängen- den Reiseunterlagen (z.B. Hotelzimmerbuchungen, Flug- oder Zugtickets) zu verpfli chten; – die Klägerin unter Angabe der Reisedestination und unter Vorlage der vom Beklagten vorgelegten Originalunterlagen oder Kopien der damit zusammenhängenden Reiseunterlagen (z.B. Hotelzim- merbuchungen, Flug- oder Zugtickets) zur Herausgabe der Identi- tätskarten der Kinder D._____ und C._____ zu verpfli chten und die Modalitäten der Herausgabe zu Regeln;
– den Beklagten nach dem Besuch- oder Ferienbesuchsrecht zur Rückgabe der Identitätskarten der Kinder D._____ und C._____ an die Klägerin zu verpflichten und die Modalitäten der Rückgabe zu regeln; – die Modalitäten der Ausübung des Besuchs- oder Ferienbesuchs- rechts des Beklagten mit den Kindern D._____ und C._____ im Ausland zu regeln und dem Beklagten diesbezügliche Weisungen zu ertei len und für deren Vollstreckung und D urchsetzung zu sor- gen; 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. Vom einstweiligen Rückzug des Antrages der Klägerin auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses sowie des Eventualantrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Vormerk genommen. 10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid entschie- den. 11. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage] Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Berufungsanträge: "1. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei dem Beklagten für die Dauer des hängigen Schei- dungsverfahrens das in der Teilvereinbarung der Parteien vom 27. November 2017 festgelegte Besuchs- und Feri enrecht nur in- nerhalb der Schwei z zu gewähren und ni cht zusätzli ch i n den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union. 2. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei dem Beklagten für die Dauer des Scheidungsver- fahrens unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall untersagt, das Besuchs- und Feri enrecht mi t sei nen Kin- dern D._____ und C._____ ausserhalb der Schweiz auszuüben. Insbesondere sei ihm untersagt, mit seinen Kindern D._____ und C._____ oder mit einem dieser Kinder in ein Staatsgebiet aus- serhalb der Schweiz ein- oder auszureisen. 3. Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend abzuändern, als dass der Beklagte verpflichtet wird, vorgängig des Ferienbesuchsrechtes in der Schweiz den Beistand über die Reisedestination zu informieren unter Übergabe der Originalun- terlagen oder Kopien der damit zusammenhängenden Reiseun- terlagen (insbesondere Buchungen von Hotels, Ferienwohnun- gen, Campingplätzen etc.).
schlossen wurde und wogegen beide Parteien Berufung erhoben. Am 7. August 2015 wurde der Beklagte aus der seit 19. Dezember 2014 anhaltenden Untersu- chungshaft entlassen (Vi -Urk. 10/24 S. 8 f.). Mit Urteil vom 16. März 2016 (Vi -Urk. 10/24) schloss die Kammer das Berufungsverfahren ab, wobei im hier interessie- renden Zusammenhang dem Beklagten ein gestaffeltes Besuchsrecht eingeräumt wurde (ab September 2016 zweimal pro Monat jeweils von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; Disp.-Ziff. 5) und der Antrag der Klägerin auf Verpflich- tung des Beklagten zur Übergabe sämtlicher Identitätspapiere während der Be- suchsrechtsausübung an den Beistand abgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 6). b) Am 14. Juni 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vor- i nstanz) die Scheidungsklage ein (Vi-Urk. 1). Am 6. Juli 2017 leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf die Massnahmeanträge des Beklagten auf Abänderung des Urteils der Kammer vom 16. März 2016 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (Vi-Urk. 13). Am 18. Juli 2017 nahm die Klägerin zu den Massnahmeanträgen Stellung (Vi-Urk. 20). Am 30. August 2017 wurden die Kin- der der Parteien angehört (Vi-Prot. S. 6 ff.). Anlässlich der Massnahme- und Ei ni- gungsverhandlung vom 27. November 2017 schlossen die Parteien eine Teilver- ei nbarung zu den vorsorglichen Massnahmen, wobei der Entscheid über die Fra- ge, ob das Besuchsrecht des Beklagten auch auf Destinationen ausserhalb der Schweiz auszudehnen sei, dem Gericht überlassen wurde (Vi-Urk. 53). Mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2017 genehmigte die Vorinstanz die Teilvereinbarung vom 27. November 2017 hinsichtlich der Kinderbelange und gewährte dem Be- klagten das Besuchsrecht in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten der Europäi- schen Uni on (Vi-Urk. 54 = Urk. 2; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). c) Hiergegen hat die Klägerin am 28. Dezember 2017 fristgerecht (Vi-Urk. 55) Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 1). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
ausgebaut. Es könne genauso gut sein, dass die Liegenschaften in Indien der fi- nanzi ellen Absi cherung i n der Schweiz dienen sollten. Wenn das weitere Vorbrin- gen der Klägerin zutreffen würde, dass der Beklagte mit seinen Anträgen zum Besuchsrecht aus Gründen des Aufenthaltsrechts operiere, um seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht zu verlieren, würden solche Motive gerade auf dessen Ab- si cht hi nwei sen, i n der Schwei z verblei ben zu können. D i e Ausführungen der Klä- gerin würden sich insofern als widersprüchlich erweisen. Die noch bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verbindungen des Beklagten in seine Heimat Ind i en würden keine konkrete Gefahr eines Missbrauchs des Besuchsrechts zu begründen vermögen. Vielmehr sei im Hinblick auf das Kindeswohl auch das Fe- rienbesuchsrecht, als Teil des gemäss Obergericht schrittweise wiederherzustel- lenden Vater-Ki nd-Verhältnisses, schrittweise räumlich zu erweitern. Es rechtferti- ge sich, dasselbe auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erweitern. Auf ei ne örtli ch unbeschränkte Ausdehnung werde i m Schei dungsurtei l zurückzu- kommen sein (Urk. 2 S. 16-18). b) Mit der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Zu dieser Geltendmachung gehört, dass in der Berufungsschrift darzulegen ist, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unri chti g sei n soll; di e Berufung hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen; si e hat ni cht von si ch aus den ersti nstanzli chen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese nicht beanstandet werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 N 36). Soweit sich die Berufung der Klägerin nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (z.B. Urk. 1 S. 7 f.), ist demnach darauf ni cht ei nzugehen. c) Die Klägerin macht in ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Urteils der Kammer vom 16. März 2016 nicht erfüllt seien. Die Vorinstanz habe
auch ni cht zwi schen ei ner generellen Erweiterung des Besuchsrechts und der Möglichkeit eines Auslandaufenthalts unterschieden. Dass sie selber in der Teil- vereinbarung vom 22. November 2017 einer Änderung zugestimmt habe, hebe den Mangel der fehlenden Abänderungsvoraussetzung ni cht auf. Der Beklagte habe es im früheren Eheschutzverfahren unterlassen, die Einräumung eines Feri- enbesuchsrechts nach Haftentlassung zu beantragen; dieser Mangel könne nicht mit einem Abänderungsverfahren korrigiert werden (Urk. 1 S. 8-11). Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat und worauf verwiesen wer- den kann (Urk. 2 S. 11 f.), sind vorsorgliche Massnahmen erleichtert abänderbar und gilt dies besonders in Kinderbelangen. Im Massnahmeverfahren sind daher ni cht mögli che künfti ge Entwi cklungen ei nzubezi ehen, sondern die konkreten, ak- tuellen Verhältnisse zu regeln. Gleich wurde auch im Entscheid der Kammer vom 16. März 2016 verfahren. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 15), wonach in jenem Entscheid eben nicht geregelt wurde, was nach einer vollständigen Normalisierung der Kontakte gelten soll, denn solches lag damals (16. März 2016) noch in nicht genügend ge- nau absehbarer Zukunft. Mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 15) ist davon auszugehen, dass mit der inzwischen eingetretenen Normalisierung der Kontakte zwischen den Kindern und dem Beklagten die für Kinderbelange im Massnahmeverfahren gel- tende Abänderungsschwelle ohne weiteres erreicht wurde. d) Die Klägerin macht in ihrer Berufung weiter geltend, mit der vorinstanz- lichen Regelung würden entgegen der im Urteil der Kammer vom 16. März 2016 vorgesehenen schrittweisen Verbesserung gleich mehrere Stufen auf einmal ge- nommen; zuerst einmal sei ein längeres Besuchs- und Feri enrecht i n der Schweiz zu gewähren und erst wenn sich dieses bewährt habe, ein solches im Ausland. Die Vorinstanz irre mi t der Annahme, dass ein Besuchs- und Feri enbesuchsrecht immer auch beinhalte, dass es im Ausland ausgeübt werden könne; Ausland- aufenthalte seien nicht der primäre Zweck des Besuchsrechts, sondern eine Mög- lichkeit der Ausübung, jedoch dem Recht nicht inhärent. Auch die Aussagen der Kinder in der Anhörung würden nicht ausreichen, um Auslandaufenthalte ab sofort zu ermöglichen; die Kinder seien im März 2016 und in den Folgemonaten immer noch in Therapie gewesen und hätten den Beklagten bis jetzt nur in Spiellaune
und in voller Zuwendung zu ihnen erlebt, weshalb zuerst zu prüfen sei, wie sich längere Kontaktzeiten auswirken würden (Urk. 1 S. 11-14). Der Vorwurf des Irrens fällt auf die Klägerin zurück. Wie die Vorinstanz kor- rekt dargelegt hat (Urk. 2 S. 16 Erw. 6.5), unterliegen Besuchsrechte grundsätz- li ch kei nen örtli chen Ei nschränkungen. Solche können allenfalls aus Gründen des Kindeswohls angeordnet werden (zur Entführungsgefahr sogleich Erw. 3.e). So- lange jedoch keine Einschränkungen angeordnet werden, steht es im Belieben des besuchberechtigten Elternteils, wo er das Besuchsrecht ausüben wi ll. Auch im Urteil der Kammer vom 16. März 2016 war kei ne örtli che Ei nschränkung ange- ordnet worden. e) Die Klägerin macht in ihrer Berufung schliesslich geltend, entgegen der Vorinstanz bestehe eine Entführungsgefahr. Die Vori nstanz verkenne, dass der von i hr zitierte Bundesgerichtsentscheid zur Entführungsgefahr bei gemi schtnati- onalen Ehen die Regelung von Scheidungsnebenfolgen betreffe, es jedoch vor- liegend um vorsorgliche Massnahmen gehe, die einen ganz anderen Zeithorizont hätten. Die Vorinstanz verkenne auch, dass gegenüber dem Urteil vom 16. März 2016 eine total veränderte Situation vorliege; der Beklagte sei inzwischen straf- rechtlich zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und habe angegeben, Fr. 110'000.-- Schulden aus den Verfahren zu haben. Auch sei beim Migrationsamt das Verfahren um die Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung hängig. Sodann sei das Scheidungsverfahren anhängig; nach erfolgter gü- terrechtlicher Auseinandersetzung werde der Beklagte in der Schweiz praktisch kein Vermögen mehr haben und müsste sich verschulden, wenn er die eheliche Liegenschaft übernehmen wollte, wie er das kundgetan habe; dem würden hohe Vermögenswerte i n Indi en gegenüberstehen. Damit sei die Entführungsgefahr zu bejahen. Offensi chtli ch habe auch di e Vori nstanz ei ne Entführungsgefahr ni cht ganz ausgeschlossen, indem sie das Besuchsrecht auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt und die Herausgabe bloss der Identitätskarten und nicht der Pässe angeordnet habe. Für eine Reise nach Indien seien zwar Pässe nötig, doch sei gerichtsnotorisch, dass in Italien für weni g Geld Pässe jed- welcher Länder gekauft werden könnten; dies gelte umso mehr für Länder der Eu-
ropäischen Union im Balkan. Um die Entführungsgefahr einzudämmen, sei somit das Besuchsrecht auf die Schweiz zu beschränken (Urk. 1 S. 14-18). Die Klägerin verkennt, dass zwar vorsorgliche Massnahmen gegenüber Scheidungsfolgen einen erheblich kürzeren zeitlichen Regelungshorizont haben, dass jedoch bei beiden Regelungsarten eine (bei gemischtnationalen Ehen bis zu einem gewissen Grad immanente) Entführungsgefahr zu objektivieren bzw. zu konkretisieren ist , ansonsten auch i ntensi ve Bi ndungen zum Herkunftsland kei ne Einschränkung zu rechtfertigen vermögen; hierzu kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 2 S. 13 f.) verwiesen werden. Hi nsi chtli ch der Verhältnisse, welche dem Urteil der Kammer vom 16. März 2016 zugrunde lagen, ist sodann in Bezug auf eine allfällige Entführungsgefahr keine relevante Verän- derung ersichtlich. Damals (Urk. 10/24 S. 36) wie heute war bzw. i st ni cht von ei- ner Fluchtgefahr des Beklagten auszugehen: Er lebt bereits seit dem Jahr 2004 in der Schweiz, hat hier ein Geschäft und es droht ihm trotz seiner Verurteilung bei Bewährung kein Gefängnisaufenthalt; dass er über Grundbesitz in Indien verfügt, ändert daran nichts. Nach eigener Darstellung der Klägerin möchte der Beklagte sodann die eheliche Liegenschaft in der Schweiz übernehmen, was gerade für ei- nen beabsichtigten dauernden Aufenthalt in der Schweiz (und damit gegen eine Entführungsgefahr) spricht. Dass vor allem bei gemischtnationalen Ehen eine Ent- führungsgefahr ni e zu 100 % ausgeschlossen werden kann, reicht wie erwähnt ni cht für ei ne Ei nschränkung des Besuchsrechts. Dass die Klägerin kein Vertrau- en in den Beklagten hat, ist sodann zwar aufgrund der Vorfälle, die zu dessen Verurteilung geführt haben (vgl. das Strafurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. November 2015, Urk. 36/30) nachvollziehbar, reicht jedoch ebensowenig für ei ne Ei nschränkung. Wenn es sodann zutreffen würde, dass in Italien oder ein- zelnen Balkanstaaten "für wenig Geld [...] Pässe jedwelchen Landes" (Urk. 1 S. 17) gekauft werden können (was der Kammer nicht bekannt und nicht ge- richtsnotorisch ist), und wenn der Beklagte tatsächlich die Kinder nach Indien ent- führen wollte (wofür jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen), dann hätte er sich solche Pässe ja längstens beschaffen können und würde auch eine Be- schränkung des Besuchsrechts auf di e Schwei z ni chts bri ngen. Zusammenfas- send hat die Klägerin nach wie vor keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte für
ei ne Entführungsgefahr glaubhaft machen können. Dass die Vorinstanz das Be- suchs- und Ferienbesuchsrecht des Beklagten dennoch auf Staaten der Europäi- schen Union beschränkt hat, bildet nicht Thema des Berufungsverfahrens; wie be- reits die Vorinstanz i n Aussicht gestellt hat (Urk. 2 S. 18), wird darauf bei der Re- gelung der Scheidungsfolgen zurückzukommen sein. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin als unbe- gründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Für das Berufungsverfahren ist von einer nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich der un- terliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (ZR 84/1985 Nr. 41) si nd dementspre- chend mit Bezug auf Kinderbelange die Verfahrenskosten unabhängig vom Aus- gang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn diese achtenswerte Gründe für ihre Rechtspositionen hatten. Die Berufung der Klägerin ist jedoch als aus- sichtslos und ni cht als im objektiv verstandenen Kindesinteresse erhoben anzu- sehen (vgl. obige Erwägungen). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind daher der Klägerin aufzuerlegen. c) Für das Berufungsverfahren sind dementsprechend keine Parteient- schädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Dezember 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, an das Migrationsamts des Kantons Zürich, an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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