Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY180004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 27. Februar 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Dezember 2017 (FE150096-H)
Rechtsbegehren: A. Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen der Klägerin und Berufungs- beklagten (Urk. 5/149 S. 2 f., Prot. I. S. 82 f., sinngemäss): 1. Der Klägerin sei die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kin- der C._____ und D._____ zuzuteilen. Eventualiter sei der Klägerin die Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ zuzuteilen und die elterliche Sorge über C._____ betreffend Massnahmen zur Behandlung seiner ADS- Einschränkung und betreffend seine psychologische Betreuung dem Beklagten zu entziehen und auf die Klägerin alleine zu über- tragen. 2. Dem Beklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräu- men. Er sei insbesondere zu berechtigen, die Kinder C._____ und D._____ während 6 Wochen Ferien pro Jahr sowie entweder an Ostern oder Pfingsten und an einem der beiden Doppelfeiertage Weihnachten/Neujahr zu betreuen. 3. Es sei ein wöchentlicher Telefonkontakt festzulegen, auszuüben in den jeweiligen Büros der Beistände resp. – sobald D._____ in der Schweiz ist – im Büro der Beiständin. Es sei der Aufgabenkatalog der Beistände entsprechend zu erweitern. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Barunterhalt der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 1'800.– für beide Kinder zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten. 6. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Per- son von RAin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
B. Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen des Beklagten und Beru- fungsklägers (Urk. 5/157): 1. Auf die Anträge der Klägerin sei infolge Rechtshängigkeit in Deutschland nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien die Anträge der Klägerin um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, insbesondere die Anträge betreffend Zuteilung der Obhut über D._____ an die Klägerin und Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über beide Kinder an die Klägerin bzw. betreffend die Einschränkung der elterlichen Sorge des Be- klagten in Bezug auf die ADHS-Abklärung/Behandlung von C._____, abzuweisen.
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2 = Urk. 5/164): 1. Der Antrag des Beklagten auf Einholung eines zweiten Gutachtens über die Frage der elterlichen Sorge und Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ sowie über die Erziehungsfähigkeiten der Eltern wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens die allei- nige elterliche Sorge über die Kinder C., geboren am tt.mm.2006, und D., geboren am tt.mm.2009, übertragen. 3. Die Obhut für die Kinder C., geboren am tt.mm.2006, und D., geboren am tt.mm.2009, wird für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens der Klägerin zugeteilt. 4. Die mit Verfügung vom 29. März 2016 genehmigte Telefonregelung wird aufgehoben. 5. Der Antrag 3 der Klägerin betreffend Anordnung von überwachten Telefon- kontakten wird abgewiesen. 6. Der Beklagte ist für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
− während 6 Wochen Ferien pro Jahr, − in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag bis Ostermon- tag), an Auffahrt (Donnerstag bis und mit Sonntag) sowie während der 2. Woche der Weihnachtsschulferien (Neujahrswoche), und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und während der 1. Woche der Weihnachtsschulferien (Weihnachtswoche). Die Klägerin ist verpflichtet, die Kinder jeweils auf ihre Kosten zum Beklag- ten zu bringen; der Beklagte ist demgegenüber verpflichtet, die Kinder je- weils auf seine Kosten zurück zur Klägerin zu bringen. Sämtliche Übergaben haben an öffentlichen Örtlichkeiten (Bahnhof, Restaurant, o. dergl.) zu erfol- gen. Weitergehende Modalitäten – insb. Regelung genauer Übergabezeiten und -orte, Organisation allfällig notwendiger begleiteter Übergaben inkl. Ver- teilung dadurch entstandener Kosten – werden durch die Beiständin festge- legt. Die Ferienbesuche sind innert zwei Monaten nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheides – sowie von diesem Zeitpunkt an gerechnet jährlich – für das ganze Jahr durch die Beiständin festzulegen, wobei die Parteien verpflichtet sind, der Beiständin innert der von ihr angesetzten Frist ihre Wünsche mitzu- teilen, ansonsten diese nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache sowie in Absprache mit der Beiständin bleiben vorbehalten. 7. Die für die Kinder C., geboren am tt.mm.2006, und D., geboren am tt.mm.2009, mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 errichteten Bei- standschaften sind weiterzuführen. Der Aufgabenkatalog wird in Abände- rung der Verfügung vom 14. Dezember 2016 wie folgt angepasst: - Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; - Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, mit dem Ziel der Wiederherstellung der Voraussetzun- gen der gemeinsamen elterlichen Sorge;
hörden für D._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten, resp. die Beistandschaft C.s auf die Tochter D. auszudehnen, sodass in Zukunft ein und dieselbe Person das Bei- standschaftsmandat für beide Kinder ausübt. 9. Die Beiständin wird ermächtigt, die Ferienbesuchsrechte des Beklagten un- ter Berücksichtigung der Wünsche der Parteien festzulegen, sämtliche Mo- dalitäten bezüglich der Umsetzung des persönlichen Verkehrs zu regeln, und zu bestimmen, ob und wann ausgefallene Besuche nachzuholen sind. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens an den Barunterhalt der Kinder folgende Kinderunterhalts- beiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen: 1. Phase - Fr. 403.– für C._____ ab dem ersten Monat, in welchem D._____ unter der Obhut der Klägerin lebt, bis und mit April 2018; - Fr. 327.– für D._____ ab dem ersten Monat, in welchem D._____ unter der Obhut der Klägerin lebt, bis und mit April 2018; 2. Phase - Fr. 516.– für C._____ ab Mai 2018 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes (auch über die Volljährigkeit hinaus); - Fr. 419.– für D._____ ab Mai 2018 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer basiert auf folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat, inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, Familien- zulagen separat: - Klägerin: Fr. 4'862.– (60%-Pensum) - Beklagter: Fr 2'778.– (100%-Pensum; nach Abzug von Steuern und Krankenkassenprämien; Um- rechnungskurs € – Fr. von 1.1662, Stand 19. Dezember 2017) - Kinder: je die gesetzliche Familienzulage von derzeit Fr. 200.– Vermögen: - Klägerin: nicht relevant - Beklagter: nicht relevant familienrechtlicher Bedarf: - Klägerin: Fr. 3'641.– (Notbedarf / Lebenshaltungskosten, inkl. Steuern) - Beklagter: Fr. 2'048.– (Notbedarf bis und mit April 2018) Fr. 1'843.– (Notbedarf ab Mai 2018) - C.: Fr. 1'308.– (Barbedarf) - D.: Fr. 1'099.– (Barbedarf) 12. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder bis und mit April 2018 nicht gedeckt, es fehlen bis zu diesem Zeit- punkt monatlich die folgenden Beträge: - für C.: Fr. 31.– - für D.: Fr. 25.– 13. Beiden Parteien wird ab dem Zeitpunkt, ab welchem Unterhaltsbeiträge ge- schuldet sind, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Auf ebendiesen Zeitpunkt hin wird der Klägerin Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Beklagen Rechtsanwalt X._____ als unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt. 14. Die Prozesskosten werden zusammen mit dem Endentscheid in der Haupt- sache geregelt.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) ist wohnhaft in F._____ (Schweiz) und der Beklagte und Berufungsklä- ger (fortan Beklagter) ist wohnhaft in E._____ (Deutschland). Aus ihrer Ehe gin- gen die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2006, und D., geb.
tt.mm.2009, hervor. Seit dem 1. Oktober 2015 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 5/17) wurde - auf übereinstimmende Anträge der Parteien hin (vgl. Urk. 5/14) - der Sohn C., für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Ob- hut der Klägerin und die Tochter D. unter die Obhut des Beklagten gestellt. Gleichzeitig wurde die von den Parteien anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 6. Oktober 2015 vereinbarte Besuchsrechtsrege- lung genehmigt. Am 30. November 2015 wurden beide Kinder von der Vorinstanz angehört (Urk. 5/24). Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 5. Januar 2016 um Abänderung bzw. Ergänzung der bestehenden vorsorglichen Massnahmen er- suchte (Urk. 5/26), schlossen die Parteien anlässlich der zweiten Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen eine Vereinbarung betreffend Regelung der Telefonkontakte (Urk. 5/37), welche mit Verfügung vom 29. März 2016 durch die Vorinstanz genehmigt wurde (Urk. 5/40). Nach dem ersten Schriftenwechsel im Hauptverfahren wurden die Parteien auf den 16. November 2016 zur Hauptver- handlung vorgeladen. Aufgrund neuerlicher Begehren der Parteien um vorsorgli- che Massnahmen (Urk. 5/68 und 5/70) wurde am 16. November 2016 anstelle der Hauptverhandlung eine weitere Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah- men und Anhörung betreffend Anordnung einer Kindsvertretung durchgeführt (Prot. I. S. 47 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Ver- einbarung, in welcher sie die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für beide Kinder beantragten (Urk. 5/83). Mit Verfü- gung vom 14. Dezember 2016 wurde diese Vereinbarung genehmigt und für die Kinder C._____ und D._____ je eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Urk. 5/84). Sodann wurde die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sowie des Besuchs- rechts angeordnet (Urk. 5/88, 5/93). Nachdem das psychologische Gutachten von G._____ am 22. Juni 2017 bei der Vorinstanz einging (Urk. 5/109), wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 8. August 2017 vorgeladen (Urk. 5/114). Infolge eines Verschiebungsgesuches der Vertreterin der Klägerin vom 7. August 2017 (Urk. 5/136) musste die Hauptverhandlung auf den 10. Oktober 2017 ver- schoben werden (Urk. 5/137). Mit Eingabe vom 28. September 2017 beantragte
die Klägerin, es sei anstelle der bereits anberaumten Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2017 eine Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen betreffend el- terliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht durchzuführen und ihr Antrag auf Zutei- lung der alleinigen elterlichen Sorge über beide Kinder mit ausgedehntem Be- suchsrecht des Beklagten im Rahmen einer Abänderung vorsorglicher Massnah- men zu behandeln. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 5/152) gab die Vo- rinstanz diesem Antrag statt. Nach der Verhandlung betreffend vorsorgliche Mas- snahmen vom 10. Oktober 2017 (Prot. I. S. 82 ff.) erging eingangs wiedergege- bene Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2 = Urk. 5/164). 2. Dagegen erhob der Beklagte innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 1). Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wurde der Klä- gerin Frist angesetzt, um zum Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschie- benden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 4). Die Stellungnahme der Klägerin zum Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung datiert vom 12. Februar 2018 und wurde dem Beklagten am 15. Februar 2018 zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 6). Der Beklagte reichte am 23. Februar 2018 eine weitere Eingabe ein (Urk. 10), welche der Klägerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzu- stellen ist. 3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. III), erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Be- rufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben. 4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Beklag- ten darum, ihm infolge seiner Ferienabwesenheit vom 5. März 2018 bis 18. März 2018 sowie in der Woche zuvor keine fristauslösenden Entscheide zuzustellen (Urk. 9). Infolge der Dringlichkeit der vorliegenden Angelegenheit, Gegenstand der Berufung bilden gerade die Kinderbelange, kann mit der Zustellung des vor- liegenden Entscheides nicht bis zu diesem Zeitpunkt zugewartet werden. Es ob- liegt dem Rechtsvertreter des Beklagten während seiner (längeren) Abwesenheit für eine Stellvertretung besorgt zu sein. Im Übrigen läuft dem Beklagten bei der
(zu erwartenden) Zustellung des vorliegenden Entscheides in Kalenderwoche 9 die Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 100 BGG i.V.m. Art. 46 BGG voraussichtlich bis zum 3. April 2018, weshalb davon auszugehen ist, dass Rechtsanwalt X._____ ohnehin auch nach seinen Ferien genügend Zeit für die allfällige Ausarbeitung des Rechtsmittels verbleibt. II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass die (örtliche) Zuständigkeit des hiesigen Ge- richts, welche als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, unter Hinweis auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen - insbesondere auf den Umstand, dass sich das Amtsgericht Jena, bei welchem die Klägerin eben- falls um vorsorgliche Massnahmen betreffend D._____ ersuchte, mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 aufgrund des hierorts hängigen Scheidungsverfahrens für örtlich unzuständig erklärt hat - vorliegend zu bejahen ist (vgl. Urk. 2 E. II). 2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho-
ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). III. 1. Gegenstand der Berufung Der Beklagte beantragt im Hauptantrag, die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-12 der angefochtenen Verfügung (und Abweisung der Anträge der Klägerin vom 28. September 2017 um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen) sowie die Erstellung eines Obergutachtens über die Frage der elterlichen Sorge und Obhut über die beiden Kinder und die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Eventualiter bean-
tragt er, es sei Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihm ein angemessenes, gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen (Urk. 1 S. 2). 2. Abänderungsvoraussetzungen 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, vorsorglichen Massnahmen komme nur eine be- schränkte Rechtskraft zu, deshalb seien sie unter den gesetzlichen Voraus- setzungen (Art. 268 Abs. 1 ZPO) abänderbar. Eine Abänderung der vom Schei- dungsgericht angeordneten Massnahmen sei zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert oder die tatsächlichen Um- stände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als un- richtig erwiesen hätten. Die bestehende Obhuts- und Besuchsrechtsregelung er- weise sich nach Ansicht des Gerichts bereits seit Längerem nicht mehr als kin- deswohlgerecht. Die Trennung der beiden Geschwister sei anlässlich der ersten VSM-Verhandlung resp. im Zeitpunkt der Anordnungen betreffend Obhut bereits vollzogen und die Parteien sich damals hinsichtlich der Beibehaltung dieser Ver- hältnisse einig gewesen. Bereits anlässlich der Kinderanhörung vom 30. Novem- ber 2015 sei allerdings deutlich geworden, dass diese Obhutsregelung nicht den Wünschen der Kinder entspreche. Nach Ansicht des Gerichts habe das gelebte Familienmodell daher von vornherein eine bloss vorübergehende Lösung darge- stellt. Allerdings sei aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs absehbar gewesen, dass das Scheidungsverfahren noch längere Zeit andauern werde. Spätestens nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels habe sich daher die Notwendig- keit einer vorsorglichen Obhutsumteilung resp. einer Zusammenführung der bei- den Geschwister abgezeichnet. Aufgrund der diametral verschiedenen Parteibe- hauptungen seien die für die Obhutszuteilung wesentlichen Sachverhaltselemente jedoch derart ungeklärt gewesen, dass das Gericht zur rechtlichen Entschei- dungsfindung eine psychologische Fachmeinung benötigt habe. Daher sei noch vor Durchführung der Hauptverhandlung die Einholung eines Gutachtens zur Fra- ge der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sowie des Besuchsrechts ange- ordnet worden.
Auch G._____ komme im Gutachten (Urk. 5/109 S. 52, 55 und 59) zum Schluss, dass die Trennung der Kinder die wichtigen Interaktionen zwischen ihnen massiv einschränke und die unregelmässigen resp. verhinderten Besuche die Kinder zu- sätzlich verwirrten. Das Gutachten zeige im Weiteren deutlich auf, dass aufgrund der starken Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Beklagten das Kindes- wohl der unter seiner Obhut lebenden Tochter gefährdet sei. Letztlich sehe der Gutachter durch die fehlende Bindungstoleranz des Beklagten das Wohl beider Kinder gefährdet. Der Beklagte sei - so der Gutachter - nicht in der Lage, die Kon- flikte auf der Elternebene von den Kindern zu trennen. Die Beziehung zur Mutter fördere er in keiner Weise, sondern nehme in manipulativer Weise Einfluss auf die Kinder, um sie ganz an sich zu binden und auf sich auszurichten. Er lasse sich diesbezüglich auch nicht belehren oder anleiten. Er stürze auf diese Weise beide Kinder in einen gefährlichen Loyalitätskonflikt. Dass das seit Rechtshängigkeit der Scheidung gelebte Familienmodell zahlreiche, nicht überwindbare Schwierigkeiten mit sich bringe, ergebe sich auch aus den bisherigen Eingaben der Beistände: Anfang Mai habe der Beistand H._____ eine umfassende Besuchsrechtsregelung für den Zeitraum Mai bis Dezember 2017 er- arbeitet (Urk. 5/100). Bereits eineinhalb Monate später sei der Umgangspfleger von D., I., mit dem Ersuchen um gerichtliche Festsetzung der Som- merferienregelung ans Gericht gelangt (Urk. 5/104). Zur Begründung habe er ausgeführt, der Beklagte sei zu keiner Einigung bereit und es lasse sich mit ihm kein Kompromiss herstellen. Sodann habe die stellvertretende Beiständin von C., J., ergänzt, der Beklagte habe den Besuchsrechtsplan von H._____ als nicht gültig erklärt. Er sei der Meinung, der Plan sei nicht mit ihm ab- gesprochen worden und richte sich ausschliesslich nach den Wünschen der Klä- gerin (Urk. 5/107). In der Folge seien die Sommerferien der Kinder mit Verfügung vom 29. Juni 2017 unter Strafandrohung gerichtlich festgesetzt worden. Am 19. September 2017 habe J._____ das Gericht informiert, dass im Nachgang zu den gerichtlich festgesetzten Sommerferien die beiden Besuchsrechtswochenen- den vom 26./27. August 2017 und vom 15.-17. September 2017 wiederum nicht hätten stattfinden können, unter anderem weil sich die Eltern hinsichtlich der Übergaben nicht hätten verständigen können. Zudem seien die Telefonate ein
wöchentliches Ärgernis für alle Seiten und eine sehr grosse Belastung für die Kin- der. Da sich die Situation für die Kinder massiv zuspitze, empfehle sie in Abspra- che mit I._____ die gerichtliche Festsetzung der Herbstferien von D._____ in der Schweiz und der Nachholwochenenden von C._____ und D._____. Ferner emp- fehle sie die gerichtliche Anordnung einer kinderverträglichen Telefonregelung und den Erlass einer grundsätzlichen Regelung für Nachholwochenenden (Urk. 5/141). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 seien in der Folge auch die empfohlene Herbstferien- und Nachholwochenendregelung unter Strafandrohung gerichtlich angeordnet worden. Dass trotz dem unermüdlichen Einsatz zweier Beistände das Gericht die einzelnen Besuche anordnen müsse, mache deutlich, dass die gesamten Kinderbelange neu zu regeln seien. Insofern könne der An- sicht des Beklagten, wonach die Dringlichkeit der vorliegenden Angelegenheit un- ter anderem aufgrund der kürzlich erlassenen Kindesschutzmassnahmen entfal- len sei, nicht gefolgt werden. Die Situation habe sich aufgrund dieser Massnah- men keineswegs entspannt, vielmehr habe sich daran gezeigt, dass das gelebte Familienmodell nicht mehr länger tragbar sei. Sowohl der bisherige Prozessver- lauf, die Schlussfolgerungen des Gutachters wie auch die Eingaben der Beistän- de würden somit deutlich aufzeigen, dass die mit Verfügungen vom 6. Oktober 2015, vom 29. März 2016 und vom 14. Dezember 2016 angeordneten resp. ge- nehmigten VSM-Regelungen nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar seien, weshalb sich eine Abänderung sämtlicher vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich der Kinder dringend aufdränge (Urk. 2 E. V). 2.2. Der Beklagte moniert, es fehle an der Dringlichkeit der klägerischen Mass- nahmenbegehren. Das Hauptverfahren stehe kurz vor dem Abschluss, einzig Replik und Duplik seien noch zu erstatten. Die Hauptverhandlung hätte bereits am 16. November 2016 stattfinden sollen. Aufgrund mehrerer Begehren der Klägerin um vorsorgliche Massnahmen habe die Hauptverhandlung bis heute nicht statt- finden können. Eine definitive Regelung der Kinderbelange im Hauptverfahren sei somit in greifbarer Nähe. Ein Zuwarten auf den Entscheid im Hauptverfahren sei für die wichtigen Fragen der elterlichen Sorge und Umteilung der Obhut sachge- recht und verhältnismässig. Es erscheine zentral, ihm die Möglichkeit einzuräu- men, den vollen Beweis für seine Darstellungen zu liefern und seine Beweisrechte
nicht durch einen Massnahmenentscheid zu beschneiden, welcher vollendete Tatsachen für das Hauptverfahren schaffe. Dies besonders, weil die Obhutsumtei- lung im Massnahmenverfahren dazu führen würde, dass eine spätere Rückumtei- lung mit Sicht auf das Kindeswohl kaum mehr verfügt werden könne. Die Vor- instanz halte zusammengefasst fest, nach ihrem Kenntnisstand dränge sich eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen dringend auf. Diese Begründung er- weise sich als nicht ausreichend. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen setze das Vorliegen eines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, eine Gefährdung oder Verletzung dieses Anspruchs, einen daraus drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil sowie Dringlichkeit voraus. Weiter sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Die Dringlichkeit sei vorliegend nicht ausgewiesen. Gemäss der Beklagten bestehe seit Ende 2015 ei- ne Kindeswohlgefährdung. Ihre Anträge um vorsorgliche Massnahmen datierten vom 28. September 2017 und das im Recht liegende Gutachten stamme vom 22. Juni 2017. Sie habe damit selbst nach Vorliegen eines Gutachtens über drei Monate zugewartet, um ihren Antrag um vorsorgliche Massnahmen zu stellen. Es erscheine rechtsmissbräuchlich, mit Massnahmenanträgen bis zur angesetzten Hauptverhandlung zuzuwarten, um im Ergebnis zum wiederholten Mal das Dahin- fallen der Hauptverhandlung zu erwirken. Auch die KESB habe eine aktuelle Dringlichkeit der Begehren der Beklagten verneint (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beklagten, das Hauptver- fahren vor Vorinstanz stehe kurz vor dem Abschluss bzw. eine definitive Rege- lung der Kinderbelange im Hauptverfahren sei in greifbarer Nähe, nicht zielfüh- rend ist . Entgegen der Auffassung des Beklagten ist momentan - insbesondere in Anbetracht des bisherigen Prozessverlaufes - der Zeitpunkt des Abschlusses des vorinstanzlichen Verfahrens nicht voraussehbar, zumal unter Umständen neben der bevorstehenden Hauptverhandlung auch noch ein Beweisverfahren durchzu- führen sein wird. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf den bisherigen Prozessverlauf, die Schlussfolgerungen des Gutachters sowie die Eingaben der Beistände erläutert, weshalb die mit Verfügungen vom 6. Oktober 2015, vom 29. März 2016 und vom
allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid übt, indem er geltend macht, die Begründung der Vorinstanz, dass sich eine Abänderung der vorsorglichen Mass- nahmen als dringend aufdränge, erweise sich als nicht ausreichend. Dasselbe gilt, soweit der Beklagte weiter moniert, die Klägerin habe nach Vorliegen des Gutachtens über drei Monate zugewartet, um ihren Antrag auf vorsorgliche Mass- nahmen zu stellen beziehungsweise vorbringt, auch die KESB habe eine aktuelle Dringlichkeit der Begehren der Klägerin verneint. So wiederholt er hiermit nämlich bloss wörtlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 5/157 S. 3 f.; Prot. I. S. 92). Nach dem vorhin in E. II.2 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil insofern als (offensichtlich) unbegründet, worauf auch die Klägerin zu Recht hinweist (vgl. Urk. 6 S. 3 f.). Ohnehin geht der Beklagte fehl in seiner Annahme, dass vorliegend Art. 261 ZPO zur Anwendung kommt und damit für die Abänderung von vorsorglichen Mass- nahmen im Scheidungsverfahren eine Dringlichkeit erforderlich ist. So sieht Art. 276 Abs. 1 ZPO vor, dass das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB). Insbesondere trifft das Gericht gemäss Art. 178 Abs. 3 ZGB - sofern die Ehegatten minderjährige Kinder haben - die nöti- gen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesver- hältnisses. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft enthalten mit Art. 179 ZGB (in Verbindung mit Art. 298d ZGB) eine eigens für veränderte Verhältnisse geschaffene Bestimmung. Dabei muss - wie dies auch von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (vgl. Urk. 2 E. V.1) - von der antragstellenden Partei glaubhaft gemacht werden, dass sich die tatsäch- lichen Verhältnisse seit der Anordnung der Massnahme wesentlich und dauerhaft verändert haben bzw. die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenent- scheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben (Fam- Komm Scheidung/Vetterli, Art. 179 ZGB N 2; BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 179 N 3 f.; ZK ZPO-Sutter-Somm/Vontobel, Art. 276 N 34; BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Entsprechend aber ist das Kriterium der Dringlichkeit für eine Abände- rung der vom Scheidungsgericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen keine
Voraussetzung (vgl. OGer ZH LY140014 vom 10.06.2014, E. 3.2.2 zur Abände- rung eines Eheschutzentscheides im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, wo die gleichen Voraussetzungen gelten [vgl. ZK ZPO- Sutter-Somm/Vontobel, Art. 276 N 38]). 3. Obergutachten 3.1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den Beweiswert des Gutachtens vom 22. Juni 2017 (Urk. 5/109), ein Gutachten dürfe sich nicht auf unbewiesene oder falsche Tatsachen stützen. Allerdings führe nicht jedes Abstützen auf unverwert- bare Elemente im Gutachten zur Unverbindlichkeit. Ein Mangel liege vor, wenn die unverwertbaren Sachverhaltsmomente bei der Begutachtung eine mitent- scheidende Rolle gespielt hätten. Von einer Verbesserung des Mangels dürfe nur abgesehen werden, wenn sich aus dem Gutachten mit hinreichender Wahrschein- lichkeit ergebe, dass die unverwertbaren Momente lediglich von untergeordneter oder ergänzender Bedeutung seien, so dass gesagt werden könne, der Gutachter wäre ohne Bezugnahme auf diese Elemente zu den gleichen Ergebnissen ge- langt. Würde eine neue Begutachtung zu einem anderen Ergebnis führen, sei das Gutachten unverbindlich, sonst nicht. Eine Partei könne sich gegen die Schluss- folgerung eines Gutachtens wehren und die Bestellung eines Obergutachtens ver- langen. Ob ein solcher Antrag auf Einholung einer Oberexpertise begründet sei, hänge vom Ergebnis der bereits vorliegenden Beweise ab und sei nach deren Würdigung zu beantworten. Vorliegend sei unbestritten und aktenkundig, dass Rechtsanwältin Y._____ am 12. April 2017 nach vorgängiger telefonischer Anfra- ge dem Gutachter eine Kopie ihres Schreibens an die Klägerin per Email zuge- stellt habe (Urk. 5/128/1, 5/129 und 5/130). Das besagte Schreiben sei zudem im Gutachten als eine der Quellen aufgeführt, auf welchen dieses basiere. Es sei deshalb vorab zu prüfen, ob sich das Gutachten auf unverwertbare Elemente ab- stütze. Wie die im Entscheid zitierten Erkenntnisquellen (psychologische Untersuchung der Klägerin [Urk. 5/109 S. 14 ff. und S. 24], klinische Beobachtung des Beklagten [Urk. 5/109 S. 26 ff.], psychologische Untersuchung von D._____ [Urk. 5/109
S. 37 ff.] und C._____ [Urk. 5/109 S. 43] und grundsätzliche Überlegungen des Gutachters zu den Bedürfnissen der Kinder [Urk. 5/109 S. 52]) zeigten, seien es nicht die vom Beklagten wiedergegebenen Passagen aus dem Schreiben vom 12. April 2017, sondern die persönlichen Schilderungen der Klägerin, des Beklag- ten und der Kinder anlässlich der Begutachtung wie auch die klinischen Beobach- tungen des Gutachters, welche sich direkt auf dessen Willensbildung ausgewirkt hätten. Diverse Behauptungen, welche sich im besagten Schreiben fänden, seien von der Klägerin persönlich, von C._____ oder von D._____ gegenüber dem Gut- achter geäussert worden. G._____ schildere in detaillierter Weise, woran sich ab- zeichne, dass der Beklagte D._____ systematisch die Beziehung zur Mutter ver- derbe. Die Äusserungen, so der Gutachter, welche D._____ ihm gegenüber ge- macht habe, würden beispielhaft zeigen, dass sie suggerierte Inhalte wiedergebe, von welchen sie Abstand nehme, wenn das Gespräch weitergeführt werde. Ähnli- ches habe sich anlässlich der bildlichen Darstellung der Familie und anhand der Kommentierungen D.s in diesem Zusammenhang gezeigt. Der Gutachter analysiere D.s Verhalten und stelle in nachvollziehbarer Art und Weise den Zusammenhang zum problematischen Beziehungsverhalten des Beklagten her. Nicht die Angaben im Schreiben vom 12. April 2017, sondern die Äusserungen von C. und D. hätten zur Schlussfolgerung des Gutachters geführt, dass D._____ bei den Fahrten in die Schweiz nicht sicher sein könne, ob sie die Mutter besuchen dürfe, was eine emotionale Misshandlung darstelle. Nicht der Inhalt dieses Schreibens, sondern insbesondere der Umstand, dass die Klägerin beim Ausfüllen des Elternfragebogens in Tränen ausgebrochen sei, weil ihr be- wusst geworden sei, dass ihr bei einigen Fragen zur Befindlichkeit des Kindes In- formationen fehlten, sei ausschlaggebend für die Schlussfolgerung des Gutach- ters gewesen, die Klägerin wisse über den schulischen Stand von D._____ wenig, da der Beklagte ihr entsprechende Informationen vorenthalte. Damit sei widerlegt, dass sich die Beurteilungen des Gutachters auf die Darstellung der Ereignisse durch RAin Y._____ im Schreiben vom 12. April 2017 stützten. G._____ sei unbestrittenermassen ein erfahrener Gutachter. Er sei in der Lage, zwischen eigenen Wahrnehmungen und Parteibehauptungen zu unterscheiden. Bereits in den Eingaben vom 5. Januar 2016 (Urk. 5/26) und vom 21. Oktober
2016 (Urk. 5/64), welche dem Gutachter vorgelegen hätten, habe sich Rechtsan- wältin Y._____ in der gleichen Art und Weise über die Verhaltensweisen des Be- klagten geäussert wie im Schreiben vom 12. April 2017. Alleine aufgrund dieser negativen Äusserungen seitens der Vertreterin der Klägerin könne noch lange nicht auf eine täuschende Einflussnahme geschlossen werden. Es sei nicht er- kennbar, dass G._____ in irgendeiner Art und Weise getäuscht worden wäre. Auch die Vorbringen des Beklagten, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er sich gegen die zahlreichen Unterstellungen der Klägerin nicht habe wehren können, seien unbehelflich. Der Beklagte verkenne, dass er selber dem Gutachter diverse Emails habe zukommen lassen, in welchen er seine Sichtweise detailliert wiedergegeben und die erfolgten Gespräche ergänzt habe (Urk. 5/128/5 und 5/128/8-11). Auch die Klägerin habe sich zu diesen Stellungnahmen des Beklag- ten nicht äussern können. Ihr rechtliches Gehör sei aus diesem Grund nicht ver- letzt worden, genauso wenig wie dasjenige des Beklagten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12. April 2017. Es sei im Rahmen der Begutachtung nicht vorgesehen, dass der Gutachter den Inhalt der einzelnen Gespräche sowie von den Beteiligten eingereichte Unterlagen sogleich der Gegenseite zur Stellung- nahme unterbreite. Das rechtliche Gehör der Parteien werde vielmehr dadurch gewahrt, dass sie sowohl vor der Einholung eines Gutachtens, wie auch bei der Ausarbeitung der Fragestellungen und nach der Erstattung des Gutachtens ange- hört würden (vgl. Art. 183 Abs. 1, 185 Abs. 2 und 187 Abs. 4 ZPO). Diese Mög- lichkeiten seien den Parteien allesamt offengestanden. Auch der Umstand, dass der Gutachter Informationsgespräche mit den erwach- senen Kindern der Klägerin, K._____ und L., geführt habe, sei in keiner Weise zu beanstanden. Eine Fremdanamnese bilde bei solchen Gutachten eine zentrale Erfahrungsquelle und könne daher durchaus angebracht sein. Entspre- chend sei G. im Gutachterauftrag vom 14. März 2017 auch darum gebeten worden, zur Beantwortung der Fragen, soweit notwendig, Personen aus dem Um- feld der Parteien anzuhören. Die im Gutachten zitierten Äusserungen von L._____ seien daher weder im Zusammenhang mit der Willensbildung des Gutachters noch im Hinblick auf den Gehörsanspruch des Beklagten problematisch.
Es könne daher ausgeschlossen werden, dass der Gutachter durch Rechtsanwäl- tin Y._____ resp. ihr Schreiben vom 12. April 2017 in irgendeiner Art beeinflusst worden sei. Selbst wenn dieses Schreiben als unverwertbares Element im Gut- achten qualifiziert würde, könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gesagt wer- den, dass der Gutachter auch ohne Bezugnahme auf dieses Schreiben zu den gleichen Ergebnissen gelangt wäre, zumal seine Schlussfolgerungen - wie aufge- zeigt - nicht auf dem Inhalt des Schreibens, sondern auf seinen eigenen Wahr- nehmungen basierten. Das Gutachten von G._____ könne daher ohne Weiteres als Beweismittel herangezogen werden. Der Antrag des Beklagten auf Einholung eines zweiten Gutachtens sei daher unbegründet und abzuweisen (Urk. 2 E. III). 3.2. Der Beklagte beantragt, es sei ein Obergutachten über die Frage der elterli- chen Sorge und Obhut über die beiden Kinder sowie über die Frage der Erzie- hungsfähigkeit der Eltern in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Er bringt vor, das im Recht liegende Gutachten vom 22. Juni 2017 sei als mangelhaft zu bewerten. Ein Mangel liege bei einem Gutachten vor, wenn die unverwertbaren Sachverhalts- elemente bei der Begutachtung eine mitentscheidende Rolle spielten. Es habe sich ergeben, dass im Vorfeld zur Erstellung des Gutachtens eine rechtlich unzu- lässige Einflussnahme der Beklagten auf den Gutachter stattgefunden habe. Kon- kret gehe es um das Schreiben von Rechtsanwältin Y._____ vom 12. April 2017. Die unverifizierten Angaben darin würden direkt Einfluss auf die Willensbildung des Gutachters nehmen. Dieses sei gespickt mit subjektiven und falschen Dar- stellungen der Beklagten und stelle ihn in einem äusserst schlechten Licht dar. Es sei evident, dass der Brief geeignet sei, die Meinung des Gutachtens zu beein- flussen. Dieses Vorgehen dürfe keinen Rechtsschutz finden, ansonsten einer ne- gativen Einflussnahme auf Gerichtsgutachter Tür und Tor geöffnet würde. Daher sei es auch aufgrund von Art. 7 der schweizerischen Standesregeln der Anwalt- schaft untersagt, direkten Kontakt mit Gutachtern aufzunehmen. Die falschen Be- hauptungen im Brief würden sich exakt in den negativen Schlüssen wiederspie- geln, welche dazu geführt hätten, dass der Gutachter ihm die Erziehungsfähigkeit abspreche. Dies ergebe sich insbesondere aus dessen Ausführungen auf S. 54 und S. 52. Aufgrund der unzulässigen Einflussnahme bestehe die Vermutung und das immanente Risiko, dass die Willensbildung des Gutachters massgeblich be-
einflusst worden sei. Allein dieses Risiko reiche aus, um dem Gutachten seinen Beweiswert abzuerkennen. Dabei komme erschwerend hinzu, dass er sich nicht zu den zahlreichen Unterstellungen der Beklagten habe wehren können und da- mit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Überdies seien die beiden erwach- senen Kinder der Beklagten dazu angehalten worden, mit dem Gutachter von sich aus Kontakt aufzunehmen und diesen zu beeinflussen. Dabei gehe es - entgegen der Vorinstanz - nicht um eine gewöhnliche Fremdanamnese. Zentral sei, dass L._____ und K._____ von sich aus auf den Gutachter zugekommen seien, um ih- re Aussagen zu deponieren. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die un- verwertbaren Momente von untergeordneter Bedeutung seien resp. dass sich der Gutachter nicht auf diese Elemente abgestützt habe, könne nicht gefolgt werden. Die Meinungsbildung sei ein komplexer Vorgang, der bereits durch einen einzel- nen Vorstoss massgeblich beeinflusst werden könne. Vorliegend seien zwei unzu- lässige Vorstösse zu verzeichnen. Aufgrund dessen, dass wesentliche Verfah- rensgrundsätze verletzt worden seien, darunter sein rechtliches Gehör, und auf- grund des Umstandes, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gut- achter durch den Vorstoss der gegnerischen Anwältin und der beiden Kinder der Beklagten massgeblich beeinflusst worden sei, sei das Gutachten ohne Beweis- wert. Nur ein Obergutachten könne die Zweifel daran ausräumen und ihm sein Recht auf faire Behandlung zugestehen. Da es um einen viele Jahre geltenden Entscheid gehe, erscheine es verhältnismässig, ein Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt, weshalb das Gutachten von G._____ als Beweismittel herangezogen werden kann und der Antrag des Beklagten auf Einholung eines zweiten Gutachtens unbegründet und abzuweisen ist. Insbeson- dere hat sie eingehend abgehandelt, weshalb eine Beeinflussung des Gutachters durch das Schreiben von Rechtsanwältin Y._____ auszuschliessen ist. Überdies hat sie angemerkt, dass selbst wenn das Schreiben vom 12. April 2017 als un- verwertbares Element im Gutachten qualifiziert würde, mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit gesagt werden kann, dass der Gutachter auch ohne Bezugnahme auf das Schreiben vom 12. April 2017 zu den gleichen Ergebnissen gelangt wäre, zumal seine Schlussfolgerungen nicht auf dem Inhalt dieses Schreibens, sondern
auf seinen eigenen Wahrnehmungen basieren. Auch legte die Vorinstanz dar, weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beklagten ausgemacht wer- den kann und der Umstand, dass der Gutachter Informationsgespräche mit den erwachsenen Kindern der Klägerin führte, in keiner Weise zu beanstanden ist (vgl. die vorstehend in E. II.3.1 wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geht der Beklagte im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt er es dabei, pau- schal vorzubringen, der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass die unverwertba- ren Elemente von untergeordneter Bedeutung seien resp. dass sich der Gutachter nicht auf diese Elemente abgestützt habe, könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen wiederholte er im Rahmen der Berufungsschrift seinen bereits vor Vorinstanz ein- genommenen Standpunkt (vgl. Urk. 5/157 S. 5 ff.; Prot. I. S. 90 und 92) und zwar über weite Teile sogar wörtlich (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). Insofern genügen seine Aus- führungen den in Erwägung II.1 genannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Soweit der Beklagte in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Beeinflussung des Gutachters darüber hinaus vorbringt, es gehe entgegen der Vorinstanz nicht um eine Fremdanamne- se, zentral sei vorliegend der Umstand, dass L._____ und K._____ von sich aus auf den Gutachter zugegangen seien, um ihre Aussagen zu deponieren, ist Fol- gendes zu bemerken: Der Beklagte leitet aus Seite 4 des Gutachtens, wo festge- halten wird "Frau L._____ und Herr K._____ melden sich und werden auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben aufmerksam gemacht", ab, die beiden erwachsenen Kinder seien von sich aus an den Gutachter herangetreten. In Anbetracht dessen, dass der Gutachter allerdings im vorhergehenden Satz festhält "Ergänzende In- formationen werden von (...), den erwachsenen Kindern von B._____ (...) einge- holt", kann nicht gesagt werden, dass die klägerische Schlussfolgerung, wonach die erwachsenen Kinder von sich aus den Kontakt mit dem Gutachter aufgenom- men haben, die naheliegendste ist. Selbst wenn die beiden erwachsenen Kinder von sich aus an den Gutachter herangetreten wären, würde das Vorbringen des Beklagten ins Leere zielen. So ist nicht erkennbar, inwiefern die - vom Beklagten vor Vorinstanz zitierten, auf Seite 49 des Gutachtens wiedergegebenen - Schilde- rungen der eigenen Wünsche bzw. Vorstellungen und Beobachtungen von
L._____ zwingend einer unzulässigen Beeinflussung des Gutachters gleichzustel- len sein sollten. 4. Eventualantrag: Angemessenes, übliches Besuchsrecht des Beklagten 4.1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das Besuchsrecht des Beklagten, der Gutachter empfehle die Einräumung eines ausgedehnten Ferienbesuchsrechts für den Beklagten. Die Besuchsrechtswochenenden - wie sie bis anhin gehandhabt worden seien - seien für alle Beteiligten anstrengend und sollten aus psychologi- scher Sicht möglichst selten durchgeführt werden. Vorzugsweise seien verlänger- te Wochenenden wie Ostern, Pfingsten oder andere Feiertage geeignet, einen Aufenthalt in E._____ zu organisieren. Die bisherige Besuchsrechtsregelung habe vorgesehen, dass sich die Kinder alle drei Wochen jeweils alternierend an einem Wochenende bei der Klägerin und am anderen beim Beklagten treffen. Mithin ha- be jeder Elternteil alle 6 Wochen beide Kinder zu Besuch, wobei das Besuchswo- chenende einmal am Freitag Abend und das nächste Mal am Samstag Morgen begonnen und jeweils am Sonntag Mittag geendet habe. Dazu seien je drei Wo- chen Ferien pro Jahr gekommen. Es sei aktenkundig und unbestritten, dass es bei der Umsetzung dieser Besuchsrechtsregelung zu diversen Problemen ge- kommen sei. Trotz detailliertem Besuchsrechtsplan des Beistandes H._____ und entsprechender Vermittlung der Beistände hätten diverse Besuchsrechtswochen- enden nicht durchgeführt werden können - sei es, weil keine Vereinbarung über die Modalitäten zustande gekommen sei oder die Übergaben nicht geklappt hät- ten. Im Übrigen habe zumindest C._____ bereits mehrmals zum Ausdruck ge- bracht, dass er die zahlreichen langen Autofahrten als beschwerlich und langwei- lig empfinde. Dass die Gewährleistung eines solchen Besuchsrechts für die Betei- ligten mit viel Aufwand verbunden und organisatorisch nicht ganz einfach zu be- wältigen sei, erstaune angesichts der weiten Distanz von über 600 Kilometer pro Weg in keiner Weise. Zudem stehe die jeweilige Anwesenheitszeit des Kindes beim anderen Elternteil (ca. 24 bis 40 Stunden) in keinem Verhältnis zur benötig- ten Reisezeit (mind. 12 Stunden für Hin- und Rückreise). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände werde deutlich, dass die bisherige Besuchsrechtsrege- lung für die Kinder nicht mehr länger zumutbar sei, weshalb das Besuchsrecht
des Beklagten anders zu regeln sei. Diese Ausführungen würden zeigen, dass aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falls das Besuchsrecht des Beklag- ten nicht periodisch in wöchentlichen Abständen, sondern - entsprechend der Empfehlung des Gutachters - als ausgedehntes Ferien- und Feiertagsbesuchs- recht auszugestalten sei. Gemäss persönlichen Angaben des Beklagten verfüge dieser über mindestens sechs reguläre Ferienwochen. Dabei würden zusätzliche Tage hinzukommen, sodass er momentan ca. 10 Wochen Ferien habe. Demge- genüber verfüge die Klägerin lediglich über 5 Wochen Ferien, zuzüglich Weih- nachtsferien. Die Schulferien der Kinder beliefen sich - inkl. Weihnachtsferien - auf 13 Wochen. Es erscheine daher angemessen, dem Beklagten sowohl ein Fe- rienbesuchsrecht von 6 Wochen (zzgl. Weihnachtsferien) wie auch ein Feiertags- besuchsrecht jeweils alternierend in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag bis und mit Ostermontag), an Auffahrt (Donnerstag bis und mit Sonn- tag) und während der 2. Woche der Weihnachtsschulferien (Neujahrswoche), so- wie in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) und während der 1. Woche der Weihnachtsschulferien (Weih- nachtswoche) einzuräumen (Urk. 2 E. VIII.2). 4.2. Der Beklagte begehrt im Eventualantrag, es sei ihm ein angemessenes, ge- richtsübliches Besuchsrecht für die beiden Kinder einzuräumen (Urk. 1 S. 2). Er macht geltend, die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung erweise sich als unan- gemessen. Sie würde bedeuten, dass er D., die er bisher zu 100% betreut habe, nur noch rund siebeneinhalb Wochen (ungerade Jahreszahl) resp. neun Wochen (gerade Jahreszahl) sehe. Auch die Besuche mit C. würden auf diesen Umfang begrenzt, was eine gesunde und regelmässige Vater-Kind Bezie- hung massiv erschweren würde. Dies sei nicht im Sinne des Kindeswohls. Zu- mindest aber hätten die Kinder zu dieser Regelung angehört werden sollen (Urk. 1 S. 11). 4.3. Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder wer- den diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Mit der Beru- fungsschrift sind konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Ur-
teils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 ZPO N 14; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34). Auf eine Beru- fung mit einem formal mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzu- treten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. wel- cher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Unklar ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Wohnsitze der Parteien über 600 Kilometer auseinander liegen, was der Beklagte unter dem von ihm be- antragten angemessenen, gerichtsüblichen Besuchsrecht versteht und in wel- chem Umfang das von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgelegte Besuchsrecht des Beklagten abgeändert werden soll. Es fehlen denn auch dies- bezügliche Ausführungen in der Begründung der Berufung des Beklagten. Ob der beklagtische Berufungsantrag genügend bestimmt ist, kann vorliegend jedoch of- fen bleiben. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb das Besuchsrecht des Beklagten nicht periodisch in wöchentlichen Abständen, sondern - entspre- chend der Empfehlung des Gutachters - als ausgedehntes Ferien- und Feiertags- besuchsrecht auszugestalten ist. Mit diesen nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht hinreichend auseinander, wenn er in seiner Berufung einzig pauschal vorbringt, es sei nicht im Sinne des Kindeswohls, wenn er D._____ inskünftig nur noch siebeneinhalb bzw. neun Wochen sehe und auch die Besuche mit C._____ auf diesen Umfang begrenzt würden. Es ist somit bereits aus diesem Grund in diesem Punkt nicht auf die Berufung einzutreten (Art. 311 ZPO; vgl. E. II.2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unklar bleibt, was der Beklagte aus seinem Vorbringen, die Kinder hätten zur Besuchs- rechtsregelung angehört werden müssen, zu seinen Gunsten ableiten will. Die Vorinstanz hat beide Kinder bereits am 30. November 2015 angehört und anläss- lich dieser Anhörung die Besuche bei den beiden Elternteilen thematisiert (Urk. 5/24). Dass sich infolge Zeitablaufs eine erneute Anhörung aufdrängen wür- de, ist zudem nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten denn auch nicht vorge- bracht.
tenbeitrages in der Lage ist. Zudem darf der Prozessstandpunkt der ansprechen- den Partei nicht aussichtslos erscheinen (OGer ZH LY150002 vom 19.06.2015, E. III.3.2). Die Berufung war wie aufgezeigt (vgl. E. III.) von vorneherein aussichts- los, weshalb das Gesuch des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags bzw. um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzu- weisen ist. 4.1. Auch die Klägerin stellt im Berufungsverfahren den prozessualen Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6 S. 2). 4.2. Wie vorstehend ausgeführt, hat die Klägerin vorliegend keine Gerichtskosten zu tragen und erhält zudem vom Beklagten eine volle Parteientschädigung von Fr. 800.– (vgl. E. IV. 1 f.). Demzufolge ist das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Dasselbe gilt für ihr Armenrechtsgesuch, soweit es die Gerichts- kosten betrifft. Hingegen ist grundsätzlich über das Begehren der Klägerin bezüg- lich Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 6 S. 2) mit Blick auf die Bestimmung betreffend Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Ent- schädigung aus der Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO) zu befinden. Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege setzen allerdings die Bedürftigkeit der ansprechenden Partei voraus (Art. 117 lit. a ZPO). Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dabei hat das Gericht allenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer je- doch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2). Die Klägerin hat ihr Armen- rechtsgesuch vom 12. Februar 2018 mit keinem Wort begründet und keinerlei Be- lege zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht (vgl. Urk. 6). Damit kommt sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nach. Angesichts dessen, dass die
Klägerin anwaltlich vertreten ist, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung des Gesuchs bzw. zur Einreichung von Urkunden. Entsprechend ist auf das Gesuch der Klägerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin nicht einzutreten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Auf das Gesuch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten, soweit dieses nicht hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos wird. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäf- fikon vom 19. Dezember 2017 wird bestätigt. 2. Das Gesuch des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc