Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY190008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2019
in Sachen
A., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
sowie
C., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z. betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Februar 2019 (FE180180-C)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich seit dem 6. Juni 2018 vor dem Bezirksgericht Bülach in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 6/1). Auf Begehren des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) um Anordnung superprovisori- scher Massnahmen (Urk. 6/62) auferlegte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) eine einstweilige Ausreisesperre. Sie verbot der Beklagten mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres, zusammen mit dem Sohn C._____ die Schweiz zu verlassen (Urk. 6/65). Nachdem sich die Beklagte zum beantragten Ausreiseverbot mit Ein- gabe vom 24. Dezember 2018 äussern konnte (Urk. 6/69), erliess die Vorinstanz am 11. Februar 2019 den folgenden Massnahmeentscheid (Urk. 6/76 = Urk. 2): 1. Der Beklagten wird während des Scheidungsverfahrens verboten, zusammen mit dem Kind C., geboren tt.mm.2010, von ... BE, die Schweiz zu verlassen oder das Kind aus der Schweiz wegbringen zu lassen. 2. Die Widerhandlung gegen dieses Verbot kann wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden. Ausserdem kann eine Zuwiderhandlung als widerrechtliches Verbringen im Sinne des Haager Übereinkom- mens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte interna- tionaler Kindesentführung betrachtet werden. 3. Es wird festgehalten, dass die Kantonspolizei Zürich die Anordnung gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 18. Dezember 2018 bereits in den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS eingetragen hat. Dies mit folgender Konkretisierung: «Wird das Kind bei einer versuchten Ausreise angehalten, ist diese zu verhindern und es ist die verfügende Behörde zu informieren (044 ...). Ist die verfügende Behörde nicht erreichbar, so ist der Vater (Kläger) sowie der Beistand des Kindes, Rechtsanwalt lic. iur. Z., zu kontaktieren. Ist das Kind nicht in Begleitung der Mutter (Beklagten), so ist diese ebenfalls zu kontaktieren. Das Kind ist dann in die Obhut derjenigen Elternperson zu geben, welche im konkreten Falle als geeignet erscheint.» Die Kantonspolizei Zürich wird weiterhin ermächtigt, die übrigen zur Umsetzung der Anordnung gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom
zusammen mit der Beklagten in E.. Er verbringt zurzeit jedes zweite Wochenende und 7 Wochen Ferien pro Jahr mit dem Kläger. 3. Die Beklagte bestätigt und anerkennt, dass ihr Art. 301a ZGB (sog. Zü- gelartikel) bekannt ist und sie ohne Zustimmung des Klägers den Auf- enthaltsort von C. nicht ins Ausland verlegen darf. Über die Rechtsfolgen einer Wohnsitzverlegung von C._____ ins Ausland ohne Zustimmung des Kindsvaters ist die Beklagte orientiert worden. Sie hat davon Kenntnis, dass ein solches Tun als Kindsentführung im Sinne des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung vom 25. Oktober 1980 (SR 0.211.230.02) zu qualifizie- ren wäre. 4. Die Parteien kommen überein, dass C._____ diesen Sommer mit seiner Mutter, der Beklagten, Ferien in den Vereinigten Staaten von Amerika, verleben darf. Diese Ferien dauern vom 20. Juli 2019 bis 16. August 2019. Die Parteien vereinbaren weiter, dass der Kläger anschliessend vom 17. August 2019 bis 31. August 2019 (18:00 Uhr) zusammen mit C._____ Ferien verbringt. Während der Ferien in den USA ist der Kläger berechtigt, einmal wöchentlich mit C._____ zu telefonieren (zwischen 18.00 und 23.00 Uhr Schweizer Zeit, ca. 30 Minuten, mit Bildübertra- gung, sofern dies technisch möglich ist). Die Beklagte teilt dem Kläger zwei Tage im Voraus mit, wann das Telefonat stattfinden kann. 5. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger hiermit, sofern sie C._____ durch eigenes Verschulden nicht nach Ablauf der vorstehend in Ziffer 4 vereinbarten Feriendauer in die Schweiz zurückbringt und diesen damit widerrechtlich in den USA behalten sollte, sämtliche Verfahrens- kosten in der Schweiz und den USA, die mit der Rückführung von C._____ in die Schweiz im Zusammenhang stehen, zu übernehmen und den Kläger bei einer allfälligen Inanspruchnahme für diese Kosten schadlos zu halten. Sollte es zu einer internationalen Kindsentführung im Sinne von Ziff. 3 bis 5 hiervor kommen, werden die vom Kläger geschuldeten Unterhalts- beiträge für die Beklagte und C._____ sistiert. Solange der widerrechtli- che Aufenthalt im Ausland andauert ist der Kläger somit von sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen befreit. 6. Grundsätzlich darf die Beklagte mit C._____ maximal 5 Wochen am Stück im Ausland verbringen. Wenn die Beklagte C._____ nach Ablauf dieser Feriendauer durch eigenes Verschulden nicht in die Schweiz zu- rückbringt, gilt C._____s Aufenthalt im Ausland als widerrechtlich und zieht die Konsequenzen gemäss Ziffer 3 und 5 vorstehend nach sich. 7. Die Parteien werden die Feststellungen gemäss den Ziffern 2 bis 6 in ei- nem separaten Dokument („Affidavit“) festhalten, das ins Englische übersetzt und mit einer beglaubigten Unterschrift der Beklagten verse-
hen werden soll. In einem allfälligen Rückführungsverfahren kann der Kläger dieses Dokument gegenüber den zuständigen Behörden ver- wenden. 8. Die Beklagte bestätigt, dass C._____ aktuell nicht über einen US-Pass verfügt. Sie darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Klägers einen US- Pass für C._____ beantragen. 9. Die Parteien ersuchen daher das Obergericht des Kantons Zürich, Zif- fern 1-3 des Dispositivs des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Februar 2019 (FE180180-C) aufzuheben und die Kantonspolizei anzuweisen, die Ausschreibung in den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS ge- mäss Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zu löschen. 10. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten vor jeder Abreise in die Feri- en eine entsprechende Reisevollmacht für C._____ aus- und zuzustel- len. 11. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten auf eine Prozessentschädigung. Zudem übernehmen die Parteien die Kosten für die Übersetzung des „Affidavit“ und die Beglaubigung der Unterschrift gemäss Ziffer 7 hiervor je zur Hälfte. 3. Im Nachgang zur Vergleichsverhandlung reichte der Prozessbeistand des Sohnes am 5. Juli 2019 seine Honorarnote ein (Urk. 25 und 26), welche am 9. Juli 2019 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28/1-2). Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 legte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gemäss Ziffer 7 der vor- stehenden Vereinbarung das auf Englisch übersetzte und mit der beglaubigten Unterschrift der Beklagten versehene "Affidavit" vor (Urk. 29 und 30). Mit E-Mail vom 12. Juli 2019 bestätigte die Rechtsvertreterin des Klägers, dass damit die Vo- raussetzungen für die Aufhebung der Ausreisesperre erfüllt seien (Urk. 31). Dem- entsprechend hob die erkennende Kammer das von der Vorinstanz angeordnete Ausreiseverbot mit Beschluss vom 15. Juli 2019 auf und wies zugleich die Kan- tonspolizei Zürich an, die Ausschreibung betreffend die Beklagte sowie den Sohn C._____ in den Fahndungssystemen RIPOL und SIS umgehend zu löschen (Urk. 32). Die Kantonspolizei Zürich bestätigte daraufhin, dass die Ausschreibung am 16. Juli 2019 revoziert wurde (Urk. 33).
II. 1. Soweit es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung. Das Gericht entscheidet demgemäss ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffenen Vereinbarung – soweit sie den Sohn C._____ betrifft – der gerichtli- chen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht bzw. dieses gewahrt wird. 2. Die Beklagte hat in der Vergangenheit bereits mehrmals Ferien mit C._____ im Ausland bzw. in den USA verbracht (vgl. Urk. 14 S. 3). C._____ schätzt den Kontakt zu seiner Familie in den USA, was auch der Kläger anlässlich der Ver- gleichsverhandlung bestätigt hat. Als C._____ von der streitgegenständlichen Reisesperre erfahren hatte, war er wütend und bedauerte dem Umstand sehr, dass er über Weihnachten nicht in die USA reisen konnte. C._____ wünscht sich, dass das Ausreiseverbot aufgehoben wird (vgl. Urk. 14 S. 3). Entsprechend bean- tragte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Prozessbeistand des Kindes die Gutheis- sung der Berufung und somit die Aufhebung der Reisesperre (Urk. 14 S. 4). Auch der Kläger hat im Rahmen der vorerwähnten Vereinbarung zwischen den Parteien einer Aufhebung des Reiseverbots – unter gewissen Auflagen – zugestimmt (vgl. Urk. 23 Ziff. 4, 6, 7 und 9). Die Beklagte hat – insbesondere auch anlässlich der Vergleichsverhandlung – glaubhaft dargelegt, dass sie nicht beabsichtige, den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Sohnes ins Ausland zu ver- legen (vgl. Urk. 1 Rz 6 ff.; Urk. 24 Ziff. 2). Der Beklagten ist bewusst, welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen ein widerrechtliches Verbringen des Sohnes ins Ausland mit sich bringen würde (vgl. Urk. 24 Ziff. 2-4). Es ist im Inte- resse von C., dass er auch zukünftig den Kontakt mit seiner amerikani- schen Familie, insbesondere mit seinen Grosseltern mütterlicherseits, aufrecht- erhalten und pflegen kann, was mit der nun vor Obergericht getroffenen Regelung ermöglicht wird. Ferienaufenthalte mit seiner Mutter in den USA gefährden das Wohl von C. nach dem Gesagten nicht, weshalb die Vereinbarung vom 4. Juli 2019 (Urk. 23) – soweit sie Kinderbelange betrifft – zu genehmigen ist.
III. 1. Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2; Urk. 9 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rech- te notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Bereits im letzten Rechtsmittelverfahren betreffend Eheschutz (Geschäfts- Nr.: LE170018-O) hat die erkennende Kammer beiden Ehegatten die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt (Urk. 6/6/110 S. 19). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien haben sich seither kaum verändert. 2.1 Die Beklagte absolviert nach wie vor ihr Studium und verfügt, abgesehen von den Unterhaltsbeiträgen des Klägers von insgesamt Fr. 3'600.– (Fr. 2'620.– für sie persönlich und Fr. 980.– für C._____; vgl. Urk. 6/6/106, Dispositivziffer 1.3 und 1.4), über kein weiteres Einkommen (Urk. 1 Rz 14). Mit diesen Unterhaltsbei- trägen kann die Beklagte ihren und C.s Bedarf von insgesamt über Fr. 4'000.– nicht decken (vgl. Urk. 6/6/106 S. 24). Vor diesem Hintergrund er- scheint es auch glaubhaft, dass die Beklagte seit dem Eheschutzverfahren kein Vermögen äufnen konnte. Ihre Mittellosigkeit ist nach dem Gesagten erstellt und aufgrund der Fremdsprachigkeit ist sie auf rechtlichen Beistand angewiesen. Schliesslich waren ihre Berufungsanträge nicht aussichtslos, nachdem auch der Kindesvertreter eine Gutheissung der Berufung beantragt hat (Urk. 14 S. 4). Da- mit ist der Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X. als unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. 2.2 Der Kläger verdient monatlich gut Fr. 7'400.– netto (Urk. 6/74 Rz 31 und Urk. 6/75/7). Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und den Sohn von insgesamt Fr. 3'600.– verbleiben dem Kläger somit rund Fr. 3'800.– pro Mo-
nat. Damit kann er gerade einmal seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf decken (vgl. Urk. 6/6/106 S. 24; Urk. 6/75/21 und Urk. 6/74 Rz 51 ff., mit Verweis auf die entsprechenden Beilagen). Ein Überschuss zur Finanzierung der Prozess- kosten verbleibt nicht. Zudem verfügt er über kein nennenswertes Vermögen (Urk. 6/75/22). Die Mittellosigkeit des Klägers ist somit ebenfalls ausgewiesen. Sodann kann nicht gesagt werden, dass sein Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos und er nicht auf rechtlichen Beistand angewiesen gewesen sei. Da- mit ist auch dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Ent- scheiddispositiv festzusetzen. Die Bemessung der Entschädigung ist bundes- rechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kin- desvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitauf- wands und der Verantwortung des Kindesvertreters sowie der Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV) die von ihm geltend gemachte und von den Par- teien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 2'863.15 (inkl. MwSt.; Urk. 26) als angemessen. 2. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 23 Ziff. 11). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege sind die Gerichtskosten unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. 2. Dem Kläger wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und der Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgelt- liche Rechtsvertretung bestellt. 3. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 11. Februar 2019 (FE180180-C) werden aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 4. Juli 2019 wird hinsichtlich der Kinder- belange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: 1. Zwischen den Parteien ist ein Berufungsverfahren am Obergericht des Kantons Zürich unter der Geschäfts-Nr. LY190008-O hängig. Mit der Be- rufung hat die Beklagte beantragt, das durch die Vorinstanz ausgespro- chene Verbot, während des Scheidungsverfahrens zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C._____ die Schweiz zu verlassen, aufzuheben. 2. C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, sein Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ist in der Schweiz. C._____ lebt zusammen mit der Beklagten in E.. Er verbringt zurzeit jedes zweite Wochenende und 7 Wochen Ferien pro Jahr mit dem Kläger. 3. Die Beklagte bestätigt und anerkennt, dass ihr Art. 301a ZGB (sog. Zü- gelartikel) bekannt ist und sie ohne Zustimmung des Klägers den Auf- enthaltsort von C. nicht ins Ausland verlegen darf. Über die Rechtsfolgen einer Wohnsitzverlegung von C._____ ins Ausland ohne
Zustimmung des Kindsvaters ist die Beklagte orientiert worden. Sie hat davon Kenntnis, dass ein solches Tun als Kindsentführung im Sinne des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung vom 25. Oktober 1980 (SR 0.211.230.02) zu qualifizie- ren wäre. 4. Die Parteien kommen überein, dass C._____ diesen Sommer mit seiner Mutter, der Beklagten, Ferien in den Vereinigten Staaten von Amerika, verleben darf. Diese Ferien dauern vom 20. Juli 2019 bis 16. August 2019. Die Parteien vereinbaren weiter, dass der Kläger anschliessend vom 17. August 2019 bis 31. August 2019 (18:00 Uhr) zusammen mit C._____ Ferien verbringt. Während der Ferien in den USA ist der Kläger berechtigt, einmal wöchentlich mit C._____ zu telefonieren (zwischen 18.00 und 23.00 Uhr Schweizer Zeit, ca. 30 Minuten, mit Bildübertra- gung, sofern dies technisch möglich ist). Die Beklagte teilt dem Kläger zwei Tage im Voraus mit, wann das Telefonat stattfinden kann. 5. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger hiermit, sofern sie C._____ durch eigenes Verschulden nicht nach Ablauf der vorstehend in Ziffer 4 vereinbarten Feriendauer in die Schweiz zurückbringt und diesen damit widerrechtlich in den USA behalten sollte, sämtliche Verfahrens- kosten in der Schweiz und den USA, die mit der Rückführung von C._____ in die Schweiz im Zusammenhang stehen, zu übernehmen und den Kläger bei einer allfälligen Inanspruchnahme für diese Kosten schadlos zu halten. Sollte es zu einer internationalen Kindsentführung im Sinne von Ziff. 3 bis 5 hiervor kommen, werden die vom Kläger geschuldeten Unterhalts- beiträge für die Beklagte und C._____ sistiert. Solange der widerrechtli- che Aufenthalt im Ausland andauert ist der Kläger somit von sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen befreit. 6. Grundsätzlich darf die Beklagte mit C._____ maximal 5 Wochen am Stück im Ausland verbringen. Wenn die Beklagte C._____ nach Ablauf dieser Feriendauer durch eigenes Verschulden nicht in die Schweiz zu- rückbringt, gilt C.s Aufenthalt im Ausland als widerrechtlich und zieht die Konsequenzen gemäss Ziffer 3 und 5 vorstehend nach sich. 7. Die Parteien werden die Feststellungen gemäss den Ziffern 2 bis 6 in ei- nem separaten Dokument („Affidavit“) festhalten, das ins Englische übersetzt und mit einer beglaubigten Unterschrift der Beklagten verse- hen werden soll. In einem allfälligen Rückführungsverfahren kann der Kläger dieses Dokument gegenüber den zuständigen Behörden ver- wenden. 8. Die Beklagte bestätigt, dass C. aktuell nicht über einen US-Pass verfügt. Sie darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Klägers einen US- Pass für C._____ beantragen.
Die Parteien ersuchen daher das Obergericht des Kantons Zürich, Zif- fern 1-3 des Dispositivs des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Februar 2019 (FE180180-C) aufzuheben und die Kantonspolizei anzuweisen, die Ausschreibung in den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS ge- mäss Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zu löschen. 10. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten vor jeder Abreise in die Feri- en eine entsprechende Reisevollmacht für C._____ aus- und zuzustel- len. 11. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten auf eine Prozessentschädigung. Zudem übernehmen die Parteien die Kosten für die Übersetzung des „Affidavit“ und die Beglaubigung der Unterschrift gemäss Ziffer 7 hiervor je zur Hälfte. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die von der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid angeordnete Ausreisesperre bereits mit Beschluss vom 15. Juli 2019 aufgehoben und die Kantonspolizei Zürich angewiesen wurde, die Ausschreibung betreffend die Beklagte sowie den Sohn C._____ in den Fahndungssystemen RIPOL und SIS zu löschen. 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'863.15 Honorar Kindesvertreter Fr. 4'363.15 Total Gerichtskosten 5. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreter für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'863.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Kindesvertreter, die Vorinstanz sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 22. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
versandt am: sf