Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY200019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 9. April 2020 (FE180296-I)
Erwägungen: 1. a) Ein Eheschutzverfahren zwischen den Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2015 abgeschlossen; gemäss dem- selben ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- für die beiden Kinder und von Fr. 800.-- für sie persönlich zu be- zahlen (Vi-Urk. 6/25). Am 13. Dezember 2018 machte der Kläger beim Bezirksge- richt Uster (Vorinstanz) eine Scheidungsklage anhängig (Vi-Urk. 1). Am 8. Januar 2020 stellte die Beklagte einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen und Abän- derung des Eheschutzes (Vi-Urk. 46 und 48). Mit Erstverfügung vom 9. April 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen ab (Vi-Urk. 59 = Urk. 2). b) Gegen diese ihr am 21. April 2020 zugestellte Verfügung (Vi-Urk. 60) erhob die Beklagte am 3. Mai 2020 fristgerecht Berufung und stellte sinngemäss den Berufungsantrag (Urk. 1 S. 3): Die Erstverfügung vom 9. April 2020 sei aufzuheben und es sei das Mass- nahmegesuch der Beklagten gutzuheissen. c) Gleichzeitig mit der vorliegenden Berufung hat die Beklagte auch Be- schwerden gegen die Zweit- und Drittverfügung der Vorinstanz vom 9. April 2020, mit welchen ein Fristerstreckungsgesuch der Beklagten abgewiesen und die not- wendige Vertretung der Beklagten angeordnet wurde, erhoben (Urk. 1 S. 3). Jene Beschwerden werden unter der Geschäftsnummer PC200019-O behandelt. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, sie habe technische Probleme mit ihrem Drucker gehabt, und ersucht um eine Fristerstreckung zur Nachlieferung der Begründung der Berufung (Urk. 1 S. 5). Wie der Beklagten um- gehend brieflich mitgeteilt wurde (Urk. 5), kann die Berufungsfrist als vom Gesetz definierte Frist nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314
Abs. 1 ZPO). Eine Berufung ist innert der Berufungsfrist (vollständig) begründet einzureichen (vgl. Art. 310 Abs. 1 ZPO), weshalb auch die Erstreckung der Frist (nur) für die Begründung ausgeschlossen ist. Demgemäss ist das Fristerstre- ckungsgesuch der Beklagten abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beklagte begründe ihr Massnahmegesuch damit, dass sie das ihr gemäss Eheschutzvereinbarung ange- rechnete hypothetische Einkommen von Fr. 2'800.-- wegen des komplexen Psy- chotraumas des Klägers nicht erreichen könne und dass sie damals überlastet und vom Trennungswillen des Klägers überrollt gewesen sei. Die Beklagte habe jedoch nicht dargelegt, inwiefern sie alles Zumutbare unternommen habe, um ein entsprechendes Einkommen zu erzielen; aus ihren Ausführungen sei auch zu schliessen, dass sie sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit gar nicht erst bemüht habe. Die Beklagte sei sodann im Eheschutzverfahren beim Abschluss der Vereinbarung anwaltlich vertreten gewesen. Selbst wenn alle Behauptungen der Beklagten unbestritten bleiben würden, gelinge es ihr nicht, einen Abände- rungsgrund glaubhaft zu machen, weshalb ihr Gesuch als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen sei (Urk. 2 S. 4-6). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementspre- chend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). c) Die Berufung der Beklagten ist – abgesehen vom unsubstantiierten Vorbringen, dass der Kläger "seit Jahren finanziellen Raubbau an seiner Familie" begehe (Urk. 3 S. 9) – völlig unbegründet geblieben. Nachdem in den vorinstanz-
lichen Erwägungen auch keine offensichtlichen Mängel zutage treten, kann dem- gemäss auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Berufungsverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Das von der Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge für das Berufungsverfahren (Urk. 1) ist damit obsolet. c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Erstreckung der Berufungsfrist wird abge- wiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, 3 und 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrecht- liche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc