Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2020 (FE190178-C)
Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2020, mit welcher das Massnahmebegehren des Klägers gutgeheissen wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die hiergegen von der Beklagten am 11. Februar 2020 (Datum Postaufgabe) erhobene Berufung (Urk. 1), da die angefochtene Verfügung bislang erst in unbegründeter Form ergangen ist (vgl. Urk. 2 S. 2; durch die Vorinstanz bestätigt, Prot. S. 2), da gegen einen unbegründeten Entscheid kein Rechtsmittel erhoben werden kann, sondern zuerst eine Begründung zu verlangen ist, und erst danach gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden kann (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO), weshalb auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden kann, da die Rechtsmittelbelehrung der (erst in unbegründeter Ausfertigung ergange- nen) Verfügung unzutreffend ist, indem statt dem Hinweis, dass innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden kann, die Berufung belehrt wird (Urk. 2 S. 2), weshalb für das Berufungsverfahren der (nicht anwaltlich vertretenen) Beklagten keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO) und keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), da die Berufung der Beklagten als Gesuch um Begründung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz weiterzuleiten ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 17. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc